Fahrverbot antreten

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Kurz erklärt Dein Fahrverbot antreten bedeutet, nach Rechtskraft des Bußgeldbescheids Deinen Führerschein in amtliche Verwahrung zu geben, damit die Verbotsfrist beginnt. Geregelt ist das in § 25 StVG. Spätestens einen Monat nach Rechtskraft wird das Verbot wirksam. Hattest Du in den letzten zwei Jahren kein Fahrverbot, kannst Du den Beginn innerhalb von vier Monaten wählen.

Fahrverbot antreten: Person übergibt an einem Schalter einer deutschen Behörde den Führerschein, um das Fahrverbot anzutreten
Inhalt 4 Abschnitte

Ab wann musst Du das Fahrverbot antreten?

Erst nach Rechtskraft. Legst Du keinen Einspruch ein, wird der Bußgeldbescheid zwei Wochen nach Zustellung rechtskräftig (§ 67 Abs. 1 OWiG); Einzelheiten unter Rechtskraft des Bußgeldbescheids. Nach § 25 Abs. 2 StVG wird das Fahrverbot wirksam, sobald der Führerschein nach Rechtskraft in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens aber einen Monat nach Rechtskraft.

Wer bisher unauffällig war, bekommt mehr Spielraum. Ist in den zwei Jahren vor der Tat kein Fahrverbot rechtskräftig geworden und wird bis zur Entscheidung auch keins rechtskräftig, muss die Behörde nach § 25 Abs. 3 Nr. 1 StVG bestimmen, dass das Verbot spätestens vier Monate nach Rechtskraft wirksam wird. Innerhalb dieser Zeit wählst Du für das Fahrverbot antreten den Beginn, indem Du den Führerschein abgibst. Mehr dazu unter Viermonatsfrist beim Fahrverbot. Ob die Frist für Dich gilt, steht im Bescheid; nach § 25 Abs. 9 StVG musst Du darüber belehrt werden.

Fahrverbot antreten: Wie und wo gibst Du den Führerschein ab?

Dein Fahrverbot antreten musst Du bei der Behörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat und ihn als Vollstreckungsbehörde auch vollstreckt (§ 92 OWiG); die Anschrift steht im Bescheid. Du kannst ihn persönlich abgeben oder per Post schicken. Ein deutscher Führerschein wird für die Dauer des Verbots amtlich verwahrt, ebenso ein EU-Führerschein, wenn Du in Deutschland wohnst (§ 25 Abs. 2a StVG). In einen Führerschein aus einem Staat außerhalb der EU und des EWR wird das Verbot eingetragen.

Die Verbotsfrist läuft erst ab dem Tag, an dem der Führerschein in Verwahrung genommen wird (§ 25 Abs. 6 Satz 1 StVG). Beim Postversand zählt also der Eingang bei der Behörde, nicht das Absenden. Plane deshalb einige Tage Puffer ein und frag nach, wann die Frist endet und wie Du den Führerschein zurückbekommst.

Was passiert, wenn Du den Führerschein nicht abgibst?

Das Verbot wird trotzdem wirksam, spätestens nach einem beziehungsweise vier Monaten. Die Verbotsfrist beginnt aber erst mit der Abgabe. Wer mit dem Fahrverbot antreten abwartet, darf also nicht fahren und verlängert die Zeit ohne Führerschein. Gibst Du ihn nicht freiwillig heraus, wird er beschlagnahmt (§ 25 Abs. 2a Satz 4 StVG). Ist er nicht auffindbar, musst Du auf Antrag eine eidesstattliche Versicherung über seinen Verbleib abgeben (§ 25 Abs. 5 StVG).

Wer während des Verbots fährt, begeht eine Straftat: Fahren trotz Fahrverbots wird nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Das Fahrzeug kann eingezogen werden (§ 21 Abs. 3 StVG).

Was gilt bei mehreren Fahrverboten und im Job?

