Begriffe im Bereich Bußgeldverfahren
Bußgeldbescheid, Blitzer, Punkte in Flensburg und Fahrverbot: Begriffe rund um Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr.
Wer zu schnell fährt, bei Rot über die Ampel rollt oder mit dem Handy am Ohr erwischt wird, begeht in den meisten Fällen keine Straftat. Es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit, und die wird im Bußgeldverfahren verfolgt. Die Spielregeln stehen im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), ergänzt durch Straßenverkehrsgesetz und Straßenverkehrs-Ordnung. Welche Sanktion für welchen Verstoß vorgesehen ist, ergibt sich aus dem Bußgeldkatalog, also der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung.
Was steht am Ende eines Bußgeldverfahrens?
Die Sanktion heißt Geldbuße. Sie ist keine Geldstrafe und erscheint nicht im Führungszeugnis. Bei schwereren Verstößen kommen Punkte im Fahreignungsregister (FAER) und ein Fahrverbot hinzu. Kleine Verstöße erledigt die Behörde oft mit einem Verwarnungsgeld zwischen 5 und 55 Euro nach § 56 OWiG. Zahlst Du es fristgerecht, ist die Sache damit abgeschlossen.
Wie läuft das Verfahren ab?
- Feststellung: Ein stationärer oder mobiler Blitzer, eine Polizeikontrolle oder eine Anzeige hält den Verstoß fest.
- Anhörung: Du erhältst einen Anhörungsbogen nach § 55 OWiG. Angaben zur Person sind Pflicht, zur Sache darfst Du schweigen.
- Bescheid: Hält die Behörde den Vorwurf für belegt, erlässt sie einen Bußgeldbescheid. Er enthält die Geldbuße, Gebühren und Auslagen und gegebenenfalls ein Fahrverbot (§§ 65, 66 OWiG).
- Einspruch: Mit dem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zwingst Du die Behörde, den Fall erneut zu prüfen (§ 69 OWiG).
- Gericht: Hält sie am Vorwurf fest, landet die Akte über die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht. In bestimmten Fällen ist danach noch die Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht möglich (§ 79 OWiG).
Welche Fristen musst Du kennen?
Die wichtigste ist die Einspruchsfrist. Sie beträgt zwei Wochen ab Zustellung (§ 67 Abs. 1 OWiG). Maßgeblich ist das Datum auf dem gelben Zustellumschlag, nicht das Datum im Bescheid. Wer die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt, kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen (§ 52 OWiG).
Auch die Behörde hat nicht beliebig Zeit. Die Verfolgungsverjährung beträgt bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG sechs Monate (§ 26 Abs. 3 StVG, Wortlaut Stand Oktober 2026). Die verbreitete Faustregel, ein Blitzer verjähre nach drei Monaten, findet sich in der aktuellen Fassung nicht mehr. Bestimmte Handlungen der Behörde unterbrechen die Verjährung, etwa die Anordnung der Anhörung; dann beginnt die Frist neu (§ 33 OWiG).
Für ein Fahrverbot gilt: Es dauert ein bis drei Monate (§ 25 Abs. 1 StVG). Hattest Du in den zwei Jahren davor kein Fahrverbot, kannst Du den Beginn innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst wählen (§ 25 Abs. 2a StVG).
Punkte, Probezeit und Alkohol
Die Punkte in Flensburg folgen einem Stufensystem. Nach § 4 Abs. 5 StVG gibt es bei 4 oder 5 Punkten eine Ermahnung, bei 6 oder 7 eine Verwarnung. Ab 8 Punkten entzieht die Behörde die Fahrerlaubnis. Einträge werden nach Ablauf der Tilgungsfrist gelöscht.
Fahranfänger trifft es härter. Während der zweijährigen Probezeit beim Führerschein können schon einzelne Verstöße ein Aufbauseminar und eine Verlängerung der Probezeit auslösen (§ 2a StVG). Für Alkohol gelten feste Promillegrenzen: Ab 0,5 Promille liegt eine Ordnungswidrigkeit vor (§ 24a StVG), für Fahranfänger und Fahrer unter 21 Jahren gilt ein Alkoholverbot (§ 24c StVG). Wer fahruntüchtig ist, verlässt das Bußgeldverfahren: Dann geht es um Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB und oft um einen Strafbefehl.
