Parken auf dem Gehweg
Kurz erklärt Parken auf dem Gehweg ist verboten, solange ein Verkehrszeichen oder eine Markierung es nicht ausdrücklich erlaubt. Das folgt aus § 12 Abs. 4 und 4a StVO. Laut Bußgeldkatalog kostet der Verstoß 55 Euro; mit Behinderung oder bei mehr als einer Stunde Parkdauer sind es 70 Euro und ein Punkt in Flensburg (Stand: Oktober 2026).

Inhalt 4 Abschnitte
Wann ist Parken auf dem Gehweg erlaubt?
Nur, wenn es angeordnet ist. Nach § 12 Abs. 4 StVO ist zum Parken der rechte Seitenstreifen oder Parkstreifen zu benutzen, sonst der rechte Fahrbahnrand. Absatz 4a setzt voraus, dass das Parken auf dem Gehweg erlaubt ist, etwa durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung. Dann darfst Du nur den rechten Gehweg nutzen, in Einbahnstraßen auch den linken.
Das gilt auch für halb aufgesetztes Parken mit zwei Rädern. Das Parken auf dem Gehweg beginnt nach § 12 Abs. 2 StVO, sobald Du das Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hältst. Selbst kurzes Halten hat nach § 12 Abs. 4 Satz 2 StVO in der Regel am rechten Fahrbahnrand zu geschehen. Wer über den Gehweg fährt, um dorthin zu kommen, begeht nach § 2 Abs. 1 StVO einen eigenen Verstoß.
Was kostet Parken auf dem Gehweg?
Die Regelsätze stehen in der Anlage zur BKatV, die Punkte in Anlage 13 zur FeV (Nr. 3.2.7b). Stand: Oktober 2026, gültig bundesweit, also auch in Hamburg:
| Verstoß | Lfd. Nr. | Regelsatz | Punkte |
|---|---|---|---|
| Unzulässig auf Geh- oder Radweg geparkt | 52a | 55 Euro | keine |
| mit Behinderung | 52a.1 | 70 Euro | 1 |
| länger als 1 Stunde | 52a.2 | 70 Euro | 1 |
| länger als 1 Stunde mit Behinderung | 52a.2.1 | 80 Euro | 1 |
| mit Gefährdung | 52a.3 | 80 Euro | 1 |
| mit Sachbeschädigung | 52a.4 | 100 Euro | 1 |
Bis 55 Euro erhebt die Behörde in der Regel ein Verwarnungsgeld nach § 56 OWiG, ohne Gebühren. Ab 70 Euro folgt ein Bußgeldbescheid mit mindestens 25 Euro Gebühr und 3,50 Euro Zustellkosten (§ 107 OWiG) und ein Eintrag mit Punkten in Flensburg. In der Probezeit zählt er als B-Verstoß, weil Parkverstöße nicht in Abschnitt A der Anlage 12 FeV stehen.
Was passiert, wenn der Fahrer nicht feststeht?
Parkverstöße verjähren wie andere Verstöße nach § 24 Abs. 1 StVG in sechs Monaten, siehe Verfolgungsverjährung. Lässt sich bis dahin nicht klären, wer geparkt hat, greift bei Halt- und Parkverstößen die Halterhaftung nach § 25a StVG. Der Halter zahlt dann nicht das Bußgeld, aber die Verfahrenskosten.
Behindert das Fahrzeug Fußgänger oder Rettungswege, kann es zusätzlich abgeschleppt werden. Die Kosten dafür richten sich nach Landesrecht und kommen zur Verwarnung oder Geldbuße hinzu.
Können Anwohner gegen Gehwegparken vorgehen?
Ja, in Grenzen. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Anwohner bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Gehwegnutzung einen räumlich begrenzten Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Einschreiten haben (Urteil vom 06.06.2024, 3 C 5.23). Das Verbot für das Parken auf dem Gehweg schützt nach dem Urteil auch die einzelnen Gehwegnutzer.
Eine Pflicht zum sofortigen Einschreiten folgt daraus nicht. Die Behörde darf zunächst ein stadtweites Konzept entwickeln und Straßen mit besonders schmalen Restgehwegen vorziehen. Eine jahrelange Duldung macht das Parken aber nicht erlaubt; es bleibt ein Parkverstoß.
Das Wichtigste in Kürze
- Gehwegparken ist nach § 12 Abs. 4 und 4a StVO nur erlaubt, wenn Zeichen 315 oder eine Markierung es zulassen.
- Regelsatz 55 Euro (BKatV Lfd. Nr. 52a); mit Behinderung oder länger als 1 Stunde 70 Euro und 1 Punkt (Stand Oktober 2026).
- Mit Gefährdung kostet es 80 Euro, mit Sachbeschädigung 100 Euro, jeweils mit 1 Punkt nach Anlage 13 FeV.
- Ist der Fahrer nach sechs Monaten nicht ermittelt, trägt der Halter nach § 25a StVG die Verfahrenskosten.
- Anwohner können nach BVerwG 3 C 5.23 eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Einschreiten verlangen, aber kein sofortiges Einschreiten.
Häufige Fragen (10)
Ist Parken auf dem Gehweg generell verboten?
