Fahrerlaubnisbehörde

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Kurz erklärt Die Fahrerlaubnisbehörde ist die Verwaltungsstelle, die über Erteilung, Beschränkung und Entziehung der Fahrerlaubnis entscheidet. Rechtsgrundlage sind § 2 Abs. 1 und § 3 StVG sowie § 73 FeV, die Zuständigkeit regelt das Landesrecht. Wer ein angeordnetes Gutachten nicht fristgerecht vorlegt, riskiert nach § 11 Abs. 8 FeV den Schluss auf fehlende Eignung und damit den Verlust des Führerscheins.

Bürger im Wartebereich einer deutschen Behörde, die für Angelegenheiten der Fahrerlaubnisbehörde zuständig ist
Inhalt 4 Abschnitte

Was ist die Fahrerlaubnisbehörde und wer ist für Dich zuständig?

Das Straßenverkehrsgesetz verlangt für das Führen eines Kraftfahrzeugs eine Erlaubnis der „zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde)“ (§ 2 Abs. 1 StVG). Welche Stelle das konkret ist, legt jedes Bundesland selbst fest. Nach § 73 Abs. 1 FeV sind es in der Regel die unteren Verwaltungsbehörden, also Kreise und kreisfreie Städte.

Örtlich zuständig ist die Fahrerlaubnisbehörde an Deinem Hauptwohnsitz (§ 73 Abs. 2 Satz 1 FeV).

In Hamburg ist das der Landesbetrieb Verkehr (LBV). Das Verwaltungsgericht Hamburg hat im Beschluss vom 09.02.2026 (5 E 329/26) festgehalten, dass Erteilung, Entziehung mangels Eignung und die Prüfung von Eignungszweifeln dem LBV obliegen, soweit nicht das Straf- oder Strafprozessrecht eingreift.

Welche Aufgaben hat die Fahrerlaubnisbehörde im Alltag?

Beim ersten Antrag prüft die Fahrerlaubnisbehörde Eignung und Befähigung. Dazu holt sie auf Deine Kosten Auskünfte aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister ein (§ 22 Abs. 2 FeV).

Danach wird die Fahrerlaubnisbehörde vor allem bei Problemen aktiv. Sie setzt das Punktesystem um: Ermahnung bei 4 oder 5 Punkten, Verwarnung bei 6 oder 7 Punkten und Entziehung ab 8 Punkten (§ 4 Abs. 5 StVG). Mehr zum System findest Du unter Fahreignungs-Bewertungssystem.

Auch die Neuerteilung der Fahrerlaubnis läuft über sie. Den Antrag kannst Du frühestens sechs Monate vor Ablauf einer Sperre stellen (§ 20 Abs. 4 FeV).

Wann darf die Behörde ein Gutachten oder eine MPU verlangen?

Werden Tatsachen bekannt, die Zweifel an Deiner Eignung begründen, gelten die §§ 11 bis 14 FeV (§ 46 Abs. 3 FeV). Bei Alkohol ist die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) unter anderem anzuordnen, wenn jemand ein Fahrzeug mit 1,6 Promille oder mehr geführt hat (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV). Das gilt auch für das Fahrrad.

Die Anordnung muss die zu klärende Frage, die Gründe und die Frist nennen (§ 11 Abs. 6 FeV). Das Bundesverwaltungsgericht verlangt das, damit Du selbst beurteilen kannst, ob die Aufforderung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (Beschluss vom 05.02.2015, 3 B 16.14). Davon hängt ab, ob Du Dich verweigern kannst.

Lehnst Du die Untersuchung ab oder legst das Gutachten nicht rechtzeitig vor, darf die Fahrerlaubnisbehörde auf Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 FeV).

Was unterscheidet die Fahrerlaubnisbehörde von Bußgeldstelle und Strafgericht?

Ein Fahrverbot verhängt nicht die Fahrerlaubnisbehörde, sondern die Bußgeldbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung (§ 25 StVG). Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann dagegen von zwei Seiten kommen: vom Strafgericht nach § 69 StGB oder von der Behörde nach § 3 StVG.

