Opportunitätsprinzip

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Kurz erklärt Das Opportunitätsprinzip besagt, dass die Behörde Ordnungswidrigkeiten nicht verfolgen muss, sondern nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet. Grundlage ist § 47 OWiG. Die Bußgeldstelle kann ein Verfahren einstellen, solange es bei ihr liegt; das Gericht kann es später mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen. Einen Anspruch auf Einstellung hast Du nicht.

Polizist im Gespräch mit Autofahrer auf einer deutschen Straße, der auf das Opportunitätsprinzip im Bußgeldverfahren hofft
Inhalt 4 Abschnitte

Was bedeutet das Opportunitätsprinzip im Bußgeldrecht?

Nach § 47 Abs. 1 OWiG liegt die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Nach dem Opportunitätsprinzip darf sie also abwägen, ob eine Ahndung nötig ist. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen. Auch die Polizei erforscht Ordnungswidrigkeiten nach § 53 Abs. 1 OWiG nur „nach pflichtgemäßem Ermessen“.

Das Gegenstück zum Opportunitätsprinzip ist das Legalitätsprinzip im Strafrecht. Nach § 152 Abs. 2 StPO muss die Staatsanwaltschaft bei zureichenden Anhaltspunkten wegen aller verfolgbaren Straftaten einschreiten. Der Unterschied erklärt sich aus dem Gewicht: Eine Ordnungswidrigkeit ist Verwaltungsunrecht, die Abgrenzung beschreibt der Eintrag Straftat oder Ordnungswidrigkeit. Einen ähnlichen Pflichtgrundsatz kennt übrigens das Beamtenrecht: Im Bund muss der Dienstvorgesetzte bei zureichenden Anhaltspunkten ein Disziplinarverfahren einleiten (§ 17 Abs. 1 BDG).

Wer darf ein Verfahren einstellen und wann?

Im Verfahren vor der Behörde entscheidet die Bußgeldstelle selbst, auch noch nach Deinem Einspruch im Zwischenverfahren. Ist die Sache bei Gericht anhängig, kann das Gericht nach § 47 Abs. 2 Satz 1 OWiG einstellen, wenn es eine Ahndung nicht für geboten hält. Dafür braucht es grundsätzlich die Zustimmung der Staatsanwaltschaft.

Diese Zustimmung ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu 100 Euro festsetzt und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil (§ 47 Abs. 2 Satz 2 OWiG). Der Einstellungsbeschluss des Gerichts ist nicht anfechtbar (Satz 3). Mehr zum Ablauf unter Einstellung des Bußgeldverfahrens und Hauptverhandlung im Bußgeldverfahren.

Welche Grenzen setzt das Gesetz dem Opportunitätsprinzip?

Beim Opportunitätsprinzip heißt Ermessen nicht Willkür. Die Behörde muss gleiche Fälle gleich behandeln und sachliche Gründe haben. Bei Verkehrsverstößen bindet sie zudem die Bußgeldkatalog-Verordnung. Für die dort aufgeführten Taten ist eine Geldbuße nach den Regelsätzen festzusetzen, bei Regelsätzen bis 55 Euro ein Verwarnungsgeld (§ 1 Abs. 1 BKatV). Das Ob der Verfolgung bleibt aber eine Frage des Opportunitätsprinzips nach § 47 OWiG.

Eine harte Grenze zieht § 47 Abs. 3 OWiG: Die Einstellung darf nicht von einer Zahlung an eine gemeinnützige Einrichtung abhängig gemacht oder damit in Zusammenhang gebracht werden. Anders als im Strafverfahren gibt es also keine Einstellung gegen Geldauflage. Als milderes Mittel bleibt die Verwarnung nach § 56 Abs. 1 OWiG, auch ohne Verwarnungsgeld.

Was bedeutet eine Einstellung für Dich und die Kosten?

