Bußgeldbescheid aus dem Ausland

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Kurz erklärt Ein Bußgeldbescheid aus dem Ausland ist eine Geldsanktion einer ausländischen Behörde, meist wegen eines Verkehrsverstoßes im Urlaub. Bescheide aus EU-Staaten können nach §§ 87 ff. IRG in Deutschland vollstreckt werden, in der Regel ab 70 Euro. Zuständig ist das Bundesamt für Justiz; gegen dessen Bewilligung bleiben zwei Wochen für den Einspruch.

Eine Person wirft einen Brief mit ausländischem Poststempel in einen deutschen Briefkasten, Bußgeldbescheid aus dem Ausland
Inhalt 4 Abschnitte

Muss ich einen Bußgeldbescheid aus dem Ausland bezahlen?

Wer im Ausland fährt, muss sich an die dortigen Regeln halten, und der Bescheid richtet sich nach dem Recht dieses Staates. Ob ein Bußgeldbescheid aus dem Ausland in Deutschland vollstreckt werden kann, ist eine zweite Frage. Für Bescheide aus der EU hat Deutschland den Rahmenbeschluss Geldsanktionen in § 87 IRG und den folgenden Vorschriften umgesetzt. Nach Angaben des Bundesamts für Justiz haben alle EU-Staaten den Rahmenbeschluss umgesetzt.

Vollstreckt wird nur eine rechtskräftige Geldsanktion, und erst, wenn der andere Staat ein Ersuchen an das Bundesamt für Justiz in Bonn schickt. Für Österreich gilt ein eigener Vertrag über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen von 1988; dort kann auch unter 70 Euro vollstreckt werden, siehe Bußgeld aus Österreich. Manche Staaten, etwa Italien, setzen Forderungen nach Angaben des BfJ auch zivilrechtlich über Inkassounternehmen durch, siehe Bußgeld aus Italien. Für Staaten außerhalb der EU gelten die Regeln des IRG zu Geldsanktionen nicht.

Wann darf das Bundesamt für Justiz nicht vollstrecken?

§ 87b Abs. 3 IRG zählt die Hindernisse auf. Die wichtigsten für Verkehrsverstöße:

  • Die Geldsanktion erreicht nicht 70 Euro (Nr. 2).
  • Im schriftlichen Verfahren wurdest Du nicht über das Recht zur Anfechtung und die Fristen belehrt (Nr. 3).
  • Die Tat fällt auch unter deutsche Gerichtsbarkeit und die Vollstreckung ist nach deutschem Recht verjährt (Nr. 6).
  • Du warst wegen Deines Alters nach deutschem Recht nicht verantwortlich (Nr. 7).
  • Du hattest im ausländischen Verfahren keine Gelegenheit einzuwenden, nicht verantwortlich zu sein, und machst das geltend (Nr. 9).

Nr. 9 betrifft vor allem Fälle der Halterhaftung, wie sie etwa das niederländische Recht kennt. Das BfJ berücksichtigt diesen Einwand nach eigenen Angaben aber nur, wenn Du ihn nicht schon im Ausland erfolgreich hättest vorbringen können. Wer einen Bescheid ignoriert, verliert diese Verteidigung womöglich.

Wie läuft die Vollstreckung in Deutschland ab?

Bei einem Bußgeldbescheid aus dem Ausland schickt Dir das BfJ zuerst ein Anhörungsschreiben mit Kopien der Unterlagen. Nach § 87c IRG kannst Du Dich binnen zwei Wochen nach Zugang äußern. Danach entscheidet das Amt über die Bewilligung.

Gegen die Bewilligung kannst Du nach § 87f Abs. 4 IRG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich Einspruch beim BfJ einlegen. Hilft das Amt nicht ab, entscheidet das Amtsgericht an Deinem Wohnsitz (§ 87g IRG). Den ausländischen Vorwurf selbst prüft das Gericht inhaltlich nicht, nur die Zulässigkeit der Vollstreckung. Wird die Bewilligung rechtskräftig, zahlst Du binnen zwei Wochen an die Bundeskasse (§ 87f Abs. 3 IRG).

