Lenk- und Ruhezeiten
Kurz erklärt Lenk- und Ruhezeiten sind die Höchstzeiten am Steuer und die Mindestpausen für Fahrer von Lkw und Bussen. Sie stehen in der EU-Verordnung (EG) Nr. 561/2006, ergänzt durch das Fahrpersonalgesetz. Die tägliche Lenkzeit liegt bei 9 Stunden, zweimal pro Woche bei 10 Stunden. Verstöße kosten Fahrer bis zu 5.000 Euro, Unternehmer bis zu 30.000 Euro.

Inhalt 4 Abschnitte
Für wen gelten die Lenk- und Ruhezeiten?
Die Lenk- und Ruhezeiten stehen in der Verordnung (EG) Nr. 561/2006. Sie gilt nach Art. 2 Abs. 1 für die Güterbeförderung mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen zulässiger Höchstmasse, Anhänger eingerechnet, und für Busse mit mehr als neun Plätzen einschließlich Fahrer. Neu ist seit dem 01.07.2026 Art. 2 Abs. 1 Buchst. aa: Bei grenzüberschreitenden Fahrten und Kabotage zählen schon Fahrzeuge über 2,5 Tonnen dazu.
Für kleinere Fahrzeuge greifen die Lenk- und Ruhezeiten nach deutschem Recht. Nach § 1 Abs. 1 FPersV gelten die Art. 4, 6 bis 9 und 12 der Verordnung auch für Güterfahrzeuge zwischen 2,8 und 3,5 Tonnen. Ausgenommen sind unter anderem Handwerker, die Material oder Maschinen für ihre Arbeit fahren, solange das Lenken nicht ihre Haupttätigkeit ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 FPersV). Für angestellte Fahrer kommt das Arbeitszeitrecht hinzu, siehe Ruhezeit.
Welche Lenk- und Ruhezeiten gelten am Tag und in der Woche?
Die Grenzen stehen in Art. 6 der Verordnung:
| Zeitraum | Höchstlenkzeit |
|---|---|
| Tag | 9 Stunden, höchstens zweimal pro Woche 10 Stunden |
| Woche (Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr) | 56 Stunden |
| zwei aufeinanderfolgende Wochen | 90 Stunden |
Nach 4,5 Stunden Lenkzeit ist eine Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten Pflicht (Art. 7). Du darfst sie teilen: erst mindestens 15, dann mindestens 30 Minuten. Die tägliche Ruhezeit beträgt regelmäßig 11 Stunden, wahlweise aufgeteilt in 3 plus 9 Stunden. Zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten darfst Du sie höchstens dreimal auf 9 Stunden verkürzen (Art. 4 Buchst. g, Art. 8 Abs. 4). Sie muss innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorigen Ruhezeit genommen sein (Art. 8 Abs. 2).
Was gilt für die Wochenruhezeit?
Die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit dauert mindestens 45 Stunden, die reduzierte mindestens 24 Stunden. In zwei aufeinanderfolgenden Wochen brauchst Du zwei regelmäßige oder eine regelmäßige und eine reduzierte Wochenruhe (Art. 8 Abs. 6). Jede Verkürzung musst Du am Stück ausgleichen, und zwar vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche (Art. 8 Abs. 6b).
Die regelmäßige Wochenruhe darfst Du nicht im Fahrzeug verbringen. Die Unterkunft zahlt der Arbeitgeber (Art. 8 Abs. 8); nach § 8a Abs. 2 Satz 2 FPersG gilt die Wochenruhe im Lkw als nicht eingehalten. In unvorhersehbaren Fällen erlaubt Art. 12 eine Abweichung, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen.
Welche Bußgelder drohen bei Verstößen?
Wer als Fahrer Lenkzeiten, Pausen oder Ruhezeiten nicht einhält, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 8a Abs. 2 FPersG. Der Rahmen liegt bei bis zu 5.000 Euro. Für den Unternehmer, der nicht für die Einhaltung sorgt, sind es bis zu 30.000 Euro (§ 8a Abs. 4 FPersG). Die Bußgeldkatalog-Verordnung für Verkehrsverstöße gilt hier nicht. Die Höhe bemisst die Behörde nach § 17 OWiG.
