Zeugenfragebogen
Kurz erklärt Ein Zeugenfragebogen ist ein Schreiben der Bußgeldstelle an den Halter oder eine andere Person, die den Fahrer bei einem Verkehrsverstoß benennen soll. Grundlage ist § 46 OWiG in Verbindung mit der Strafprozessordnung. Schriftlich antworten musst Du nur zu Deinen Personalien; wer schweigt, riskiert aber eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO.

Inhalt 3 Abschnitte
Was ist ein Zeugenfragebogen und musst Du ihn ausfüllen?
Die Bußgeldstelle verschickt einen Zeugenfragebogen, wenn sie den Fahrer nicht kennt, etwa weil der Halter eine Firma ist oder das Beweisfoto erkennbar nicht zum Halter passt. Der Empfänger soll dann als Zeuge sagen, wer gefahren ist. Den Fahrer selbst fragt die Behörde mit dem Anhörungsbogen an, den Betroffene nach § 55 OWiG erhalten.
Für Zeugen gelten nach § 46 OWiG die Regeln der Strafprozessordnung sinngemäß, die Bußgeldstelle hat dieselben Rechte wie eine Staatsanwaltschaft. Eine Pflicht zu erscheinen und auszusagen entsteht nach § 161a Abs. 1 StPO erst bei einer förmlichen Ladung zur Vernehmung. Einen Zeugenfragebogen schriftlich zur Sache auszufüllen, ist dagegen keine Pflicht. Vollständig und richtig angeben musst Du aber Name, Anschrift und die übrigen Personalien; sonst droht nach § 111 OWiG eine Geldbuße bis 1.000 Euro.
Wann Du im Zeugenfragebogen die Aussage verweigern darfst
Du darfst die Aussage verweigern, wenn der Fahrer ein naher Angehöriger ist. Nach § 52 StPO gilt das für Verlobte, Ehegatten und Lebenspartner, auch nach einer Scheidung. Ebenso berechtigt sind Verwandte in gerader Linie und in der Seitenlinie bis zum dritten Grad sowie Verschwägerte bis zum zweiten Grad. Mehr dazu unter Zeugnisverweigerungsrecht für Angehörige. Außerdem musst Du nach § 55 StPO keine Fragen beantworten, mit denen Du Dich oder einen Angehörigen der Verfolgung aussetzen würdest.
Lügen ist kein Ausweg. Wer bewusst eine unbeteiligte Person als Fahrer benennt, um ein Bußgeldverfahren gegen sie auszulösen, kann sich nach § 164 Abs. 2 StGB wegen falscher Verdächtigung strafbar machen.
Welche Folgen hat es, wenn der Fahrer nicht ermittelt wird?
Bleibt der Fahrer unbekannt, kann die Behörde nach § 31a StVZO eine Fahrtenbuchauflage anordnen. Das Zeugnisverweigerungsrecht schützt davor nicht. Im Fall, den das Bundesverwaltungsgericht am 28.05.2015 entschied (3 C 13.14), hatte sich ein Motorradhalter auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen; die Auflage über 15 Monate hielt. Das Gericht billigte die längere Dauer für ein nur saisonal genutztes Motorrad und bezeichnete sechs Monate als unteren Bereich einer wirksamen Kontrolle.
Für den Fahrer läuft die Zeit. Die Verfolgungsverjährung beträgt bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 26 Abs. 3 StVG sechs Monate. Eine Unterbrechung wirkt nach § 33 Abs. 4 OWiG nur gegenüber der Person, auf die sich die Handlung bezieht. Ein Zeugenfragebogen an den Halter als Zeugen unterbricht sie gegenüber einem anderen Fahrer daher in der Regel nicht. Wie die Behörde den Fahrer sonst sucht, beschreibt Halterabfrage und Fahrerermittlung.
Das Wichtigste in Kürze
- Im Zeugenfragebogen musst Du nur Deine Personalien richtig angeben (§ 111 OWiG, Geldbuße bis 1.000 Euro); zur Sache musst Du schriftlich nichts sagen.
- Eine Aussagepflicht entsteht erst bei förmlicher Ladung zur Vernehmung (§ 46 Abs. 2 OWiG, § 161a StPO).
- Angehörige im Sinne des § 52 StPO dürfen das Zeugnis verweigern; eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO bleibt trotzdem möglich.
- Wer wider besseres Wissen einen Unbeteiligten als Fahrer benennt, riskiert eine Strafe wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB).
- Die Verfolgungsverjährung beträgt bei Verkehrsordnungswidrigkeiten sechs Monate (§ 26 Abs. 3 StVG); Unterbrechungen wirken nur gegen die betroffene Person (§ 33 Abs. 4 OWiG).
Häufige Fragen (10)
Muss man einen Zeugenfragebogen ausfüllen?