Beide Verfahren sind verzahnt. Läuft ein Strafverfahren, in dem eine Entziehung nach § 69 StGB in Betracht kommt, darf die Behörde denselben Sachverhalt nicht verwerten (§ 3 Abs. 3 StVG). Danach ist sie an die Feststellungen des Urteils gebunden, soweit sie zu Deinem Nachteil abweichen würde (§ 3 Abs. 4 StVG).

Für Berufstätige hat die Entscheidung oft Folgen über den Verkehr hinaus. Wer beruflich fahren muss, sollte die arbeitsrechtliche Seite im Blick behalten, etwa bei einer Kündigung wegen Verlust des Führerscheins.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zuständig ist die Fahrerlaubnisbehörde an Deinem Hauptwohnsitz (§ 73 Abs. 2 FeV), in Hamburg der Landesbetrieb Verkehr.
  • Ab 8 Punkten ist die Fahrerlaubnis zu entziehen; Widerspruch und Klage haben dann keine aufschiebende Wirkung (§ 4 Abs. 5 und 9 StVG).
  • Wer mit 1,6 Promille oder mehr ein Fahrzeug führt, muss mit einer MPU-Anordnung rechnen (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV).
  • Ein nicht fristgerecht vorgelegtes Gutachten erlaubt den Schluss auf Nichteignung (§ 11 Abs. 8 FeV).
  • Die Neuerteilung kannst Du frühestens sechs Monate vor Ablauf der Sperre beantragen (§ 20 Abs. 4 FeV).

Häufige Fragen (11)

Was macht die Fahrerlaubnisbehörde?

Sie erteilt, erweitert und verlängert Fahrerlaubnisse und stellt Führerscheine aus. Außerdem prüft sie Eignungszweifel, ordnet ärztliche oder medizinisch-psychologische Gutachten an und entzieht die Fahrerlaubnis, wenn jemand ungeeignet ist (§ 3 StVG, § 46 FeV). Auch die Ermahnung, Verwarnung und Entziehung im Punktesystem nach § 4 Abs. 5 StVG gehören zu ihren Aufgaben. Bußgelder und Fahrverbote verhängt sie dagegen nicht.

Welche Fahrerlaubnisbehörde ist für mich zuständig?

Zuständig ist die Behörde des Ortes, an dem Du Deine Wohnung hast, bei mehreren Wohnungen die Behörde Deiner Hauptwohnung (§ 73 Abs. 2 Satz 1 FeV). Welche Dienststelle das konkret ist, bestimmt Dein Bundesland, meist ist es der Kreis oder die kreisfreie Stadt. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann auch eine andere gleichgeordnete Behörde Deinen Antrag bearbeiten (§ 73 Abs. 2 Satz 2 FeV).

Kann die Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein entziehen?

Ja, wenn Du Dich als ungeeignet oder nicht befähigt erweist, muss sie die Fahrerlaubnis entziehen (§ 3 Abs. 1 StVG). Typische Anlässe sind 8 Punkte im Fahreignungsregister, ein negatives oder nicht vorgelegtes Gutachten oder Erkrankungen nach Anlage 4 FeV. Läuft wegen desselben Vorfalls ein Strafverfahren mit möglicher Entziehung nach § 69 StGB, muss sie den Sachverhalt bis dahin außen vor lassen (§ 3 Abs. 3 StVG).

Was prüft die Fahrerlaubnisbehörde bei einem Antrag?

Sie ermittelt, ob Bedenken gegen Deine Eignung bestehen und ob Du schon eine Fahrerlaubnis hast oder hattest. Dafür holt sie auf Deine Kosten Auskünfte aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister ein (§ 22 Abs. 2 FeV). Sie kann außerdem ein Führungszeugnis verlangen. Ergeben sich Zweifel, ordnet sie nach §§ 11 bis 14 FeV ein Gutachten an.

Wer meldet Verstöße an die Fahrerlaubnisbehörde?

Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt die Eintragungen, sobald die Punktestände für Ermahnung, Verwarnung oder Entziehung erreicht sind (§ 4 Abs. 8 Satz 1 StVG). Unabhängig vom Punktestand meldet es jede Entscheidung wegen Alkohol- oder Drogenfahrt nach § 24a StVG, wegen Trunkenheit nach § 316 StGB und wegen Verstößen gegen das Alkoholverbot für Fahranfänger (§ 4 Abs. 8 Satz 2 StVG). Daneben können Polizei und Gerichte Tatsachen mitteilen.

