Amtsgericht als Bußgeldgericht
Kurz erklärt Das Amtsgericht als Bußgeldgericht entscheidet über den Vorwurf, wenn die Bußgeldstelle nach Deinem Einspruch am Bußgeldbescheid festhält. Zuständig ist nach § 68 Abs. 1 OWiG das Amtsgericht am Sitz der Verwaltungsbehörde, dort entscheidet ein Richter allein. Er urteilt nach einer Hauptverhandlung oder ohne Verhandlung durch Beschluss nach § 72 OWiG und ist an den Bescheid nicht gebunden.

Inhalt 4 Abschnitte
Wie kommt ein Bußgeldverfahren zum Amtsgericht als Bußgeldgericht?
Erst durch Deinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid. Im Zwischenverfahren prüft die Bußgeldstelle nach § 69 Abs. 2 OWiG, ob sie den Bescheid aufrechterhält. Nimmt sie ihn nicht zurück, schickt sie die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Gericht (§ 69 Abs. 3 OWiG). Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren noch einstellen, sonst legt sie die Akten dem Richter vor. Ist der Sachverhalt offensichtlich ungenügend aufgeklärt, darf der Richter die Sache mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft an die Behörde zurückverweisen (§ 69 Abs. 5 OWiG).
Örtlich zuständig ist nach § 68 Abs. 1 OWiG das Amtsgericht am Sitz der Verwaltungsbehörde, nicht das an Deinem Wohnort. Die Länder dürfen die Zuständigkeit nach Abs. 3 auf das Gericht des Tatorts oder des Wohnorts verlagern. Beim Amtsgericht als Bußgeldgericht ist für Jugendliche und Heranwachsende der Jugendrichter zuständig.
Was passiert in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht als Bußgeldgericht?
Das Verfahren folgt nach § 71 Abs. 1 OWiG den Regeln der StPO für den Einspruch gegen einen Strafbefehl. Vor dem Amtsgericht als Bußgeldgericht musst Du grundsätzlich persönlich erscheinen (§ 73 Abs. 1 OWiG). Hast Du Dich zur Sache geäußert oder erklärt, nichts zu sagen, und ist Deine Anwesenheit zur Aufklärung nicht nötig, entbindet Dich das Gericht auf Antrag (Entbindung vom persönlichen Erscheinen). Bleibst Du ohne genügende Entschuldigung und ohne Entbindung weg, verwirft das Gericht den Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG ohne Verhandlung zur Sache. Dagegen hilft nur die Wiedereinsetzung binnen einer Woche nach Zustellung (§ 74 Abs. 4 OWiG).
Im Urteil ist das Gericht an den Bescheid nicht gebunden (§ 411 Abs. 4 StPO), eine Verböserung nach Einspruch ist möglich. Den Einspruch kannst Du bis zur Verkündung des Urteils zurücknehmen (§ 411 Abs. 3 StPO). Nimmt die Staatsanwaltschaft nicht teil, braucht es nach § 75 Abs. 2 OWiG ihre Zustimmung dafür nicht.
Wann entscheidet das Gericht ohne Verhandlung?
Im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG. Hält der Richter eine Verhandlung nicht für nötig, weist er Dich und die Staatsanwaltschaft darauf hin. Ihr habt zwei Wochen ab Zustellung des Hinweises, um zu widersprechen (§ 72 Abs. 1 OWiG). Ein Vorteil: Im Beschluss darf das Gericht nach § 72 Abs. 3 Satz 2 OWiG nicht zu Deinem Nachteil vom Bescheid abweichen. Freisprechen darf das Amtsgericht als Bußgeldgericht Dich auch gegen Deinen Widerspruch.
Kannst Du das Urteil des Amtsgerichts anfechten?
Nur mit der Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht, in Hamburg zum Hanseatischen Oberlandesgericht. Sie ist nach § 79 Abs. 1 OWiG ohne Weiteres zulässig, wenn eine Geldbuße von mehr als 250 Euro festgesetzt oder eine Nebenfolge wie ein Fahrverbot angeordnet wurde. Sonst muss das Beschwerdegericht sie nach § 80 OWiG zulassen. Einlegen musst Du sie binnen einer Woche (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 341 StPO), begründen in der Regel binnen eines weiteren Monats durch einen Anwalt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 345 StPO). Geprüft werden nur Rechtsfehler. Wer beruflich auf den Führerschein angewiesen ist, sollte die Folgen früh bedenken, siehe Kündigung wegen Verlust des Führerscheins.
Das Wichtigste in Kürze
- Nach § 68 Abs. 1 OWiG entscheidet das Amtsgericht am Sitz der Bußgeldbehörde, ein Richter allein.
- Wer ohne Entbindung unentschuldigt fehlt, riskiert die Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG.
- Im Urteil darf das Gericht die Geldbuße erhöhen, im Beschluss nach § 72 Abs. 3 Satz 2 OWiG nicht.
- Gegen das Urteil gibt es nur die Rechtsbeschwerde, ohne Zulassung ab einer Geldbuße über 250 Euro oder bei einem Fahrverbot.
- Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Woche einzulegen und binnen eines weiteren Monats zu begründen.
Häufige Fragen (10)
Was passiert, wenn mein Einspruch zum Amtsgericht als Bußgeldgericht geht?
Das Amtsgericht als Bußgeldgericht prüft den Vorwurf vollständig neu. Es lädt Dich in der Regel zu einer Hauptverhandlung, hört Zeugen, sichtet Messprotokolle und entscheidet durch Urteil. Hält es eine Verhandlung nicht für nötig, kann es mit Deinem Einverständnis nach § 72 OWiG durch Beschluss entscheiden. Bis zur Verkündung des Urteils kannst Du den Einspruch nach § 411 Abs. 3 StPO zurücknehmen, dann wird der ursprüngliche Bescheid rechtskräftig.
