Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Kurz erklärt Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist der Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Bußgeldbehörde, die nicht der Bußgeldbescheid selbst sind. Grundlage ist § 62 OWiG, entscheiden muss das Amtsgericht. Gegen die Verwerfung eines Einspruchs oder gegen Kostenbescheide ist er nur innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung zulässig.

Inhalt 4 Abschnitte
Wogegen hilft der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG?
Gegen den Bußgeldbescheid selbst legst Du Einspruch ein (§ 67 OWiG). Im Bußgeldverfahren trifft die Behörde aber weitere Entscheidungen, die Dich belasten können. Gegen solche „Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen“ gibt § 62 Abs. 1 OWiG den Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Zum Antrag auf gerichtliche Entscheidung berechtigt sind der Betroffene und andere Personen, gegen die sich die Maßnahme richtet.
Ausgenommen sind Maßnahmen, die nur der Vorbereitung der Entscheidung dienen, ob ein Bußgeldbescheid ergeht oder das Verfahren eingestellt wird, und keine selbständige Bedeutung haben (§ 62 Abs. 1 Satz 2 OWiG). Den Anhörungsbogen oder eine Nachermittlung kannst Du deshalb in der Regel nicht gesondert angreifen.
In welchen Fällen ist der Antrag besonders wichtig?
Häufig geht es um das Zwischenverfahren. Hält die Behörde Deinen Einspruch für verspätet oder formwidrig, verwirft sie ihn als unzulässig. Dagegen ist nach § 69 Abs. 1 Satz 2 OWiG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig. Dieselbe Frist gilt, wenn die Behörde einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verwirft (§ 52 Abs. 2 Satz 3 OWiG).
Auch Kosten lassen sich so überprüfen. Nach § 108 Abs. 1 OWiG ist der Antrag gegen den selbständigen Kostenbescheid, den Kostenfestsetzungsbescheid und den Ansatz der Gebühren und Auslagen möglich; bei den ersten beiden gilt die Zweiwochenfrist. Werden Dir als Halter nach einem Parkverstoß die Verfahrenskosten auferlegt, kannst Du binnen zwei Wochen nach § 25a Abs. 3 StVG gerichtliche Entscheidung beantragen, siehe Halterhaftung.
Verweigert die Behörde Einsicht in Unterlagen, etwa in Rohmessdaten oder die Lebensakte des Messgeräts, ist ebenfalls § 62 OWiG der Weg. Einen solchen Antrag hatte der Beschwerdeführer im Verfahren gestellt, in dem das BVerfG am 12.11.2020 den Zugang zu nicht in der Akte befindlichen Messunterlagen gestärkt hat (2 BvR 1616/18).
Welche Frist und Form gelten für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung?
§ 62 OWiG selbst nennt keine Frist. Fristgebunden ist der Antrag nur dort, wo eine Vorschrift das anordnet, dann fast immer zwei Wochen ab Zustellung. Für die Einlegung verweist § 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG auf das Beschwerderecht der StPO: Der Antrag wird schriftlich oder zu Protokoll bei der Stelle eingelegt, deren Maßnahme Du angreifst (§ 306 Abs. 1 StPO). Hält sie ihn für begründet, hilft sie selbst ab; sonst legt sie ihn dem Gericht vor (§ 306 Abs. 2 StPO). Eine falsche Bezeichnung schadet nach § 300 StPO nicht.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hemmt den Vollzug der Maßnahme nicht (§ 307 Abs. 1 StPO), das Gericht kann die Vollziehung aber aussetzen (§ 307 Abs. 2 StPO). Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat (§ 62 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 68 Abs. 1 OWiG).
Kann man gegen die Entscheidung des Gerichts vorgehen?
In der Regel nicht. Nach § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG ist die Entscheidung unanfechtbar, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Eine Ausnahme enthält § 108 Abs. 1 Satz 2 OWiG: Gegen die Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsbescheid ist die sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert 300 Euro übersteigt. Wer mit einem erfolglosen Antrag unterliegt, trägt nach den sinngemäß geltenden Regeln der StPO in der Regel die Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO).
Das Wichtigste in Kürze
- § 62 OWiG eröffnet den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen Maßnahmen der Bußgeldbehörde, nicht gegen den Bußgeldbescheid selbst.
- Gegen die Verwerfung des Einspruchs gilt eine Frist von zwei Wochen nach Zustellung (§ 69 Abs. 1 Satz 2 OWiG).
- Auch Kostenbescheide (§ 108 Abs. 1 OWiG) und Halterkosten nach § 25a Abs. 3 StVG werden binnen zwei Wochen gerichtlich überprüft.
- Die Entscheidung des Amtsgerichts ist nach § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG grundsätzlich unanfechtbar.
Häufige Fragen (10)
Welche Frist gilt für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung?
Das hängt von der Maßnahme ab. § 62 OWiG selbst sieht keine Frist vor. Für die wichtigsten Fälle gelten aber zwei Wochen nach Zustellung: bei der Verwerfung des Einspruchs (§ 69 Abs. 1 Satz 2 OWiG), bei der Ablehnung der Wiedereinsetzung (§ 52 Abs. 2 Satz 3 OWiG), bei Kostenbescheiden und Kostenfestsetzung (§ 108 Abs. 1 OWiG) und bei Halterkosten (§ 25a Abs. 3 StVG). Wer unsicher ist, sollte die zwei Wochen einhalten.
