Verfolgungsverjährung

  • Zuletzt aktualisiert:
  • 4 Min. Lesezeit

Kurz erklärt Verfolgungsverjährung bedeutet, dass eine Ordnungswidrigkeit nach Ablauf einer gesetzlichen Frist nicht mehr geahndet werden darf. Geregelt ist sie in §§ 31 bis 33 OWiG, für Verkehrsverstöße nach § 24 StVG zusätzlich in § 26 Abs. 3 StVG. Dort beträgt die Frist sechs Monate; Unterbrechungen verlängern sie, in der Regel aber auf höchstens zwei Jahre.

Polizeibeamter prüft an einem zivilen Fahrzeug im deutschen Stadtgebiet mögliche Verkehrsverstöße im Zusammenhang mit der Verfolgungsverjährung
Inhalt 4 Abschnitte

Welche Fristen gelten bei der Verfolgungsverjährung im Bußgeldverfahren?

Die allgemeine Regel steht in § 31 Abs. 2 OWiG. Die Frist der Verfolgungsverjährung hängt vom Höchstmaß der angedrohten Geldbuße ab. Es sind drei Jahre bei mehr als 15.000 Euro, zwei Jahre bei mehr als 2.500 Euro, ein Jahr bei mehr als 1.000 Euro und sonst sechs Monate.

Für die meisten Verkehrsverstöße gibt es eine Sonderregel. Nach § 26 Abs. 3 Satz 1 StVG verjähren Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG in sechs Monaten. Darunter fallen etwa Tempo-, Rotlicht- und Parkverstöße. Die verbreitete Annahme, ein Blitzer verjähre nach drei Monaten, entspricht nicht dem aktuellen Gesetzestext.

Ausnahmen regeln Satz 2 (zwei Jahre bei bauartgenehmigungspflichtigen Fahrzeugteilen) und Satz 3 (fünf Jahre für bestimmte Taten nach § 24 Abs. 2 StVG). Alkohol am Steuer nach § 24a StVG fällt nicht unter § 26 Abs. 3 StVG; dort gilt die längere Staffel des § 31 OWiG.

Wann beginnt die Verfolgungsverjährung und was unterbricht sie?

Die Frist beginnt nach § 31 Abs. 3 OWiG, sobald die Handlung beendet ist, beim Blitzer also mit der Messung. Was die Uhr neu startet, zählt § 33 Abs. 1 OWiG abschließend auf, im Verkehrsrecht vor allem:

  • die Bekanntgabe, dass ein Verfahren gegen Dich eingeleitet ist, typischerweise der Anhörungsbogen (Nr. 1),
  • der Erlass des Bußgeldbescheids, wenn er binnen zwei Wochen zugestellt wird, sonst erst die Zustellung (Nr. 9),
  • der Eingang der Akten beim Amtsgericht nach einem Einspruch (Nr. 10).

Maßgeblich ist nach § 33 Abs. 2 OWiG der Tag, an dem ein Schreiben abgefasst wurde. Die Unterbrechung wirkt außerdem nur gegenüber der Person, auf die sich die Handlung bezieht (§ 33 Abs. 4 OWiG). Ein Zeugenfragebogen an den Halter unterbricht die Verjährung gegenüber einer anderen Person am Steuer deshalb nicht.

Wann ist ein Verstoß endgültig verjährt?

Nach jeder Unterbrechung beginnt die Frist neu (§ 33 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Unbegrenzt verlängert sich die Verfolgungsverjährung nicht. Spätestens verjährt ist die Verfolgung, wenn seit der Tat das Doppelte der gesetzlichen Frist vergangen ist, mindestens aber zwei Jahre (Satz 2). Bei der Sechsmonatsfrist liegt diese absolute Grenze der Verfolgungsverjährung also bei zwei Jahren.

Ergeht vorher ein Urteil des Amtsgerichts oder ein Beschluss nach § 72 OWiG, läuft die Verjährung nach § 32 Abs. 2 OWiG nicht vor dem rechtskräftigen Abschluss ab. Solange das Verfahren aus gesetzlichen Gründen nicht beginnen oder weiterlaufen kann, ruht die Verfolgungsverjährung (§ 32 Abs. 1 OWiG).

Ein vereinfachtes Beispiel: Tat am 10. März, Anhörungsbogen abgefasst am 20. April. Die neue Frist endet dann um den 20. Oktober herum, mit einigen Tagen Puffer gerechnet. Ein Bescheid, der am 1. Oktober erlassen und am 8. Oktober zugestellt wird, startet sie erneut.

