Akteneinsicht im Bußgeldverfahren

  • Zuletzt aktualisiert:
  • 3 Min. Lesezeit

Kurz erklärt Akteneinsicht im Bußgeldverfahren ist das Recht, die Bußgeldakte der Behörde einzusehen, etwa Messprotokoll, Messfoto und Eichschein. Der Betroffene hat es nach § 49 Abs. 1 OWiG, ein Verteidiger nach § 147 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG. Für die Versendung von Papierakten bei Akteneinsicht im Bußgeldverfahren fällt eine Pauschale von 12 Euro an (§ 107 Abs. 5 OWiG).

Blick über die Schulter einer Person an einem Behördenschalter mit Akten, die auf die Akteneinsicht im Bußgeldverfahren wartet
Inhalt 3 Abschnitte

Darfst Du die Akteneinsicht im Bußgeldverfahren selbst beantragen?

Du selbst als Betroffener. Nach § 49 Abs. 1 OWiG gewährt die Verwaltungsbehörde auf Antrag Einsicht in die Akten. Grenzen gibt es zwei: Der Untersuchungszweck darf nicht gefährdet werden, und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter dürfen nicht entgegenstehen. Wird die Akte nicht elektronisch geführt, kann die Behörde statt Einsicht Kopien schicken.

Ein Verteidiger hat weitergehende Rechte. Über § 46 Abs. 1 OWiG gilt für ihn § 147 StPO: Er darf die gesamte Akte einsehen und amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen. Wer sich vertreten lässt, braucht eine Vollmacht für den Verteidiger. Liegt das Verfahren nach einem Einspruch schon beim Amtsgericht, entscheidet über die Einsicht der Vorsitzende (§ 147 Abs. 5 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Was steht in der Akte und was nicht?

Bei Geschwindigkeitsverstößen enthält die Bußgeldakte typischerweise das Messprotokoll, das Messergebnis mit Foto und den Eichschein des Geräts; so war es auch in dem Fall, den das Bundesverfassungsgericht 2020 entschieden hat. Nicht immer in der Akte sind dagegen Rohmessdaten, die Lebensakte eines Messgeräts, Wartungsnachweise oder die vollständige Messreihe des Tages.

Auch auf solche Informationen außerhalb der Akte kann ein Anspruch bestehen. Das Bundesverfassungsgericht leitet ihn aus dem Recht auf ein faires Verfahren ab (BVerfG, Beschluss vom 12.11.2020, 2 BvR 1616/18). Die Informationen müssen hinreichend konkret benannt sein, in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Vorwurf stehen und erkennbar für die Verteidigung relevant sein. Im entschiedenen Fall hob das Gericht das Urteil des Amtsgerichts und den Beschluss des Oberlandesgerichts auf, weil der beantragte Zugang zu Informationen außerhalb der Akte, darunter Rohmessdaten und Lebensakte, verweigert worden war. Bedeutsam ist das vor allem beim standardisierten Messverfahren, bei dem Gerichte die Messung sonst nicht näher prüfen müssen.

Wie beantragst Du Akteneinsicht im Bußgeldverfahren und was kostet sie?

Der Antrag auf Akteneinsicht im Bußgeldverfahren ist formlos an die Bußgeldstelle zu richten, die Aktenzeichen und Schreiben verschickt hat. Akteneinsicht im Bußgeldverfahren ist schon im Anhörungsverfahren möglich. Wichtig: Der Antrag verlängert keine Frist. Gegen einen zugestellten Bescheid musst Du innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen (§ 67 Abs. 1 OWiG), auch wenn die Akte noch nicht da ist. Mehr dazu unter Einspruch gegen den Bußgeldbescheid.

Eine eigene Gebühr für die Einsicht nennt § 107 OWiG nicht. Wer die Versendung einer Papierakte beantragt, zahlt nach § 107 Abs. 5 OWiG pauschal 12 Euro je Sendung einschließlich Rücksendung; bei elektronischer Übermittlung einer elektronischen Akte entfällt die Pauschale.

Lehnt die Behörde die Einsicht ab oder gibt sie Unterlagen außerhalb der Akte nicht heraus, kannst Du nach § 62 OWiG einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Amtsgericht stellen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Betroffene haben nach § 49 Abs. 1 OWiG ein eigenes Recht auf Akteneinsicht, Verteidiger zusätzlich nach § 147 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG.
  • Informationen außerhalb der Akte wie Rohmessdaten können aus dem Recht auf ein faires Verfahren herausverlangt werden, wenn sie konkret benannt und verteidigungsrelevant sind (BVerfG, 2 BvR 1616/18).
  • Der Antrag auf Akteneinsicht verlängert die Einspruchsfrist von zwei Wochen nicht (§ 67 Abs. 1 OWiG).
  • Für die Versendung von Papierakten fallen 12 Euro je Sendung an, bei elektronischer Übermittlung nichts (§ 107 Abs. 5 OWiG).
  • Gegen eine Ablehnung hilft der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG.

Häufige Fragen (11)

Kann ich ohne Anwalt Akteneinsicht im Bußgeldverfahren beantragen?

Ja. Als Betroffenem steht Dir nach § 49 Abs. 1 OWiG ein eigenes Recht auf Akteneinsicht zu. Du stellst den Antrag formlos bei der Bußgeldstelle. Die Behörde kann bei Papierakten statt Einsicht Kopien übersenden. Einem Verteidiger stehen über § 147 StPO weitergehende Befugnisse zu, etwa zur Besichtigung amtlich verwahrter Beweisstücke.

