Anhörungsbogen
Kurz erklärt Der Anhörungsbogen ist das offizielle Schreiben, mit dem die Bußgeldbehörde Dir die Möglichkeit gibt, Dich zu einem Vorwurf zu äußern (§ 55 OWiG). Während Angaben zur Person Pflicht sind, darfst Du zur Sache schweigen. Wichtig: Der Anhörungsbogen ist noch kein Bußgeldbescheid, die Einspruchsfrist beginnt also noch nicht.

Inhalt 4 Abschnitte
Was ist ein Anhörungsbogen und warum bekommst Du ihn?
Bevor eine Behörde einen Bußgeldbescheid erlässt, muss sie den Betroffenen anhören. § 55 OWiG lässt dafür genügen, dass Du Gelegenheit bekommst, Dich zur Beschuldigung zu äußern. In Verkehrssachen geschieht das meist schriftlich mit einem Formular: dem Anhörungsbogen.
Der Anhörungsbogen nennt Tatzeit, Tatort, den Vorwurf und oft schon die zu erwartende Geldbuße. Er ist kein Bescheid. Du kannst deshalb keinen Einspruch dagegen einlegen und musst auch noch nichts bezahlen.
Was musst Du im Anhörungsbogen ausfüllen und was nicht?
Pflicht sind die Angaben zur Person: Name, Geburtsdatum und -ort, Anschrift, Familienstand, Beruf und Staatsangehörigkeit. Wer diese Angaben verweigert oder falsch macht, riskiert nach § 111 OWiG eine eigene Geldbuße bis 1.000 Euro.
Zur Sache musst Du nichts sagen. Das Aussageverweigerungsrecht im Bußgeldverfahren folgt aus § 46 OWiG in Verbindung mit § 136 StPO. Du musst also weder ankreuzen, dass Du gefahren bist, noch den Verstoß einräumen. Ein vorschnelles Geständnis lässt sich später kaum wieder einfangen. Das Schweigen selbst darf Dir nicht als Schuldeingeständnis ausgelegt werden.
Anhörungsbogen oder Zeugenfragebogen: Was ist der Unterschied?
Den Anhörungsbogen bekommt, wen die Behörde für den Fahrer hält. Den Zeugenfragebogen erhält dagegen meist der Halter, wenn das Foto keinen eindeutigen Schluss auf ihn zulässt. Er soll dann sagen, wer gefahren ist.
Als Zeuge darfst Du unter Umständen schweigen. Das Zeugnisverweigerungsrecht für Angehörige aus § 52 StPO gilt über § 46 OWiG auch hier, etwa für Ehepartner, Verlobte und nahe Verwandte. Bleibt der Fahrer unbekannt, kann die Behörde nach § 31a StVZO eine Fahrtenbuchauflage für das Fahrzeug anordnen.
Fristen, Rücksendung und die Auswirkung auf die Verjährung
Die Rücksendefrist auf dem Anhörungsbogen, häufig eine Woche, ist keine gesetzliche Ausschlussfrist. Schickst Du nichts zurück, ermittelt die Behörde weiter und kann trotzdem einen Bescheid erlassen.
Wichtiger ist die Verjährung. Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG beträgt die Verfolgungsverjährung laut § 26 Abs. 3 StVG sechs Monate (Stand: Oktober 2026). Die Anordnung der Anhörung unterbricht diese Frist nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG, danach beginnt sie neu. Das wirkt aber nur gegenüber der Person, die angehört wird. Ein Zeugenfragebogen an den Halter stoppt die Verjährung gegenüber dem tatsächlichen Fahrer nicht.
Das Wichtigste in Kürze
- Rechtsgrundlage des Anhörungsbogens ist § 55 OWiG; er ist kein Bescheid und kann nicht mit Einspruch angegriffen werden.
- Angaben zur Person sind Pflicht, sonst droht nach § 111 OWiG eine Geldbuße bis 1.000 Euro.
- Zur Sache darfst Du schweigen (§ 46 OWiG, § 136 StPO).
- Die Anhörung unterbricht die Verjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nur gegenüber der angehörten Person.
Häufige Fragen (10)
Muss man den Anhörungsbogen ausfüllen?