Muss ich persönlich vor dem Amtsgericht als Bußgeldgericht erscheinen?
Ja, nach § 73 Abs. 1 OWiG besteht Anwesenheitspflicht. Das Gericht entbindet Dich auf Antrag, wenn Du Dich zur Sache geäußert oder erklärt hast, Dich nicht zu äußern, und Deine Anwesenheit zur Aufklärung nicht erforderlich ist (§ 73 Abs. 2 OWiG). Bei einem Fahrerfoto kann das Gericht Deine Anwesenheit für einen Abgleich durchaus für nötig halten. Mit Entbindung vertritt Dich ein Verteidiger mit schriftlicher Vollmacht.
Was passiert, wenn ich nicht zur Verhandlung erscheine?
Dann verwirft das Gericht Deinen Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG durch Urteil, ohne über die Sache zu verhandeln, sofern Du nicht entbunden warst und keine genügende Entschuldigung hattest. Der Bußgeldbescheid wird damit rechtskräftig. Warst Du ohne Verschulden verhindert, etwa durch einen Unfall auf dem Weg, bleibt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie ist binnen einer Woche nach Zustellung des Urteils zu beantragen (§ 74 Abs. 4 OWiG).
Kann das Amtsgericht die Strafe erhöhen?
Im Urteil ja. Über § 71 Abs. 1 OWiG gilt § 411 Abs. 4 StPO, danach ist das Gericht an den Ausspruch im Bescheid nicht gebunden. Es kann also eine höhere Geldbuße festsetzen oder ein Fahrverbot verhängen, wenn die Beweisaufnahme das trägt. Anders im Beschlussverfahren: § 72 Abs. 3 Satz 2 OWiG verbietet dort eine Abweichung zum Nachteil des Betroffenen. Den Einspruch kannst Du bis zur Urteilsverkündung zurücknehmen.
Welches Amtsgericht als Bußgeldgericht ist für meinen Bußgeldbescheid zuständig?
Das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Bußgeldbehörde ihren Sitz hat (§ 68 Abs. 1 OWiG). Bekommst Du einen Bescheid aus einem anderen Bundesland, verhandelt also ein Gericht dort, nicht in Deiner Stadt. Die Landesregierungen können nach § 68 Abs. 3 OWiG eine abweichende Zuständigkeit nach Tatort oder Wohnort bestimmen, wenn das wegen vieler Verfahren oder weiter Entfernungen sachdienlich ist. Welches Gericht genau zuständig ist, steht in der Ladung.
Was kostet ein Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht als Bußgeldgericht?
Das hängt vom Ausgang und der Höhe der Geldbuße ab. Wirst Du verurteilt, trägst Du die Verfahrenskosten, also Gerichtsgebühren nach dem Gerichtskostengesetz und Auslagen etwa für Sachverständige. Hinzu kommen Deine eigenen Anwaltskosten. Wirst Du freigesprochen oder wird eingestellt, entscheidet das Gericht, wer die Kosten trägt. Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten je nach Vertrag. Einzelheiten stehen in den Einträgen zu Verfahrens- und Anwaltskosten.
Wie lange dauert ein Bußgeldverfahren vor Gericht?
Eine feste Dauer gibt das Gesetz nicht vor. Sie hängt davon ab, wie schnell Behörde und Staatsanwaltschaft die Akte weitergeben und wie ausgelastet das Gericht ist. Gutachten zur Messung verlängern das Verfahren. Im Blick behalten solltest Du die Verjährung: Sie beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG nach § 26 Abs. 3 StVG sechs Monate, Verfahrensschritte nach § 33 OWiG unterbrechen sie aber immer wieder.
Kann ich gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung einlegen?
Nein, eine Berufung gibt es im Bußgeldverfahren nicht. Möglich ist nur die Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht nach § 79 OWiG. Sie ist zulässig, wenn die Geldbuße 250 Euro übersteigt, ein Fahrverbot verhängt wurde oder einer der anderen Fälle des § 79 Abs. 1 vorliegt, sonst nur nach Zulassung (§ 80 OWiG). Das Oberlandesgericht prüft keine neuen Tatsachen, sondern nur, ob das Amtsgericht das Recht richtig angewendet hat.
Wie lange habe ich Zeit, um dem Beschlussverfahren zu widersprechen?
Zwei Wochen ab Zustellung des gerichtlichen Hinweises (§ 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG). Ein später eingehender Widerspruch ist nach § 72 Abs. 2 OWiG unbeachtlich. Ging er unverschuldet zu spät ein, kannst Du gegen den Beschluss binnen einer Woche nach Zustellung Wiedereinsetzung beantragen. Ob ein Widerspruch sinnvoll ist, hängt davon ab, ob Du in einer Verhandlung Zeugen befragen willst, denn im Beschluss darf das Gericht die Geldbuße nicht erhöhen.
Kann das Amtsgericht das Verfahren einstellen?
Ja. Nach § 47 Abs. 2 OWiG kann das Gericht das Verfahren einstellen, wenn es eine Ahndung nicht für geboten hält, grundsätzlich mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Nimmt die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung nicht teil, ist ihre Zustimmung nach § 75 Abs. 2 OWiG entbehrlich. Eine Einstellung ist kein Freispruch, es gibt dann aber keine Geldbuße und keine Punkte. Über Kosten und Auslagen entscheidet das Gericht gesondert.
Quellen
Weitere Begriffe in Bußgeldverfahren
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