Bußgeld aus der Schweiz
Kurz erklärt Ein Bußgeld aus der Schweiz ist eine Buße oder Geldstrafe, die eine Schweizer Behörde wegen eines Verkehrsverstoßes verhängt. Seit dem 01.05.2024 kann sie nach Art. 48 des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrags in Deutschland vollstreckt werden, wenn sie mindestens 70 Euro oder 80 Franken beträgt. Zuständig ist das Bundesamt für Justiz, gegen die Bewilligung bleiben zwei Wochen für den Einspruch.

Inhalt 4 Abschnitte
Kann ein Bußgeld aus der Schweiz in Deutschland eingetrieben werden?
Ja, ein Bußgeld aus der Schweiz kann seit dem 01.05.2024 eingetrieben werden. Die Schweiz gehört nicht zur EU, deshalb greift die EU-Vollstreckung von Geldbußen nicht. Grundlage ist der Deutsch-Schweizerische Polizeivertrag vom 05.04.2022 (BGBl. 2023 II Nr. 339), der laut Bekanntmachung vom 07.06.2024 am 01.05.2024 in Kraft getreten ist. Kapitel VI regelt die Zusammenarbeit bei Verkehrsverstößen. Nach Art. 53 gilt es nur für Taten ab diesem Tag.
Art. 48 Abs. 1 nennt die Voraussetzungen: Die Forderung beträgt mindestens 70 Euro oder 80 Franken, Du wurdest angehört, konntest ein Rechtsmittel einlegen, die Entscheidung ist vollstreckbar und nicht verjährt, Du wohnst in Deutschland, und es wurde noch nicht gezahlt. Erfasst sind Straftaten und Ordnungsverstöße im Straßenverkehr, auch Parkverstöße (Art. 45). Für einen Bußgeldbescheid aus dem Ausland aus anderen Staaten gelten andere Regeln, siehe geblitzt im Ausland.
Wie läuft die Vollstreckung in Deutschland ab?
Das Verfahren regelt das Deutsch-Schweizerische-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz (DECHPolVtrUG). Zuständig ist nach § 2 zentral das Bundesamt für Justiz. Es schickt Dir zuerst ein Anhörungsschreiben; Du hast nach § 4 DECHPolVtrUG zwei Wochen Zeit, Dich zu äußern. Danach entscheidet es über die Bewilligung und fordert Dich auf, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft an die Bundeskasse zu zahlen (§ 6).
Gegen die Bewilligung kannst Du nach § 7 DECHPolVtrUG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich Einspruch einlegen. Hilft das Bundesamt nicht ab, entscheidet ein Gericht. Die Kosten der Vollstreckung trägst Du (§ 15 Abs. 5). Für die Vollstreckung von Bußgeldern gilt die Vollstreckungsverjährung nach § 34 OWiG sinngemäß, beginnend mit Rechtskraft der Bewilligung (§ 15 Abs. 2).
Wann darf die Vollstreckung abgelehnt werden?
Art. 49 Abs. 1 des Vertrags zählt Gründe auf. Dazu gehören: Die Tat wäre in Deutschland nicht ahndbar, Du wurdest wegen derselben Tat schon belangt, die Vollstreckung ist nach deutschem Recht verjährt, oder Du hattest in der Schweiz keine Gelegenheit einzuwenden, nicht verantwortlich zu sein. Das betrifft vor allem Halter, die nicht selbst gefahren sind, siehe Halterhaftung. Ausgeschlossen ist die Hilfe auch bei schriftlichen Entscheidungen ohne Belehrung über Rechtsmittel und Fristen.
Keine Vollstreckungshilfe gibt es bei Entscheidungen mit Freiheitsstrafe als Hauptstrafe (Art. 48 Abs. 4). Liegt die Schweizer Buße über dem deutschen Höchstmaß für einen gleichartigen Verstoß, wird nur bis zu diesem Höchstmaß vollstreckt (Art. 50 Abs. 1). Umgerechnet wird zum amtlichen Kurs am Tag der Entscheidung.
Was bedeutet ein Bußgeld aus der Schweiz für Punkte und Fahrer?
Der Vertrag beschränkt sich auf die Vollstreckung eines Geldbetrags (Art. 48 Abs. 1 Nr. 4). Ein Fahrverbot oder Punkte in Flensburg überträgt er nicht. Die Höhe der Buße bemisst sich bei einem Bußgeld aus der Schweiz nach Schweizer Recht, nicht nach dem deutschen Bußgeldkatalog.
Zur Fahrerermittlung dürfen Schweizer Behörden deutsche Stellen nach Art. 46 einschalten, wenn mindestens 60 Euro oder 70 Franken zu erwarten sind und eigene Ermittlungen erfolglos blieben. Wer Post aus der Schweiz bekommt, sollte die Frist im Schweizer Schreiben beachten. Einwände gegen den Vorwurf gehören zuerst dorthin.
Das Wichtigste in Kürze
- Seit dem 01.05.2024 können Schweizer Verkehrsbußen ab 70 Euro oder 80 Franken in Deutschland vollstreckt werden (Art. 48 Deutsch-Schweizerischer Polizeivertrag).
- Erfasst sind nur Taten ab dem 01.05.2024 (Art. 53).
- Zuständig ist das Bundesamt für Justiz; Anhörung und Einspruch gegen die Bewilligung haben je zwei Wochen Frist (§§ 4, 7 DECHPolVtrUG).
- Vollstreckt wird höchstens bis zum deutschen Höchstmaß für einen gleichartigen Verstoß (Art. 50 Abs. 1).
- Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot überträgt der Vertrag nicht; er betrifft nur Geldforderungen.