Mehrere Fahrverbote laufen nacheinander, nicht gleichzeitig (§ 25 Abs. 4 StVG). Die Viermonatsfrist fällt dann in der Regel weg, weil sie voraussetzt, dass in den zwei Jahren vor der Tat kein Fahrverbot rechtskräftig wurde.

Bist Du beruflich auf das Auto angewiesen, lohnt sich vor der Rechtskraft die Prüfung, ob ausnahmsweise vom Fahrverbot abgesehen werden kann; die Geldbuße soll dann nach § 4 Abs. 4 BKatV angemessen steigen. Siehe Absehen vom Fahrverbot. Sprich das Fahrverbot antreten außerdem früh mit Deinem Arbeitgeber ab, etwa über Urlaub. Wer die Arbeit ohne Führerschein nicht erledigen kann, riskiert im Extremfall arbeitsrechtliche Folgen, siehe Kündigung wegen Verlust des Führerscheins.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Fahrverbot wird nach § 25 Abs. 2 StVG mit Abgabe des Führerscheins nach Rechtskraft wirksam, spätestens einen Monat nach Rechtskraft.
  • Ohne Fahrverbot in den zwei Jahren vor der Tat wird es spätestens vier Monate nach Rechtskraft wirksam; den Beginn bestimmst Du durch die Abgabe (§ 25 Abs. 3 StVG).
  • Die Verbotsfrist läuft erst ab dem Tag der amtlichen Verwahrung (§ 25 Abs. 6 StVG); beim Postversand zählt der Eingang.
  • Fahren trotz Fahrverbots ist eine Straftat mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG).

Häufige Fragen (11)

Wann musst Du das Fahrverbot antreten?

Spätestens einen Monat nach Rechtskraft des Bußgeldbescheids wird das Fahrverbot wirksam (§ 25 Abs. 2 StVG). Hattest Du in den zwei Jahren vor der Tat kein rechtskräftiges Fahrverbot, gilt die Viermonatsfrist nach § 25 Abs. 3 StVG: Dann wird es spätestens vier Monate nach Rechtskraft wirksam. Welche Variante gilt, steht im Bescheid. Die Verbotsfrist zählt in beiden Fällen erst ab Abgabe des Führerscheins.

Musst Du ein Fahrverbot sofort antreten?

Nein, nicht sofort. Vor Rechtskraft gibt es nichts anzutreten. Danach hast Du je nach Fall bis zu einem Monat oder bis zu vier Monaten Zeit, bis das Verbot von selbst wirksam wird. Gibst Du den Führerschein früher ab, beginnt die Frist früher. Eine Abgabe vor Rechtskraft lässt das Verbot nicht früher beginnen, denn wirksam wird es nach § 25 Abs. 2 StVG erst nach Rechtskraft.

Wo muss ich meinen Führerschein bei einem Fahrverbot abgeben?

Bei der Behörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Sie ist nach § 92 OWiG auch Vollstreckungsbehörde, die Anschrift steht im Bescheid. Bei einem Fahrverbot durch das Amtsgericht nennt Dir die Entscheidung oder die Belehrung die zuständige Stelle. Du kannst den Führerschein persönlich abgeben oder per Post schicken. Ein Einschreiben mit Rückschein hilft beim Nachweis, wann er eingegangen ist.

Kann ich den Führerschein per Post schicken?

Ja, das ist möglich. Die Verbotsfrist beginnt aber erst an dem Tag, an dem der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt (§ 25 Abs. 6 Satz 1 StVG). Maßgeblich ist also der Eingang bei der Behörde, nicht das Datum des Poststempels. Schick ihn deshalb mit einigen Tagen Vorlauf und mit Nachweis, und lass Dir das Fristende bestätigen, bevor Du wieder fährst.

Wann beginnt ein Fahrverbot ab Rechtskraft?

