Fahrverbot bei Rotlichtverstoß
Kurz erklärt Ein Fahrverbot bei Rotlichtverstoß droht, wenn Du als Kraftfahrer eine rote Ampel missachtest und die Rotphase schon länger als eine Sekunde dauerte oder dabei jemand gefährdet oder etwas beschädigt wurde. Grundlage sind § 25 Abs. 1 StVG und § 4 Abs. 1 BKatV mit den Lfd. Nr. 132.1 bis 132.3.2. Das Regelfahrverbot dauert einen Monat.

Inhalt 4 Abschnitte
Wann droht ein Fahrverbot bei Rotlichtverstoß?
Nicht jeder Rotlichtverstoß kostet den Führerschein. Ein Regelfahrverbot sieht § 4 Abs. 1 Nr. 3 BKatV nur für die qualifizierten Fälle vor. Die Beträge laut Anlage BKatV, Stand: Oktober 2026:
| Lfd. Nr. | Verstoß als Kfz-Führer | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|---|
| 132 | Rot missachtet, Rotphase unter 1 Sekunde | 90 Euro | 1 | nein |
| 132.1 | wie 132, mit Gefährdung | 200 Euro | 2 | 1 Monat |
| 132.2 | wie 132, mit Sachbeschädigung | 240 Euro | 2 | 1 Monat |
| 132.3 | Rotphase länger als 1 Sekunde | 200 Euro | 2 | 1 Monat |
| 132.3.1 | länger als 1 Sekunde, mit Gefährdung | 320 Euro | 2 | 1 Monat |
| 132.3.2 | länger als 1 Sekunde, mit Sachbeschädigung | 360 Euro | 2 | 1 Monat |
Die Punkte folgen aus Anlage 13 FeV (Nr. 2.2.8 und 3.2.19), siehe Punkte in Flensburg. Die Fälle ab 132.1 werden als qualifizierter Rotlichtverstoß bezeichnet. Die Regelsätze gehen von gewöhnlichen Tatumständen und fahrlässiger Begehung aus (§ 1 Abs. 2 BKatV); bei Vorsatz wird ein Regelsatz über 55 Euro in der Regel verdoppelt (§ 3 Abs. 4a BKatV).
Lässt sich ein Fahrverbot bei Rotlichtverstoß abwenden?
Das Fahrverbot bei Rotlichtverstoß ist als Regelfahrverbot kein Automatismus. Nach § 4 Abs. 4 BKatV darf die Behörde oder das Gericht ausnahmsweise davon absehen und soll dann die Geldbuße angemessen erhöhen. Dafür braucht es Umstände, die den Fall vom Regelfall abheben, etwa eine besondere Situation an der Ampel oder eine unzumutbare Härte. Mehr dazu unter Absehen vom Fahrverbot und Härtefall beim Fahrverbot.
Ein weiterer Ansatz ist die Messung selbst. Ob die Rotphase wirklich länger als eine Sekunde dauerte, ergibt sich aus den Daten der Anlage oder aus Zeugenaussagen. Prüfen lässt sich das nur mit Akteneinsicht im Bußgeldverfahren. Für Berufskraftfahrer kann ein Monat ohne Führerschein auch den Job berühren, siehe Kündigung wegen Verlust des Führerscheins.
Ab wann gilt das Fahrverbot und wann musst Du den Führerschein abgeben?
Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Bußgeldbescheid rechtskräftig ist und Dein Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens einen Monat nach Rechtskraft (§ 25 Abs. 2 StVG). Die Verbotsfrist läuft erst ab dem Tag, an dem der Führerschein verwahrt wird (§ 25 Abs. 6 Satz 1 StVG).
Eine Ausnahme ist die Viermonatsfrist beim Fahrverbot: Ist in den zwei Jahren vor der Tat kein Fahrverbot gegen Dich rechtskräftig geworden und wird bis zur Entscheidung auch keins rechtskräftig, wird das Fahrverbot spätestens vier Monate nach Rechtskraft wirksam (§ 25 Abs. 3 StVG). Innerhalb dieses Zeitraums kannst Du den Beginn selbst wählen.
Gelten in der Probezeit strengere Folgen?
In der Probezeit beim Führerschein wiegt Rot schwer. Verstöße gegen das Verhalten an Wechsellichtzeichen nach § 37 Abs. 2 StVO zählen zu den schwerwiegenden Zuwiderhandlungen (Anlage 12 FeV, Abschnitt A Nr. 2.1). Das gilt schon für den einfachen Verstoß ohne Fahrverbot.
Ist die Entscheidung rechtskräftig und im Fahreignungsregister eingetragen, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar an (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG). Die Probezeit verlängert sich dann um zwei Jahre (§ 2a Abs. 2a StVG).
Das Wichtigste in Kürze
- Ein einfacher Rotlichtverstoß unter einer Sekunde kostet 90 Euro und einen Punkt, aber kein Fahrverbot (BKatV Lfd. Nr. 132, Stand: Oktober 2026).
- Ab einer Sekunde Rot, bei Gefährdung oder Sachbeschädigung drohen 200 bis 360 Euro, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot (Lfd. Nr. 132.1 bis 132.3.2).
- Vom Regelfahrverbot kann ausnahmsweise gegen eine höhere Geldbuße abgesehen werden (§ 4 Abs. 4 BKatV).
- Ist in den zwei Jahren vor der Tat und bis zur Entscheidung kein anderes Fahrverbot rechtskräftig geworden, gilt die Viermonatsfrist nach § 25 Abs. 3 StVG.