Halter oder Fahrer: Wer muss zahlen?
Das Bußgeld richtet sich gegen den Fahrer, nicht automatisch gegen den Halter. Die Behörde muss also ermitteln, wer am Steuer saß. Als Halter bist Du nicht verpflichtet, Familienangehörige zu belasten; nahe Angehörige haben ein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 StPO). Eine Ausnahme gilt beim ruhenden Verkehr. Lässt sich bei einem Parkverstoß der Fahrer nicht feststellen, trägt der Halter nach § 25a StVG die Kosten des Verfahrens. Diese Halterhaftung gilt nicht für Geschwindigkeits- oder Rotlichtverstöße.
Bleibt der Fahrer bei einem erheblichen Verstoß unbekannt, kann die Verwaltung aber eine Fahrtenbuchauflage anordnen (§ 31a StVZO). Dann musst Du für einen bestimmten Zeitraum jede Fahrt dokumentieren. Auch Bescheide aus dem Ausland, etwa ein Bußgeld aus Österreich, können Dich erreichen: Geldsanktionen aus anderen EU-Staaten lassen sich unter den Voraussetzungen der §§ 86 ff. IRG in Deutschland vollstrecken. Zuständig dafür ist das Bundesamt für Justiz.
Wann ist anwaltliche Hilfe sinnvoll?
Nicht jeder Bescheid lohnt einen Streit. Eine Prüfung ist vor allem sinnvoll, wenn ein Fahrverbot droht, der Punktestand sich der Grenze von 8 nähert oder Du noch in der Probezeit bist. Angriffspunkte liegen oft im Detail: das Messprotokoll, der korrekte Toleranzabzug oder die Frage, ob das Foto Dich überhaupt erkennbar zeigt. Das Bundesverfassungsgericht hat 2020 entschieden, dass Betroffene grundsätzlich auch Messunterlagen außerhalb der Akte einsehen dürfen (BVerfG, 12.11.2020, 2 BvR 1616/18).
Ob ein Einspruch etwas bewirkt, hängt immer vom Einzelfall ab. Die Kosten übernimmt häufig eine Verkehrsrechtsschutzversicherung. Wer beruflich auf den Führerschein angewiesen ist, sollte die Folgen für den Job mitdenken. Was ein Fahrverbot für Dein Arbeitsverhältnis bedeuten kann, erklären die Bereiche Arbeitsrecht und Kündigung. Mehr zum Vorgehen findest Du unter Bußgeldbescheid prüfen lassen.
Alle Begriffe in Bußgeldverfahren (257)
- A-Verstoß und B-Verstoß
- Abbiegen ohne Schulterblick und Fußgängerüberweg
- Abgabe an die Staatsanwaltschaft
- Abgefahrene Reifen
- Ablauf des Bußgeldverfahrens
- Abschleppen
- Abschnittskontrolle (Section Control)
- Absehen vom Fahrverbot
- Abstandsmessung
- Abstandsverstoß
- Akteneinsicht im Bußgeldverfahren
- Alkohol am Steuer
- Alkohol auf dem E-Scooter
- Alkohol auf dem Fahrrad
- Alkoholverbot für Fahranfänger
- Amtsgericht als Bußgeldgericht
- Anhörungsbogen
- Anthropologisches Gutachten
- Antrag auf gerichtliche Entscheidung
- Anwaltskosten im Bußgeldverfahren
- Atemalkoholtest
- Aufbauseminar
- Aufsichtspflichtverletzung
- Augenblicksversagen
- Aussageverweigerungsrecht im Bußgeldverfahren
- Begleitetes Fahren ab 17
- Beharrlicher Pflichtverstoß
- Beschlussverfahren nach § 72 OWiG
- Beschränkung des Einspruchs
- Betroffener
- Beweisfoto
- Beweislast beim Handyverstoß
- Blitzer
- Blitzer am Stauende
- Blitzer verjährt nach drei Monaten?