Was unterscheidet Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung?

Ist die Geldbuße rechtskräftig festgesetzt, gilt stattdessen die Vollstreckungsverjährung nach § 34 OWiG: drei Jahre bei Geldbußen bis 1.000 Euro, fünf Jahre darüber, gerechnet ab Rechtskraft.

Die Verfolgungsverjährung hilft deshalb nur, solange der Bescheid nicht rechtskräftig ist. Wer die Einspruchsfrist von zwei Wochen nach § 67 OWiG verstreichen lässt, kann sich in der Regel nicht mehr darauf berufen. Ob die Daten in der Akte stimmen, zeigt am verlässlichsten die Akteneinsicht im Bußgeldverfahren.

Das Wichtigste in Kürze

  • Verkehrsverstöße nach § 24 Abs. 1 StVG verjähren nach § 26 Abs. 3 StVG in sechs Monaten, nicht in drei.
  • Alkoholverstöße nach § 24a StVG folgen den längeren Fristen des § 31 Abs. 2 OWiG.
  • Anhörung, Bußgeldbescheid und Aktenabgabe ans Gericht unterbrechen die Frist (§ 33 Abs. 1 OWiG), aber nur gegenüber der betroffenen Person.
  • Absolute Grenze ist das Doppelte der Frist, mindestens zwei Jahre (§ 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG); ein Urteil im ersten Rechtszug stoppt den Ablauf (§ 32 Abs. 2 OWiG).
  • Verjährung hilft in der Regel nur, wenn der Bescheid noch nicht rechtskräftig ist, also nach rechtzeitigem Einspruch binnen zwei Wochen.

Häufige Fragen (11)

Wie lange dauert die Verfolgungsverjährung bei einem Blitzer?

Die Verfolgungsverjährung beträgt sechs Monate ab dem Tag der Messung. Das ergibt sich aus § 26 Abs. 3 Satz 1 StVG für Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG, zu denen Geschwindigkeitsverstöße gehören. Die Frist kann aber durch Anhörungsbogen, Bußgeldbescheid oder Abgabe an das Gericht unterbrochen werden und beginnt dann neu. Am Ende steht die absolute Grenze von zwei Jahren nach der Tat, solange kein Urteil im ersten Rechtszug ergangen ist.

Verjährt ein Blitzer wirklich nach drei Monaten?

Nach geltendem Recht nicht. § 26 Abs. 3 StVG nennt heute für Verstöße nach § 24 Abs. 1 StVG eine Frist von sechs Monaten, ohne Unterscheidung zwischen der Zeit vor und nach dem Bußgeldbescheid. Die Dreimonatsregel für die Verfolgungsverjährung stammt aus einer früheren Fassung und taucht in älteren Ratgebern weiter auf. Wer sich darauf verlässt und keinen Einspruch einlegt, riskiert, dass der Bescheid rechtskräftig wird.

Wann wird die Verfolgungsverjährung unterbrochen?

Nur durch die Handlungen, die § 33 Abs. 1 OWiG aufzählt. Im Verkehrsrecht sind das vor allem die Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung, etwa per Anhörungsbogen, der Erlass des Bußgeldbescheids bei Zustellung innerhalb von zwei Wochen und der Eingang der Akten beim Amtsgericht. Auch die Anberaumung einer Hauptverhandlung gehört dazu. Bloße interne Vermerke der Behörde oder eine Halteranfrage beim Register stehen nicht in der Liste.

Was ist der Unterschied zwischen Hemmung und Unterbrechung der Verjährung?

Bei der Unterbrechung beginnt die Frist komplett neu (§ 33 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Beim Ruhen, das umgangssprachlich oft Hemmung heißt, steht die Uhr nur still und läuft danach weiter. Das OWiG regelt das Ruhen in § 32 Abs. 1: Es tritt ein, solange die Verfolgung nach dem Gesetz nicht beginnen oder fortgesetzt werden kann. Fehlende Ermittlungsergebnisse oder Personalmangel bei der Behörde zählen nicht dazu.

Zählt bei der Verjährung das Datum des Bescheids oder der Zustellung?

Grundsätzlich das Datum des Erlasses, also der Tag, an dem der Bescheid abgefasst wurde. Das gilt aber nur, wenn er innerhalb von zwei Wochen zugestellt wird (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG). Dauert die Zustellung länger, unterbricht erst die Zustellung selbst die Verjährung. Liegen Erlass und Zustellung weit auseinander, lohnt ein genauer Blick auf die Daten in der Akte.

