Entbindung vom persönlichen Erscheinen

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Kurz erklärt Die Entbindung vom persönlichen Erscheinen befreit Dich im gerichtlichen Bußgeldverfahren von der Pflicht, selbst zur Hauptverhandlung zu kommen. Nach § 73 Abs. 2 OWiG muss das Gericht Dich auf Antrag entbinden, wenn Du Dich geäußert oder Schweigen angekündigt hast und Deine Anwesenheit zur Aufklärung nicht nötig ist. Ohne Entbindung droht bei unentschuldigtem Fehlen die Verwerfung des Einspruchs.

Person verlässt ein Verwaltungsgebäude in Deutschland, die Entbindung vom persönlichen Erscheinen im Bußgeldverfahren
Inhalt 4 Abschnitte

Was bedeutet Entbindung vom persönlichen Erscheinen?

Legst Du gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch ein und kommt es zur Hauptverhandlung im Bußgeldverfahren, musst Du nach § 73 Abs. 1 OWiG persönlich erscheinen. Von dieser Pflicht entbindet Dich das Gericht auf Antrag, wenn zwei Voraussetzungen vorliegen (§ 73 Abs. 2 OWiG). Erstens hast Du Dich zur Sache geäußert oder erklärt, in der Verhandlung nichts zu sagen. Zweitens ist Deine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Punkte nicht erforderlich.

Liegen beide Voraussetzungen für die Entbindung vom persönlichen Erscheinen vor, hat das Gericht keinen Spielraum. Das Bayerische Oberste Landesgericht stellt klar, dass die Entscheidung nicht im Ermessen steht und das Gericht dem Antrag entsprechen muss (Beschluss vom 01.08.2025, 202 ObOWi 482/25). Entbunden darfst Du Dich nach § 73 Abs. 3 OWiG durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vollmacht vertreten lassen.

Wie und bis wann stellst Du den Antrag auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen?

Für den Antrag auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen ist eine besondere Form nicht vorgeschrieben. Üblich ist ein kurzer Schriftsatz, der den Antrag nennt und erklärt, ob Du etwa die Fahrereigenschaft einräumst oder schweigen wirst. Der Antrag muss so rechtzeitig eingehen, dass er den Richter bei normalem Geschäftsgang noch erreicht. Geht er rechtzeitig ein und wird nur intern nicht vorgelegt, ist das ein Organisationsfehler des Gerichts, der Dir nicht zugerechnet wird (BayObLG, 202 ObOWi 482/25; dort ging der Antrag am Vortag um 8.43 Uhr per beA ein).

Selbst ein per beA erst 1 Stunde und 18 Minuten vor dem Termin eingegangener Antrag darf nicht übergangen werden, wenn er offen und nicht missbräuchlich gestellt wurde (BayObLG, Beschluss vom 02.04.2024, 202 ObOWi 212/24). Verlassen solltest Du Dich darauf nicht. Die Vollmacht muss Deinen Verteidiger ausdrücklich zur Vertretung ermächtigen, siehe Vollmacht für den Verteidiger.

Was passiert, wenn Du ohne Entbindung fehlst?

Bist Du entbunden und erscheinst nicht, verhandelt das Gericht ohne Dich und führt Deine früheren Erklärungen ein (§ 74 Abs. 1 OWiG). Ohne Entbindung und ohne genügende Entschuldigung muss es Deinen Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG ohne Verhandlung zur Sache verwerfen. Der Bußgeldbescheid wird dann rechtskräftig, samt Punkten und einem eventuellen Fahrverbot. Ob Dein Verteidiger da war, spielt für die Verwerfung keine Rolle (BayObLG, Beschluss vom 25.08.2021, 201 ObOWi 1075/21).

Gegen ein Verwerfungsurteil gibt es zwei Wege. Binnen einer Woche nach Zustellung kannst Du Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen (§ 74 Abs. 4 OWiG), etwa bei Krankheit. Wurde ein Entbindungsantrag übergangen, kommt die Rechtsbeschwerde mit einer Verfahrensrüge in Betracht.

Wann darf das Gericht die Entbindung ablehnen?