- In der Probezeit ist jeder Rotlichtverstoß eine schwerwiegende Zuwiderhandlung (Anlage 12 FeV, A 2.1) mit Aufbauseminar und zwei Jahren Verlängerung.
Häufige Fragen (10)
Ist ein Fahrverbot bei Rotlichtverstoß immer die Folge?
Nein. Beim einfachen Rotlichtverstoß, also Rot unter einer Sekunde ohne Gefährdung oder Schaden, sieht der Bußgeldkatalog 90 Euro und einen Punkt vor, aber kein Fahrverbot (Lfd. Nr. 132 BKatV). Ein Fahrverbot bei Rotlichtverstoß von einem Monat gibt es erst bei mehr als einer Sekunde Rot, bei Gefährdung oder bei Sachbeschädigung (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 BKatV).
Wie lange dauert das Fahrverbot bei Rotlichtverstoß über eine Sekunde Rot?
Ein Fahrverbot bei Rotlichtverstoß dauert in der Regel einen Monat. Diese Dauer nennt die Anlage zur BKatV bei Lfd. Nr. 132.3, und § 4 Abs. 1 Satz 2 BKatV schreibt vor, sie in der Regel festzusetzen. Längere Fahrverbote bis drei Monate lässt § 25 Abs. 1 StVG zu, etwa wenn zusätzliche Umstände den Fall erschweren. Eine kürzere Dauer als einen Monat sieht das Gesetz nicht vor.
Was kostet ein qualifizierter Rotlichtverstoß?
Laut Bußgeldkatalog (Stand: Oktober 2026) kostet Rot über eine Sekunde 200 Euro, mit Gefährdung 320 Euro und mit Sachbeschädigung 360 Euro. Unter einer Sekunde, aber mit Gefährdung sind es 200 Euro, mit Sachbeschädigung 240 Euro. In allen diesen Fällen kommen zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot hinzu. Dazu treten Gebühren und Auslagen des Verfahrens.
Kann man das Fahrverbot bei Rotlichtverstoß gegen eine höhere Geldbuße umwandeln?
Das ist möglich, aber nur ausnahmsweise. § 4 Abs. 4 BKatV erlaubt, vom Regelfahrverbot abzusehen, und sieht dann eine angemessen erhöhte Geldbuße vor. Einen Anspruch darauf gibt es nicht. Nötig sind besondere Umstände der Tat oder eine außergewöhnliche Härte, die Du belegen musst. Die Behörde oder das Gericht entscheidet im Einzelfall.
Gibt es ein Fahrverbot bei Rotlichtverstoß mit dem Fahrrad?
Ein Regelfahrverbot gibt es für Radfahrer nicht. Das Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 StVG knüpft an die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers an. Radfahrer zahlen nach Lfd. Nr. 132a BKatV 60 Euro, über eine Sekunde 100 Euro und mit Gefährdung oder Sachbeschädigung bis zu 180 Euro, jeweils mit einem Punkt (Anlage 13 FeV Nr. 3.2.19). Stand: Oktober 2026.
Was passiert bei einem Rotlichtverstoß in der Probezeit?
Jeder Rotlichtverstoß ist in der Probezeit eine schwerwiegende Zuwiderhandlung (Anlage 12 FeV, A 2.1). Nach Rechtskraft und Eintragung ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar an, und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre (§ 2a Abs. 2 und 2a StVG). Ein Fahrverbot gibt es nur, wenn zusätzlich ein qualifizierter Fall nach Lfd. Nr. 132.1 bis 132.3.2 vorliegt.
Wann muss ich den Führerschein abgeben?
Erst wenn der Bußgeldbescheid rechtskräftig ist. Dann wird das Fahrverbot mit der Abgabe wirksam, spätestens einen Monat nach Rechtskraft (§ 25 Abs. 2 StVG). Ist in den zwei Jahren vor der Tat kein Fahrverbot gegen Dich rechtskräftig geworden und wird bis zur Entscheidung auch keins rechtskräftig, darfst Du nach § 25 Abs. 3 StVG einen Beginn innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft wählen. Die Frist läuft ab dem Tag der Abgabe.
Kann ich gegen den Bußgeldbescheid wegen Rotlicht Einspruch einlegen?
Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung möglich, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bußgeldbehörde (§ 67 Abs. 1 OWiG). Solange über den Einspruch nicht entschieden ist, wird der Bescheid nicht rechtskräftig, und das Fahrverbot wird nicht wirksam. Ob sich ein Einspruch lohnt, hängt vor allem von der Akte ab, etwa von Messdaten und Fotos.
Wann verjährt ein Rotlichtverstoß?
Die Verfolgungsverjährung beträgt sechs Monate (§ 26 Abs. 3 Satz 1 StVG). Sie beginnt mit der Tat, wird aber durch Maßnahmen wie die Anhörung oder den Erlass des Bußgeldbescheids unterbrochen und beginnt dann neu (§ 33 OWiG). Ist der Bescheid rechtskräftig, geht es nur noch um die Vollstreckung. Ob Verjährung eingetreten ist, zeigt erst die Akte.
Wird das Fahrverbot im Fahreignungsregister eingetragen?
Das Fahreignungsregister speichert rechtskräftige Bußgeldentscheidungen, in denen ein Fahrverbot angeordnet oder eine Geldbuße von mindestens 60 Euro festgesetzt wurde (§ 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG). Für die Viermonatsfrist ist wichtig, ob in den zwei Jahren vor der neuen Tat schon ein Fahrverbot rechtskräftig geworden ist. Eine Punkteauskunft beim KBA zeigt Dir den Stand.
Quellen
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