Nur teilweise. Deine Personalien wie Name, Anschrift und Geburtsdatum musst Du richtig angeben, sonst droht nach § 111 OWiG eine Geldbuße. Zur Frage, wer gefahren ist, besteht schriftlich keine Pflicht zur Antwort. Eine Aussagepflicht entsteht erst, wenn Du förmlich zur Vernehmung geladen wirst und kein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht hast.
Was passiert, wenn man einen Zeugenfragebogen nicht zurückschickt?
Die Behörde kann versuchen, den Fahrer selbst zu ermitteln, etwa durch Nachfragen bei Nachbarn oder einen Bildabgleich. Sie kann Dich auch förmlich als Zeugen laden. Gelingt die Ermittlung nach dem Zeugenfragebogen nicht, droht dem Halter eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO. Wer die Personalien verweigert, riskiert zudem ein eigenes Bußgeld nach § 111 OWiG.
Darf ich im Zeugenfragebogen meinen Ehepartner schützen?
Ja. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben nach § 52 Abs. 1 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht. Du musst dann nicht sagen, ob Dein Partner gefahren ist. Lügen darfst Du aber nicht: Eine bewusst falsche Fahrerangabe kann strafbar sein. Eine Fahrtenbuchauflage kann die Behörde trotzdem anordnen.
Was ist der Unterschied zwischen Zeugenfragebogen und Anhörungsbogen?
Der Anhörungsbogen geht an die Person, die die Behörde für den Fahrer hält, also an den Betroffenen nach § 55 OWiG. Er darf schweigen und muss sich nicht selbst belasten. Der Zeugenfragebogen richtet sich an jemanden, der den Fahrer benennen soll, meist den Halter. Als Zeuge hast Du andere Rechte, vor allem das Zeugnisverweigerungsrecht für Angehörige.
Wie lange hat man Zeit für den Zeugenfragebogen?
Die Behörde nennt im Zeugenfragebogen eine Frist. Eine gesetzliche Frist für die Rückantwort gibt es nicht, und die Frist im Bogen ist keine Ausschlussfrist. Reagierst Du nicht, geht das Verfahren trotzdem weiter. Für den eigentlichen Fahrer läuft parallel die Verfolgungsverjährung von sechs Monaten bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 26 Abs. 3 StVG.
Wann verjährt ein Verstoß nach einem Zeugenfragebogen?
Die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten verjährt nach § 26 Abs. 3 StVG in sechs Monaten. Unterbrochen wird die Verjährung etwa durch die erste Anhörung des Betroffenen (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). Nach § 33 Abs. 4 OWiG wirkt eine Unterbrechung aber nur gegen die Person, auf die sich die Handlung bezieht. Ob die Frist abgelaufen ist, lässt sich nur mit der Akte prüfen.
Was kommt nach dem Zeugenfragebogen?
Benennst Du einen Fahrer, erhält dieser einen Anhörungsbogen und später gegebenenfalls einen Bußgeldbescheid. Benennst Du niemanden, ermittelt die Behörde selbst weiter oder stellt das Verfahren mangels Täter ein. Danach kann die Straßenverkehrsbehörde eine Fahrtenbuchauflage prüfen, wenn der Verstoß erheblich war. Dazu wirst Du vorher angehört.
Kann ich einen Zeugenfragebogen ignorieren, wenn ich selbst gefahren bin?
Wenn Du selbst gefahren bist, bist Du nicht Zeuge, sondern Betroffener. Als Zeuge dürftest Du nach § 55 StPO Fragen verweigern, die Dich selbst belasten; als Betroffener musst Du ohnehin nichts zur Sache sagen. Die Personalien musst Du trotzdem angeben. Die Behörde kann Dich anhand des Fotos selbst als Fahrer ermitteln; mit dem Anhörungsbogen beginnt dann das Verfahren gegen Dich.
Gilt das Zeugnisverweigerungsrecht auch für Freunde oder Kollegen?
Nein. § 52 StPO erfasst nur Verlobte, Ehegatten, Lebenspartner sowie bestimmte Verwandte und Verschwägerte. Für Freunde, Mitbewohner oder Kollegen gibt es kein Zeugnisverweigerungsrecht. Bei förmlicher Ladung müsstest Du also aussagen, außer Du würdest Dich selbst belasten (§ 55 StPO). Beim Zeugenfragebogen besteht dagegen keine Antwortpflicht zur Sache.
Bekommt eine Firma auch einen Zeugenfragebogen?
Ja, wenn ein Firmenwagen geblitzt wurde, geht der Fragebogen an das Unternehmen als Halter. Eine Firma hat kein Zeugnisverweigerungsrecht wie Angehörige. Kann oder will sie den Fahrer nicht benennen, droht eine Fahrtenbuchauflage für ein oder mehrere Fahrzeuge (§ 31a Abs. 1 StVZO). Bei Halt- und Parkverstößen kommt zudem die Kostentragung nach § 25a StVG in Betracht.
Quellen
Weitere Begriffe in Bußgeldverfahren
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