Nötigung im Straßenverkehr

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Kurz erklärt Nötigung im Straßenverkehr liegt vor, wenn jemand einen anderen Verkehrsteilnehmer mit Gewalt, etwa durch dichtes Auffahren oder gezieltes Ausbremsen, zu einem bestimmten Verhalten zwingt. Sie ist eine Straftat nach § 240 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Zusätzlich drohen Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis und Punkte in Flensburg.

Dichtes Auffahren eines dunklen PKW auf der Autobahn als Beispiel für Nötigung im Straßenverkehr
Inhalt 4 Abschnitte

Ab wann wird Drängeln oder Ausbremsen zur Nötigung im Straßenverkehr?

§ 240 Abs. 1 StGB bestraft, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Rechtswidrig ist das nach Abs. 2 nur, wenn das Mittel zum Zweck als verwerflich anzusehen ist. Schon der Versuch ist strafbar (Abs. 3).

Das Bundesverfassungsgericht hat 2007 bestätigt: Dichtes, bedrängendes Auffahren kann Gewalt sein, besonders mit Lichthupe und Signalhorn, und zwar auch innerorts. Der Fahrer hatte auf knapp 300 Metern bei 40 bis 50 km/h gedrängelt; die Verurteilung zu 40 Tagessätzen wegen versuchter Nötigung blieb bestehen (Beschluss vom 29.03.2007, 2 BvR 932/06). Maßgeblich waren Dauer, Intensität und die Gefährdung des Vordermanns.

Ein kurzes zu dichtes Auffahren bleibt dagegen in der Regel ein Abstandsverstoß und damit eine Ordnungswidrigkeit. Wo die Grenze liegt, erklärt der Eintrag Straftat oder Ordnungswidrigkeit.

Welche Strafe und welche Folgen für den Führerschein drohen?

Der Strafrahmen für Nötigung im Straßenverkehr reicht von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Daneben kann das Gericht ein Fahrverbot von einem bis sechs Monaten verhängen (§ 44 Abs. 1 StGB). Hält es Dich für ungeeignet, folgt die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB. Anders als etwa § 316 StGB gehört die Nötigung nicht zu den Regelfällen des § 69 Abs. 2 StGB, die Ungeeignetheit muss also aus der Tat begründet werden.

Für das Fahreignungsregister unterscheidet Anlage 13 FeV: 3 Punkte bei Entziehung oder isolierter Sperre (Nr. 1.3), 2 Punkte bei einem Fahrverbot (Nr. 2.1.3). Ohne eine dieser Maßnahmen sieht die Anlage für die Nötigung keine Punkte vor. Mehr zum System unter Punkte in Flensburg. In der Probezeit zählt die Nötigung als schwerwiegende Zuwiderhandlung (Anlage 12 FeV), es drohen Aufbauseminar und Verlängerung.

Wie läuft das Verfahren bei Nötigung im Straßenverkehr ab und wann verjährt die Tat?

Die Nötigung im Straßenverkehr ist kein Antragsdelikt. Polizei und Staatsanwaltschaft ermitteln von Amts wegen, sobald sie von der Tat erfahren, etwa durch eine Anzeige. Zuerst ist zu klären, wer gefahren ist. Als Beschuldigter musst Du nicht zur Sache aussagen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO).

Am Ende steht eine Einstellung, ein Strafbefehl im Verkehrsrecht oder eine Hauptverhandlung. Bei einem Vergehen kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung von Gericht und Beschuldigtem gegen eine Auflage, etwa eine Geldzahlung, von der Anklage absehen (§ 153a Abs. 1 StPO). Verjährt ist die Tat nach fünf Jahren, weil das Höchstmaß über einem und bis zu fünf Jahren liegt (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB).

Wo setzt die Verteidigung an?