Die Höhe aus dem Ausland wird grundsätzlich übernommen, auch wenn sie in Deutschland niedriger wäre. Eine Herabsetzung auf das deutsche Höchstmaß sieht § 87f Abs. 2 IRG nur vor, wenn die Tat nicht im ersuchenden Staat begangen wurde und auch deutsche Gerichtsbarkeit besteht.

Bußgeldbescheid aus dem Ausland: Gibt es Punkte in Flensburg?

In der Regel nein. Nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG speichert das Fahreignungsregister Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24, 24a und 24c StVG. Ein ausländischer Bescheid ist keine solche Entscheidung, deshalb gibt es dafür keine Punkte in Flensburg.

Zur Verjährung: Vollstrecken darf das BfJ nach eigenen Angaben, solange die Sanktion nach dem Recht des anderen Staates nicht verjährt ist. Deutsches Recht spielt eine Rolle, wenn nach Rechtskraft der Bewilligung drei oder fünf Jahre vergangen sind oder die Tat auch in Deutschland begangen wurde, siehe Vollstreckungsverjährung. Für Fragen zum Halterdatenaustausch verweist das BfJ an das Kraftfahrt-Bundesamt. Mehr zur Ausgangslage erklärt Geblitzt im Ausland.

Das Wichtigste in Kürze

  • EU-Bußgelder können nach §§ 87 ff. IRG in Deutschland vollstreckt werden; zuständig ist das Bundesamt für Justiz.
  • Unter 70 Euro ist die Vollstreckung nach § 87b Abs. 3 Nr. 2 IRG unzulässig; für Österreich gilt ein eigener Vertrag ohne diese Grenze.
  • Auf das Anhörungsschreiben kannst Du binnen zwei Wochen reagieren (§ 87c IRG), gegen die Bewilligung binnen zwei Wochen Einspruch einlegen (§ 87f Abs. 4 IRG).
  • Der Einwand, nicht gefahren zu sein, zählt nach § 87b Abs. 3 Nr. 9 IRG nur, wenn er im Ausland nicht vorgebracht werden konnte.
  • Ausländische Bescheide führen nicht zu Punkten im Fahreignungsregister, weil § 28 Abs. 3 StVG nur Entscheidungen nach deutschem Recht erfasst.

Häufige Fragen (10)

Was passiert, wenn man einen Bußgeldbescheid aus dem Ausland nicht bezahlt?

Bei Bescheiden aus der EU ab 70 Euro kann der andere Staat das Bundesamt für Justiz um Vollstreckung ersuchen. Das BfJ hört Dich an, bewilligt die Vollstreckung und kann den Betrag dann wie eine deutsche Geldbuße beitreiben. Bei kleineren Beträgen oder Staaten außerhalb der EU ist der Weg über das IRG versperrt. Der Bescheid bleibt aber im Ausstellerstaat bestehen, was bei einer späteren Einreise oder einer Kontrolle dort relevant werden kann.

Muss man einen Bußgeldbescheid aus dem Ausland unter 70 Euro bezahlen?

Ein Bußgeldbescheid aus dem Ausland gilt im Ausstellerstaat unabhängig von der Höhe. In Deutschland darf das Bundesamt für Justiz Geldsanktionen unter 70 Euro nach § 87b Abs. 3 Nr. 2 IRG aber nicht vollstrecken. Eine wichtige Ausnahme ist Österreich: Dort gilt ein Vertrag von 1988, nach dem auch kleinere Beträge vollstreckt werden können. Außerdem setzen manche Staaten Forderungen zivilrechtlich über Inkassounternehmen durch.

Wann verjährt ein Bußgeldbescheid aus dem Ausland?

Das richtet sich zunächst nach dem Recht des Staates, der den Bescheid erlassen hat. Solange die Sanktion dort nicht verjährt ist, darf das Bundesamt für Justiz nach eigenen Angaben grundsätzlich vollstrecken. Deutsches Recht spielt nur eine Rolle, wenn nach Rechtskraft der Bewilligung drei oder fünf Jahre vergangen sind oder die Tat auch der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt (§ 87b Abs. 3 Nr. 6 IRG).

Gibt es für einen Bußgeldbescheid aus dem Ausland Punkte in Flensburg?

