Tateinheit und Tatmehrheit
Kurz erklärt Tateinheit und Tatmehrheit unterscheiden sich danach, ob eine einzige Handlung mehrere Bußgeldvorschriften oder eine Vorschrift mehrfach verletzt (Tateinheit) oder ob mehrere selbständige Handlungen vorliegen (Tatmehrheit). Geregelt ist das in §§ 19 und 20 OWiG. Bei Tateinheit wird nur eine Geldbuße festgesetzt, bei Tatmehrheit jede Geldbuße gesondert, also zusammengerechnet.

Inhalt 4 Abschnitte
Was bedeuten Tateinheit und Tatmehrheit im Bußgeldrecht?
Tateinheit und Tatmehrheit beantworten die Frage, wie mehrere Verstöße zusammen geahndet werden. Verletzt dieselbe Handlung mehrere Gesetze oder ein Gesetz mehrmals, wird nach § 19 Abs. 1 OWiG nur eine einzige Geldbuße festgesetzt. Das ist Tateinheit.
Sind dagegen mehrere Geldbußen verwirkt, wird jede gesondert festgesetzt (§ 20 OWiG). Das ist Tatmehrheit, und die Beträge addieren sich. Bei Tateinheit und Tatmehrheit kennt das OWiG keine Gesamtgeldbuße wie die Gesamtstrafe im Strafrecht. Für die Geldbuße macht die Einordnung deshalb oft einen spürbaren Unterschied. Welche Verstöße überhaupt eine Ordnungswidrigkeit sind, ergibt sich aus der jeweiligen Bußgeldvorschrift.
Wie wird die Geldbuße bei Tateinheit bemessen?
Sind mehrere Gesetze verletzt, richtet sich die Geldbuße nach dem Gesetz mit der höchsten Bußgeldandrohung. Nebenfolgen aus den anderen Gesetzen, etwa ein Fahrverbot, bleiben möglich (§ 19 Abs. 2 OWiG). Für Verkehrsverstöße konkretisiert das § 3 Abs. 5 BKatV: Verwirklicht eine Handlung mehrere Tatbestände des Bußgeldkatalogs mit Regelsätzen über 55 Euro, gilt nur ein Regelsatz, bei unterschiedlichen der höchste. Dieser kann angemessen erhöht werden.
Ein Fall des Bayerischen Obersten Landesgerichts zeigt die Wirkung. Ein Autofahrer überschritt binnen einer Minute nacheinander drei Tempolimits, um 50, 68 und 53 km/h. Das Amtsgericht verhängte zwei Geldbußen, 320 und 1.440 Euro. Das BayObLG nahm eine einzige Tat an. Es ging vom Regelsatz für die vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung um 68 km/h von 1.200 Euro aus und erhöhte ihn auf 1.440 Euro. Die zusätzlichen 320 Euro entfielen (BayObLG, Beschluss vom 26.02.2025, 201 ObOWi 68/25).
Was gilt bei Tateinheit und Tatmehrheit für Punkte und Fahrverbot?
Bei Tateinheit zählt im Fahreignungsregister nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl (§ 4 Abs. 2 Satz 4 StVG). Bei Tatmehrheit wird jede Tat bewertet, die Punkte in Flensburg addieren sich also.
Beim Fahrverbot gilt das Additionsprinzip des § 20 OWiG nicht. Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Wird über zwei tatmehrheitliche Ordnungswidrigkeiten gleichzeitig entschieden, die jeweils ein Fahrverbot rechtfertigen, ist nur ein einheitliches Fahrverbot zu verhängen (BGH, Beschluss vom 16.12.2015, 4 StR 227/15). Das Amtsgericht hatte im entschiedenen Fall zwei Fahrverbote von je einem Monat ausgesprochen. Nach den vom BGH zitierten Gesetzesmaterialien kann ein solches Fahrverbot die Höchstdauer von drei Monaten nicht überschreiten.
Wann ist es eine Handlung, wann sind es mehrere?
Für die Abgrenzung von Tateinheit und Tatmehrheit nennt das Gesetz keine feste Zeit- oder Streckengrenze. Das BayObLG stellt darauf ab, ob die Verstöße in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang stehen und von einem einheitlichen Tatentschluss getragen sind. Mehrere Geschwindigkeitsverstöße binnen einer Minute unter verschiedenen Verkehrszeichen stehen danach regelmäßig in Tateinheit (201 ObOWi 68/25).
Im selben Fall galt der erste Verstoß nur im Zweifel als fahrlässig, die beiden folgenden als vorsätzlich. Das BayObLG stellte klar, dass sich ein nur nach dem Zweifelssatz als fahrlässig gewertetes Verhalten bei der Abgrenzung nicht zum Nachteil des Betroffenen auswirken darf. Ob Dein Fall eine oder mehrere Taten umfasst, lässt sich nur anhand von Messzeiten, Orten und Beschilderung prüfen, etwa im Rahmen der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren.
Das Wichtigste in Kürze
- Bei Tateinheit wird nur eine Geldbuße festgesetzt, nach dem Gesetz mit der höchsten Androhung (§ 19 OWiG).
- Bei Tatmehrheit wird jede Geldbuße gesondert festgesetzt und die Beträge addieren sich (§ 20 OWiG).
- Bei Tateinheit gilt nach § 3 Abs. 5 BKatV der höchste Regelsatz, der angemessen erhöht werden kann.
- Im Fahreignungsregister zählt bei Tateinheit nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl (§ 4 Abs. 2 Satz 4 StVG).
- Wird über tatmehrheitliche Verstöße gleichzeitig entschieden, gibt es nur ein einheitliches Fahrverbot (BGH, 4 StR 227/15).