Die kurze Verjährung von sechs Monaten aus § 26 Abs. 3 StVG gilt nur für Verkehrsverstöße nach § 24 StVG. Für Verstöße gegen das Fahrpersonalrecht richtet sich die Verfolgungsverjährung nach § 31 Abs. 2 OWiG und hängt vom angedrohten Höchstmaß ab, die deutlich länger ist. Selbstbelastende Fragen musst Du bei Kontrollen nicht beantworten (§ 4 Abs. 4 FPersG). Mehr unter Bußgeldverfahren gegen Berufskraftfahrer. Gegen einen Bescheid bleibt der Einspruch binnen zwei Wochen nach Zustellung (§ 67 OWiG).
Das Wichtigste in Kürze
- Tägliche Lenkzeit: 9 Stunden, zweimal pro Woche 10 Stunden; Woche 56, Doppelwoche 90 Stunden (Art. 6 VO 561/2006).
- Nach 4,5 Stunden Lenkzeit sind 45 Minuten Pause Pflicht, teilbar in 15 plus 30 Minuten (Art. 7 VO 561/2006).
- Seit 01.07.2026 gilt die EU-Verordnung im grenzüberschreitenden Güterverkehr schon ab 2,5 Tonnen (Art. 2 Abs. 1 Buchst. aa).
- Bußgeldrahmen: Fahrer bis 5.000 Euro, Unternehmer bis 30.000 Euro (§ 8a Abs. 4 FPersG).
- Die regelmäßige Wochenruhe von 45 Stunden darf nicht im Fahrzeug verbracht werden (Art. 8 Abs. 8 VO 561/2006, § 8a FPersG).
Häufige Fragen (10)
Welche Lenk- und Ruhezeiten gelten für Lkw-Fahrer am Tag?
Bei den Lenk- und Ruhezeiten sind es neun Stunden Lenkzeit am Tag. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 erlaubt außerdem, die tägliche Lenkzeit höchstens zweimal pro Woche auf 10 Stunden zu verlängern. Zusätzlich musst Du nach 4,5 Stunden mindestens 45 Minuten unterbrechen. Wie viel Arbeitszeit insgesamt erlaubt ist, regelt für Angestellte zusätzlich das Arbeitszeitrecht, denn Laden, Warten und Papierarbeit zählen nicht als Lenkzeit.
Wie viele Stunden darf ein Lkw-Fahrer pro Woche fahren?
In einer Kalenderwoche sind es höchstens 56 Stunden Lenkzeit (Art. 6 Abs. 2 VO 561/2006). In zwei aufeinanderfolgenden Wochen dürfen es zusammen nicht mehr als 90 Stunden sein (Art. 6 Abs. 3). Wer in einer Woche 56 Stunden fährt, hat in der Folgewoche also nur noch 34 Stunden. Die Woche läuft von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr.
Kann ich die 45 Minuten Pause aufteilen?
Ja, aber nur in einer bestimmten Reihenfolge. Nach Art. 7 Satz 2 VO 561/2006 kommt zuerst eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, danach eine von mindestens 30 Minuten, beide innerhalb der 4,5 Stunden Lenkzeit. Eine Pause von 30 und danach 15 Minuten erfüllt die Pflicht nicht. Für Fahrer im Personengelegenheitsverkehr erlaubt die Verordnung inzwischen auch zweimal 15 Minuten.
Wie oft darf die tägliche Ruhezeit verkürzt werden?
Höchstens dreimal zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten (Art. 8 Abs. 4 VO 561/2006). Die verkürzte tägliche Ruhezeit muss mindestens 9 Stunden betragen. Anders als bei der Wochenruhe musst Du die Verkürzung der Tagesruhe nicht ausgleichen. Die regelmäßige tägliche Ruhezeit von 11 Stunden kannst Du alternativ in zwei Blöcke von mindestens 3 und dann mindestens 9 Stunden teilen.