- Blutprobe
- Bußgeld aus den Niederlanden
- Bußgeld aus der Schweiz
- Bußgeld aus Italien
- Bußgeld aus Österreich
- Bußgeld für Fahrschüler und Fahrlehrer
- Bußgeld für Hundehalter
- Bußgeld für Radfahrer
- Bußgeld im Datenschutz (DSGVO)
- Bußgeld nicht bezahlt
- Bußgeld und Verkehrsunfall
- Bußgeld wegen Ruhestörung
- Bußgeld zahlen und trotzdem Einspruch
- Bußgeldbescheid
- Bußgeldbescheid aus dem Ausland
- Bußgeldbescheid bei Minderjährigen
- Bußgeldbescheid gegen Firmenfahrzeug
- Bußgeldbescheid ohne Foto
- Bußgeldbescheid prüfen lassen
- Bußgeldbescheid und Steuern
- Bußgeldkatalog
- Bußgeldkatalog 2026: Änderungen
- Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
- Bußgeldrechner
- Bußgeldstelle
- Bußgeldverfahren gegen Berufskraftfahrer
- Cannabis am Steuer
- Dashcam als Beweismittel
- Doppelbestrafungsverbot
- Drogen am Steuer
- Drogenschnelltest
- Durchfahrtsverbot
- E-Scooter-Verstöße
- Eichschein
- Einbahnstraße falsch befahren
- Einspruch beim Handyverstoß
- Einspruch durch Familienangehörige
- Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
- Einspruch ohne Anwalt
- Einspruch per E-Mail
- Einspruchsfrist
- Einstellung des Bußgeldverfahrens
- Elektronische Geräte am Steuer (§ 23 Abs. 1a StVO)
- Entbindung vom persönlichen Erscheinen
- Entziehung der Fahrerlaubnis
- Erfolgsaussichten des Einspruchs
- Erloschene Betriebserlaubnis
- Ermahnung und Verwarnung im Punktesystem
- Erzwingungshaft
- ESO ES 3.0
- EU-Vollstreckung von Geldbußen
- Fahreignung
- Fahreignungs-Bewertungssystem
- Fahreignungsregister (FAER)
- Fahreignungsseminar
- Fahren mit Licht und Beleuchtungsverstöße
- Fahren ohne Fahrerlaubnis
- Fahren trotz Fahrverbot
- Fahrer nicht erkennbar
- Fahrerlaubnisbehörde
- Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- Fahrlässigkeit im Bußgeldrecht
- Fahrtenbuchauflage
- Fahrverbot
- Fahrverbot antreten
- Fahrverbot bei Geschwindigkeitsüberschreitung
- Fahrverbot bei Rotlichtverstoß
- Fahrverbot für Fahrradfahrer
- Fehlerhafte Beschilderung
- Feuerwehr im Einsatz geblitzt
- Formfehler im Bußgeldbescheid
- Führerscheinentzug bei 8 Punkten
- Geblitzt bei Grün
- Geblitzt im Ausland
- Geblitzt in der 30er-Zone
- Geblitzt in der Baustelle
- Geblitzt in der Probezeit
- Geblitzt mit dem Leasingfahrzeug
- Geblitzt mit dem Motorrad
- Geblitzt mit fremdem Auto
- Geblitzt ohne Brief
- Geblitzt: was tun?
