Bußgeldkatalog

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Kurz erklärt Der Bußgeldkatalog ist die amtliche Tabelle mit den Regelgeldbußen und Fahrverboten für Verkehrsverstöße. Rechtlich ist er die Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), erlassen auf Grundlage von § 26a StVG. Die Beträge gelten bundesweit und setzen fahrlässiges Handeln unter gewöhnlichen Umständen voraus. Bei Vorsatz verdoppelt sich ein Regelsatz über 55 Euro für Fahrlässigkeitsverstöße.

Polizeibeamter im Gespräch mit einem Autofahrer am Straßenrand, die Szene verdeutlicht die Anwendung des Bußgeldkatalog
Inhalt 4 Abschnitte

Was regelt der Bußgeldkatalog und wer legt ihn fest?

Der Bußgeldkatalog ist kein eigenes Gesetz. Er ist die Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung, die das Bundesverkehrsministerium mit Zustimmung des Bundesrates erlässt. Die Ermächtigung dafür steht in § 26a StVG. Deshalb gelten dieselben Beträge in Hamburg wie in Bayern.

Jeder Verstoß hat eine laufende Nummer, die Tatbestandsnummer im Bescheid verweist darauf. Die Beträge sind Regelsätze. Nach § 1 Abs. 2 BKatV gehen sie von gewöhnlichen Tatumständen aus, in Abschnitt I von Fahrlässigkeit, in Abschnitt II von Vorsatz. Liegt der Regelsatz bei höchstens 55 Euro, wird nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BKatV ein Verwarnungsgeld erhoben statt eines Bußgeldbescheids.

Welche Beträge stehen im Bußgeldkatalog?

Einige häufige Beispiele für Pkw, Stand Oktober 2026 (Anlage und Anhang Tabelle 1 der BKatV):

VerstoßLfd. Nr.RegelsatzFahrverbot
16 bis 20 km/h zu schnell innerorts11.3.370 Euronein
21 bis 25 km/h zu schnell innerorts11.3.4115 Euronein
31 bis 40 km/h zu schnell innerorts11.3.6260 Euro1 Monat
Rotlicht missachtet13290 Euronein
Rotlicht länger als 1 Sekunde132.3200 Euro1 Monat
Handy beim Fahren benutzt246.1100 Euronein

Die vollständige Tempotabelle steht im Anhang zur BKatV. Mehr zur Tempotabelle findest Du unter Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts und zum Handy unter Handy am Steuer.

Wann wird es teurer als der Regelsatz?

Der Regelsatz ist der Ausgangspunkt, nicht das Ende. Wer vorsätzlich handelt, zahlt nach § 3 Abs. 4a BKatV das Doppelte, sofern der Regelsatz über 55 Euro liegt. Ob bei einer deutlichen Überschreitung schon Vorsatz vorliegt, ist Einzelfallfrage, dazu mehr unter Vorsatz bei Geschwindigkeitsüberschreitung. Kommt eine Gefährdung oder Sachbeschädigung hinzu, erhöht sich der Satz nach § 3 Abs. 3 BKatV in Verbindung mit Tabelle 4 des Anhangs.

Voreintragungen im Fahreignungsregister sind im Katalog nach § 3 Abs. 1 BKatV nicht eingerechnet. Sie können aber bei der Zumessung nach § 17 Abs. 3 OWiG berücksichtigt werden. Auf jeden Bußgeldbescheid kommen außerdem Gebühren und Auslagen: nach § 107 OWiG 5 Prozent der Geldbuße, mindestens 25 Euro, dazu die Zustellkosten von 3,50 Euro.

Was hat der Bußgeldkatalog mit Punkten und Fahrverbot zu tun?

Punkte stehen nicht in der BKatV, sondern in Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Ins Fahreignungsregister kommt ein Verstoß nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG erst ab einer Geldbuße von 60 Euro oder bei einem Fahrverbot, und auch dann nur, wenn die Tat in Anlage 13 FeV bezeichnet ist. Verstöße mit Regelfahrverbot werden meist mit 2 Punkten bewertet, die übrigen eintragungspflichtigen mit 1 Punkt. Bei 8 Punkten in Flensburg ist die Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 StVG zu entziehen.

