Doppelbestrafungsverbot

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Kurz erklärt Das Doppelbestrafungsverbot schützt davor, wegen derselben Tat mehrmals bestraft oder verfolgt zu werden. Grundlage ist Art. 103 Abs. 3 GG, für Ordnungswidrigkeiten ergänzt durch § 84 OWiG. Ist ein Bußgeldbescheid rechtskräftig, darf dieselbe Tat nicht erneut als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden; eine Verfolgung als Straftat bleibt aber möglich.

Person entfernt sich auf einer deutschen Stadtstraße, ein Bußgeldbescheid ist rechtskräftig, das Doppelbestrafungsverbot gilt
Inhalt 4 Abschnitte

Was schützt das Doppelbestrafungsverbot genau?

Lateinisch heißt der Grundsatz ne bis in idem. Nach Art. 103 Abs. 3 GG darf niemand wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden. Das Bundesverfassungsgericht versteht das weit: Geschützt sind nicht nur Verurteilte vor einer zweiten Strafe, sondern auch Freigesprochene vor einem zweiten Verfahren.

Zum Doppelbestrafungsverbot entschied es am 31.10.2023 (2 BvR 900/22). Es erklärte § 362 Nr. 5 StPO für nichtig, der eine Wiederaufnahme gegen Freigesprochene bei Mord wegen neuer Beweise erlaubt hatte.

„Dieselbe Tat“ meint dabei nicht den Paragrafen, sondern den einheitlichen Lebensvorgang (§ 264 StPO). Eine Fahrt zerfällt nach dem BayObLG (03.02.2025, 201 ObOWi 22/25) in der Regel erst dann in mehrere Taten, wenn das Fahrzeug nicht nur verkehrsbedingt hielt und danach weiterfuhr.

Wie wirkt das Doppelbestrafungsverbot im Bußgeldverfahren?

Art. 103 Abs. 3 GG spricht von Strafgesetzen. Für Ordnungswidrigkeiten regelt § 84 OWiG die Sperrwirkung selbst, und zwar abgestuft:

  • Ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid sperrt nach Abs. 1 nur die erneute Verfolgung als Ordnungswidrigkeit.
  • Ein rechtskräftiges Urteil oder ein Beschluss nach § 72 OWiG sperrt nach Abs. 2 auch die Verfolgung als Straftat.
  • Eine wirksame Verwarnung sperrt die Tat nach § 56 Abs. 4 OWiG nur unter den Gesichtspunkten, unter denen sie erteilt wurde.

Hast Du einen Bußgeldbescheid bezahlt und stellt sich später heraus, dass dieselbe Fahrt eine Straftat war, kann die Staatsanwaltschaft trotzdem ermitteln. Kommt es dann zu einer Verurteilung, hebt das Strafgericht den Bußgeldbescheid nach § 86 Abs. 1 OWiG auf. Die gezahlte Geldbuße wird nach Abs. 2 auf die Geldstrafe angerechnet. Das Doppelbestrafungsverbot greift also: Bestraft wirst Du nur einmal.

Was gilt, wenn eine Tat zugleich Straftat und Ordnungswidrigkeit ist?

Dann geht das Strafrecht vor. Nach § 21 Abs. 1 OWiG wird nur das Strafgesetz angewendet; Nebenfolgen wie ein Fahrverbot sind trotzdem möglich. Wird keine Strafe verhängt, etwa nach einer Einstellung, kann die Tat nach Abs. 2 noch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Bei Anhaltspunkten für eine Straftat gibt die Bußgeldstelle die Sache nach § 41 OWiG ab, siehe Abgabe an die Staatsanwaltschaft. Ein typisches Beispiel ist ein Unfall mit Verletzten nach einem Rotlichtverstoß. Ob eine Handlung nur eine Ordnungswidrigkeit oder schon eine Straftat ist, erklärt Straftat oder Ordnungswidrigkeit.

Wie mehrere Verstöße einer Fahrt zusammengerechnet werden, erklärt Tateinheit und Tatmehrheit.

Sind Punkte, Disziplinarmaßnahmen oder Kündigung eine zweite Strafe?