- Gebühren und Auslagen im Bußgeldbescheid
- Gefährdung des Straßenverkehrs
- Gefälschter Bußgeldbescheid
- Geldbuße
- Geldbuße gegen Unternehmen
- Geschwindigkeitsbegrenzung durch Verkehrszeichen
- Geschwindigkeitsmessung per Radar
- Geschwindigkeitsüberschreitung
- Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn
- Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts
- Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts
- Gleichzeitiges Blitzen mehrerer Fahrzeuge
- Gurtpflicht
- Härtefall beim Fahrverbot
- Halterabfrage und Fahrerermittlung
- Halterhaftung
- Halteverbot
- Handy am Steuer
- Handy auf dem Fahrrad
- Hauptuntersuchung überzogen
- Hauptverhandlung im Bußgeldverfahren
- Inhalt des Bußgeldbescheids
- Internationales Fahrverbot
- Kennzeichen verdeckt oder unleserlich
- Kennzeichenanzeige durch Privatpersonen
- Kindersitzpflicht
- Kommunale Verkehrsüberwachung
- Kopfhörer am Steuer
- Kostenentscheidung bei Einstellung
- Kostenerstattung nach Freispruch
- Kündigung wegen Verlust des Führerscheins
- Ladungssicherung
- Lasermessung
- Lebensakte eines Messgeräts
- Leivtec XV3
- Lenk- und Ruhezeiten
- Lichtschranke
- Lkw-Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen
- Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU)
- Messbeamter und Schulungsnachweis
- Messfehler beim Blitzer
- Messprotokoll
- Messung durch Nachfahren
- Messung durch Polizei per Video
- Mietwagen geblitzt
- Mindestgeschwindigkeit und Langsamfahren
- Mobiler Blitzer
- Muster für den Einspruch
- Nachtfahrverbot
- Neuerteilung der Fahrerlaubnis
- Nötigung im Straßenverkehr
- Notstand als Rechtfertigung
- Opportunitätsprinzip
- Ordnungswidrigkeit
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Parken auf dem Behindertenparkplatz
- Parken auf dem Gehweg
- Parken ohne Parkschein
- Parkverstoß
- Passbildabgleich
- Pflichtverteidiger im Bußgeldverfahren
- Piezo-Messung und Induktionsschleife
- PoliScan Speed
- Polizei vor der Tür wegen Blitzerfoto
- Private Dienstleister bei Blitzern
- Probezeit beim Führerschein
- Promillegrenzen
- Punkte in Flensburg
- Punkteabbau
- Punkteauskunft beim KBA
- Qualifizierter Rotlichtverstoß
- Radarwarner und Blitzer-Apps
- Ratenzahlung beim Bußgeld
- Rechtsbeschwerde
- Rechtskraft des Bußgeldbescheids
- Rechtsüberholen
- Regelfahrverbot
- Rettungsgasse
- Rettungswagen und Sondersignal
- Rohmessdaten
- Rotlichtblitzer
- Rotlichtverstoß
- Rotlichtverstoß als Fußgänger
- Rotlichtverstoß mit Gefährdung
- Rücknahme des Einspruchs
- Smartwatch am Steuer
- Sperrfrist für die Neuerteilung
- Standardisiertes Messverfahren
- Stoppschild überfahren
- Strafbefehl im Verkehrsrecht
- Straftat oder Ordnungswidrigkeit
- Strafverfahren gegen Beamte
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Tatbestandsnummer
- Tateinheit und Tatmehrheit
- Tiere und Ladung im Fahrzeug
- Tilgungsfrist für Punkte
- Toleranzabzug
- TraffiStar S350
- Trunkenheit im Verkehr
- Überholverbot
- Überladung
- Überliegefrist
- Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit Anhänger
- Umweltzone
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
- Unnötiger Lärm und Autoposer
- Unterbrechung der Verjährung
- Verböserung nach Einspruch
- Verbotenes Kraftfahrzeugrennen
- Verbotsirrtum
- Verfahrenskosten im Bußgeldverfahren
- Verfolgungsverjährung
- Verjährung des Bußgeldbescheids
- Verkehrsfehlergrenze
- Verkehrskontrolle: Rechte und Pflichten
- Verkehrsordnungswidrigkeit
- Verkehrsrechtsschutzversicherung
- Verlängerung der Probezeit
- Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren
- Verwarnungsgeld
- Viermonatsfrist beim Fahrverbot
- Vollmacht für den Verteidiger
- Vollstreckung von Bußgeldern
- Vollstreckungsverjährung
- Voreintragungen
- Vorfahrtsverstoß
- Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
- Vorsatz bei Geschwindigkeitsüberschreitung
- Wann kommt der Bußgeldbescheid?
