Bußgeld nicht bezahlt
Kurz erklärt Bußgeld nicht bezahlt heißt: Die Geldbuße geht nach Rechtskraft des Bescheids nicht fristgerecht bei der Kasse ein. Ab Rechtskraft ist der Bescheid nach § 89 OWiG vollstreckbar; zu zahlen ist spätestens zwei Wochen danach. Bleibt das Bußgeld nicht bezahlt und wird auch keine Zahlungsunfähigkeit dargelegt, drohen Pfändung und zuletzt Erzwingungshaft von bis zu sechs Wochen (§ 96 OWiG).

Inhalt 4 Abschnitte
Ab wann musst Du das Bußgeld bezahlen?
Legst Du keinen Einspruch ein, wird der Bescheid zwei Wochen nach Zustellung rechtskräftig (§ 67 Abs. 1 OWiG). Ab dann ist er nach § 89 OWiG vollstreckbar. Der Bescheid fordert Dich nach § 66 Abs. 2 Nr. 2 OWiG auf, spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft zu zahlen oder darzulegen, warum Dir die Zahlung wirtschaftlich nicht zuzumuten ist. Einzelheiten zur Rechtskraft des Bußgeldbescheids und zur Zahlungsfrist beim Bußgeld stehen in eigenen Beiträgen.
Zahlen bedeutet nicht, den Vorwurf anzuerkennen. Wer zahlt und trotzdem Einspruch einlegt, findet die Folgen unter Bußgeld zahlen und trotzdem Einspruch.
Bußgeld nicht bezahlt: Was passiert jetzt?
Ist das Bußgeld nicht bezahlt, kommt zuerst in der Regel eine Mahnung. Beitreiben darf die Behörde die Geldbuße frühestens zwei Wochen nach Fälligkeit, es sei denn, Du willst Dich erkennbar der Zahlung entziehen (§ 95 Abs. 1 OWiG). Die Vollstreckung von Bußgeldern läuft nach dem Verwaltungsvollstreckungsrecht des Bundes oder des Landes (§ 90 Abs. 1 OWiG), etwa über eine Kontopfändung oder eine Lohnpfändung. Mahn- und Vollstreckungskosten kommen hinzu und richten sich nach Landesrecht.
Als letztes Mittel kann das Gericht Erzwingungshaft anordnen. Voraussetzung nach § 96 OWiG: Die Geldbuße ist nicht gezahlt, Du hast Deine Zahlungsunfähigkeit nicht dargetan, wurdest belehrt, und es sind keine Umstände bekannt, die auf Zahlungsunfähigkeit schließen lassen. Die Haft dauert höchstens sechs Wochen, bei mehreren Geldbußen in einem Bescheid drei Monate. Zahlst Du, ist sie sofort abgewendet (§ 97 Abs. 2 OWiG).
Bußgeld nicht bezahlt: Was tun, wenn Du nicht zahlen kannst?
Melde Dich vor Ablauf der Frist bei der Vollstreckungsbehörde, wenn Dein Bußgeld nicht bezahlt werden kann. Ist Dir die sofortige Zahlung nicht zuzumuten, wird eine Zahlungsfrist oder Ratenzahlung beim Bußgeld bewilligt (§ 18 OWiG); nach Rechtskraft entscheidet die Vollstreckungsbehörde (§ 93 Abs. 1 OWiG). Verpasst Du eine Rate, kann die Ratenvergünstigung entfallen, wenn das angeordnet war (§ 18 Satz 2 OWiG). Ist Zahlung auf absehbare Zeit nicht möglich, kann die Behörde anordnen, dass die Vollstreckung unterbleibt (§ 95 Abs. 2 OWiG).
Verjährt ein nicht bezahltes Bußgeld?
Ja, nach § 34 OWiG: bei Geldbußen bis 1.000 Euro nach drei Jahren, darüber nach fünf Jahren, jeweils ab Rechtskraft. Die Frist ruht aber, solange eine Zahlungserleichterung bewilligt oder die Vollstreckung ausgesetzt ist. Mehr unter Vollstreckungsverjährung.
Fahrverbot und Punkte hängen nicht davon ab, ob Du zahlst. Sie folgen aus der rechtskräftigen Entscheidung selbst.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Bußgeldbescheid wird zwei Wochen nach Zustellung rechtskräftig und ist dann vollstreckbar (§ 67 Abs. 1, § 89 OWiG).
- Zu zahlen ist spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft, sonst droht die Beitreibung (§ 66 Abs. 2 Nr. 2, § 95 Abs. 1 OWiG).
- Erzwingungshaft von bis zu sechs Wochen setzt voraus, dass Du weder zahlst noch Zahlungsunfähigkeit darlegst (§ 96 OWiG).
- Raten oder eine spätere Fälligkeit sind nach § 18 und § 93 OWiG möglich.
- Die Vollstreckung verjährt nach drei Jahren (bis 1.000 Euro) oder fünf Jahren ab Rechtskraft, ruht aber bei bewilligten Raten (§ 34 OWiG).
Häufige Fragen (11)
Was passiert, wenn man das Bußgeld nicht bezahlt?
Zunächst erhältst Du in der Regel eine Mahnung mit zusätzlichen Kosten. Zahlst Du weiter nicht, vollstreckt die Behörde nach dem Verwaltungsvollstreckungsrecht, etwa durch Pfändung von Konto oder Lohn (§ 90 OWiG). Hast Du Deine Zahlungsunfähigkeit nicht dargelegt, kann das Gericht Erzwingungshaft anordnen (§ 96 OWiG). Fahrverbot und Punkte bleiben unabhängig von der Zahlung bestehen.