Was kostet Akteneinsicht im Bußgeldverfahren?

Eine eigene Gebühr für die Einsicht nennt § 107 OWiG nicht. Beantragst Du die Versendung einer Papierakte, werden nach § 107 Abs. 5 OWiG pauschal 12 Euro je Sendung einschließlich Rücksendung erhoben. Wird die Akte elektronisch geführt und elektronisch übermittelt, fällt keine Pauschale an. Kosten eines Verteidigers sind davon unabhängig und richten sich nach seiner Vergütung.

Wann sollte man Akteneinsicht im Bußgeldverfahren beantragen?

Möglichst früh, oft schon nach dem Anhörungsbogen. Dann siehst Du, welche Beweise vorliegen, bevor Du Dich äußerst. Nach Zustellung des Bußgeldbescheids gilt: Erst Einspruch einlegen, dann Akte prüfen, denn die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen und wird durch den Antrag nicht verlängert (§ 67 Abs. 1 OWiG). Den Einspruch kannst Du später zurücknehmen.

Was steht in der Bußgeldakte?

Das hängt vom Verstoß ab. Bei Tempoverstößen enthält sie in der Regel das Messprotokoll, das Messfoto mit dem Messwert und den Eichschein des Geräts, dazu Anhörung, Halterdaten und den Schriftverkehr. Rohmessdaten, die Lebensakte des Messgeräts oder die Messreihe des ganzen Tages sind oft nicht Teil der Akte und müssen gesondert angefordert werden.

Habe ich Anspruch auf die Rohmessdaten?

Unter Voraussetzungen ja. Das Bundesverfassungsgericht hat einen Anspruch auf Zugang zu Informationen außerhalb der Akte aus dem Recht auf ein faires Verfahren abgeleitet (Beschluss vom 12.11.2020, 2 BvR 1616/18). Die Daten müssen konkret benannt sein, mit dem Vorwurf zusammenhängen und erkennbar für die Verteidigung bedeutsam sein. Die Behörde entscheidet im Einzelfall.

Darf die Bußgeldstelle die Akteneinsicht verweigern?

Nur aus den Gründen des § 49 Abs. 1 OWiG: wenn der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Verfahren, gefährdet werden kann oder überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Gegen eine Ablehnung kannst Du nach § 62 OWiG gerichtliche Entscheidung beim Amtsgericht beantragen; diese ist grundsätzlich nicht anfechtbar.

Verlängert sich die Einspruchsfrist durch die Akteneinsicht?

Nein. Die Frist für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid beträgt zwei Wochen ab Zustellung (§ 67 Abs. 1 OWiG) und läuft unabhängig davon, ob Du die Akte schon hast. Lege deshalb zuerst fristgerecht Einspruch ein. Eine Begründung ist nicht vorgeschrieben und kann nach Akteneinsicht folgen; der Einspruch lässt sich bei Bedarf auch zurücknehmen.

Wie lange dauert die Akteneinsicht im Bußgeldverfahren bei der Bußgeldstelle?

Für Akteneinsicht im Bußgeldverfahren gibt es keine gesetzliche Frist. Wie schnell die Akte kommt, hängt von Behörde, Aktenführung und Umfang des Antrags ab; elektronische Akten lassen sich schneller übermitteln als Papierakten. Fordert die Behörde zusätzlich Daten beim Messgerätebetreiber an, kann es länger dauern. Fristen im Verfahren, etwa für den Einspruch, laufen in dieser Zeit weiter.

Kann der Verteidiger mehr sehen als ich selbst?

Ja. Der Verteidiger darf nach § 147 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG die Akten einsehen, die dem Gericht vorliegen oder vorzulegen wären, und amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen. Das Recht des Betroffenen nach § 49 OWiG steht dagegen unter dem Vorbehalt, dass Untersuchungszweck und Interessen Dritter nicht entgegenstehen.

Wie formuliere ich einen Antrag auf Akteneinsicht?

Ein kurzes Schreiben genügt: Aktenzeichen, Dein Name, die Bitte um Einsicht in die vollständige Bußgeldakte nach § 49 Abs. 1 OWiG und die gewünschte Form, etwa elektronische Übermittlung. Willst Du zusätzlich Rohmessdaten oder die Lebensakte, benenne diese Unterlagen konkret und erkläre kurz, warum sie für die Prüfung der Messung wichtig sind.

Was mache ich, wenn in der Akte Unterlagen fehlen?

Fordere die fehlenden Unterlagen gezielt bei der Bußgeldstelle an und halte schriftlich fest, was fehlt. Lehnt die Behörde ab, kommt ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG in Betracht. Im gerichtlichen Verfahren kann der Verteidiger beantragen, die Unterlagen beizuziehen. Ob das Fehlen am Ende Zweifel an der Messung begründet, hängt vom Einzelfall ab.

Quellen

  1. § 49 OWiG Akteneinsicht des Betroffenen und der Verwaltungsbehörde
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  2. § 147 StPO Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  3. § 107 OWiG Gebühren und Auslagen
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  4. § 62 OWiG Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026

Redaktion

Redaktion Kanzlei CleverLaw

Redaktion Rechtslexikon

Zur Redaktionsrichtlinie

Weitere Begriffe in Bußgeldverfahren

Kostenlose Fallprüfung

Schildere uns Deinen Fall. Wir prüfen kostenlos und unverbindlich, welche Möglichkeiten Du hast.