- Wenden auf der Autobahn
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- Winterreifenpflicht
- Zahlungsfrist beim Bußgeld
- Zeugenfragebogen
- Zeugnisverweigerungsrecht für Angehörige
- Zustellung des Bußgeldbescheids
- Zustellungsfehler und Ersatzzustellung
- Zwischenverfahren
Häufige Fragen zu Bußgeldverfahren (7)
Wie lange hat man Zeit, Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einzulegen?
Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Bescheids und steht in § 67 Abs. 1 OWiG. Entscheidend ist der Zustellvermerk auf dem Umschlag, nicht das Ausstellungsdatum. Der Einspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde eingehen, die den Bescheid erlassen hat. Eine Begründung ist für die Fristwahrung nicht nötig, sie kann später folgen.
Muss ich den Anhörungsbogen zurückschicken?
Nur die Angaben zur Person sind Pflicht. Falsche oder verweigerte Personalien können nach § 111 OWiG selbst eine Geldbuße auslösen. Zum Vorwurf darfst Du schweigen, ohne dass daraus ein Nachteil folgt. Der Anhörungsbogen ist noch kein Bescheid, deshalb läuft mit ihm auch keine Einspruchsfrist. Er kann aber die Verjährung unterbrechen.
Ab wie vielen Punkten ist der Führerschein weg?
Ab 8 Punkten. Dann giltst Du nach § 4 Abs. 5 StVG als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, und die Fahrerlaubnisbehörde muss die Fahrerlaubnis entziehen. Vorher kommen eine schriftliche Ermahnung bei 4 oder 5 Punkten und eine Verwarnung bei 6 oder 7 Punkten. Eine neue Fahrerlaubnis gibt es frühestens nach sechs Monaten, in der Regel nur mit Gutachten.
Wann verjährt ein Blitzerverstoß?
Bei den meisten Verkehrsordnungswidrigkeiten nach sechs Monaten. Das regelt § 26 Abs. 3 StVG in der Fassung, die im Oktober 2026 gilt. Die Frist beginnt mit dem Verstoß. Sie wird aber durch bestimmte Ermittlungsschritte unterbrochen, etwa durch die Anordnung der Anhörung oder den Erlass des Bescheids, und beginnt dann neu (§ 33 OWiG). Ob ein Verfahren tatsächlich verjährt ist, lässt sich nur anhand der Akte prüfen.
Kann ich bei einem Fahrverbot den Zeitpunkt selbst bestimmen?
Ja, wenn Du in den zwei Jahren vor dem Verstoß kein Fahrverbot hattest. Dann wird das Fahrverbot nach § 25 Abs. 2a StVG erst wirksam, wenn Du den Führerschein abgibst, spätestens aber vier Monate nach Rechtskraft. So lässt sich das Fahrverbot etwa in den Urlaub legen. Bei Wiederholungstätern beginnt das Fahrverbot dagegen mit der Rechtskraft des Bescheids.
Lohnt sich ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid?
Das hängt vom Einzelfall ab. Eine Prüfung lohnt sich häufig, wenn ein Fahrverbot, Punkte in der Probezeit oder ein Punktestand nahe der Entziehung drohen. Ansatzpunkte sind etwa Messfehler, ein falscher Toleranzabzug, Verjährung oder ein unklares Fahrerfoto. Ohne Akteneinsicht lässt sich das kaum beurteilen. Bedenke auch: Das Gericht ist an die Höhe im Bescheid nicht gebunden und kann bei Vorsatz höher entscheiden.
Was ist der Unterschied zwischen Verwarnungsgeld und Bußgeld?
Das Verwarnungsgeld betrifft geringfügige Verstöße und liegt nach § 56 OWiG zwischen 5 und 55 Euro. Es setzt voraus, dass Du einverstanden bist und fristgerecht zahlst. Gebühren fallen dabei nicht an, Punkte auch nicht. Liegt die Geldbuße darüber, ergeht ein Bußgeldbescheid mit Gebühren und Auslagen. Je nach Verstoß kommen dann auch Punkte im Fahreignungsregister hinzu.
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