Was ist der Unterschied zwischen Einspruch und Antrag auf gerichtliche Entscheidung?
Der Einspruch richtet sich gegen den Bußgeldbescheid selbst und führt nach § 67 OWiG zum Zwischenverfahren und gegebenenfalls zur Hauptverhandlung beim Amtsgericht. Der Antrag nach § 62 OWiG betrifft dagegen einzelne Maßnahmen der Behörde, etwa die Verwerfung des Einspruchs, verweigerte Akteneinsicht oder Kostenentscheidungen. Er führt nur zu einer Überprüfung dieser Maßnahme, nicht zu einer Verhandlung über den Tatvorwurf.
Wo stelle ich den Antrag auf gerichtliche Entscheidung?
Bei der Behörde, deren Maßnahme Du angreifst. § 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG verweist auf § 306 StPO; danach wird der Rechtsbehelf schriftlich oder zu Protokoll bei der Stelle eingelegt, die entschieden hat. Sie kann abhelfen oder muss den Antrag an das zuständige Amtsgericht weitergeben. Entscheiden darf am Ende nur das Gericht, nicht die Behörde selbst.
Hat der Antrag auf gerichtliche Entscheidung aufschiebende Wirkung?
Nein. Über § 62 Abs. 2 OWiG gilt § 307 Abs. 1 StPO, danach hemmt die Einlegung den Vollzug der angegriffenen Maßnahme nicht. Die Behörde oder das Gericht kann die Vollziehung aber nach § 307 Abs. 2 StPO aussetzen. Geht es um die Vollstreckung eines rechtskräftigen Bußgeldbescheids, sind Einwendungen nach § 103 OWiG der richtige Weg; auch sie hemmen die Vollstreckung nicht automatisch.
Brauche ich für den Antrag nach § 62 OWiG einen Anwalt?
Nein, für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gibt es keinen Anwaltszwang. Du kannst den Antrag schriftlich oder zu Protokoll selbst stellen. Er sollte die angegriffene Maßnahme mit Datum und Aktenzeichen bezeichnen und erkennen lassen, dass Du eine gerichtliche Überprüfung willst; eine falsche Bezeichnung ist nach § 300 StPO unschädlich. Bei Akteneinsicht in Messunterlagen ist eine anwaltliche Begleitung oft sinnvoll, weil Verteidiger nach § 147 StPO eigene Einsichtsrechte haben.
Was kostet ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung?
Die Kostenfolge richtet sich nach den Regeln der StPO über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, auf die § 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG verweist. Bleibt der Antrag erfolglos, trägt in der Regel derjenige die Kosten, der ihn gestellt hat (§ 473 Abs. 1 StPO). Hast Du einen Anwalt beauftragt, entstehen zusätzlich dessen Gebühren nach dem RVG, die eine Verkehrsrechtsschutzversicherung je nach Vertrag übernehmen kann.
Kann ich gegen einen Kostenbescheid der Bußgeldstelle vorgehen?
Ja. § 108 Abs. 1 OWiG lässt den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den selbständigen Kostenbescheid, den Kostenfestsetzungsbescheid und den Ansatz der Gebühren und Auslagen zu. Bei den ersten beiden musst Du ihn innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung stellen. Gegen die Entscheidung des Gerichts über eine Kostenfestsetzung ist die sofortige Beschwerde nur zulässig, wenn mehr als 300 Euro im Streit sind.
Was tun, wenn die Behörde die Akteneinsicht verweigert?
Du kannst gegen die Ablehnung gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG beantragen. Der Betroffene hat nach § 49 Abs. 1 OWiG ein eigenes Einsichtsrecht, soweit der Untersuchungszweck und Rechte Dritter nicht entgegenstehen. Über Akteneinsicht entscheidet die Behörde nach § 69 Abs. 3 Satz 2 OWiG vor Übersendung der Akten an das Gericht. Wird der Zugang zu Messdaten abgelehnt, lohnt ein Blick auf BVerfG 2 BvR 1616/18.
Kann ich den Antrag stellen, wenn der Einspruch als verspätet verworfen wurde?
Ja, genau dafür ist § 69 Abs. 1 Satz 2 OWiG gedacht. Du musst den Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Verwerfungsbescheids stellen. Das Gericht prüft dann, ob der Einspruch wirklich zu spät oder formwidrig war, etwa weil die Zustellung unwirksam war. Hast Du die Einspruchsfrist tatsächlich ohne Verschulden versäumt, gehört der Wiedereinsetzungsantrag nach § 52 OWiG dazu.
Ist die Entscheidung des Amtsgerichts nach § 62 OWiG anfechtbar?
Grundsätzlich nicht. § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG erklärt sie für unanfechtbar, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Ausnahmen sind die sofortige Beschwerde bei Kostenfestsetzungsbescheiden über 300 Euro (§ 108 Abs. 1 Satz 2 OWiG) und bei der nachträglichen Anordnung der Einziehung über 250 Euro (§ 100 Abs. 2 Satz 2 OWiG). Wurde Dein rechtliches Gehör verletzt, kommt die Nachholung nach § 33a StPO in Betracht (§ 46 Abs. 1 OWiG).
Quellen
Weitere Begriffe in Bußgeldverfahren
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