Das Fahrverbot ist für bestimmte Nummern als Regelfolge vorgesehen (§ 4 Abs. 1 BKatV). Ausnahmsweise kann die Behörde oder das Gericht davon absehen und die Geldbuße dafür angemessen erhöhen (§ 4 Abs. 4 BKatV). Wer beruflich auf den Führerschein angewiesen ist, sollte das früh prüfen lassen, weil ein Fahrverbot auch arbeitsrechtliche Folgen bis zur Kündigung wegen Verlust des Führerscheins haben kann.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Bußgeldkatalog ist die Anlage zur BKatV und gilt bundesweit einheitlich (§ 26a StVG).
  • Die Beträge sind Regelsätze für fahrlässiges Handeln; bei Vorsatz verdoppeln sie sich ab 56 Euro (§ 3 Abs. 4a BKatV).
  • Bis 55 Euro gibt es ein Verwarnungsgeld ohne Gebühren und ohne Punkte (§ 56 OWiG).
  • Punkte gibt es erst ab 60 Euro Geldbuße oder bei Fahrverbot und nur für Taten, die Anlage 13 FeV aufführt (§ 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG).
  • Zur Geldbuße kommen mindestens 25 Euro Gebühr plus 3,50 Euro Zustellung (§ 107 OWiG).

Häufige Fragen (11)

Ist der Bußgeldkatalog in allen Bundesländern gleich?

Ja. Die Bußgeldkatalog-Verordnung ist Bundesrecht und gilt in allen 16 Ländern mit denselben Regelsätzen. Unterschiede entstehen nur bei der Praxis: Welche Behörde zuständig ist und wo kontrolliert wird, bestimmen die Länder (§ 26 Abs. 1 StVG). Auch Gerichte können im Einzelfall vom Regelsatz abweichen, etwa wegen besonderer Umstände der Tat. Die Ausgangsbeträge sind aber überall identisch.

Wer legt den Bußgeldkatalog fest?

Das Bundesministerium für Verkehr erlässt die Bußgeldkatalog-Verordnung als Rechtsverordnung. Der Bundesrat muss zustimmen, so verlangt es § 26a Abs. 1 StVG. Der Bundestag beschließt die einzelnen Beträge also nicht selbst. Den Rahmen setzt aber das Gesetz: Für Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG sind Geldbußen bis 2.000 Euro möglich (§ 24 Abs. 3 Nr. 5 StVG).

Wann wurde der Bußgeldkatalog zuletzt geändert?

Die heute geltende Tempotabelle im Anhang der BKatV beruht auf der Neufassung, die im Bundesgesetzblatt 2021 (BGBl. I S. 4701) verkündet wurde. Damals stiegen viele Beträge deutlich. Einzelne Nummern der Anlage werden seitdem immer wieder angepasst. Welche Fassung gilt, zeigt die konsolidierte Version bei gesetze-im-internet.de mit ihren Fußnoten. Für Deinen Verstoß zählt die Fassung am Tattag.

Wie viel Toleranz wird beim Blitzen abgezogen?

Bei Messwerten bis 100 km/h werden 3 km/h abgezogen, darüber 3 Prozent des Messwerts. Das entspricht den Verkehrsfehlergrenzen, die die Physikalisch-Technische Bundesanstalt für zugelassene Geschwindigkeitsmessgeräte nennt. Der Abzug passiert automatisch, bevor die Behörde den Verstoß einer Zeile im Bußgeldkatalog zuordnet. Wer 74 km/h gemessen wurde, gilt also mit 71 km/h als vorwerfbar.

Was kostet es, innerorts 21 km/h zu schnell zu fahren?