Die Entbindung vom persönlichen Erscheinen darf das Gericht nur ablehnen, wenn eine der Voraussetzungen fehlt. Der häufigste Grund ist die zweite Bedingung: Das Gericht kann Deine Anwesenheit brauchen, um Dich mit dem Messfoto zu vergleichen, wenn Du die Fahrereigenschaft bestreitest. Das gilt erst recht, wenn ein anthropologisches Gutachten im Raum steht. Räumst Du ein, gefahren zu sein, fällt dieser Grund in der Regel weg.

Eine Alternative ist das schriftliche Beschlussverfahren nach § 72 OWiG. Es setzt voraus, dass weder Du noch die Staatsanwaltschaft widersprechen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Nach § 73 Abs. 2 OWiG muss das Gericht Dich entbinden, wenn Du Dich geäußert oder Schweigen erklärt hast und Deine Anwesenheit nicht zur Aufklärung nötig ist.
  • Die Entscheidung steht nicht im Ermessen des Gerichts (BayObLG, 01.08.2025, 202 ObOWi 482/25).
  • Fehlst Du ohne Entbindung und ohne genügende Entschuldigung, wird der Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen.
  • Gegen ein Verwerfungsurteil kannst Du binnen einer Woche nach Zustellung Wiedereinsetzung beantragen (§ 74 Abs. 4 OWiG).

Häufige Fragen (11)

Muss ich beim Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid selbst vor Gericht erscheinen?

Im Regelfall ja: § 73 Abs. 1 OWiG verpflichtet Dich als Betroffenen zum Erscheinen in der Hauptverhandlung. Davon kannst Du Dich auf Antrag entbinden lassen. Bist Du entbunden, darf ein Verteidiger mit nachgewiesener Vollmacht für Dich auftreten. Erscheinst Du ohne Entbindung und ohne genügende Entschuldigung nicht, verwirft das Gericht Deinen Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG, und der Bescheid wird rechtskräftig.

Wie schreibe ich einen Antrag auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen?

Der Antrag braucht keine besondere Form. Er nennt Aktenzeichen und Termin, beantragt ausdrücklich die Entbindung nach § 73 Abs. 2 OWiG und enthält eine Erklärung zur Sache: entweder eine Äußerung, etwa zur Fahrereigenschaft, oder die Ankündigung, in der Verhandlung nichts zu sagen. Sinnvoll ist ein Hinweis, warum Deine Anwesenheit zur Aufklärung nicht erforderlich ist. Schicke ihn mit ausreichendem Vorlauf.

Bis wann muss der Antrag auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen bei Gericht sein?

Eine gesetzliche Frist gibt es nicht. Entscheidend ist, dass der Antrag den Richter bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang noch vor der Verhandlung erreichen kann. Das BayObLG hat einen Antrag als rechtzeitig angesehen, der am Vortag morgens per beA einging (202 ObOWi 482/25), und sogar einen, der 1 Stunde und 18 Minuten vor dem Termin kam (202 ObOWi 212/24). Sicherer ist ein Antrag mehrere Tage vorher.

Kann das Gericht die Entbindung vom persönlichen Erscheinen einfach ablehnen?

Nicht nach Belieben. Liegen die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vor, muss das Gericht entbinden; ein Ermessen hat es nach dem BayObLG nicht. Ablehnen darf es, wenn Du Dich weder geäußert noch Schweigen erklärt hast oder Deine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Punkte erforderlich ist. Typisch ist der Streit um die Frage, wer gefahren ist. Eine Ablehnung ohne tragfähigen Grund kann mit der Rechtsbeschwerde gerügt werden.

Was passiert, wenn mein Anwalt kommt, ich aber nicht?

Das hängt davon ab, ob Du entbunden bist. Mit Entbindung und Vertretungsvollmacht verhandelt das Gericht mit Deinem Verteidiger (§ 73 Abs. 3, § 74 Abs. 1 OWiG). Ohne Entbindung hilft die Anwesenheit des Anwalts nicht: Bleibst Du ohne genügende Entschuldigung weg, muss das Gericht den Einspruch verwerfen. Das gilt nach BayObLG 201 ObOWi 1075/21 unabhängig davon, ob der Verteidiger erschienen ist.