Steht Aussage gegen Aussage, kommt es auf Details an: Abstand, Geschwindigkeit, Dauer und ob Lichthupe oder Hupe eingesetzt wurden, denn davon hängt ab, ob aus Belästigung Gewalt wird. Wer gezielt bremst, um einen Auffahrunfall zu provozieren, riskiert zusätzlich § 315b StGB. Eine Prüfung der Ermittlungsakte durch einen Anwalt kann sich deshalb vor jeder Aussage lohnen.

Fährst Du beruflich, reicht die Wirkung über das Strafverfahren hinaus: Ein Fahrverbot oder die Entziehung kann den Job gefährden, siehe Kündigung wegen Verlust des Führerscheins.

Das Wichtigste in Kürze

  • Nötigung nach § 240 StGB ist eine Straftat mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; schon der Versuch ist strafbar.
  • Dichtes Auffahren mit Lichthupe kann auch innerorts Gewalt sein (BVerfG, 29.03.2007, 2 BvR 932/06).
  • Punkte gibt es nur bei Fahrverbot (2) oder Entziehung der Fahrerlaubnis (3), Anlage 13 FeV.
  • Die Tat verjährt nach fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) und wird ohne Strafantrag verfolgt.

Häufige Fragen (11)

Ist Nötigung im Straßenverkehr ein Antragsdelikt?

Nein, es handelt sich um ein Offizialdelikt. § 240 StGB verlangt keinen Strafantrag, die Staatsanwaltschaft muss also von Amts wegen ermitteln, sobald sie von einem Verdacht erfährt. Eine Anzeige kann deshalb auch nicht einfach zurückgezogen werden, um das Verfahren zu beenden. Möglich bleibt eine Einstellung, etwa wegen geringer Schuld nach § 153 StPO oder gegen eine Auflage nach § 153a StPO.

Wie wird Nötigung im Straßenverkehr bestraft?

Das Gesetz sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor (§ 240 Abs. 1 StGB). Eine Geldstrafe wird in Tagessätzen bemessen: Ihre Zahl richtet sich nach der Schuld, die Höhe des Tagessatzes nach Deinem Einkommen (§ 40 StGB). Hinzu kommen können ein Fahrverbot von einem bis sechs Monaten (§ 44 StGB) oder die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB). Wer vorbestraft ist, muss mit mehr rechnen.

Gibt es Punkte für Nötigung im Straßenverkehr?

Nur, wenn das Gericht auch eine Maßnahme gegen den Führerschein verhängt. Nach Anlage 13 FeV gibt es 3 Punkte, wenn die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet wurde (Nr. 1.3). Bei einem Fahrverbot sind es 2 Punkte (Nr. 2.1.3). Eine Verurteilung allein zu einer Geldstrafe führt nach dieser Anlage zu keinem Punkteeintrag, sie steht aber im Bundeszentralregister.

Ist man bei Nötigung den Führerschein los?

Nicht automatisch. Das Gericht entzieht die Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB nur, wenn sich aus der Tat ergibt, dass Du zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet bist. Für die Nötigung gibt es dafür keine Regelvermutung wie bei der Trunkenheitsfahrt. Daneben kommt ein Fahrverbot von einem bis sechs Monaten nach § 44 StGB in Betracht. Bei Entziehung legt das Gericht zusätzlich eine Sperrfrist fest.

Wann verjährt Nötigung im Straßenverkehr?

Die Verfolgung verjährt nach fünf Jahren. Das folgt aus § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, weil § 240 StGB eine Höchststrafe von drei Jahren vorsieht. Die Frist beginnt mit Beendigung der Tat und kann durch Ermittlungshandlungen unterbrochen werden, etwa durch die erste Vernehmung oder deren Anordnung (§ 78c StGB). Die kurze Verjährung von sechs Monaten für Verkehrsordnungswidrigkeiten gilt hier nicht.

Wie kann man Nötigung im Straßenverkehr beweisen?

