Abschleppen

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Kurz erklärt Abschleppen bedeutet, dass ein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug im Auftrag einer Behörde oder eines Grundstücksbesitzers entfernt wird. Im öffentlichen Straßenraum vollstreckt die Behörde damit nach Landesrecht ein Halt- oder Parkverbot, auf Privatgrund stützt sich der Besitzer auf §§ 858, 859 BGB. Die Kosten trägt in der Regel der Verantwortliche, zusätzlich zu einem möglichen Verwarnungsgeld.

Ein Abschleppwagen hebt ein falsch geparktes Auto in einer engen Gasse einer deutschen Stadt beim Abschleppen an
Inhalt 4 Abschnitte

Wann darf die Behörde ein Auto abschleppen lassen?

Halt- und Parkverbote stehen in § 12 StVO oder auf Verkehrszeichen. Das Abschleppen ist keine Strafe, sondern Vollstreckung nach dem Polizei- und Ordnungsrecht des Landes. Der Parkverstoß selbst bleibt daneben eine Ordnungswidrigkeit.

Das Abschleppen muss verhältnismäßig sein. Das Bundesverwaltungsgericht hält es für unverhältnismäßig, allein wegen eines Verstoßes gegen das Gehwegparkverbot oder aus reinen Abschreckungsgründen abzuschleppen. Behindert das Fahrzeug andere, ist das Abschleppen dagegen regelmäßig zulässig. Beispiele sind ein versperrter Gehweg, ein in die Fahrbahn ragendes Auto, eine blockierte Feuerwehranfahrzone oder das Parken auf dem Behindertenparkplatz (BVerwG, Urteil vom 09.04.2014, 3 C 5/13, Rn. 12). Für das Parken auf dem Gehweg kommt es deshalb darauf an, wie stark der Wagen tatsächlich stört.

Was gilt beim kurzfristig aufgestellten Halteverbot?

Wird nachträglich ein mobiles Halteverbot aufgestellt, etwa für einen Umzug, schützt Dich eine Vorlaufzeit. Kosten darf die Behörde Dir nur auferlegen, wenn das Schild mindestens drei volle Tage vorher stand. Eine stundengenaue Rechnung findet nicht statt, abgeschleppt werden darf auf Deine Kosten frühestens am vierten Tag nach dem Aufstellen (BVerwG, Urteil vom 24.05.2018, 3 C 25.16). Im entschiedenen Fall standen die Schilder 72 Stunden, das reichte nicht. Das Abschleppen selbst kann trotzdem rechtmäßig sein; wer zahlt, ist getrennt zu prüfen.

Was kostet das Abschleppen und wie wehrst Du Dich gegen den Kostenbescheid?

Die Kosten bestehen aus Amtshandlungsgebühr, Abschleppkosten und Verwahrgebühr je angefangene 24 Stunden. Die Polizei Hamburg nennt auf ihrer Seite zur Zentralen Verwahrstelle für einen Pkw in der Regel 450 bis 600 Euro insgesamt (Abruf Oktober 2026). Das Ticket für den Parkverstoß kommt hinzu: Das unberechtigte Parken auf einem Schwerbehindertenparkplatz kostet nach Lfd. Nr. 55 der Anlage zur BKatV 55 Euro (Stand Oktober 2026). Bis 55 Euro ist das ein Verwarnungsgeld.

Über die Abschleppkosten entscheidet die Behörde mit einem eigenen Kostenbescheid. Der Kostenbescheid für das Abschleppen ist ein Verwaltungsakt, kein Bußgeldbescheid. Welcher Rechtsbehelf gilt, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung; für die Klage gilt die Klagefrist vor dem Verwaltungsgericht von einem Monat (§ 74 VwGO).

Darf ein Privatparkplatz-Betreiber sofort abschleppen?

Für das Abschleppen auf Privatgrund gilt Zivilrecht. Wer unbefugt parkt, begeht verbotene Eigenmacht, und der Grundstücksbesitzer darf sich nach § 859 Abs. 1 und 3 BGB wehren, indem er abschleppen lässt (BGH, Urteil vom 05.06.2009, V ZR 144/08). Unbefugt parkt auch, wer Parkbedingungen missachtet, etwa die Parkscheibe vergisst.

Schon das Überschreiten der bezahlten Parkzeit genügt, eine Wartepflicht trifft den Betreiber regelmäßig nicht (BGH, Urteil vom 19.12.2025, V ZR 44/25). Dass dabei ein Mietvertrag über den Stellplatz entsteht, ähnlich wie beim Garagenmietvertrag, ändert daran nichts.

