Voreintragungen
Kurz erklärt Voreintragungen sind frühere, noch gespeicherte Entscheidungen über Verkehrsverstöße im Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamts. Was eingetragen wird, regelt § 28 Abs. 3 StVG, wann es getilgt wird, § 29 StVG. Voreintragungen können Geldbuße und Fahrverbot erhöhen, etwa beim zweiten Alkoholverstoß, dürfen nach Tilgung aber nicht mehr zu Deinem Nachteil verwertet werden.

Inhalt 4 Abschnitte
Was zählt als Voreintragung im Fahreignungsregister?
Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Fahreignungsregister nach § 28 Abs. 1 StVG. Eingetragen werden unter anderem rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen punktebewehrter Verstöße mit einer Geldbuße von mindestens 60 Euro oder einem Fahrverbot sowie Verurteilungen wegen bestimmter Verkehrsstraftaten (§ 28 Abs. 3 StVG). Ein Verwarnungsgeld bis 55 Euro erzeugt keine Voreintragungen im Register. Jede noch gespeicherte Entscheidung ist für ein neues Verfahren eine Voreintragung.
Was über Dich gespeichert ist, erfährst Du kostenlos über die Punkteauskunft beim KBA. Den Aufbau des Registers erklärt der Eintrag Fahreignungsregister (FAER).
Wie wirken sich Voreintragungen auf Bußgeld und Fahrverbot aus?
Die Regelsätze des Bußgeldkatalogs berücksichtigen Voreintragungen grundsätzlich nicht. Ausnahmen nennt § 3 Abs. 1 BKatV ausdrücklich, vor allem bei Alkohol, Cannabis und berauschenden Mitteln. Wer laut Anlage zur BKatV (Lfd. Nr. 241 und 241.1, Stand Oktober 2026) mit 0,5 Promille fährt, zahlt beim ersten Mal 500 Euro und bekommt einen Monat Fahrverbot. Ist bereits eine Entscheidung nach § 24a StVG oder §§ 316, 315c StGB eingetragen, sind es 1.000 Euro und drei Monate, bei mehreren 1.500 Euro und drei Monate (Lfd. Nr. 241.2). Mehr dazu unter Alkohol am Steuer.
Bei Tempoverstößen können Voreintragungen ein Fahrverbot auslösen. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV kommt es in der Regel in Betracht bei zwei Überschreitungen um mindestens 26 km/h. Die zweite muss innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der ersten Geldbuße liegen. Das ist der beharrliche Pflichtverstoß. Außerhalb dieser Regeln dürfen Behörde und Gericht einschlägige Voreintragungen bei der Bemessung nach § 17 Abs. 3 OWiG berücksichtigen, denn sie betreffen den Vorwurf, der Dich trifft.
Wann darf eine Voreintragung nicht mehr verwertet werden?
Eintragungen werden nach festen Fristen getilgt (§ 29 Abs. 1 StVG). Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt werden nach zwei Jahren und sechs Monaten getilgt. Für Ordnungswidrigkeiten mit zwei Punkten und die meisten Straftaten gelten fünf Jahre, für Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis zehn Jahre. Die Frist beginnt bei Bußgeldentscheidungen mit der Rechtskraft (§ 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG). Einzelheiten zu den Fristen stehen unter Tilgungsfrist für Punkte.
Nach Tilgungsreife folgt bei vielen Eintragungen eine Überliegefrist von einem Jahr (§ 29 Abs. 6 Satz 2 StVG). In dieser Zeit darf der Inhalt nur noch für die dort genannten Zwecke verwendet werden, etwa im Punktesystem. Die Ahndung eines neuen Verstoßes gehört nicht dazu. Ist die Eintragung gelöscht, dürfen Tat und Entscheidung nach § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG nicht mehr vorgehalten und nicht zu Deinem Nachteil verwertet werden.
Warum lohnt die Prüfung der Voreintragungen im Bescheid?
Ein erhöhter Regelsatz oder ein Fahrverbot wegen Beharrlichkeit steht und fällt mit den Voreintragungen. Prüfenswert ist deshalb, ob die alte Entscheidung wirklich rechtskräftig war, ob sie den gleichen Tatbestand betrifft und ob sie zum maßgeblichen Zeitpunkt noch verwertbar war. Auch die Jahresfrist des § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV rechnet ab Rechtskraft, nicht ab Tattag.
Voreintragungen wirken auch außerhalb des Bußgeldverfahrens. Die Fahrerlaubnisbehörde ermahnt bei vier oder fünf Punkten, verwarnt bei sechs oder sieben und entzieht ab acht Punkten die Fahrerlaubnis (§ 4 Abs. 5 Satz 1 StVG). Wer beruflich fährt, sollte die Folgen früh durchdenken; dazu passt der Eintrag Kündigung wegen Verlust des Führerscheins.
Das Wichtigste in Kürze
- Im Fahreignungsregister stehen nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen punktebewehrter Verstöße ab 60 Euro oder mit Fahrverbot.
- Der Bußgeldkatalog berücksichtigt Voreintragungen nur dort, wo § 3 Abs. 1 BKatV es vorsieht, etwa beim zweiten Alkoholverstoß mit 1.000 Euro und drei Monaten Fahrverbot (Lfd. Nr. 241.1, Stand Oktober 2026).
- Zweimal mindestens 26 km/h zu schnell innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft führt nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV in der Regel zu einem Fahrverbot.
- Während der Überliegefrist von einem Jahr nach § 29 Abs. 6 StVG darf eine Eintragung nur noch für bestimmte Zwecke genutzt werden.
- Gelöschte Eintragungen dürfen nach § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG nicht mehr zu Deinem Nachteil verwertet werden.
Häufige Fragen (10)
Was bedeutet Voreintragung im Fahreignungsregister?
