Aussageverweigerungsrecht im Bußgeldverfahren
Kurz erklärt Das Aussageverweigerungsrecht im Bußgeldverfahren ist das Recht des Betroffenen, zum Tatvorwurf zu schweigen. Es folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO. Angaben zur Person muss er trotzdem machen, sonst droht nach § 111 OWiG eine Geldbuße bis 1.000 Euro. Zeugen dürfen schweigen, wenn sie Angehörige belasten würden.

Inhalt 4 Abschnitte
Musst Du den Anhörungsbogen trotz Aussageverweigerungsrecht im Bußgeldverfahren zur Sache ausfüllen?
Nein. Der Anhörungsbogen gibt Dir nach § 55 Abs. 1 OWiG nur Gelegenheit, Dich zu äußern. Über § 46 Abs. 1 OWiG gilt § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO: Es steht Dir frei, Dich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Das Gesetz wiederholt das an anderer Stelle ausdrücklich, etwa im Zwischenverfahren nach Einspruch (§ 69 Abs. 2 Satz 3 OWiG). Eine Einschränkung gibt es nur beim Hinweis auf den Verteidiger: Dass Du schon vor der Vernehmung einen Anwalt befragen kannst, muss Dir die Behörde nicht mitteilen (§ 55 Abs. 2 OWiG).
Vom Aussageverweigerungsrecht im Bußgeldverfahren nicht erfasst sind die Angaben zur Person. Vor- und Familienname, Geburtsort und -tag, Familienstand, Beruf, Wohnort und Staatsangehörigkeit musst Du einer zuständigen Behörde richtig mitteilen. Wer sie verweigert oder falsch angibt, handelt nach § 111 OWiG selbst ordnungswidrig, die Geldbuße reicht bis 1.000 Euro. Als Betroffener füllst Du also die Personalien aus und kannst die Seite zum Tatvorwurf leer lassen.
Darf Dein Aussageverweigerungsrecht im Bußgeldverfahren gegen Dich verwendet werden?
Nein, wenn Du vollständig schweigst. Der BGH hat 2021 bestätigt, dass weder aus einer durchgängigen noch aus einer anfänglichen Aussageverweigerung nachteilige Schlüsse gezogen werden dürfen; ein unbefangener Gebrauch des Schweigerechts wäre sonst nicht gewährleistet (Beschluss vom 23.03.2021, 3 StR 68/21). Über § 46 Abs. 1 OWiG gilt das auch im Bußgeldverfahren. Anders kann es beim teilweisen Schweigen liegen: Wer sich zur Sache einlässt, aber zu einzelnen Punkten nichts sagt, muss damit rechnen, dass das Gericht die Lücke würdigt.
Nutzt Du das Aussageverweigerungsrecht im Bußgeldverfahren, muss die Behörde selbst beweisen, wer gefahren ist. Dafür nutzt sie das Beweisfoto, den Passbildabgleich beim Melde- oder Passregister oder ein anthropologisches Gutachten. Gelingt die Identifizierung nicht, kann das Verfahren gegen Dich eingestellt werden.
Was gilt, wenn Du als Halter nur Zeuge bist?
Bist Du Halter, aber nicht gefahren, bekommst Du statt eines Anhörungsbogens oft einen Zeugenfragebogen. Als Zeuge darfst Du das Zeugnis verweigern, wenn der Fahrer Dein Verlobter, Ehegatte, Lebenspartner oder in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad mit Dir verwandt ist (§ 52 Abs. 1 StPO). Auf Fragen, deren Beantwortung Dich oder einen Angehörigen der Verfolgung aussetzen würde, darfst Du die Auskunft verweigern (§ 55 StPO). Mehr dazu unter Zeugnisverweigerungsrecht für Angehörige.
Zum schriftlichen Ausfüllen eines Zeugenfragebogens verpflichtet Dich das Gesetz nicht. Die Bußgeldbehörde hat aber nach § 46 Abs. 2 OWiG die Rechte der Staatsanwaltschaft und kann Dich nach § 161a StPO laden; dann musst Du erscheinen und aussagen, soweit Dir kein Verweigerungsrecht zusteht.