Was ist eine genügende Entschuldigung für das Fehlen?

Das Gesetz definiert sie nicht. Es kommt darauf an, ob Dir das Erscheinen nach den Umständen nicht zuzumuten war, etwa bei einer akuten Erkrankung oder einem unvorhersehbaren Ereignis auf der Anreise. Wichtig ist, den Grund dem Gericht so früh wie möglich mitzuteilen und zu belegen, zum Beispiel mit einem aussagekräftigen ärztlichen Attest.

Kann ich gegen ein Verwerfungsurteil noch etwas tun?

Ja, auf zwei Wegen. Nach § 74 Abs. 4 OWiG kannst Du binnen einer Woche nach Zustellung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, wenn Du ohne Verschulden verhindert warst. Daneben kommt eine Rechtsbeschwerde in Betracht, etwa wenn das Gericht einen rechtzeitigen Entbindungsantrag übergangen hat. Dafür gelten eigene Fristen und Begründungsanforderungen, die ein Anwalt prüfen sollte.

Muss ich zur Verhandlung, wenn ich die Fahrereigenschaft bestreite?

Das kann passieren. Bestreitest Du, gefahren zu sein, kann das Gericht Deine Anwesenheit für die Identifizierung anhand des Messfotos brauchen. Dann ist sie zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte erforderlich, und eine Entbindung nach § 73 Abs. 2 OWiG scheidet aus. Räumst Du die Fahrereigenschaft ein und geht es nur um die Messung, ist eine Entbindung eher möglich. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.

Gilt die Entbindung vom persönlichen Erscheinen auch, wenn der Termin verlegt wird?

In der Regel ja. Der Bundesgerichtshof hat 2023 entschieden: Eine Entbindung, die nicht auf einen bestimmten Termin beschränkt beantragt wurde, wirkt bei einer Verlegung der Hauptverhandlung fort; ein neuer Antrag ist dann nicht nötig (Beschluss vom 10.10.2023, 4 StR 94/22). Anders kann es sein, wenn Du die Entbindung ausdrücklich nur für einen konkreten Termin beantragt hast. Prüfe deshalb, wie Dein Antrag formuliert war.

Kann ich auch ohne Anwalt einen Entbindungsantrag stellen?

Den Antrag kannst Du selbst stellen, eine Anwaltspflicht besteht im Bußgeldverfahren nicht. Bedenke aber: Bist Du entbunden und hast keinen Verteidiger, verhandelt das Gericht in Deiner Abwesenheit nur anhand Deiner schriftlichen Erklärungen (§ 74 Abs. 1 OWiG). Niemand stellt dann für Dich Beweisanträge oder reagiert auf rechtliche Hinweise. Das kann bei streitigen Messungen ein Nachteil sein.

Gibt es eine Alternative zur Hauptverhandlung?

Ja, das Beschlussverfahren nach § 72 OWiG. Das Gericht entscheidet dann schriftlich durch Beschluss, wenn es eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich hält und weder Du noch die Staatsanwaltschaft widersprechen. Du musst dann nicht anreisen. Allerdings fehlt die Möglichkeit, Zeugen in der Verhandlung zu befragen. Ob dieser Weg sinnvoll ist, hängt davon ab, worüber gestritten wird.

Quellen

  1. § 73 OWiG Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  2. § 74 OWiG Verfahren bei Abwesenheit
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  3. BayObLG, Beschluss vom 01.08.2025, 202 ObOWi 482/25 (Entbindung kein Ermessen, Organisationsverschulden)
    UrteilBayerisches Oberstes Landesgericht (gesetze-bayern.de) · abgerufen am 28.10.2026
  4. BayObLG, Beschluss vom 02.04.2024, 202 ObOWi 212/24 (kurzfristiger Entbindungsantrag per beA)
    UrteilBayerisches Oberstes Landesgericht (gesetze-bayern.de) · abgerufen am 28.10.2026
  5. BayObLG, Beschluss vom 25.08.2021, 201 ObOWi 1075/21 (Verwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG)
    UrteilBayerisches Oberstes Landesgericht (gesetze-bayern.de) · abgerufen am 28.10.2026

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