Fahrlässigkeit im Bußgeldrecht
Kurz erklärt Fahrlässigkeit im Bußgeldrecht liegt vor, wenn Du einen Verstoß nicht willst, ihn aber bei gebotener Sorgfalt hättest erkennen und vermeiden können. Nach § 10 OWiG ist fahrlässiges Handeln nur ahndbar, wenn das Gesetz es ausdrücklich vorsieht, wie § 24 StVG für Verkehrsverstöße. Der Bußgeldkatalog setzt in Abschnitt I Fahrlässigkeit voraus; bei Vorsatz verdoppelt sich der Regelsatz über 55 Euro.

Inhalt 4 Abschnitte
Was bedeutet Fahrlässigkeit im Bußgeldrecht?
Das Ordnungswidrigkeitenrecht unterscheidet zwei Schuldformen. Vorsätzlich handelt, wer den Verstoß kennt und will. Fahrlässig handelt, wer ihn nicht will, aber die nötige Sorgfalt außer Acht lässt, etwa ein Tempolimit übersieht.
Die Grundregel steht in § 10 OWiG: Ahndbar ist nur Vorsatz, außer das Gesetz droht für Fahrlässigkeit ausdrücklich eine Geldbuße an. Im Straßenverkehr tun das § 24 Abs. 1 StVG und § 24a StVG mit der Formulierung „vorsätzlich oder fahrlässig“. Außerhalb des Verkehrs gilt dasselbe etwa für Arbeitgeber, die die Ruhezeit ihrer Beschäftigten missachten (§ 22 Abs. 1 ArbZG).
Irrtümer wirken unterschiedlich. Wer einen Tatumstand nicht kennt, etwa das Schild, handelt nicht vorsätzlich; die Ahndung wegen Fahrlässigkeit bleibt möglich (§ 11 Abs. 1 OWiG). Fehlt die Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, entfällt der Vorwurf nur bei einem unvermeidbaren Verbotsirrtum (§ 11 Abs. 2 OWiG).
Wie wirkt sich Fahrlässigkeit im Bußgeldrecht auf das Bußgeld aus?
Zwei Stellschrauben sind zu unterscheiden:
- Gesetzlicher Höchstbetrag: Unterscheidet das Gesetz nicht zwischen den Schuldformen, ist bei Fahrlässigkeit nur die Hälfte des Höchstbetrags möglich (§ 17 Abs. 2 OWiG). Bei 0,5 Promille reicht der Rahmen des § 24a Abs. 3 StVG bis 3.000 Euro, fahrlässig also bis 1.500 Euro.
- Regelsatz im Bußgeldkatalog: Die Beträge in Abschnitt I gehen von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen aus, die in Abschnitt II von Vorsatz (§ 1 Abs. 2 BKatV). Wird ein Tatbestand aus Abschnitt I vorsätzlich verwirklicht und liegt der Regelsatz über 55 Euro, ist er zu verdoppeln und auf volle Euro abzurunden (§ 3 Abs. 4a BKatV).
Fahrlässigkeit im Bußgeldrecht senkt den Katalogbetrag also nicht, sie ist der Normalfall. Teurer wird es erst, wenn die Behörde Vorsatz annimmt.
Welche weiteren Folgen hängen an der Schuldform?
Die Schuldform kann die Verjährung verändern. Für Verstöße nach § 24 Abs. 1 StVG gilt einheitlich die Verfolgungsverjährung von sechs Monaten (§ 26 Abs. 3 StVG). Bei anderen Ordnungswidrigkeiten richtet sich die Frist nach dem Höchstbetrag (§ 31 Abs. 2 OWiG). Weil § 17 Abs. 2 OWiG ihn halbiert, verjährt etwa ein fahrlässiger Verstoß gegen § 24a Abs. 1 StVG (0,5 Promille) nach einem Jahr, ein vorsätzlicher nach zwei Jahren.