Nur teilweise. Die Angaben zur Person solltest Du vollständig und richtig machen, weil § 111 OWiG falsche oder verweigerte Personalien mit einer Geldbuße bedroht. Zum Tatvorwurf selbst musst Du nichts schreiben. Du kannst die Felder zur Sache leer lassen oder ausdrücklich erklären, dass Du Dich nicht äußerst. Ein Nachteil darf daraus nicht abgeleitet werden.
Muss der Anhörungsbogen zurückgeschickt werden?
Eine eigene Strafe für das bloße Nichtzurücksenden sieht das OWiG nicht vor. Die Behörde setzt das Verfahren dann ohne Deine Angaben fort und kann einen Bußgeldbescheid erlassen. Kennt sie Deine Personalien noch nicht vollständig, kann sie diese über das Melderegister ermitteln. Wer zurückschickt, beschränkt sich häufig auf die Personalien.
Muss der Anhörungsbogen unterschrieben werden?
Eine Unterschrift ist für die Anhörung keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Schickst Du den Anhörungsbogen zurück, unterschreibst Du nur, was Du tatsächlich erklären willst. Mit der Unterschrift unter einem angekreuzten Feld „Ich habe den Verstoß begangen“ gibst Du ein Geständnis ab. Das lässt sich im weiteren Verfahren kaum noch zurücknehmen.
Was passiert, wenn ich auf den Anhörungsbogen nicht reagiere?
Das Verfahren läuft weiter. Die Behörde prüft die Beweise, etwa das Messfoto, und erlässt bei ausreichendem Verdacht einen Bußgeldbescheid. Manche Behörden gleichen das Foto zuvor mit dem Passbild aus dem Ausweisregister ab. Erst gegen den Bescheid kannst Du innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen.
Wann kommt der Bußgeldbescheid nach dem Anhörungsbogen?
Eine feste Frist gibt es nicht. Häufig vergehen einige Wochen. Die Behörde muss aber die Verjährung im Blick behalten: Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG beträgt sie laut § 26 Abs. 3 StVG sechs Monate. Die Anhörung unterbricht diese Frist; danach beginnt sie neu zu laufen.
Wann kommt der Anhörungsbogen nach dem Blitzen?
Meist innerhalb einiger Wochen, eine gesetzliche Frist dafür gibt es nicht. Die Behörde muss zuerst das Foto auswerten und den Halter ermitteln. Lässt sie sich zu lange Zeit, kann Verfolgungsverjährung eintreten. Ob das der Fall ist, ergibt sich aus Tatdatum, Anhörungsdatum und dem Datum des Bescheids.
Was soll ich im Anhörungsbogen ankreuzen?
Nichts, was Du nicht sicher weißt oder nicht sagen willst. Die Kästchen zur Sache sind freiwillig. Viele Formulare fragen, ob Du den Verstoß zugibst oder wer gefahren ist. Beides musst Du als Betroffener nicht beantworten. Wer unsicher ist, schreibt nur die Personalien in den Bogen und lässt die Sache vorher prüfen.
Was ist der Unterschied zwischen Anhörungsbogen und Zeugenfragebogen?
Mit dem Anhörungsbogen wendet sich die Behörde an den mutmaßlichen Täter. Der Zeugenfragebogen richtet sich an eine andere Person, meist den Halter, der Auskunft über den Fahrer geben soll. Als Zeuge gelten andere Rechte: Nahe Angehörige des Fahrers dürfen nach § 52 StPO die Auskunft verweigern.
Unterbricht der Anhörungsbogen die Verjährung?
Ja, gegenüber dem angehörten Betroffenen. § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nennt ausdrücklich die erste Vernehmung, die Bekanntgabe des Verfahrens und deren Anordnung. Nach der Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von vorn. Gegenüber einer anderen Person, etwa dem tatsächlichen Fahrer, wirkt die Unterbrechung nicht.
Was tun, wenn der Anhörungsbogen verloren gegangen ist?
Du kannst bei der Bußgeldbehörde unter Angabe des Kennzeichens und des Tatdatums nachfragen. Nötig ist das aber nicht in jedem Fall, denn ein fehlender Rücklauf hindert das Verfahren nicht. Entscheidend wird es erst, wenn ein Bußgeldbescheid kommt. Ab dessen Zustellung läuft die zweiwöchige Einspruchsfrist.
Quellen
Weitere Begriffe in Bußgeldverfahren
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