Smartwatch am Steuer
Kurz erklärt Smartwatch am Steuer meint die Nutzung einer vernetzten Uhr während der Fahrt, etwa zum Lesen von Nachrichten oder Annehmen von Anrufen. Sie fällt unter das Verbot elektronischer Geräte in § 23 Abs. 1a StVO. Erlaubt sind nur Sprachsteuerung und ein kurzer Blick; sonst drohen nach dem Bußgeldkatalog 100 Euro und 1 Punkt.

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Gilt das Handyverbot auch für die Smartwatch am Steuer?
Ja. § 23 Abs. 1a StVO erfasst jedes elektronische Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist. Satz 2 nennt ausdrücklich auch Geräte der Unterhaltungselektronik, Berührungsbildschirme und tragbare Flachrechner. Eine Smartwatch am Steuer, die Nachrichten anzeigt, Anrufe vermittelt oder navigiert, gehört dazu. Eine rein mechanische Uhr dagegen nicht.
Das Verbot ist kein reines Halteverbot. Die Nutzung ist nur erlaubt, wenn Du das Gerät weder aufnimmst noch hältst und zusätzlich entweder nur Sprachsteuerung und Vorlesefunktion nutzt oder eine kurze, den Verkehrsverhältnissen angepasste Blickzuwendung genügt. Die Uhr am Handgelenk musst Du zwar nicht in die Hand nehmen. Wer aber eine Nachricht liest, tippt oder durch Menüs wischt, braucht in der Regel mehr als einen kurzen Blick. Dieselben Regeln gelten für das Smartphone, siehe Handy am Steuer und elektronische Geräte am Steuer.
Was ist erlaubt und wann gilt das Verbot nicht?
Zulässig bleibt, einen Anruf per Sprachbefehl anzunehmen, eine Nachricht vorlesen zu lassen oder mit einem kurzen Blick die Uhrzeit oder einen Navigationspfeil zu erfassen. Bei der Smartwatch am Steuer ist die Dauer der Blickabwendung entscheidend, nicht das Gerät.
Das Verbot gilt nach § 23 Abs. 1b StVO nicht, wenn das Fahrzeug steht und der Motor vollständig ausgeschaltet ist. Die automatische Abschaltung durch eine Start-Stopp-Funktion oder das Ruhen des Elektroantriebs zählt ausdrücklich nicht als Ausschalten. Auch an der roten Ampel mit laufendem Motor bist Du also Fahrzeugführer im Sinne der Vorschrift. Das Verbot erfasst zudem Radfahrer, denn § 23 Abs. 1a StVO spricht von jedem Fahrzeug, siehe Handy auf dem Fahrrad.
Welche Strafe droht bei Smartwatch am Steuer?
Die Regelsätze stehen in der Anlage zur BKatV (Stand: Oktober 2026):
| Verstoß | Lfd. Nr. | Regelsatz | Fahrverbot | Punkte |
|---|---|---|---|---|
| Gerät beim Führen eines Fahrzeugs rechtswidrig benutzt | 246.1 | 100 Euro | nein | 1 |
| mit Gefährdung | 246.2 | 150 Euro | 1 Monat | 2 |
| mit Sachbeschädigung | 246.3 | 200 Euro | 1 Monat | 2 |
| beim Radfahren | 246.4 | 55 Euro | nein | keine |
Die Punkte folgen aus Anlage 13 FeV, Nr. 3.2.15 und 2.2.8b. Das Fahrverbot ist in den Fällen mit Gefährdung oder Sachbeschädigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 BKatV in der Regel anzuordnen. In der Probezeit zählt der Verstoß als schwerwiegend (Anlage 12 FeV), siehe Probezeit beim Führerschein.
Wie lässt sich der Vorwurf prüfen?
Anders als beim Handy am Ohr sieht man die Nutzung einer Uhr von außen schwer. Die Behörde muss belegen, dass Du das Gerät während der Fahrt bedient oder länger darauf geschaut hast; ein Foto mit erhobenem Handgelenk zeigt nicht automatisch eine verbotene Nutzung. Welche Anforderungen an den Nachweis gelten, erklärt Beweislast beim Handyverstoß. Für den Bußgeldbescheid gilt die Einspruchsfrist von zwei Wochen ab Zustellung (§ 67 Abs. 1 OWiG).
Das Wichtigste in Kürze
- Smartwatches fallen als elektronische Geräte unter § 23 Abs. 1a StVO.
- Erlaubt sind nur Sprachsteuerung, Vorlesefunktion und ein kurzer, angepasster Blick; Tippen und Lesen längerer Nachrichten nicht.
- Regelsatz 100 Euro und 1 Punkt, mit Gefährdung 150 Euro, 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkte (BKatV Lfd. Nr. 246.1, 246.2).
- Das Verbot endet erst, wenn das Fahrzeug steht und der Motor vollständig aus ist; Start-Stopp genügt nicht (§ 23 Abs. 1b StVO).
Häufige Fragen (11)
Ist eine Smartwatch am Steuer erlaubt?
Tragen darfst Du die Smartwatch am Steuer, nutzen nur eingeschränkt. Nach § 23 Abs. 1a StVO ist ein elektronisches Gerät während der Fahrt nur zulässig, wenn Du es weder aufnimmst noch hältst und es über Sprachsteuerung bedienst oder ein kurzer, angepasster Blick genügt. Das Annehmen eines Anrufs per Sprachbefehl ist danach möglich. Nachrichten lesen, tippen oder durch Apps wischen überschreitet diese Grenze in der Regel.