Welche Folgen kann Schweigen für Halter haben?
Das Aussageverweigerungsrecht im Bußgeldverfahren schützt Dich, aber nicht vor Maßnahmen der Verkehrsverwaltung. Nach § 31a StVZO kann die Behörde eine Fahrtenbuchauflage anordnen, wenn die Feststellung des Fahrers nach einem Verkehrsverstoß nicht möglich war. Eine Ausnahme für Halter, die berechtigt geschwiegen haben, enthält die Vorschrift nicht. Bei Halt- und Parkverstößen kann der Halter außerdem nach § 25a StVG die Verfahrenskosten tragen müssen, wenn der Fahrer nicht rechtzeitig ermittelt wird.
Gerade bei Firmenwagen lohnt deshalb ein Blick auf die Abwägung, siehe Bußgeldbescheid gegen Firmenfahrzeug. Die Anhörung unterbricht die Verfolgungsverjährung, bei Verkehrsverstößen in der Regel sechs Monate (§ 26 Abs. 3 StVG), nur gegenüber der Person, gegen die sie sich richtet (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG).
Das Wichtigste in Kürze
- Als Betroffener musst Du zur Sache nichts sagen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO).
- Personalien sind Pflicht; Verweigerung oder falsche Angaben kosten bis 1.000 Euro (§ 111 OWiG).
- Vollständiges Schweigen darf nicht gegen Dich gewertet werden (BGH, 23.03.2021, 3 StR 68/21); teilweises Schweigen kann gewürdigt werden.
- Zeugen dürfen bei Angehörigen nach § 52 StPO das Zeugnis verweigern, bei Selbstbelastung die Auskunft nach § 55 StPO.
- Schweigen schützt nicht vor einer Fahrtenbuchauflage, wenn der Fahrer nicht festgestellt werden konnte (§ 31a StVZO).
Häufige Fragen (10)
Muss ich trotz Aussageverweigerungsrecht im Bußgeldverfahren den Anhörungsbogen zurückschicken?
Eine Pflicht, den Bogen zurückzuschicken, besteht für die Angaben zur Sache nicht. Die Anhörung gibt Dir nur Gelegenheit zur Äußerung (§ 55 Abs. 1 OWiG). Deine Personalien musst Du der Behörde aber richtig mitteilen, wenn sie danach fragt (§ 111 OWiG). Reagierst Du gar nicht, läuft das Verfahren trotzdem weiter, und die Behörde kann einen Bußgeldbescheid erlassen.
Was passiert, wenn ich mein Aussageverweigerungsrecht im Bußgeldverfahren nutze und nichts zur Sache angebe?
Nichts Nachteiliges allein wegen des Schweigens. Die Behörde muss Dir dann den Verstoß nachweisen, vor allem, dass Du gefahren bist. Dafür wertet sie das Beweisfoto aus und kann einen Passbildabgleich veranlassen oder Zeugen befragen. Reichen die Beweise, folgt der Bußgeldbescheid; reichen sie nicht, kann das Verfahren eingestellt werden. Dein Schweigen darf nach der BGH-Rechtsprechung (3 StR 68/21) nicht als Indiz gegen Dich gelten.
Muss ich angeben, wer gefahren ist?
Als Betroffener nicht: Du musst Dich nicht selbst belasten. Als Zeuge, etwa als Halter, darfst Du schweigen, wenn der Fahrer ein naher Angehöriger ist (§ 52 Abs. 1 StPO) oder Dich die Antwort selbst belasten würde (§ 55 StPO). Für andere Personen, etwa Kollegen oder Freunde, besteht kein Zeugnisverweigerungsrecht. Wirst Du von der Behörde geladen, musst Du erscheinen und aussagen (§ 46 Abs. 2 OWiG, § 161a StPO).
Welche Angaben muss ich im Anhörungsbogen machen?