Eine Voreintragung ist eine frühere Entscheidung über einen Verkehrsverstoß, die im Fahreignungsregister noch gespeichert ist, etwa ein Bußgeldbescheid mit Punkt oder eine Verurteilung wegen Trunkenheit. Bei einem neuen Verfahren schaut die Behörde in dieses Register. Die Voreintragung kann dann zu einer höheren Geldbuße, einem Fahrverbot oder Maßnahmen im Punktesystem führen. Grundlage sind die §§ 28 und 29 StVG.
Erhöhen Voreintragungen immer das Bußgeld?
Nein. Nach § 3 Abs. 1 BKatV sind Eintragungen im Fahreignungsregister in den Regelsätzen grundsätzlich nicht berücksichtigt. Ausdrückliche Erhöhungen enthält der Katalog nur für bestimmte Nummern, vor allem bei Alkohol, Cannabis und Drogen. Darüber hinaus dürfen Behörde und Gericht einschlägige, noch verwertbare Voreintragungen bei der Zumessung nach § 17 Abs. 3 OWiG einbeziehen. Ob und wie stark sie erhöhen, ist eine Frage des Einzelfalls.
Wie lange bleiben Voreintragungen gespeichert?
Das hängt von der Art der Entscheidung ab. Nach § 29 Abs. 1 StVG werden Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt nach zwei Jahren und sechs Monaten getilgt, solche mit zwei Punkten nach fünf Jahren. Für die meisten Straftaten gelten fünf Jahre, mit Entziehung der Fahrerlaubnis zehn Jahre. Die Frist beginnt bei Bußgeldentscheidungen mit der Rechtskraft. Danach folgt oft eine Überliegefrist von einem Jahr bis zur Löschung.
Was passiert beim zweiten Mal Alkohol am Steuer?
Bei einer zweiten Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG sieht der Bußgeldkatalog nach Lfd. Nr. 241.1 (Stand Oktober 2026) 1.000 Euro Geldbuße und drei Monate Fahrverbot vor, wenn bereits eine Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB eingetragen ist. Bei mehreren Voreintragungen sind es 1.500 Euro und drei Monate. Dazu kommen Punkte und mögliche Fragen zur Fahreignung.
Zählt eine Voreintragung in der Überliegefrist noch?
Nur eingeschränkt. In der Überliegefrist darf der Inhalt einer tilgungsreifen Eintragung nach § 29 Abs. 6 Satz 3 StVG nur noch für bestimmte Zwecke genutzt werden. Genannt sind Maßnahmen bei der Fahrerlaubnis auf Probe, Maßnahmen im Punktesystem, Auskunft an Dich und bestimmte Fahrerlaubnisverfahren. Die Bemessung einer neuen Geldbuße ist dort nicht genannt. Ob eine Eintragung bereits tilgungsreif war, ergibt sich aus Rechtskraftdatum und Frist.
Wann liegt ein beharrlicher Pflichtverstoß wegen Voreintragung vor?
Ein Regelbeispiel nennt § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV. Wurdest Du wegen mindestens 26 km/h zu viel rechtskräftig mit Geldbuße belegt, gilt eine Jahresfrist ab Rechtskraft. Fährst Du darin erneut mindestens 26 km/h zu schnell, droht in der Regel ein Fahrverbot. Beim ersten Mal dauert es in der Regel einen Monat. Auch andere wiederholte Verstöße können im Einzelfall beharrlich sein.
Kann ich eine Voreintragung löschen lassen?
Vor Ablauf der Tilgungsfrist nur in Sonderfällen. § 29 Abs. 3 StVG lässt eine vorzeitige Tilgung etwa zu, wenn die zugrunde liegende Entscheidung aufgehoben wird oder die Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet ist. Ist eine Eintragung falsch, etwa weil sie eine andere Person betrifft, kannst Du beim Kraftfahrt-Bundesamt die Berichtigung verlangen. Den aktuellen Stand erfährst Du über die Registerauskunft.
Werden Voreintragungen aus der Probezeit berücksichtigt?
Ja. Bußgeldentscheidungen aus der Probezeit stehen wie alle anderen im Fahreignungsregister und zählen als Voreintragung. Zusätzlich können sie Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 StVG auslösen, etwa ein Aufbauseminar, mit dem sich die Probezeit nach § 2a Abs. 2a StVG um zwei Jahre verlängert. Die Löschung bestimmter Eintragungen unterbleibt nach § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG so lange, wie Du im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert bist.
Wie erfahre ich, welche Voreintragungen ich habe?
Über eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt. Der Auskunftsanspruch der betroffenen Person ergibt sich aus § 30 Abs. 8 StVG, und das KBA bietet die Auskunft online oder schriftlich an. Die Auskunft zeigt die gespeicherten Entscheidungen mit Tattag, Rechtskraft und Punkten. Wer einen neuen Bescheid prüfen lassen will, sollte die Auskunft früh anfordern, damit Rechtskraft und Tilgungsfristen nachvollziehbar sind.
Spielen Voreintragungen bei der MPU eine Rolle?
Sie kann eine Rolle spielen. Wiederholte Verstöße, vor allem unter Alkohol oder Drogen, können Zweifel an der Fahreignung begründen, über die die Fahrerlaubnisbehörde nach der Fahrerlaubnis-Verordnung entscheidet. Für Verfahren über Erteilung oder Entziehung der Fahrerlaubnis dürfen Eintragungen teils länger genutzt werden als für das Bußgeld (§ 29 Abs. 6 Satz 3 Nr. 4, Abs. 7 Satz 2 StVG). Ob eine MPU angeordnet wird, entscheidet die Behörde im Einzelfall.
Quellen
Weitere Begriffe in Bußgeldverfahren
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