Was kostet die Smartwatch am Steuer?
Der Regelsatz beträgt 100 Euro und 1 Punkt (Anlage zur BKatV, Lfd. Nr. 246.1, Stand: Oktober 2026). Kommt es zu einer Gefährdung, sind es 150 Euro, 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkte (Lfd. Nr. 246.2), bei einer Sachbeschädigung 200 Euro, Fahrverbot und 2 Punkte (Lfd. Nr. 246.3). Mit einem Bußgeldbescheid kommen Gebühren und Auslagen nach § 107 OWiG hinzu.
Darf ich auf die Smartwatch schauen, um die Uhrzeit zu lesen?
Ein kurzer Blick ist erlaubt. § 23 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b StVO lässt eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät zu. Das Ablesen der Uhrzeit fällt typischerweise darunter. Problematisch wird es, wenn Du länger auf das Display schaust, Benachrichtigungen durchliest oder Eingaben machst, weil Dein Blick dann zu lange vom Verkehr abgewendet ist.
Darf ich mit der Smartwatch am Steuer telefonieren?
Ja, wenn Du dabei nur die Sprachsteuerung nutzt oder ein kurzer Blick genügt. Die Uhr bleibt am Handgelenk, Du nimmst kein Gerät auf. Das Telefonat selbst verbietet § 23 Abs. 1a StVO nicht. Wählst Du aber Nummern über das Display oder suchst Kontakte heraus, geht das über eine kurze Blickzuwendung hinaus. Am sichersten ist die Verbindung mit der Freisprecheinrichtung des Fahrzeugs.
Gibt es einen Punkt für die Smartwatch am Steuer?
Ja, beim Grundtatbestand 1 Punkt im Fahreignungsregister (Anlage 13 FeV, Nr. 3.2.15 in Verbindung mit Lfd. Nr. 246.1 BKatV). Bei Gefährdung oder Sachbeschädigung werden 2 Punkte eingetragen (Nr. 2.2.8b). Für Radfahrer sieht Anlage 13 FeV keine Punkte vor, dort bleibt es bei 55 Euro. Die Punkte werden erst nach Rechtskraft der Entscheidung eingetragen.
Gilt das Smartwatch-Verbot auch an der roten Ampel?
Ja, solange der Motor läuft. Die Ausnahme in § 23 Abs. 1b StVO greift nur bei stehendem Fahrzeug mit vollständig ausgeschaltetem Motor. Das automatische Abschalten durch die Start-Stopp-Automatik oder das Ruhen des Elektroantriebs zählt ausdrücklich nicht. Wer an der Ampel auf der Uhr Nachrichten liest, verstößt also gegen das Verbot, auch wenn das Auto in diesem Moment steht.
Was gilt für Smartwatch und Fahrrad?
Das Verbot gilt auch auf dem Rad, denn § 23 Abs. 1a StVO spricht von jedem, der ein Fahrzeug führt. Die Grenzen sind dieselben: Sprachsteuerung und kurzer Blick sind erlaubt, längeres Bedienen nicht. Der Regelsatz beim Radfahren beträgt 55 Euro (Lfd. Nr. 246.4 BKatV), Punkte gibt es dafür nicht. Bei einer Gefährdung anderer kann der Verstoß teurer werden.
Fällt auch ein Fitnesstracker unter das Handyverbot?
Das hängt von seinen Funktionen ab. Erfasst sind Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen oder dazu bestimmt sind (§ 23 Abs. 1a Satz 1 StVO). Zeigt der Tracker Nachrichten, Anrufe oder Termine an, spricht viel dafür. Ein Gerät, das nur Schritte und Puls misst, ist schwerer einzuordnen. Unabhängig davon gilt: Ein kurzer Blick ist zulässig, längere Bedienung nicht.
Was gilt in der Probezeit?
Neben 100 Euro und 1 Punkt drohen die Maßnahmen der Probezeit. Verstöße gegen § 23 Abs. 1a StVO zählen nach Anlage 12 FeV zu den schwerwiegenden Zuwiderhandlungen. Nach § 2a Abs. 2 StVG ordnet die Fahrerlaubnisbehörde dann ein Aufbauseminar an, und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre. Voraussetzung ist eine rechtskräftige Entscheidung, die ins Fahreignungsregister eingetragen wird.
Wie beweist die Polizei die Smartwatch-Nutzung?
Als Beweis kommen vor allem Beobachtungen von Beamten sowie Fotos oder Videos in Betracht. Die Behörde muss nachweisen, dass Du das Gerät rechtswidrig benutzt hast, also länger als kurz darauf geschaut oder es bedient hast. Ein bloß erhobener Arm genügt dafür nicht ohne Weiteres. Ob die Beobachtung ausreicht, prüft im Einspruchsverfahren das Amtsgericht. Akteneinsicht kann klären, was die Beamten konkret gesehen haben wollen.
Wie lange habe ich Zeit für einen Einspruch?
Zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids (§ 67 Abs. 1 OWiG). Der Einspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bußgeldbehörde eingelegt werden. Eine Begründung ist nicht vorgeschrieben, kann aber nach Akteneinsicht sinnvoll sein. Versäumst Du die Frist, wird der Bescheid rechtskräftig. Nur bei unverschuldeter Versäumnis hilft eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Quellen
Weitere Begriffe in Bußgeldverfahren
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