Kindersitzpflicht

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Kurz erklärt Die Kindersitzpflicht verlangt, dass Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, im Auto in einer geeigneten Kinderrückhalteeinrichtung gesichert werden. Grundlage ist § 21 Abs. 1a StVO. Wer ein Kind ganz ohne Sicherung mitnimmt, zahlt laut Bußgeldkatalog 60 Euro und bekommt einen Punkt in Flensburg.

Elternteil sichert Kind im Kindersitz auf der Rückbank eines Autos, ein alltägliches Szenario zur Kindersitzpflicht
Inhalt 4 Abschnitte

Für welche Kinder gilt die Kindersitzpflicht?

Nach § 21 Abs. 1a Satz 1 StVO dürfen Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, auf Sitzen mit Gurtpflicht nur in einer Rückhalteeinrichtung für Kinder mitfahren. Für die Kindersitzpflicht müssen beide Merkmale zusammen vorliegen. Die Kindersitzpflicht endet daher, sobald Dein Kind 12 Jahre alt oder 150 cm groß ist, je nachdem, was zuerst eintritt. Danach gilt für das Kind die normale Gurtpflicht.

Der Sitz muss den europäischen Anforderungen der Richtlinie 91/671/EWG genügen und für das Kind geeignet sein, also zu Gewicht und Größe passen. Babyschalen für Kinder bis 15 Monate nach der in § 35a StVZO genannten Norm dürfen nur nach hinten oder seitlich gerichtet angebracht werden (§ 35a Abs. 13 StVZO). Auf dem Beifahrersitz ist eine nach hinten gerichtete Schale verboten, wenn davor ein betriebsbereiter Airbag sitzt (§ 35a Abs. 8 StVZO).

Welche Ausnahmen kennt die StVO?

§ 21 Abs. 1a Satz 2 StVO nennt drei Ausnahmen. In Kraftomnibussen über 3,5 t gilt die Kindersitzpflicht nicht. Kinder ab drei Jahren dürfen auf Rücksitzen mit dem normalen Gurt gesichert werden, wenn wegen anderer Kinder in Kindersitzen kein Platz für einen weiteren Sitz bleibt. In Taxen und bei Pkw-Verkehren mit Beförderungspflicht gilt die Pflicht auf den Rücksitzen nur für zwei Kinder ab 9 kg. Für mindestens eines zwischen 9 und 18 kg muss eine Sicherung möglich sein. Diese Taxi-Ausnahme gilt nicht bei regelmäßiger Beförderung, etwa der täglichen Fahrt zur Schule.

In Fahrzeugen ohne Sicherheitsgurte dürfen Kinder unter drei Jahren gar nicht mitfahren, ältere Kinder unter 150 cm nur auf dem Rücksitz (§ 21 Abs. 1b StVO). Das betrifft vor allem Oldtimer.

Was kostet ein Verstoß gegen die Kindersitzpflicht?

Der Bußgeldkatalog unterscheidet zwei Stufen (Anlage zur BKatV, Stand: Oktober 2026). Ist das Kind gesichert, aber nicht vorschriftsmäßig, etwa mit einem ungeeigneten Sitz, kostet das 30 Euro, bei mehreren Kindern 35 Euro (Lfd. Nr. 98). Fährt das Kind ganz ohne Sicherung mit, sind es 60 Euro, bei mehreren Kindern 70 Euro (Lfd. Nr. 99). Nur diese zweite Stufe bringt einen Punkt in Flensburg, denn Anlage 13 FeV nennt in Nr. 3.2.13 allein die Lfd. Nr. 99.1 und 99.2.

Für die Kindersitzpflicht ist verantwortlich, wer das Kind mitnimmt, also der Fahrer. Für die Babyschale auf dem Beifahrersitz mit aktivem Airbag sieht Lfd. Nr. 203.1 25 Euro vor. Bei einem Bußgeldbescheid kommen mindestens 25 Euro Gebühr und 3,50 Euro Auslagen hinzu (§ 107 OWiG).

Wann lohnt sich ein Blick auf den Vorwurf?