Nein. Das Fahreignungsregister speichert nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24, 24a und 24c StVG, also nach deutschem Recht. Ein Bescheid einer ausländischen Behörde gehört nicht dazu, auch wenn er in Deutschland vollstreckt wird. Ein im Ausland verhängtes Fahrverbot oder Punkte nach dem dortigen System können aber im jeweiligen Staat Folgen haben.

Wer ist für ausländische Bußgelder in Deutschland zuständig?

Das Bundesamt für Justiz in Bonn. Es prüft die Zulässigkeit, bewilligt die Vollstreckung und treibt die Geldsanktion ein, sobald ein EU-Staat darum ersucht hat. Bei Jugendlichen und Heranwachsenden entscheidet auf Antrag des BfJ das Amtsgericht. Solange kein Ersuchen vorliegt, sind allein die Behörden des ausländischen Staates zuständig. Auskünfte zu deutschen Bußgeldbescheiden erteilt das BfJ nicht.

Kann ich mich als Halter gegen ein Auslandsknöllchen wehren, wenn ich nicht gefahren bin?

Möglicherweise. Nach § 87b Abs. 3 Nr. 9 IRG ist die Vollstreckung unzulässig, wenn Du im ausländischen Verfahren keine Gelegenheit hattest einzuwenden, nicht verantwortlich zu sein. Das BfJ berücksichtigt diesen Einwand aber nicht, wenn Du ihn schon im Ausland erfolgreich hättest vorbringen können. Deshalb lohnt es sich, auf einen ausländischen Bescheid fristgerecht im dortigen Verfahren zu reagieren.

Wie lange habe ich Zeit, mich gegen die Vollstreckung zu wehren?

Zwei Wochen, und das zweimal. Auf das Anhörungsschreiben des Bundesamts für Justiz kannst Du nach § 87c Abs. 1 IRG binnen zwei Wochen nach Zugang Stellung nehmen. Gegen die anschließende Bewilligung kannst Du nach § 87f Abs. 4 IRG binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift beim BfJ Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet notfalls das Amtsgericht.

Darf ein Inkassobüro Strafzettel aus dem Ausland eintreiben?

Das kommt vor. Nach Angaben des Bundesamts für Justiz werden Verkehrsverstöße je nach Recht des anderen Staates auch als zivilrechtliche Forderung durchgesetzt, teils mit Inkassodienstleistern, besonders aus Italien. Das BfJ ist dafür nicht zuständig, solange kein Vollstreckungsersuchen vorliegt. Beschwerden über deutsche Inkassounternehmen nimmt das BfJ seit dem 01.01.2025 als Aufsicht nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz entgegen.

Gilt das auch für Bußgelder aus der Schweiz?

Die Vollstreckungsregeln der §§ 87 ff. IRG gelten nur für Mitgliedstaaten der EU, die Schweiz gehört nicht dazu. Ein Schweizer Bescheid kann deshalb nicht über diesen Weg vom Bundesamt für Justiz vollstreckt werden. In der Schweiz selbst bleibt er wirksam, was bei einer erneuten Einreise Folgen haben kann. Einzelheiten erklärt der Eintrag zum Bußgeld aus der Schweiz.

Muss ich ein ausländisches Bußgeld zahlen, wenn es höher ist als in Deutschland?

In der Regel ja. Das Bundesamt für Justiz übernimmt die vom ausländischen Staat festgelegte Höhe grundsätzlich, auch wenn ein vergleichbarer Verstoß in Deutschland billiger wäre. Eine Herabsetzung auf das deutsche Höchstmaß sieht § 87f Abs. 2 IRG nur vor, wenn die Tat nicht im ersuchenden Staat begangen wurde und zugleich deutsche Gerichtsbarkeit besteht. Bei einem Verstoß, der vollständig im Urlaubsland begangen wurde, liegen diese Voraussetzungen nicht vor.

Quellen

  1. § 87 IRG Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  2. § 87b IRG Zulässigkeitsvoraussetzungen
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  3. § 87f IRG Bewilligung der Vollstreckung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  4. Bundesamt für Justiz: Fragen zu europäischen Geldstrafen und Geldbußen
    BehördeBundesamt für Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  5. § 28 StVG Führung und Inhalt des Fahreignungsregisters
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026

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