Als Beweis kommen vor allem Zeugenaussagen, Beifahrer, Fotos und Videos in Betracht. Entscheidend ist, Dauer, Abstand, Geschwindigkeit und Ort möglichst genau festzuhalten, am besten direkt nach dem Vorfall. Das Kennzeichen allein beweist nur das Fahrzeug, nicht den Fahrer. Ob eine Dashcam-Aufnahme verwertet werden darf, entscheidet das Gericht im Einzelfall, weil dabei auch der Datenschutz eine Rolle spielt.

Ist Hupen oder Lichthupe schon Nötigung?

Für sich genommen in der Regel nicht. Ein kurzes Hupen oder Aufblenden ist eher eine Belästigung oder ein Verstoß gegen die StVO. Zur Nötigung kann es werden, wenn es mit dichtem, bedrängendem Auffahren über eine längere Strecke kombiniert wird. Genau diese Kombination hat das Bundesverfassungsgericht als mögliche Gewalt im Sinne von § 240 StGB eingeordnet, auch im Stadtverkehr (Beschluss vom 29.03.2007, 2 BvR 932/06).

Ist langsames Fahren oder Nicht-überholen-lassen eine Nötigung?

Es kann eine sein, wenn jemand gezielt und über längere Zeit blockiert, um einen anderen auszubremsen oder zu maßregeln. Entscheidend ist nach § 240 Abs. 2 StGB, ob das Verhalten als verwerflich anzusehen ist. Wer nur vorschriftsmäßig fährt und ein Überholen nicht aktiv verhindert, nötigt niemanden. Das Gericht bewertet Dauer, Absicht und die Gefahr für den anderen Verkehrsteilnehmer im konkreten Fall.

Was passiert bei Nötigung in der Probezeit?

Neben der Strafe drohen die Maßnahmen der Probezeit. Die Nötigung steht in Anlage 12 FeV unter den schwerwiegenden Zuwiderhandlungen. Nach § 2a Abs. 2 StVG ordnet die Fahrerlaubnisbehörde dann ein Aufbauseminar an, und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre. Hat das Strafgericht die Fahrerlaubnis bereits entzogen, entfällt diese Stufe, weil ohnehin eine neue Fahrerlaubnis nötig ist.

Was tun bei einer Vorladung wegen Nötigung?

Zur Sache aussagen musst Du als Beschuldigter nicht (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). Zur Polizei musst Du nicht erscheinen, anders als auf Ladung der Staatsanwaltschaft (§ 163a Abs. 3 StPO). Sinnvoll kann es sein, zunächst über einen Verteidiger Akteneinsicht zu beantragen. Erst dann zeigt sich, welche Beweise vorliegen und ob die Fahreridentität überhaupt feststeht. Unüberlegte Erklärungen im Anhörungsbogen lassen sich später kaum zurücknehmen.

Kann ein Verfahren wegen Nötigung eingestellt werden?

Ja, das ist möglich. Bei geringer Schuld und fehlendem öffentlichem Interesse kann die Staatsanwaltschaft nach § 153 StPO einstellen. Nach § 153a StPO ist eine Einstellung gegen eine Auflage möglich, etwa eine Zahlung an eine gemeinnützige Einrichtung, wenn Gericht und Beschuldigter zustimmen. Eine solche Einstellung ist keine Verurteilung. Ob sie in Betracht kommt, hängt von Beweislage, Gefährdung und Vorstrafen ab.

Quellen

  1. § 240 StGB Nötigung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  2. BVerfG, Beschluss vom 29.03.2007, 2 BvR 932/06 (dichtes Auffahren als Gewalt)
    UrteilBundesverfassungsgericht · abgerufen am 27.10.2026
  3. Anlage 13 FeV Bewertung im Fahreignungs-Bewertungssystem
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  4. § 44 StGB Fahrverbot
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  5. § 69 StGB Entziehung der Fahrerlaubnis
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  6. § 78 StGB Verjährungsfrist
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026

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