Was bedeutet es, wenn die Fahrerlaubnisbehörde den Prüfauftrag zurückgefordert hat?

Die Technische Prüfstelle soll den Prüfauftrag zurückgeben, wenn die Theorieprüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Auftrags oder die Praxisprüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach bestandener Theorie bestanden ist (§ 22 Abs. 5 FeV). Dann musst Du in der Regel neu beantragen. Welche Unterlagen erneut nötig sind, sagt Dir Deine Behörde.

Darf die Fahrerlaubnisbehörde eine MPU anordnen, obwohl das Gericht keine verlangt hat?

Ja, die Fahrerlaubnisbehörde entscheidet eigenständig über Eignungszweifel. Bei Alkohol ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten etwa anzuordnen, wenn wiederholt unter Alkoholeinfluss gefahren wurde oder 1,6 Promille oder mehr gemessen wurden (§ 13 Satz 1 Nr. 2 FeV). Ihre Grenze ist die Bindung an ein Strafurteil: Von dessen Feststellungen darf sie nicht zu Deinem Nachteil abweichen (§ 3 Abs. 4 StVG).

Was passiert, wenn ich das Gutachten nicht fristgerecht vorlege?

Die Fahrerlaubnisbehörde darf dann auf Deine Nichteignung schließen und die Fahrerlaubnis entziehen (§ 11 Abs. 8 FeV). Darauf muss sie Dich schon in der Anordnung hinweisen. Der Schluss ist nur tragfähig, wenn die Anordnung selbst rechtmäßig war; das Bundesverwaltungsgericht stellt dafür auf Anlass und Verhältnismäßigkeit ab (Beschluss vom 05.02.2015, 3 B 16.14). Eine Fristverlängerung solltest Du schriftlich beantragen.

Ist die Fahrerlaubnisbehörde auch für das Fahrverbot zuständig?

Nein. Das Fahrverbot ist eine Nebenfolge im Bußgeldverfahren und wird von der Bußgeldbehörde oder dem Amtsgericht angeordnet (§ 25 Abs. 1 StVG). Es dauert einen bis drei Monate, die Fahrerlaubnis bleibt bestehen. Die Fahrerlaubnisbehörde wird erst tätig, wenn es um Deine Eignung geht. Dann steht die Fahrerlaubnis als Ganzes auf dem Spiel.

Wann kann ich nach einer Entziehung einen neuen Führerschein beantragen?

Den Antrag auf Neuerteilung kannst Du frühestens sechs Monate vor Ablauf einer gerichtlichen oder behördlichen Sperre stellen (§ 20 Abs. 4 FeV). Nach einer Entziehung wegen 8 Punkten darf die neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden, in der Regel nur mit positivem MPU-Gutachten (§ 4 Abs. 10 StVG). Eine neue Prüfung verlangt die Behörde nur bei Anhaltspunkten nach § 20 Abs. 2 FeV.

Muss ich den Führerschein nach einer Entziehung sofort abgeben?

Ja, nach der Entziehung ist der Führerschein unverzüglich bei der entscheidenden Behörde abzuliefern (§ 3 Abs. 2 StVG, § 47 Abs. 1 FeV). Das gilt auch dann, wenn Du Rechtsmittel eingelegt hast und die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Bei einer Entziehung wegen 8 Punkten haben Widerspruch und Klage von vornherein keine aufschiebende Wirkung (§ 4 Abs. 9 StVG).

Quellen

  1. § 73 FeV Zuständigkeit (Fahrerlaubnisbehörden)
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  2. § 3 StVG Entziehung der Fahrerlaubnis
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  3. § 11 FeV Eignung (Abs. 6 Anordnung, Abs. 8 Schluss auf Nichteignung)
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  4. § 4 StVG Fahreignungs-Bewertungssystem
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  5. BVerwG, Beschluss vom 05.02.2015, 3 B 16.14 (Anforderungen an die Gutachtensanordnung)
    UrteilBundesverwaltungsgericht · abgerufen am 28.10.2026
  6. VG Hamburg, Beschluss vom 09.02.2026, 5 E 329/26 (Zuständigkeit des LBV)
    UrteilVerwaltungsgericht Hamburg · abgerufen am 28.10.2026

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