Angreifbar ist vor allem die Frage, ob die Kindersitzpflicht überhaupt bestand. War das Kind schon 12 Jahre alt oder 150 cm groß, entfällt sie, und eine Geburtsurkunde oder eine Messung kann das belegen. Auch die Ausnahmen spielen eine Rolle, etwa die Platzregel für Kinder ab drei Jahren oder die Taxi-Regel. In der Probezeit ist ein Verstoß nach Lfd. Nr. 99 ein weniger schwerwiegender B-Verstoß (Anlage 12 FeV, Abschnitt B Nr. 2), ein Aufbauseminar folgt erst bei zwei solchen Verstößen (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG). Mehr unter Probezeit beim Führerschein.

Die Behörde muss innerhalb von sechs Monaten handeln (§ 26 Abs. 3 StVG), für den Einspruch gegen einen Bescheid bleiben Dir zwei Wochen ab Zustellung (§ 67 Abs. 1 OWiG, siehe Einspruchsfrist).

Das Wichtigste in Kürze

  • Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und unter 150 cm brauchen eine geeignete Rückhalteeinrichtung (§ 21 Abs. 1a StVO).
  • Die Pflicht endet, sobald das Kind 12 Jahre alt oder 150 cm groß ist.
  • Ein Kind ganz ohne Sicherung kostet 60 Euro und 1 Punkt, bei mehreren Kindern 70 Euro (BKatV Lfd. Nr. 99, Stand Oktober 2026).
  • Eine nicht vorschriftsmäßige Sicherung kostet 30 oder 35 Euro ohne Punkt (Lfd. Nr. 98).
  • Nach hinten gerichtete Babyschalen sind vor einem aktiven Beifahrerairbag verboten (§ 35a Abs. 8 StVZO).

Häufige Fragen (10)

Bis wann gilt die Kindersitzpflicht?

Bis das Kind entweder 12 Jahre alt oder 150 cm groß ist. § 21 Abs. 1a StVO verlangt die Rückhalteeinrichtung nur für Kinder, die beide Bedingungen erfüllen: jünger als 12 und kleiner als 150 cm. Ein elfjähriges Kind mit 152 cm darf daher ohne Sitz mit dem normalen Gurt fahren, ein zwölfjähriges mit 140 cm ebenfalls. Aus Sicherheitsgründen kann ein Sitz auch nach dem Ende der Kindersitzpflicht sinnvoll sein.

Was kostet es, wenn die Kindersitzpflicht missachtet wird?

Ohne jede Sicherung 60 Euro bei einem Kind und 70 Euro bei mehreren Kindern, jeweils mit einem Punkt (BKatV Lfd. Nr. 99, Stand Oktober 2026). Sitzt das Kind zwar gesichert, aber nicht vorschriftsmäßig, sind es 30 oder 35 Euro ohne Punkt (Lfd. Nr. 98). Ergeht ein Bußgeldbescheid, kommen Gebühr und Auslagen von zusammen 28,50 Euro dazu (§ 107 OWiG).

Gibt es bei einem Verstoß gegen die Kindersitzpflicht einen Punkt in Flensburg?

Nur wenn das Kind ganz ohne Sicherung mitfährt. Anlage 13 FeV bewertet in Nr. 3.2.13 die Lfd. Nr. 99.1 und 99.2 des Bußgeldkatalogs mit einem Punkt. Die mildere Lfd. Nr. 98, etwa für einen ungeeigneten Sitz, steht dort nicht. Der Punkt bleibt zwei Jahre und sechs Monate ab Rechtskraft im Register und wird danach nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht (§ 29 StVG).

Darf ein Kindersitz auf dem Beifahrersitz montiert werden?

Ja, § 21 Abs. 1a StVO schreibt für den Kindersitz keinen bestimmten Platz vor. Verboten ist nur, eine nach hinten gerichtete Babyschale auf einem Platz mit betriebsbereitem Airbag anzubringen (§ 35a Abs. 8 StVZO). Willst Du eine Babyschale vorne nutzen, muss der Beifahrerairbag abgeschaltet sein. Verstöße kosten nach Lfd. Nr. 203.1 BKatV 25 Euro.