Auch ein Fahrverbot setzt bei Fahrlässigkeit im Bußgeldrecht keinen Vorsatz voraus. Nach § 25 Abs. 1 StVG genügt eine grobe oder beharrliche Pflichtverletzung. Bei Alkohol am Steuer ist es nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG in der Regel anzuordnen.
Wann lohnt es sich, einen Vorsatzvorwurf zu prüfen?
Vorsatz setzt voraus, dass Du die Regel und den Umstand kanntest, gegen den Du verstoßen hast. Hast Du ein Schild an einer Baustelle tatsächlich nicht gesehen, kommt in der Regel nur Fahrlässigkeit in Betracht. Ob das Gericht Dir folgt, hängt vom Einzelfall ab.
Prüfe im Bußgeldbescheid, ob von Vorsatz die Rede ist und ob der Regelsatz verdoppelt wurde. Der Einspruch ist binnen zwei Wochen nach Zustellung einzulegen (§ 67 Abs. 1 OWiG). Bedenke: Nach einem Einspruch ist auch eine für Dich nachteiligere Entscheidung möglich (§ 66 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b OWiG). Zur Abgrenzung bei Tempoverstößen siehe Vorsatz bei Geschwindigkeitsüberschreitung.
Das Wichtigste in Kürze
- Fahrlässiges Handeln ist nur ahndbar, wenn das Gesetz es ausdrücklich vorsieht (§ 10 OWiG); im Verkehr tun das § 24 und § 24a StVG.
- Ohne Unterscheidung im Gesetz halbiert sich bei Fahrlässigkeit der Höchstbetrag, bei 0,5 Promille von 3.000 auf 1.500 Euro (§ 17 Abs. 2 OWiG, § 24a Abs. 3 StVG).
- Die Regelsätze in Abschnitt I des Bußgeldkatalogs gelten für Fahrlässigkeit; bei Vorsatz verdoppeln sie sich, wenn sie über 55 Euro liegen (§ 1 Abs. 2, § 3 Abs. 4a BKatV).
- Wer einen Tatumstand nicht kennt, handelt nicht vorsätzlich, kann aber wegen Fahrlässigkeit belangt werden (§ 11 Abs. 1 OWiG).
- Verstöße nach § 24 Abs. 1 StVG verjähren unabhängig von der Schuldform nach sechs Monaten (§ 26 Abs. 3 StVG).
Häufige Fragen (10)
Was ist im Verkehr der Unterschied zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit im Bußgeldrecht?
Vorsätzlich handelt, wer weiß, dass er gegen eine Regel verstößt, und das will oder billigend in Kauf nimmt. Fahrlässig handelt, wer den Verstoß nicht will, ihn aber bei gebotener Sorgfalt hätte vermeiden können. Für Verkehrsordnungswidrigkeiten ist beides ahndbar, weil § 24 Abs. 1 StVG ausdrücklich beide Schuldformen nennt. Der Unterschied wirkt sich vor allem auf die Höhe der Geldbuße aus.
Wird das Bußgeld bei Fahrlässigkeit halbiert?
Nicht der Katalogbetrag. Die Regelsätze in Abschnitt I des Bußgeldkatalogs gehen bereits von Fahrlässigkeit im Bußgeldrecht aus (§ 1 Abs. 2 BKatV). Halbiert wird nur der gesetzliche Höchstbetrag, wenn das Gesetz nicht zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit unterscheidet (§ 17 Abs. 2 OWiG). Umgekehrt verdoppelt § 3 Abs. 4a BKatV den Regelsatz über 55 Euro, wenn Dir Vorsatz nachgewiesen wird.
Ist bei Fahrlässigkeit im Bußgeldrecht jede Ordnungswidrigkeit ahndbar?
Nein. Nach § 10 OWiG kann nur vorsätzliches Handeln geahndet werden, außer das Gesetz bedroht fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße. Ob das so ist, steht in der jeweiligen Bußgeldvorschrift. Im Straßenverkehr ist es mit § 24 Abs. 1 StVG der Fall, ebenso etwa im Arbeitszeitrecht nach § 22 Abs. 1 ArbZG. Fehlt die Nennung, bleibt ein fahrlässiger Verstoß ohne Bußgeld.