Ersetzt werden nur ortsübliche Kosten (BGH, Urteil vom 04.07.2014, V ZR 229/13). Den Ersatz kann der Besitzer auch vom Halter verlangen, wenn ein anderer gefahren ist (BGH, Urteil vom 11.03.2016, V ZR 102/15). Zur Verantwortung des Halters im Bußgeldrecht siehe Halterhaftung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Abschleppen ist eine Vollstreckungsmaßnahme nach Landesrecht; das Verwarnungsgeld für den Parkverstoß kommt gesondert hinzu.
  • Ein bloßer Gehwegverstoß ohne Behinderung reicht nach BVerwG 3 C 5/13 regelmäßig nicht, eine Behinderung anderer dagegen schon.
  • Beim mobilen Halteverbot trägst Du die Kosten nur, wenn das Schild mindestens drei volle Tage vorher stand (BVerwG 3 C 25.16).
  • Auf Privatparkplätzen genügt schon das Überziehen der Parkzeit; erstattungsfähig sind nur ortsübliche Kosten (BGH V ZR 44/25, V ZR 229/13).
  • Den Kostenbescheid der Behörde greifst Du vor dem Verwaltungsgericht an, die Frist steht in der Rechtsbehelfsbelehrung.

Häufige Fragen (11)

Wie finde ich heraus, wohin mein Auto beim Abschleppen gebracht wurde?

Frag beim zuständigen Polizeikommissariat nach, in Hamburg gibt es dafür eine Zentrale Verwahrstelle. In Einzelfällen wird ein Fahrzeug nur in eine Straße in der Nähe umgesetzt. Zur Abholung brauchst Du nach Angaben der Polizei Hamburg einen amtlichen Lichtbildausweis, die Zulassungsbescheinigung oder eine Vollmacht des Halters sowie Bargeld oder EC-Karte. Melde Dein Auto nicht vorschnell als gestohlen, sondern kläre zuerst, ob es abgeschleppt wurde.

Bekomme ich zusätzlich ein Bußgeld beim Abschleppen?

Meistens ja. Abschleppkosten und Sanktion für den Parkverstoß sind zwei getrennte Dinge. Die Behörde verlangt die Abschleppkosten per Kostenbescheid, den Parkverstoß ahndet sie nach dem Bußgeldkatalog. Bis 55 Euro ist das ein Verwarnungsgeld nach § 56 OWiG, darüber ein Bußgeldbescheid mit Gebühren nach § 107 OWiG. Wer etwa unberechtigt auf einem Schwerbehindertenparkplatz stand, zahlt laut Lfd. Nr. 55 BKatV 55 Euro zusätzlich.

Wer zahlt das Abschleppen, wenn es zu Unrecht erfolgte?

War das Abschleppen rechtswidrig oder durfte Dir die Behörde die Kosten nicht auferlegen, musst Du sie nicht tragen. Bereits gezahlte Beträge kannst Du dann zurückverlangen, wenn der Kostenbescheid aufgehoben wird. Typische Fälle sind ein zu kurz aufgestelltes mobiles Halteverbot oder ein Fahrzeug, das niemanden behindert hat. Wichtig ist, den Kostenbescheid fristgerecht anzugreifen, sonst wird er bestandskräftig, auch wenn er falsch war.

Darf der Abschleppdienst mein Auto bis zur Zahlung behalten?

Auf Privatgrund kann sich der Abschleppunternehmer auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB berufen und die Herausgabe von der Zahlung der Abschleppkosten abhängig machen. Er muss die Forderung dann aber genau beziffern. Verwahrkosten sind nach dem BGH nur bis zu Deinem Herausgabeverlangen ersatzfähig (BGH, Urteil vom 17.11.2023, V ZR 192/22). Danach kommt ein Ersatz nur nach § 304 BGB in Betracht, wenn Du in Annahmeverzug gerätst, weil Du die ortsüblichen Kosten trotz ordnungsgemäß erhobenen Zurückbehaltungsrechts nicht zahlst.

Was ist der Unterschied zwischen Abschleppen und Umsetzen?

Beim Umsetzen bringt der Abschleppwagen Dein Auto nur an einen nahen Ort, an dem es erlaubt steht. Beim Abschleppen landet es auf einem Verwahrplatz. Für beide gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Eine Verwahrgebühr fällt nur an, wenn das Fahrzeug tatsächlich verwahrt wird; die Gebühr für die Amtshandlung und die Kosten des Abschleppunternehmens können auch beim Umsetzen entstehen.