Kommt man ins Gefängnis, wenn man ein Bußgeld nicht bezahlt?
Möglich ist Erzwingungshaft, aber nur unter engen Voraussetzungen. Das Gericht ordnet sie an, wenn Du nicht zahlst, Deine Zahlungsunfähigkeit nicht dargelegt hast, belehrt wurdest und keine Umstände für Zahlungsunfähigkeit bekannt sind (§ 96 Abs. 1 OWiG). Sie dauert höchstens sechs Wochen. Zahlst Du, ist die Haft jederzeit abgewendet (§ 97 Abs. 2 OWiG).
Ist das Bußgeld nach der Erzwingungshaft erledigt?
Nein. Erzwingungshaft ist keine Ersatzstrafe, sondern ein Druckmittel, wenn ein Bußgeld nicht bezahlt wird. Die Geldbuße bleibt danach bestehen und kann weiter vollstreckt werden. Wegen desselben Betrags darf die Erzwingungshaft aber nicht wiederholt werden (§ 96 Abs. 3 Satz 3 OWiG). Anders ist es nur bei Jugendlichen, bei denen der Jugendrichter die Geldbuße nach Arrest für erledigt erklären kann (§ 98 Abs. 3 OWiG).
Wie lange habe ich Zeit, ein Bußgeld zu bezahlen?
Bis spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheids, wenn darin kein späterer Termin steht (§ 66 Abs. 2 Nr. 2 OWiG). Rechtskräftig wird der Bescheid zwei Wochen nach Zustellung, wenn Du keinen Einspruch einlegst. Rechne bei der Überweisung einige Tage Puffer ein. Bewilligte Raten verschieben die Fälligkeit auf die vereinbarten Termine.
Kann ich ein Bußgeld in Raten zahlen?
Ja, wenn Dir die sofortige Zahlung wirtschaftlich nicht zuzumuten ist (§ 18 OWiG). Nach Rechtskraft beantragst Du das bei der Vollstreckungsbehörde, also meist der Bußgeldstelle (§ 93 Abs. 1 OWiG). Lege Belege über Einkommen und Ausgaben bei. Wird eine Rate nicht pünktlich gezahlt, kann die Ratenvergünstigung entfallen, wenn das bei der Bewilligung angeordnet wurde.
Verjährt ein Bußgeld, wenn man es nicht bezahlt?
Ja. Eine rechtskräftige Geldbuße bis 1.000 Euro darf nach drei Jahren nicht mehr vollstreckt werden, eine höhere nach fünf Jahren (§ 34 Abs. 2 OWiG). Die Frist beginnt mit der Rechtskraft. Sie ruht, solange eine Zahlungserleichterung bewilligt oder die Vollstreckung ausgesetzt ist (§ 34 Abs. 4 OWiG). Bei einem Bußgeld nicht bezahlt auf die Verjährung zu setzen, ist deshalb riskant.
Gibt es einen Haftbefehl, wenn mein Bußgeld nicht bezahlt ist?
Ein Haftbefehl im Sinne der Untersuchungshaft ist im Bußgeldverfahren ausgeschlossen (§ 46 Abs. 3 OWiG). Möglich ist nur die gerichtliche Anordnung der Erzwingungshaft nach § 96 OWiG, deren Vollstreckung sich nach § 97 OWiG richtet. Vor einer solchen Anordnung muss der Bescheid Dich über diese Folge belehrt haben (§ 66 Abs. 2 Nr. 3 OWiG).
Bekomme ich einen Schufa-Eintrag, wenn mein Bußgeld nicht bezahlt ist?
Die Bußgeldstelle meldet nach den Vorschriften des OWiG nichts an Auskunfteien, ein solcher Meldeweg ist dort nicht vorgesehen. Mittelbare Folgen sind aber nicht ausgeschlossen: Ob im Vollstreckungsverfahren eine Vermögensauskunft verlangt werden kann und welche Eintragungen daraus folgen, regelt das jeweilige Vollstreckungsrecht. Rechtzeitige Zahlung oder ein Ratenantrag beugen dem vor.
Was passiert mit einem nicht bezahlten Bußgeld aus dem Ausland?
Geldbußen aus anderen EU-Staaten können in Deutschland vollstreckt werden, und zwar über das Bundesamt für Justiz (§ 87 IRG). Ob ein ausländischer Bescheid hier vollstreckbar ist, hängt unter anderem von seiner Höhe und davon ab, ob Du im Ausland Gelegenheit zur Verteidigung hattest. Ignorieren ist keine sichere Strategie, prüfe den Bescheid im Einzelfall.
Bleibt das Fahrverbot bestehen, wenn ich das Bußgeld nicht zahle?
Ja. Das Fahrverbot wird mit Rechtskraft der Entscheidung wirksam, spätestens einen Monat danach oder bei der Viermonatsfrist zum gewählten Zeitpunkt (§ 25 Abs. 2 und 3 StVG). Es hängt nicht davon ab, ob Du die Geldbuße zahlst. Auch die Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister erfolgt unabhängig von der Zahlung.
Was kann ich tun, wenn die Mahnung kommt und ich nicht zahlen kann?
Reagiere sofort schriftlich. Lege der Vollstreckungsbehörde dar, warum Dir die Zahlung nicht zuzumuten ist, und füge Nachweise bei, etwa Leistungs- oder Gehaltsbescheide. Beantrage Raten oder einen Zahlungsaufschub (§ 18, § 93 OWiG). Wer seine Zahlungsunfähigkeit darlegt, erfüllt eine Voraussetzung, ohne die keine Erzwingungshaft angeordnet werden darf (§ 96 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).
Quellen
Weitere Begriffe in Bußgeldverfahren
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