Mit einer Einstellung nach dem Opportunitätsprinzip endet das Verfahren ohne Geldbuße und ohne Eintrag im Fahreignungsregister, denn gespeichert werden dort nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG nur rechtskräftige Entscheidungen. Eine Einstellung nach dem Opportunitätsprinzip ist aber kein Freispruch.

Bei den Kosten lohnt der genaue Blick. Grundsätzlich trägt bei Einstellung die Staatskasse die notwendigen Auslagen (§ 467 Abs. 1 StPO über § 46 Abs. 1 OWiG). Stellt das Gericht nach einer Ermessensvorschrift wie § 47 Abs. 2 OWiG ein, kann es nach § 467 Abs. 4 StPO davon absehen. Dann bleibst Du auf Deinen Anwaltskosten sitzen, wenn keine Rechtsschutzversicherung zahlt. Einzelheiten stehen unter Kostenentscheidung bei Einstellung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Nach § 47 Abs. 1 OWiG liegt die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde.
  • Das Gericht kann nach § 47 Abs. 2 OWiG einstellen, grundsätzlich mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft; bei Geldbußen bis 100 Euro und erklärter Nichtteilnahme ist sie entbehrlich.
  • Eine Einstellung gegen Zahlung an eine gemeinnützige Stelle verbietet § 47 Abs. 3 OWiG.
  • Bei Ermessenseinstellung kann das Gericht nach § 467 Abs. 4 StPO davon absehen, Deine notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.
  • Im Strafrecht gilt dagegen das Legalitätsprinzip des § 152 Abs. 2 StPO.

Häufige Fragen (10)

Was ist das Opportunitätsprinzip einfach erklärt?

Nach dem Opportunitätsprinzip muss die Behörde nicht jeden Verstoß verfolgen, den sie entdeckt. Sie darf abwägen, ob eine Ahndung im konkreten Fall sinnvoll und angemessen ist. Für Ordnungswidrigkeiten steht das in § 47 Abs. 1 OWiG. Dieses Ermessen ist pflichtgemäß auszuüben, also nach sachlichen Gründen und gleichmäßig. Für Straftaten gilt dagegen grundsätzlich die Pflicht zur Verfolgung, das Legalitätsprinzip nach § 152 Abs. 2 StPO.

Wo steht das Opportunitätsprinzip?

Für das Bußgeldverfahren in § 47 OWiG. Absatz 1 regelt das Ermessen der Verfolgungsbehörde, Absatz 2 die Einstellung durch das Gericht und Absatz 3 das Verbot, die Einstellung an eine Geldzahlung an gemeinnützige Stellen zu knüpfen. Für die Polizei ergänzt § 53 Abs. 1 OWiG, dass sie Ordnungswidrigkeiten nach pflichtgemäßem Ermessen erforscht. Im Strafverfahren gibt es Ausnahmen vom Legalitätsprinzip in den §§ 153 ff. StPO.

Was ist der Unterschied zwischen Opportunitätsprinzip und Legalitätsprinzip?

Beim Legalitätsprinzip muss die Behörde verfolgen, sobald zureichende Anhaltspunkte vorliegen; so regelt es § 152 Abs. 2 StPO für die Staatsanwaltschaft bei Straftaten. Beim Opportunitätsprinzip darf sie nach pflichtgemäßem Ermessen von der Verfolgung absehen, wie bei Ordnungswidrigkeiten nach § 47 Abs. 1 OWiG. Der Grund ist das geringere Gewicht von Ordnungswidrigkeiten. Auch das Strafrecht kennt aber Ausnahmen, etwa bei geringer Schuld.

Kann ich eine Einstellung nach § 47 OWiG beantragen?

Anregen ja, erzwingen nein. Du kannst der Bußgeldstelle oder dem Gericht Gründe nennen, warum eine Ahndung nicht geboten ist, etwa eine besondere Situation oder eine schwierige Beweislage. Einen Rechtsanspruch auf Einstellung gibt es aber nicht, weil § 47 OWiG Ermessen einräumt. Den Einstellungsbeschluss des Gerichts kann nach § 47 Abs. 2 Satz 3 OWiG niemand anfechten, auch Du nicht, wenn Du lieber einen Freispruch wolltest.