Für einen Pkw sieht der Bußgeldkatalog dafür 115 Euro vor, Lfd. Nr. 11.3.4 in Tabelle 1 des Anhangs. Hinzu kommt ein Punkt im Fahreignungsregister, weil dieser Verstoß in Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung steht; die Höhe der Geldbuße allein reicht dafür nicht. Ein Fahrverbot ist bei einem ersten Verstoß in dieser Stufe nicht vorgesehen. Außerorts liegt der Regelsatz für 21 bis 25 km/h bei 100 Euro. Gebühren und Zustellkosten kommen jeweils dazu.

Wie viele Punkte darf man in Flensburg haben?

Bis 7 Punkte bleibt die Fahrerlaubnis bestehen, ab 8 Punkten wird sie entzogen. So staffelt es § 4 Abs. 5 StVG: Bei 4 oder 5 Punkten folgt eine schriftliche Ermahnung, bei 6 oder 7 Punkten eine Verwarnung. Mit der Verwarnung kommt der Hinweis, dass bei 8 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Ein freiwilliges Fahreignungsseminar bringt nur bei 1 bis 5 Punkten einen Punkt Abzug.

Wie lange bleiben Punkte in Flensburg?

Ein Punkt für eine Ordnungswidrigkeit wird nach zwei Jahren und sechs Monaten getilgt. Zwei Punkte für besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Verstöße bleiben fünf Jahre stehen. So regelt es § 29 Abs. 1 StVG. Die Frist beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, nicht mit dem Tattag. Nach der Tilgung gibt es noch eine Überliegefrist von einem Jahr, in der die Eintragung gespeichert bleibt.

Ab wann gibt es ein Fahrverbot?

Ein Regelfahrverbot von einem Monat gibt es für Pkw innerorts ab 31 km/h zu viel und außerorts ab 41 km/h. Bei Rotlicht greift es, wenn die Ampel schon länger als eine Sekunde rot war. Daneben kennt § 4 Abs. 2 BKatV das Fahrverbot wegen Beharrlichkeit: zweimal mindestens 26 km/h zu schnell innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der ersten Entscheidung.

Gilt der Bußgeldkatalog auch für Radfahrer?

Ja, mit eigenen Regeln. Für Radfahrer soll das Verwarnungsgeld in der Regel 15 Euro betragen, wenn der Katalog nichts anderes bestimmt (§ 2 Abs. 4 BKatV). Für das Handy auf dem Fahrrad nennt die Anlage 55 Euro (Lfd. Nr. 246.4). Gibt es keinen besonderen Radtatbestand, wird ein Regelsatz über 55 Euro für nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer nach § 3 Abs. 6 BKatV halbiert.

Was ist der Unterschied zwischen Verwarnungsgeld und Bußgeld?

Die Grenze liegt bei 55 Euro. Bis dahin gibt es ein Verwarnungsgeld nach § 56 OWiG, ohne Gebühren und ohne Punkte. Es wird nur wirksam, wenn Du einverstanden bist und fristgerecht zahlst, meist innerhalb einer Woche. Zahlst Du nicht, kann die Behörde einen Bußgeldbescheid erlassen. Ab 60 Euro Regelsatz gibt es immer einen Bescheid mit Gebühren und, je nach Verstoß, Punkten.

Kann die Behörde vom Bußgeldkatalog abweichen?

In gewissen Grenzen ja. Die Beträge sind Regelsätze für den Normalfall. Nach § 17 Abs. 3 OWiG zählen auch die Bedeutung der Tat, der Vorwurf und die wirtschaftlichen Verhältnisse. Behörde oder Gericht können deshalb erhöhen oder mildern, müssen das aber begründen. Vom Regelfahrverbot kann ausnahmsweise abgesehen werden, dann soll die Geldbuße angemessen steigen (§ 4 Abs. 4 BKatV).

Quellen

  1. Anlage BKatV (Bußgeldkatalog)
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  2. Anhang BKatV, Tabelle 1 Geschwindigkeitsüberschreitungen
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  3. § 1 BKatV Regelsätze
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  4. § 26a StVG Ermächtigung Bußgeldkatalog
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  5. § 28 StVG Fahreignungsregister
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  6. KBA Fahreignungsregister
    BehördeKraftfahrt-Bundesamt · abgerufen am 27.10.2026

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