Wirksam wird es frühestens mit Rechtskraft und Abgabe des Führerscheins, spätestens einen Monat beziehungsweise vier Monate danach (§ 25 Abs. 2 und 3 StVG). Rechtskräftig ist ein Bußgeldbescheid, wenn die Einspruchsfrist von zwei Wochen ab Zustellung abgelaufen ist (§ 67 Abs. 1 OWiG) oder ein Einspruch zurückgenommen wurde. Bei einem Urteil des Amtsgerichts hängt der Zeitpunkt von den Rechtsmitteln ab.

Kann ich das Fahrverbot später antreten?

In gewissem Rahmen ja. Mit der Viermonatsfrist des § 25 Abs. 3 StVG kannst Du den Beginn bis zu vier Monate nach Rechtskraft verschieben, wenn Du in den zwei Jahren vor der Tat kein Fahrverbot hattest. Gilt nur die Monatsfrist, wird das Verbot spätestens einen Monat nach Rechtskraft wirksam. Wer den Führerschein darüber hinaus behält, verschiebt nicht das Verbot, sondern nur den Beginn der Frist.

Was passiert, wenn ich das Fahrverbot nicht antrete?

Das Fahrverbot gilt trotzdem. Es wird spätestens einen beziehungsweise vier Monate nach Rechtskraft wirksam, die Verbotsfrist läuft aber erst ab Abgabe (§ 25 Abs. 6 StVG). Wenn Du zum Fahrverbot antreten den Führerschein nicht freiwillig abgibst, wird er beschlagnahmt (§ 25 Abs. 2a Satz 4 StVG). Fährst Du in dieser Zeit, machst Du Dich nach § 21 StVG strafbar.

Kann man ein Fahrverbot aufteilen?

Nein. Die Verbotsfrist läuft nach § 25 Abs. 6 StVG ab dem Tag der Verwahrung zusammenhängend, eine Aufteilung in einzelne Tage oder Wochen sieht das Gesetz nicht vor. Mehrere Fahrverbote werden nach § 25 Abs. 4 StVG nacheinander berechnet. Planbar ist nur der Beginn, wenn die Viermonatsfrist gilt, etwa passend zum Urlaub.

Darf ich während des Fahrverbots Fahrrad oder E-Scooter fahren?

Das Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 StVG verbietet, Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Ein Fahrrad ohne Motor ist kein Kraftfahrzeug und deshalb nicht erfasst. Ob ein E-Scooter oder ein schnelles E-Bike darunterfällt, hängt davon ab, ob es rechtlich als Kraftfahrzeug gilt und ob das Verbot auf bestimmte Fahrzeugarten beschränkt ist. Im Zweifel solltest Du nachfragen, bevor Du fährst.

Kann ich mit einem ausländischen Führerschein während des Fahrverbots fahren?

Nein. Das Fahrverbot verbietet das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr, unabhängig vom Führerschein. Ein EU-Führerschein wird bei Wohnsitz in Deutschland nach § 25 Abs. 2a StVG genauso verwahrt wie ein deutscher. In einen Führerschein aus einem Nicht-EU-Staat wird das Verbot eingetragen. Wer trotzdem fährt, riskiert eine Strafe nach § 21 StVG und die Einziehung des Fahrzeugs.

Wie bekomme ich meinen Führerschein nach dem Fahrverbot zurück?

Die Behörde, die ihn verwahrt, gibt ihn nach Ablauf der Verbotsfrist zurück. Ob Du ihn abholst oder er Dir zugeschickt wird, erfährst Du aus der Belehrung oder bei der Behörde. Fahren darfst Du erst nach Ablauf der Frist. Beachte dann die Mitführpflicht: Nach § 4 Abs. 2 FeV musst Du beim Fahren einen gültigen Führerschein dabeihaben. Kläre die Rückgabe deshalb rechtzeitig vor Fristende.

Quellen

  1. § 25 StVG Fahrverbot
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  2. § 21 StVG Fahren ohne Fahrerlaubnis
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  3. § 67 OWiG Form und Frist des Einspruchs
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  4. § 92 OWiG Vollstreckungsbehörde
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  5. § 4 BKatV Regelfahrverbot
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026

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