Was kostet ein Verstoß gegen die Lenk- und Ruhezeiten?
Eine feste Summe nennt das Gesetz nicht. § 8a Abs. 4 FPersG setzt nur den Rahmen: bis 5.000 Euro für den Fahrer, bis 30.000 Euro für den Unternehmer. Die konkrete Höhe bestimmt die Behörde nach § 17 Abs. 3 OWiG, also nach dem Gewicht des Verstoßes, dem Vorwurf und den wirtschaftlichen Verhältnissen. Mehrere Verstöße auf derselben Tour können einzeln geahndet werden.
Gelten die Lenk- und Ruhezeiten auch für Transporter unter 3,5 Tonnen?
Teilweise. Für Güterfahrzeuge zwischen 2,8 und 3,5 Tonnen schreibt § 1 Abs. 1 FPersV die Lenk- und Ruhezeiten der EU-Verordnung national vor, mit Ausnahmen etwa für Handwerker, die nicht hauptsächlich fahren. Seit dem 01.07.2026 gilt die EU-Verordnung selbst bei grenzüberschreitenden Fahrten und Kabotage schon ab 2,5 Tonnen. Rein innerdeutsche Fahrten unter 2,8 Tonnen erfasst das Fahrpersonalrecht nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 FPersG nur bei angestellten Fahrern.
Darf ich die Wochenruhezeit im Lkw verbringen?
Die regelmäßige Wochenruhe von 45 Stunden nicht. Art. 8 Abs. 8 VO 561/2006 verlangt eine geeignete Unterkunft mit Schlafgelegenheit und sanitären Einrichtungen, die der Arbeitgeber bezahlt. Das gilt auch für eine Ausgleichsruhe von mehr als 45 Stunden. Für die reduzierte Wochenruhe von mindestens 24 Stunden enthält Art. 8 Abs. 8 dieses ausdrückliche Verbot nicht; welche Unterbringung dann genügt, solltest Du im Einzelfall klären.
Was passiert, wenn ich im Stau die Lenkzeit überschreite?
Ein Stau allein ist keine Rechtfertigung. Art. 12 VO 561/2006 erlaubt aber in unvorhersehbaren Fällen, von den Zeiten abzuweichen, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, wenn die Verkehrssicherheit nicht gefährdet ist. Art und Grund der Abweichung musst Du spätestens am Halteplatz handschriftlich auf dem Ausdruck oder Schaublatt vermerken. Fehlt der Vermerk, ist auch das nach § 8a Abs. 2 Nr. 3 FPersG ein Bußgeldtatbestand.
Haftet auch der Arbeitgeber für Lenkzeitverstöße?
Ja. Nach § 8a Abs. 1 FPersG handelt der Unternehmer ordnungswidrig, wenn er nicht dafür sorgt, dass seine Fahrer Lenkzeiten, Pausen und Ruhezeiten einhalten. Hier liegt der Rahmen bei bis zu 30.000 Euro. Auch Verlader, Spediteure und Reiseveranstalter können nach § 8a Abs. 3 FPersG belangt werden, wenn sie Zeitpläne vereinbaren, die nur mit Verstößen zu schaffen sind.
Wann verjährt ein Verstoß gegen die Lenk- und Ruhezeiten?
Später als ein gewöhnlicher Blitzerverstoß. Die sechs Monate aus § 26 Abs. 3 StVG gelten nur für Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG. Verstöße gegen das Fahrpersonalgesetz verjähren nach § 31 Abs. 2 OWiG, gestaffelt nach dem angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Bei Bußgeldrahmen von 5.000 oder 30.000 Euro beträgt die Frist je nach Rahmen und Schuldform mindestens ein Jahr. Unterbrechungen nach § 33 OWiG verlängern das zusätzlich.
Quellen
Weitere Begriffe in Bußgeldverfahren
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