Pflicht sind nur die Angaben zur Person: Vor-, Familien- und Geburtsname, Geburtsort und -tag, Familienstand, Beruf, Wohnort, Wohnung und Staatsangehörigkeit. So nennt es § 111 Abs. 1 OWiG. Wer diese Angaben verweigert oder falsch macht, riskiert eine Geldbuße bis 1.000 Euro. Fragen zum Tathergang, zur Fahrereigenschaft oder zu den Umständen darfst Du unbeantwortet lassen, ohne dass Dir das schadet.
Gilt das Aussageverweigerungsrecht im Bußgeldverfahren auch für Zeugen?
Nur mit einem Verweigerungsgrund. Ein Zeugnisverweigerungsrecht haben Verlobte, Ehegatten, Lebenspartner sowie Verwandte in gerader Linie und in der Seitenlinie bis zum dritten Grad, Verschwägerte in gerader Linie und in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad (§ 52 Abs. 1 StPO). Daneben kannst Du einzelne Antworten verweigern, wenn sie Dich oder einen Angehörigen der Verfolgung aussetzen würden (§ 55 StPO). Ohne solchen Grund musst Du auf Ladung aussagen.
Kann ich einfach schreiben, dass ich nicht gefahren bin?
Ja, das ist eine Äußerung zur Sache, die Du freiwillig machen darfst. Sie muss aber stimmen: Wer bewusst einen Unbeteiligten als Fahrer benennt, riskiert ein Strafverfahren, etwa wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB). Bist Du nicht gefahren und willst den Fahrer nicht nennen, kannst Du Dich auf Dein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht berufen. Bedenke dabei die mögliche Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO.
Darf die Polizei mich bei einer Verkehrskontrolle befragen?
Ja, aber auch dort musst Du zum Vorwurf nichts sagen. Bei einer Vernehmung durch die Polizei gilt § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO über § 163a Abs. 4 StPO und § 46 Abs. 1 OWiG; Du darfst schweigen. Deine Personalien musst Du dagegen angeben, den Führerschein auf Verlangen aushändigen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 FeV). Spontane Äußerungen wie „Ich war nur kurz zu schnell“ können später verwertet werden, deshalb ist Zurückhaltung sinnvoll.
Gilt das Aussageverweigerungsrecht im Bußgeldverfahren auch vor dem Amtsgericht?
Ja. Nach einem Einspruch gilt in der Hauptverhandlung über § 71 Abs. 1 OWiG das Strafprozessrecht, und Du musst Dich nicht zur Sache äußern (§ 243 Abs. 5 Satz 1 StPO). Zur Hauptverhandlung musst Du aber erscheinen (§ 73 Abs. 1 OWiG), es sei denn, das Gericht entbindet Dich auf Antrag davon, etwa wenn Du erklärt hast, Dich nicht zur Sache zu äußern (§ 73 Abs. 2 OWiG). Bleibst Du ohne genügende Entschuldigung fern, verwirft das Gericht den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache (§ 74 Abs. 2 OWiG).
Kann ich trotz Schweigen ein Fahrtenbuch auferlegt bekommen?
Ja. § 31a StVZO erlaubt die Fahrtenbuchauflage, wenn die Feststellung des Fahrers nach einer Zuwiderhandlung nicht möglich war. Eine Ausnahme für Halter, die zu Recht geschwiegen haben, sieht die Vorschrift nicht vor. Die Behörde muss allerdings selbst angemessene Ermittlungen angestellt haben und ihr Ermessen ausüben. Ob eine Auflage im Einzelfall verhältnismäßig ist, hängt etwa von der Schwere des Verstoßes ab.
Unterbricht der Anhörungsbogen die Verjährung?
Ja, aber nur gegenüber der Person, an die er gerichtet ist. Die erste Vernehmung oder die Bekanntgabe, dass gegen den Betroffenen ermittelt wird, unterbricht die Verfolgungsverjährung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG). Schickt die Behörde den Bogen an die Halterin, während in Wahrheit ihr Sohn gefahren ist, läuft die Frist gegen den Sohn weiter. Bei Verkehrsverstößen nach § 24 Abs. 1 StVG beträgt sie in der Regel sechs Monate (§ 26 Abs. 3 StVG).
Quellen
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