Gibt es nach einer Einstellung Punkte in Flensburg?

Nein. Im Fahreignungsregister werden nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG nur rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit gespeichert, also Bußgeldbescheide oder Urteile wegen punktebewehrter Verstöße mit Geldbuße ab 60 Euro oder Fahrverbot. Eine Einstellung ist keine solche Entscheidung. Damit entfallen auch Geldbuße und Fahrverbot. Die Einstellung wirkt allerdings nur für das konkrete Verfahren und stellt nicht fest, dass Du den Verstoß nicht begangen hast.

Muss die Staatsanwaltschaft einer Einstellung zustimmen?

Bei einer Einstellung durch das Gericht grundsätzlich ja (§ 47 Abs. 2 Satz 1 OWiG). Nach Satz 2 entfällt sie aber bei einer Geldbuße bis zu 100 Euro im Bescheid, wenn die Staatsanwaltschaft ihre Nichtteilnahme an der Hauptverhandlung erklärt hat. Solange das Verfahren noch bei der Bußgeldstelle liegt, entscheidet diese allein nach § 47 Abs. 1 OWiG.

Wer zahlt meinen Anwalt, wenn das Verfahren eingestellt wird?

Das hängt von der Kostenentscheidung ab. Bei einer Einstellung trägt die Staatskasse nach § 467 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG grundsätzlich Deine notwendigen Auslagen. Stellt das Gericht nach seinem Ermessen ein, etwa nach § 47 Abs. 2 OWiG, kann es nach § 467 Abs. 4 StPO davon absehen. Dann trägst Du die Anwaltskosten selbst, sofern keine Rechtsschutzversicherung sie übernimmt.

Kann das Verfahren gegen eine Spende eingestellt werden?

Nein. § 47 Abs. 3 OWiG verbietet ausdrücklich, die Einstellung von der Zahlung eines Geldbetrags an eine gemeinnützige Einrichtung oder sonstige Stelle abhängig zu machen oder damit in Zusammenhang zu bringen. Damit unterscheidet sich das Bußgeldverfahren vom Strafverfahren, in dem eine Einstellung gegen Auflage möglich ist. Wer im Bußgeldverfahren ein solches Angebot erhält, sollte es nicht annehmen, ohne die Rechtslage prüfen zu lassen.

Gilt das Opportunitätsprinzip auch bei Anzeigen von Privatpersonen?

Ja. Auch wenn eine Privatperson einen Parkverstoß oder eine andere Ordnungswidrigkeit anzeigt, entscheidet die Behörde nach § 47 Abs. 1 OWiG nach pflichtgemäßem Ermessen, ob sie ein Verfahren führt. Einen Anspruch darauf, dass gegen den Angezeigten ein Bußgeld verhängt wird, hat der Anzeigende nicht; ein Klageerzwingungsverfahren findet nach § 46 Abs. 3 Satz 3 OWiG nicht statt. Die Behörde muss die Anzeige aber sachgerecht prüfen.

Was ist der Unterschied zwischen Einstellung und Verwarnung?

Bei der Einstellung nach § 47 OWiG endet das Verfahren ohne Sanktion. Die Verwarnung nach § 56 Abs. 1 OWiG ist dagegen eine milde Ahndung bei geringfügigen Verstößen, mit Verwarnungsgeld zwischen 5 und 55 Euro oder ohne. Wirksam wird sie mit Deinem Einverständnis und der fristgerechten Zahlung. Danach kann die Tat unter denselben Gesichtspunkten nicht mehr verfolgt werden (§ 56 Abs. 4 OWiG).

Quellen

  1. § 47 OWiG Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  2. § 152 StPO Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  3. § 467 StPO Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  4. § 56 OWiG Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  5. § 28 StVG Führung und Inhalt des Fahreignungsregisters
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026

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