Muss die Polizei mich anrufen, bevor sie abschleppen lässt?

Nicht in jedem Fall. Nach dem Bundesverwaltungsgericht ist das Abschleppen nur dann unverhältnismäßig, wenn der Fahrer ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung erreichbar ist und den Wagen selbst wegfahren kann. Im Fall eines Reisebusses reichte eine ausgelegte Handynummer nicht, weil der Anruf scheiterte und nicht erkennbar war, wann der Fahrer zurückkommt (BVerwG 3 C 5/13, Rn. 16 f.). Ein Zettel mit Telefonnummer schützt also nur begrenzt.

Darf mein Nachbar mein Auto von seinem Grundstück abschleppen lassen?

Ja, wenn er unmittelbarer Besitzer der Fläche ist und Du dort ohne seine Erlaubnis stehst. Das kann auch ein Mieter sein, der einen Stellplatz gemietet hat. Er darf sich nach § 859 BGB gegen die verbotene Eigenmacht wehren und die erforderlichen Kosten von Dir verlangen. Die Polizei muss er dafür nicht einschalten. Erstattungsfähig bleiben aber nur die ortsüblichen Kosten des Abschleppens.

Muss ich die Kosten für die Parkraumüberwachung auch bezahlen?

Nein. Der BGH unterscheidet: Ersatzfähig sind die Kosten des Abschleppens und die Kosten, die unmittelbar mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstehen. Kosten, die nur der Feststellung der Störung dienen, etwa eine laufende Parkraumüberwachung, gehören nicht dazu (BGH, Urteil vom 02.12.2011, V ZR 30/11). Prüfe deshalb die Rechnung eines privaten Betreibers Posten für Posten.

Muss der Halter zahlen, wenn jemand anderes gefahren ist?

Auf Privatgrund ja: Der BGH hält den Halter nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag für verpflichtet, die erforderlichen Abschleppkosten zu ersetzen (BGH, Urteil vom 11.03.2016, V ZR 102/15). Für das Abschleppen durch eine Behörde bestimmt das jeweilige Landesrecht, wen sie heranziehen darf; das kann neben dem Fahrer auch der Halter sein. Den Verwarnungs- oder Bußgeldbetrag für den Parkverstoß zahlt dagegen nur, wer gefahren ist; lässt sich der Fahrer nicht ermitteln, trägt der Halter nach § 25a StVG nur die Verfahrenskosten.

Kann ich gegen Abschleppkosten Widerspruch einlegen?

Gegen den Kostenbescheid der Behörde gibt es einen Rechtsbehelf, welcher es ist, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids. Teils ist zuerst Widerspruch einzulegen, teils direkt Klage zum Verwaltungsgericht zu erheben. Die Frist beträgt in der Regel einen Monat ab Bekanntgabe. Ein Einspruch nach dem OWiG ist hier der falsche Weg, er betrifft nur den Bußgeldbescheid wegen des Parkverstoßes.

Wie hoch dürfen private Abschleppkosten sein?

Eine feste Obergrenze gibt es nicht. Der Betreiber darf nach dem BGH die ortsüblichen Kosten für das Abschleppen und die unmittelbar damit verbundenen Vorbereitungen verlangen (BGH, Urteil vom 04.07.2014, V ZR 229/13). Überhöhte Pauschalen muss er auf dieses Maß herunterrechnen lassen. Im Ende 2025 entschiedenen Fall aus Dresden hatte die Fahrerin 587,50 Euro gezahlt und blieb damit vor dem BGH erfolglos (V ZR 44/25).

Quellen

  1. BVerwG, Urteil vom 24.05.2018, 3 C 25.16 (mobiles Haltverbot, drei volle Tage Vorlauf)
    UrteilBundesverwaltungsgericht · abgerufen am 28.10.2026
  2. BVerwG, Urteil vom 09.04.2014, 3 C 5/13 (Abschleppen ohne Wartezeit, Verhältnismäßigkeit)
    UrteilRechtsinformationsportal des Bundes · abgerufen am 28.10.2026
  3. BGH, Urteil vom 04.07.2014, V ZR 229/13 (ortsübliche Abschleppkosten)
    UrteilBundesgerichtshof · abgerufen am 28.10.2026
  4. § 12 StVO Halten und Parken
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  5. Polizei Hamburg: Zentrale Verwahrstelle für abgeschleppte Fahrzeuge
    BehördePolizei Hamburg · abgerufen am 28.10.2026

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