Häufige Fragen (10)
Was ist der Unterschied zwischen Tateinheit und Tatmehrheit im OWiG?
Bei Tateinheit und Tatmehrheit kommt es darauf an, ob eine Handlung oder mehrere vorliegen. Eine Handlung mit mehreren Verstößen führt nach § 19 OWiG zu einer einzigen Geldbuße, bemessen nach dem strengsten Gesetz. Mehrere selbständige Handlungen führen nach § 20 OWiG zu mehreren Geldbußen, die nebeneinander stehen. Anders als im Strafrecht wird bei Tatmehrheit keine Gesamtstrafe gebildet.
Was sind Beispiele für Tateinheit und Tatmehrheit im Straßenverkehr?
Ein vom BayObLG entschiedenes Beispiel sind drei Geschwindigkeitsüberschreitungen binnen einer Minute auf derselben Fahrt unter wechselnden Tempolimits (201 ObOWi 68/25). Allgemein kommt Tateinheit in Betracht, wenn ein einziges Fahrmanöver mehrere Vorschriften verletzt. Ob das bei Dir so ist, hängt vom Ablauf ab. Die Behörde muss das im Bescheid nicht ausdrücklich begründen, das Gericht prüft es aber.
Wird das Bußgeld bei Tateinheit erhöht?
Es kann erhöht werden. Nach § 3 Abs. 5 BKatV ist bei mehreren Tatbeständen mit Regelsätzen über 55 Euro nur ein Regelsatz anzuwenden, bei unterschiedlichen der höchste, und dieser kann angemessen erhöht werden. Im Fall des BayObLG wurde der Regelsatz von 1.200 Euro auf 1.440 Euro angehoben. Das war deutlich weniger als die Summe mehrerer Einzelbußen.
Ich wurde kurz hintereinander zweimal geblitzt. Muss ich zweimal zahlen?
Nicht unbedingt. Liegen die Messungen zeitlich und räumlich eng beieinander und beruhen sie auf einem einheitlichen Fahrverhalten, kann Tateinheit vorliegen, dann gibt es nur eine Geldbuße. Hält die Behörde zwei getrennte Taten für gegeben, können zwei Bescheide ergehen. Gegen jeden läuft eine eigene Einspruchsfrist von zwei Wochen ab Zustellung (§ 67 Abs. 1 OWiG), die Du jeweils einhalten musst.
Wie viele Punkte gibt es bei Tateinheit und Tatmehrheit?
Nur die Punkte für den schwersten Verstoß. § 4 Abs. 2 Satz 4 StVG bestimmt, dass bei einer Entscheidung auf Tateinheit nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt wird. Treffen also ein Verstoß mit zwei Punkten und einer mit einem Punkt tateinheitlich zusammen, werden zwei Punkte eingetragen. Bei Tatmehrheit zählt jeder eingetragene Verstoß gesondert.
Kann man zwei Fahrverbote gleichzeitig bekommen?
Nicht in derselben Entscheidung. Der Bundesgerichtshof hat am 16.12.2015 entschieden, dass bei gleichzeitiger Entscheidung über zwei tatmehrheitliche Ordnungswidrigkeiten nur ein einheitliches Fahrverbot zu verhängen ist (4 StR 227/15). Wie lang es ausfällt, bestimmt das Gericht innerhalb des Rahmens von § 25 StVG. Für Verfahren, die getrennt entschieden werden, trifft der Beschluss keine Aussage.
Gibt es im Bußgeldrecht eine Gesamtgeldbuße?
Nein. § 20 OWiG ordnet an, dass bei mehreren verwirkten Geldbußen jede gesondert festgesetzt wird. Eine Zusammenfassung zu einer niedrigeren Gesamtsumme, wie sie das Strafrecht mit der Gesamtstrafe kennt, sieht das Gesetz nicht vor. Der BGH hat in 4 StR 227/15 betont, dass sich § 20 OWiG nach seinem Wortlaut nur auf Geldbußen bezieht, nicht auf das Fahrverbot.
Wer entscheidet über Tateinheit und Tatmehrheit?
Zunächst die Bußgeldbehörde mit ihrem Bescheid, nach einem Einspruch das Amtsgericht. Das Rechtsbeschwerdegericht prüft die Einordnung auf eine Sachrüge hin als Rechtsfrage. So hat das BayObLG in 201 ObOWi 68/25 die Verurteilung wegen zwei Taten selbst in eine tateinheitliche Verurteilung geändert. Maßgeblich sind die Feststellungen zu Zeiten, Orten und zum Fahrverhalten.
Was bedeutet Tateinheit für die Verjährung?
Eine eigene Verjährungsregel für Tateinheit enthält das OWiG nicht. Die Verjährung beginnt nach § 31 Abs. 3 OWiG, sobald die Handlung beendet ist; bei einer einheitlichen Handlung also mit ihrem Ende. Verkehrsverstöße nach § 24 Abs. 1 StVG verjähren nach § 26 Abs. 3 StVG in sechs Monaten, Unterbrechungen nach § 33 OWiG setzen die Frist neu in Gang.
Lohnt sich ein Einspruch wegen Tateinheit?
Das kann sich lohnen, wenn die Behörde mehrere Geldbußen oder mehrere Fahrverbote festgesetzt hat, obwohl die Verstöße eng zusammenhängen. Im Fall des BayObLG fiel durch die Einordnung als Tateinheit eine Geldbuße von 320 Euro weg. Ob die Voraussetzungen vorliegen, ergibt sich aus den Messzeiten und Orten in der Akte. Ein Einspruch eröffnet aber auch eine erneute Prüfung zu Deinem Nachteil.
Quellen
Weitere Begriffe in Bußgeldverfahren
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