Unterbricht ein Zeugenfragebogen an den Halter die Verjährung?

Gegenüber der Person, die tatsächlich gefahren ist, in der Regel nicht. Nach § 33 Abs. 4 OWiG wirkt eine Unterbrechung nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht. Ein Zeugenfragebogen richtet sich an den Halter als Zeugen und gibt keinem Fahrer bekannt, dass gegen ihn ermittelt wird. Ermittelt die Behörde den Fahrer erst spät, kann die Sechsmonatsfrist ihm gegenüber bereits abgelaufen sein.

Wie lange verjährt Alkohol am Steuer als Ordnungswidrigkeit?

Deutlich länger als sechs Monate. Die Sonderfrist des § 26 Abs. 3 StVG erfasst nur Verstöße nach § 24 Abs. 1 StVG. Für die 0,5-Promille-Grenze nach § 24a StVG gilt deshalb die allgemeine Staffel des § 31 Abs. 2 OWiG, die sich nach der Höchstbuße richtet. § 24a Abs. 3 StVG droht bis zu 3.000 Euro an. Welche Frist genau gilt, hängt auch davon ab, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorgeworfen wird.

Gilt die Verfolgungsverjährung auch für Knöllchen beim Falschparken?

Parkverstöße sind ebenfalls Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG, die Frist beträgt also ebenfalls sechs Monate nach § 26 Abs. 3 StVG. Bei Halt- und Parkverstößen gibt es eine Besonderheit. Lässt sich der Fahrer bis zur Verjährung nicht ermitteln, kann die Behörde dem Halter nach § 25a StVG die Verfahrenskosten auferlegen. Das Verwarnungsgeld selbst muss er dann nicht zahlen.

Was passiert, wenn der Bußgeldbescheid nach Ablauf der Verjährung kommt?

Dann besteht ein Verfahrenshindernis, und das Verfahren ist einzustellen. Damit das wirkt, muss der Bescheid aber angegriffen werden: Gegen ihn ist binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einzulegen (§ 67 OWiG). Wird er rechtskräftig, lässt sich die Verjährung in der Regel nicht mehr einwenden. Ob die Verjährung tatsächlich eingetreten ist, ergibt sich erst aus den Daten aller Unterbrechungshandlungen in der Akte.

Wann tritt die Verfolgungsverjährung im Bußgeldverfahren endgültig ein?

Spätestens nach dem Doppelten der gesetzlichen Frist, mindestens aber nach zwei Jahren seit der Tat (§ 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG). Bei Verkehrsverstößen mit sechs Monaten Frist sind das zwei Jahre, auch wenn die Behörde zwischendurch mehrfach unterbrochen hat. Eine Ausnahme regelt § 32 Abs. 2 OWiG: Ist vor Fristablauf ein Urteil des Amtsgerichts ergangen, läuft die Verjährung bis zum rechtskräftigen Abschluss nicht ab.

Muss ich die Verjährung selbst geltend machen?

Behörde und Gericht müssen ein Verfahrenshindernis wie die Verfolgungsverjährung von sich aus beachten. Verlassen solltest Du Dich darauf nicht. Ob eine Unterbrechung wirksam war, hängt oft von Details ab, etwa vom Datum der Abfassung eines Schreibens oder davon, an wen es gerichtet war. Diese Angaben stehen in der Akte, die Du oder Dein Verteidiger über das Recht auf Akteneinsicht nach § 49 OWiG prüfen könnt.

Quellen

  1. § 31 OWiG Verfolgungsverjährung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  2. § 33 OWiG Unterbrechung der Verfolgungsverjährung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  3. § 32 OWiG Ruhen der Verfolgungsverjährung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  4. § 26 StVG Zuständige Verwaltungsbehörde, Verjährung (Abs. 3: sechs Monate)
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  5. § 34 OWiG Vollstreckungsverjährung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  6. § 24a StVG 0,5-Promille-Grenze (Abs. 3 Höchstbuße)
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026

Redaktion

Redaktion Kanzlei CleverLaw

Redaktion Rechtslexikon

Zur Redaktionsrichtlinie

Weitere Begriffe in Bußgeldverfahren

Kostenlose Fallprüfung

Schildere uns Deinen Fall. Wir prüfen kostenlos und unverbindlich, welche Möglichkeiten Du hast.