Ja, wenn kein Verkehrszeichen und keine Markierung es erlauben. Die StVO kennt keine allgemeine Erlaubnis, mit zwei Rädern aufzusetzen, auch nicht in engen Straßen. Erlaubt ist Gehwegparken nur, wo Zeichen 315 steht oder Parkflächen auf dem Gehweg markiert sind (§ 12 Abs. 4a StVO). Dort gelten die Vorgaben des Schildes, etwa ob ganz oder nur halb aufgesetzt geparkt werden darf.
Wann ist Parken auf dem Gehweg eine Behinderung?
Eine Behinderung liegt vor, wenn andere Verkehrsteilnehmer wegen des Fahrzeugs nicht ungehindert vorbeikommen, etwa wenn Fußgänger, Rollstuhlfahrer oder Eltern mit Kinderwagen auf die Fahrbahn ausweichen müssen. Maßstab ist § 1 Abs. 2 StVO. Für den Bußgeldkatalog macht das einen Unterschied: Statt 55 Euro ohne Punkt werden nach Lfd. Nr. 52a.1 BKatV 70 Euro und ein Punkt fällig.
Ist Parken auf dem Gehweg ein B-Verstoß?
Nur in den Varianten, die einen Punkt bringen, also mit Behinderung, Gefährdung, Sachbeschädigung oder bei mehr als einer Stunde. Parkverstöße stehen nicht in Abschnitt A der Anlage 12 FeV und sind deshalb in der Probezeit weniger schwerwiegende B-Verstöße. Der einfache Verstoß für 55 Euro wird gar nicht ins Fahreignungsregister eingetragen. Nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG führen erst zwei solcher Verstöße zum Aufbauseminar.
Wie viel Platz muss man beim Parken auf dem Gehweg lassen?
Die StVO nennt keine Mindestbreite, weil das Parken auf dem Gehweg ohne Erlaubnis ohnehin verboten ist. Wo das Parken auf dem Gehweg durch Zeichen 315 erlaubt ist, ergibt sich die Aufstellung aus dem Schild oder der Markierung. Wer außerhalb solcher Flächen parkt, begeht auch dann einen Verstoß, wenn noch reichlich Platz bleibt. Ist der verbleibende Gehweg zu schmal, kommt zusätzlich der teurere Tatbestand mit Behinderung in Betracht.
Darf ich kurz auf dem Gehweg halten, um etwas auszuladen?
In der Regel nicht. Nach § 12 Abs. 4 Satz 2 StVO gilt die Pflicht, rechts am Fahrbahnrand zu stehen, in der Regel auch für das bloße Halten. Wer das Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten steht, parkt nach § 12 Abs. 2 StVO, selbst wenn er nur auslädt. Wer regelmäßig an einer bestimmten Stelle liefern muss, kann bei der Straßenverkehrsbehörde eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO beantragen.
Kostet Parken auf dem Gehweg in Hamburg mehr?
Die Beträge sind dieselben wie überall. Der Bußgeldkatalog ist eine Bundesverordnung und gilt in allen Ländern gleich, also 55 Euro im Grundfall, 70 Euro mit Behinderung oder bei mehr als einer Stunde (Stand Oktober 2026). Unterschiede gibt es bei der Kontrolldichte und bei den Abschleppkosten, die nach Landesrecht berechnet werden. Wer abgeschleppt wird, zahlt diese Kosten zusätzlich zur Verwarnung oder Geldbuße.
Gibt es für diesen Verstoß Punkte in Flensburg?
Im Grundfall nicht. Das Verwarnungsgeld von 55 Euro liegt unter der Eintragungsgrenze von 60 Euro aus § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG. Bei Behinderung, Gefährdung, Sachbeschädigung oder mehr als einer Stunde Parkdauer gibt es dagegen einen Punkt, weil Anlage 13 FeV diese Nummern in Nr. 3.2.7b ausdrücklich aufführt. Ein solcher Punkt wird nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVG nach zwei Jahren und sechs Monaten getilgt.
Gilt das Verbot auch für Motorräder?
§ 12 Abs. 4 StVO gilt für alle Fahrzeuge, die geparkt werden, also auch für Motorräder und Motorroller. Auch sie gehören auf den Seitenstreifen oder an den rechten Fahrbahnrand, sofern kein Zeichen das Gehwegparken erlaubt. Der Bußgeldkatalog unterscheidet bei Lfd. Nr. 52a nicht nach Fahrzeugart. Mit Behinderung werden auch hier 70 Euro und ein Punkt fällig.
Was kann ich gegen ständiges Falschparken vor meinem Haus tun?
Du kannst Verstöße bei der zuständigen Verkehrsüberwachung melden und bei der Straßenverkehrsbehörde ein Einschreiten beantragen. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2024 (3 C 5.23) haben Anwohner bei erheblicher Beeinträchtigung Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die Behörde darf aber priorisieren und zunächst ein Gesamtkonzept erarbeiten. Gegen eine Ablehnung ist der Weg zum Verwaltungsgericht offen.
Kann ich gegen ein Knöllchen wegen dieses Verstoßes Einspruch einlegen?
Gegen ein Verwarnungsgeld nicht im eigentlichen Sinn: Es wird nur wirksam, wenn Du einverstanden bist und zahlst (§ 56 Abs. 2 OWiG). Zahlst Du nicht, prüft die Behörde ein Bußgeldverfahren. Gegen einen Bußgeldbescheid kannst Du binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen (§ 67 OWiG). Sinnvoll ist das vor allem, wenn Fotos, Uhrzeiten oder die angebliche Behinderung zweifelhaft sind.
Quellen
Weitere Begriffe in Bußgeldverfahren
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