Gilt die Kindersitzpflicht im Taxi?

Eingeschränkt. Für Taxen gilt eine Ausnahme: Auf den Rücksitzen beschränkt sich die Kindersitzpflicht auf zwei Kinder ab 9 kg, und für mindestens eines zwischen 9 und 18 kg muss eine Sicherung möglich sein (§ 21 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 StVO). Für Babys unter 9 kg ist ein eigener Sitz also mitzubringen. Die Ausnahme gilt nicht, wenn das Taxi Kinder regelmäßig befördert.

Darf ein Kind ohne Kindersitz fahren, wenn hinten kein Platz mehr ist?

Nur ab drei Jahren und nur auf dem Rücksitz. § 21 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 StVO erlaubt dann die Sicherung mit dem vorgeschriebenen Gurt, wenn wegen anderer Kinder in Kindersitzen kein weiterer Sitz befestigt werden kann. Für jüngere Kinder gibt es diese Ausnahme von der Kindersitzpflicht nicht. Passen drei Sitze nebeneinander, greift sie ebenfalls nicht, dann braucht jedes Kind seinen Sitz.

Welche Kindersitze sind in Deutschland erlaubt?

Erlaubt sind Rückhalteeinrichtungen, die den Anforderungen der europäischen Richtlinie 91/671/EWG in ihrer geltenden Fassung genügen und für das Kind geeignet sind (§ 21 Abs. 1a Satz 1 StVO). Geeignet heißt, der Sitz passt zu Größe und Gewicht. Selbstgebaute Lösungen oder ein Kissen statt einer zugelassenen Sitzerhöhung genügen nicht. Im Zweifel hilft die Gebrauchsanleitung des Herstellers.

Wer bekommt das Bußgeld, Fahrer oder Eltern?

Das Bußgeld bei einem Verstoß gegen die Kindersitzpflicht trifft den, der das Kind mitnimmt, also den Fahrer. Der Bußgeldkatalog formuliert den Tatbestand so: ein Kind mitgenommen, ohne für die Sicherung zu sorgen (Lfd. Nr. 98 und 99). Fährt die Großmutter das Enkelkind ohne Sitz, ist sie verantwortlich, nicht die Eltern. Fährt ein Elternteil selbst, trifft es diesen. Der Punkt kommt ebenfalls zum Fahrer.

Gilt die Kindersitzpflicht auch im Bus?

Nicht in Kraftomnibussen mit mehr als 3,5 t zulässiger Gesamtmasse, dort ist § 21 Abs. 1a Satz 1 StVO nicht anzuwenden. Kleinbusse bis 3,5 t sind dagegen erfasst, etwa ein Neunsitzer für Vereinsfahrten. Hat der Bus Sicherheitsgurte, müssen sie angelegt werden, soweit eine Gurtpflicht nach § 21a StVO besteht. Für Fahrzeuge ganz ohne Gurte gilt die eigene Regel des § 21 Abs. 1b StVO.

Ab wann darf ein Baby im Auto nach vorne schauen?

Bei Kindersitzen nach der in § 35a StVZO genannten Norm frühestens ab 15 Monaten. Bis dahin dürfen diese Rückhalteeinrichtungen nur nach hinten oder seitlich gerichtet angebracht sein (§ 35a Abs. 13 StVZO). Ein Verstoß gegen diese Anbringungsregel kostet nach Lfd. Nr. 203.3 BKatV 25 Euro. Was der konkrete Sitz zulässt, steht in seiner Gebrauchsanleitung.

Quellen

  1. § 21 StVO Personenbeförderung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  2. Anlage zur BKatV (Bußgeldkatalog), Lfd. Nr. 98, 99, 203
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  3. Anlage 13 FeV Punktebewertung, Nr. 3.2.13
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  4. § 35a StVZO Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  5. § 107 OWiG Gebühren und Auslagen
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026

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