In der Regel nicht im Sinne des Doppelbestrafungsverbots nach Art. 103 Abs. 3 GG. Punkte dienen nach § 4 Abs. 1 StVG dem Schutz vor Gefahren durch wiederholt auffällige Fahrer und sind keine zweite Strafe.

Bei Beamten ist neben dem Straf- oder Bußgeldverfahren ein Disziplinarverfahren möglich. Ist aber unanfechtbar eine Strafe oder Geldbuße verhängt, darf im Bund wegen desselben Sachverhalts kein Verweis, keine Geldbuße und keine Kürzung des Ruhegehalts mehr folgen; eine Kürzung der Dienstbezüge nur, wenn sie zusätzlich nötig ist (§ 14 Abs. 1 BDG). Für Landesbeamte gilt das jeweilige Landesdisziplinargesetz.

Auch eine Kündigung ist keine Strafe, etwa die Kündigung wegen Verlust des Führerscheins bei Berufskraftfahrern.

Das Wichtigste in Kürze

  • Art. 103 Abs. 3 GG verbietet, wegen derselben Tat mehrmals bestraft zu werden, und schützt nach BVerfG 2 BvR 900/22 auch Freigesprochene vor erneuter Verfolgung.
  • Ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid sperrt nach § 84 Abs. 1 OWiG nur ein zweites Bußgeldverfahren, ein rechtskräftiges Urteil nach Abs. 2 auch das Strafverfahren.
  • Wird dieselbe Handlung später als Straftat verurteilt, hebt das Gericht den Bußgeldbescheid nach § 86 OWiG auf und rechnet die Geldbuße an.
  • Ist eine Handlung zugleich Straftat und Ordnungswidrigkeit, gilt nach § 21 Abs. 1 OWiG nur das Strafgesetz.
  • Nach einer unanfechtbaren Strafe oder Geldbuße sind im Bund nach § 14 BDG nur noch eingeschränkte Disziplinarmaßnahmen zulässig.

Häufige Fragen (10)

Was bedeutet ne bis in idem beim Doppelbestrafungsverbot?

Der lateinische Ausdruck heißt übersetzt „nicht zweimal in derselben Sache“. Gemeint ist das Verbot, jemanden wegen derselben Tat mehrfach zu verfolgen oder zu bestrafen. In Deutschland steht es in Art. 103 Abs. 3 GG. Innerhalb der Europäischen Union gibt es vergleichbare Regeln, etwa in Art. 50 der Grundrechtecharta, die auch Verfahren in anderen Mitgliedstaaten erfassen können.

Gilt das Doppelbestrafungsverbot auch für Ordnungswidrigkeiten?

Ja, aber über das einfache Gesetz. Art. 103 Abs. 3 GG nennt die allgemeinen Strafgesetze. Für Bußgeldsachen bestimmt § 84 OWiG, dass eine rechtskräftig geahndete Tat nicht erneut als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden darf. Die Sperre reicht unterschiedlich weit: Ein Bußgeldbescheid schließt ein späteres Strafverfahren nicht aus, ein rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts dagegen schon.

Kann man nach einem bezahlten Bußgeld noch strafrechtlich verfolgt werden?

Das ist möglich. Ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid verbraucht nach § 84 Abs. 1 OWiG nur die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit. Stellt sich heraus, dass dieselbe Handlung eine Straftat war, kann die Staatsanwaltschaft ermitteln. Bei einer Verurteilung hebt das Gericht den Bußgeldbescheid nach § 86 OWiG auf und rechnet die bereits gezahlte Geldbuße auf die Geldstrafe an.

Gibt es Ausnahmen vom Doppelbestrafungsverbot?

Eng begrenzt. Die Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten oder Freigesprochenen nach § 362 StPO ist nur in den dort genannten Fällen möglich, etwa bei gefälschten Urkunden oder einem glaubwürdigen Geständnis. Die 2021 eingeführte Wiederaufnahme wegen neuer Beweise bei Mord hat das BVerfG 2023 für nichtig erklärt. Im Bußgeldrecht erlaubt § 85 Abs. 3 OWiG eine Wiederaufnahme nur, um eine Verurteilung nach einem Strafgesetz herbeizuführen.