Kann ich mich darauf berufen, ein Schild übersehen zu haben?
Das kann den Vorsatz ausräumen, nicht aber den ganzen Vorwurf. Wer einen Umstand nicht kennt, der zum Tatbestand gehört, handelt nach § 11 Abs. 1 OWiG nicht vorsätzlich. Die Ahndung wegen Fahrlässigkeit bleibt ausdrücklich möglich, denn ein aufmerksamer Fahrer hätte das Schild in der Regel sehen müssen. Praktisch geht es dann um den Unterschied zwischen dem einfachen und dem verdoppelten Regelsatz.
Gibt es bei einem fahrlässigen Verstoß auch Punkte in Flensburg?
Ja, die Punkte hängen nicht an der Schuldform. Anlage 13 zur FeV ordnet die Punkte den laufenden Nummern des Bußgeldkatalogs zu, gleich ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Ein fahrlässiger Rotlichtverstoß bringt deshalb dieselben Punkte wie ein vorsätzlicher. Unterschiede gibt es bei Geldbuße und Verjährung, nicht im Fahreignungsregister.
Ist fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr nur ein Bußgeld?
Nein, sie ist eine Straftat. Wer durch Fahrlässigkeit einen anderen Menschen verletzt, wird nach § 229 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Trifft eine Straftat mit einer Ordnungswidrigkeit zusammen, wird nach § 21 Abs. 1 OWiG nur das Strafgesetz angewendet. Als Ordnungswidrigkeit kann die Handlung nur geahndet werden, wenn keine Strafe verhängt wird (§ 21 Abs. 2 OWiG).
Kann es bei Fahrlässigkeit im Bußgeldrecht ein Fahrverbot geben?
Ja. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG verlangt keinen Vorsatz, sondern eine grobe oder beharrliche Verletzung der Pflichten als Kraftfahrzeugführer. Auch ein fahrlässiger Verstoß kann grob sein, etwa bei einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung. Bei Alkohol oder Drogen nach § 24a StVG ist ein Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG in der Regel anzuordnen, auch bei Fahrlässigkeit. Ausnahmen sind im Einzelfall möglich.
Was ist ein Verbotsirrtum im Bußgeldrecht?
Ein Verbotsirrtum liegt vor, wenn Du alle Umstände kennst, aber nicht weißt, dass Dein Verhalten verboten ist. Nach § 11 Abs. 2 OWiG handelst Du dann nicht vorwerfbar, wenn Du den Irrtum nicht vermeiden konntest. Die Hürde ist hoch, denn von Verkehrsteilnehmern wird erwartet, dass sie die Regeln kennen. Ob ein Irrtum unvermeidbar war, hängt vom Einzelfall ab.
Wann verjährt ein Verstoß bei Fahrlässigkeit im Bußgeldrecht?
Das hängt vom Gesetz ab. Für Verkehrsverstöße nach § 24 Abs. 1 StVG gilt einheitlich die Frist von sechs Monaten (§ 26 Abs. 3 StVG). Bei anderen Ordnungswidrigkeiten bestimmt § 31 Abs. 2 OWiG die Frist nach dem Höchstbetrag der Geldbuße, und dieser halbiert sich bei Fahrlässigkeit nach § 17 Abs. 2 OWiG. Ein fahrlässiger Verstoß verjährt deshalb manchmal schneller als ein vorsätzlicher.
Muss im Bußgeldbescheid stehen, ob mir Vorsatz vorgeworfen wird?
Der Bescheid muss nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG die Tat, Zeit und Ort, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften bezeichnen. Wird Vorsatz angenommen, kann sich das am verdoppelten Regelsatz und an einem entsprechenden Hinweis im Tatvorwurf. Fehlt jeder Hinweis, geht der Katalogbetrag nach Abschnitt I von Fahrlässigkeit aus. Unklarheiten kannst Du über Akteneinsicht aufklären.
Quellen
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