Häufige Fragen (10)
Muss ich ein Bußgeld aus der Schweiz bezahlen?
Die Forderung besteht nach Schweizer Recht, ob Du zahlst oder nicht. Seit dem 01.05.2024 kann sie bei Taten ab diesem Datum zudem in Deutschland vollstreckt werden, wenn sie mindestens 70 Euro oder 80 Franken beträgt. Kleinere Beträge erfasst der Vertrag nicht. Bist Du mit dem Vorwurf nicht einverstanden, solltest Du die Rechtsmittel in der Schweiz innerhalb der dortigen Frist nutzen.
Ab welchem Betrag wird ein Bußgeld aus der Schweiz in Deutschland vollstreckt?
Ab 70 Euro oder 80 Schweizer Franken, so Art. 48 Abs. 1 Nr. 1 des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrags. Maßgeblich ist die verhängte Geldforderung, Verfahrenskosten können nach Art. 45 Abs. 2 dazugehören. Für die Ermittlung des Fahrers gilt eine niedrigere Schwelle von 60 Euro oder 70 Franken. Unterhalb dieser Beträge leistet Deutschland keine Hilfe.
Wer treibt Schweizer Bußgelder in Deutschland ein?
Das Bundesamt für Justiz in Bonn. Es ist nach § 2 DECHPolVtrUG zentrale Bewilligungs- und Vollstreckungsbehörde für Ersuchen aus der Schweiz. Es hört Dich an, entscheidet über die Bewilligung und vollstreckt. Gezahlt wird an die Bundeskasse. Erst wenn nach einem Einspruch ein Gericht entscheidet, übernimmt die Staatsanwaltschaft die Vollstreckung (§ 15 Abs. 1).
Was passiert, wenn ich ein Bußgeld aus der Schweiz nicht bezahle?
Bei Taten ab dem 01.05.2024 und Beträgen ab 70 Euro oder 80 Franken kann die Schweiz ein Vollstreckungsersuchen stellen. Das Bundesamt für Justiz hört Dich dann an und kann die Vollstreckung bewilligen. Wird die Bewilligung rechtskräftig, folgt die Beitreibung nach deutschem Recht, und die Kosten der Vollstreckung trägst Du nach § 15 Abs. 5 DECHPolVtrUG zusätzlich.
Gibt es Punkte in Flensburg für Verstöße in der Schweiz?
Für ein Bußgeld aus der Schweiz gibt es durch den Polizeivertrag keine Punkte. Er regelt nach Art. 48 Abs. 1 Nr. 4 nur die Vollstreckung eines Geldbetrags. Ein Eintrag im deutschen Fahreignungsregister oder ein deutsches Fahrverbot folgt daraus nicht. Was die Schweiz für Fahrten auf ihrem Gebiet anordnet, richtet sich nach Schweizer Recht. Das solltest Du vor der nächsten Reise klären.
Wann verjährt ein Strafzettel aus der Schweiz?
Zwei Ebenen zählen. Nach Art. 48 Abs. 1 Nr. 5 darf die Entscheidung nach Schweizer Recht nicht verjährt sein. Zusätzlich kann Deutschland ablehnen, wenn nach deutschem Recht Vollstreckungsverjährung eingetreten ist (Art. 49 Abs. 1 Nr. 4). Nach einer Bewilligung läuft die Frist des § 34 OWiG sinngemäß neu, beginnend mit deren Rechtskraft (§ 15 Abs. 2 DECHPolVtrUG).
Gilt das Abkommen auch für Parkverstöße in der Schweiz?
Ja, wenn die Schwelle erreicht ist. Art. 45 Abs. 1 erfasst jede Verhaltensweise, die als Straftat oder Verstoß gegen Ordnungsvorschriften des Straßenverkehrs gilt, ausdrücklich auch Lenk- und Ruhezeiten und Gefahrguttransporte. Ein Parkverstoß fällt darunter. Bleibt die Buße unter 70 Euro oder 80 Franken, scheidet die Vollstreckung in Deutschland aber aus.
Kann ich mich gegen die Vollstreckung wehren?
Ja. Im Anhörungsschreiben des Bundesamts für Justiz kannst Du Dich binnen zwei Wochen äußern (§ 4 DECHPolVtrUG). Gegen die Bewilligung bleibt der Einspruch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung (§ 7). Erfolg haben kann das etwa, wenn ein Ablehnungsgrund nach Art. 49 vorliegt. Ob die Tat begangen wurde, ist in erster Linie im Schweizer Verfahren zu klären.
Gilt das auch für alte Bußgelder aus der Zeit vor Mai 2024?
Nein. Nach der Stichtagsregel in Art. 53 des Vertrags gilt Kapitel VI nur für Geldforderungen wegen Taten, die ab dem Inkrafttreten am 01.05.2024 begangen wurden. Ältere Schweizer Bußen können über diesen Weg nicht in Deutschland vollstreckt werden. Ob die Schweiz sie bei einer späteren Einreise selbst durchsetzt, richtet sich nach Schweizer Recht.
Wie bezahle ich ein Bußgeld aus der Schweiz?
Zunächst nach den Angaben in der Schweizer Entscheidung. Art. 47 Abs. 2 schreibt vor, dass das Schreiben Höhe, Zahlungsfrist und Zahlungsmodalitäten nennt. Zahlst Du dort, darf nicht mehr in Deutschland vollstreckt werden (Art. 48 Abs. 1 Nr. 7). Hat das Bundesamt für Justiz die Vollstreckung bereits bewilligt, zahlst Du an die Bundeskasse in Euro.
Quellen
Weitere Begriffe in Bußgeldverfahren
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