Ist ein Disziplinarverfahren nach einer Strafe eine Doppelbestrafung?

Nicht im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG, weil Disziplinarmaßnahmen keine Kriminalstrafen sind. Das Disziplinarrecht nimmt aber Rücksicht: Nach § 14 Abs. 1 BDG sind im Bund nach einer unanfechtbaren Strafe oder Geldbuße Verweis, Geldbuße und Kürzung des Ruhegehalts ausgeschlossen. Eine Kürzung der Dienstbezüge ist nur zulässig, wenn sie zusätzlich nötig ist. Schwerere Maßnahmen bis zur Entfernung bleiben möglich.

Was zählt als dieselbe Tat?

Maßgeblich ist der einheitliche geschichtliche Vorgang, nicht die verletzte Vorschrift (§ 264 StPO). Mehrere Verstöße auf einer Fahrt können eine Tat bilden, wenn sie räumlich und zeitlich eng zusammenhängen. Nach dem BayObLG (03.02.2025, 201 ObOWi 22/25) beginnt eine neue Tat in der Regel erst, wenn das Fahrzeug nicht nur verkehrsbedingt stillstand und die Fahrt danach weiterging.

Sind Punkte in Flensburg eine zweite Strafe?

Nein. Punkte entstehen aus der einen rechtskräftigen Ahndung und werden im Fahreignungsregister eingetragen. Nach § 4 Abs. 1 StVG dient das Punktesystem dem Schutz vor Gefahren, die von wiederholt auffälligen Fahrern ausgehen. Es handelt sich um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr und nicht um eine weitere Bestrafung derselben Tat. Ein Fahrverbot ist eine Nebenfolge derselben Entscheidung.

Gilt das Doppelbestrafungsverbot auch bei Bußgeldern aus dem Ausland?

Art. 103 Abs. 3 GG erfasst nach dem BVerfG Strafurteile deutscher Gerichte. Für Verfahren in mehreren EU-Staaten gibt es eigene europäische Regeln, etwa Art. 50 der Grundrechtecharta und Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens. Ob ein ausländischer Bescheid eine deutsche Verfolgung sperrt, hängt von der Art der Entscheidung und davon ab, ob dieselbe Tat betroffen ist.

Was passiert, wenn ein Gericht über die Ordnungswidrigkeit entschieden hat?

Dann ist die Tat weitgehend verbraucht. Nach § 84 Abs. 2 OWiG steht das rechtskräftige Urteil über die Ordnungswidrigkeit auch einer Verfolgung als Straftat entgegen. Gleiches gilt für einen Beschluss nach § 72 OWiG und den Beschluss des Beschwerdegerichts. Nur unter den engen Voraussetzungen der Wiederaufnahme nach § 85 Abs. 3 OWiG kann die Sache noch einmal aufgerollt werden.

Kann der Arbeitgeber kündigen, obwohl ich schon ein Bußgeld bezahlt habe?

Das Bußgeld schließt eine Kündigung nicht aus, denn eine Kündigung ist keine Strafe, sondern beendet einen Vertrag. Entscheidend ist, ob ein Kündigungsgrund nach dem Kündigungsschutzgesetz vorliegt, etwa wenn ein Berufskraftfahrer wegen eines Fahrverbots seine Arbeit nicht mehr leisten kann. Ob eine Abmahnung genügt hätte, prüft das Arbeitsgericht im Einzelfall.

Quellen

  1. Art. 103 GG (Abs. 3 Mehrfachbestrafungsverbot)
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  2. § 84 OWiG Wirkung der Rechtskraft
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  3. § 86 OWiG Aufhebung des Bußgeldbescheides im Strafverfahren
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  4. § 14 BDG Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  5. BayObLG, Beschluss vom 03.02.2025, 201 ObOWi 22/25 (prozessuale Tat, Aufrundung des Toleranzwerts)
    UrteilBayerisches Oberstes Landesgericht · abgerufen am 28.10.2026

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