Geldbuße gegen Unternehmen
Kurz erklärt Eine Geldbuße gegen Unternehmen richtet sich gegen die juristische Person oder Personenvereinigung selbst, wenn eine Leitungsperson eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu deren Lasten oder Vorteil begangen hat. Grundlage ist § 30 OWiG. Bei vorsätzlichen Straftaten reicht der Rahmen bis zehn Millionen Euro, zusätzlich soll der wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft werden.

Inhalt 4 Abschnitte
Wann ist eine Geldbuße gegen Unternehmen selbst möglich?
Für eine Geldbuße gegen Unternehmen gilt: Ein Unternehmen handelt nicht selbst, es handeln Menschen für es. § 30 Abs. 1 OWiG knüpft deshalb an die Tat einer Leitungsperson an. Erfasst sind Organe wie Geschäftsführer und Vorstände, vertretungsberechtigte Gesellschafter, Generalbevollmächtigte, Prokuristen in leitender Stellung und sonstige Personen, die das Unternehmen leiten oder kontrollieren.
Die Tat muss Pflichten verletzen, die das Unternehmen treffen, oder es bereichert haben. Als Brücke kommt eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG in Betracht. Begeht ein Mitarbeiter einen Verstoß, den gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert hätte, handelt der Inhaber ordnungswidrig. Dazu gehören auch Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen. Über diese Tat der Leitung kann dann auch das Unternehmen belangt werden.
Wie hoch kann die Geldbuße gegen Unternehmen ausfallen?
Nach § 30 Abs. 2 OWiG beträgt die Geldbuße bei einer vorsätzlichen Straftat bis zu zehn Millionen Euro, bei einer fahrlässigen bis zu fünf Millionen Euro. Bei einer Geldbuße gegen Unternehmen wegen einer Ordnungswidrigkeit gilt deren Höchstmaß. Verweist ein Fachgesetz ausdrücklich auf § 30 OWiG, verzehnfacht es sich. Die Aufsichtspflichtverletzung kostet bis zu einer Million Euro, wenn der Verstoß im Betrieb mit Strafe bedroht ist (§ 130 Abs. 3 OWiG).
Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil aus der Tat übersteigen, notfalls auch über das Höchstmaß hinaus (§ 17 Abs. 4 OWiG in Verbindung mit § 30 Abs. 3 OWiG). Für die Bemessung zählt auch, ob das Unternehmen ein wirksames Compliance-Management eingerichtet und nach dem Verstoß nachgebessert hat. So entschied der Bundesgerichtshof und hob eine Geldbuße von 175.000 Euro gegen ein Unternehmen auf Revision der Staatsanwaltschaft auf (BGH, Urteil vom 09.05.2017, 1 StR 265/16).
Eigene, deutlich höhere Rahmen gelten im Datenschutz. Art. 83 DSGVO erlaubt bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, mehr unter Bußgeld im Datenschutz.
Wie läuft das Verfahren gegen das Unternehmen ab?
Bei einer Geldbuße gegen Unternehmen wird in der Regel gegen die handelnde Person und das Unternehmen gemeinsam ermittelt. Wird gegen die Person kein Verfahren eingeleitet oder wird es eingestellt, kann die Geldbuße nach § 30 Abs. 4 OWiG selbständig festgesetzt werden. Ausgeschlossen ist das, wenn die Tat aus rechtlichen Gründen nicht verfolgbar ist, etwa wegen Verfolgungsverjährung.
Zuständig ist die Behörde, die auch für die Person zuständig wäre, örtlich zusätzlich die Behörde am Sitz oder an einer Zweigniederlassung (§ 88 Abs. 2 OWiG). Gegen einen Bußgeldbescheid ist der Einspruch binnen zwei Wochen nach Zustellung möglich (§ 67 OWiG). Eine Umstrukturierung schützt nur begrenzt: Nach § 30 Abs. 2a OWiG kann die Geldbuße auch gegen Rechtsnachfolger festgesetzt werden.
Zahlt das Unternehmen oder der Geschäftsführer?
Unter Umständen beide. Gegen den Geschäftsführer kann eine eigene Geldbuße wegen der Tat oder wegen Verletzung der Aufsichtspflicht ergehen, gegen die Gesellschaft zusätzlich die Geldbuße nach § 30 OWiG. Für Bußgelder ab mehr als 200 Euro kommt die Eintragung ins Gewerbezentralregister hinzu, wenn die Tat mit einem Gewerbe zusammenhängt (§ 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO). Allgemeine Regeln zur Höhe und zum Verfahren findest Du unter Geldbuße und Ordnungswidrigkeitengesetz.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Geldbuße gegen das Unternehmen setzt nach § 30 Abs. 1 OWiG die Tat einer Leitungsperson voraus.
- Der Rahmen beträgt bis zu zehn Millionen Euro bei vorsätzlichen und bis zu fünf Millionen Euro bei fahrlässigen Straftaten (§ 30 Abs. 2 OWiG).
- Über § 17 Abs. 4 OWiG soll die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil übersteigen, notfalls über das Höchstmaß hinaus.
- Ein wirksames Compliance-Management kann die Höhe beeinflussen (BGH, 1 StR 265/16).
- Bußgeldbescheide gegen Unternehmen lassen sich binnen zwei Wochen mit Einspruch angreifen (§ 67 OWiG).
Häufige Fragen (10)
Kann eine GmbH ein Bußgeld bekommen?
Ja. Nach § 30 OWiG kann gegen juristische Personen wie GmbH oder AG und gegen rechtsfähige Personengesellschaften eine eigene Geldbuße festgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass eine Leitungsperson eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, durch die Pflichten der Gesellschaft verletzt wurden oder die sie bereichern sollte.
Bekommen GmbH und Geschäftsführer beide ein Bußgeld?
Das ist möglich. Der Geschäftsführer kann persönlich für eine eigene Tat oder wegen einer Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG belangt werden. Gegen die GmbH kann daneben eine Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG ergehen. Es handelt sich um zwei Sanktionen gegen zwei Betroffene, die jeweils eigenständig angefochten werden können.
Wie hoch ist eine Geldbuße gegen Unternehmen maximal?
Bei einer vorsätzlichen Straftat bis zu zehn Millionen Euro, bei einer fahrlässigen bis zu fünf Millionen Euro (§ 30 Abs. 2 OWiG). Bei Ordnungswidrigkeiten gilt deren Höchstmaß, verzehnfacht, wenn das Fachgesetz auf § 30 verweist. Zusätzlich darf die Behörde über § 17 Abs. 4 OWiG den erlangten wirtschaftlichen Vorteil abschöpfen, auch über diese Grenzen hinaus.
Wie hoch sind DSGVO-Bußgelder für Unternehmen?
Die DSGVO hat eigene Rahmen. Nach Art. 83 Abs. 4 DSGVO sind bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes möglich, nach Art. 83 Abs. 5 DSGVO bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent, jeweils der höhere Betrag. Wie die Aufsichtsbehörden rechnen, beschreiben die Leitlinien 04/2022 des Europäischen Datenschutzausschusses.
Muss ein konkreter Mitarbeiter ermittelt werden?
Nach § 30 Abs. 1 OWiG muss feststehen, dass eine Leitungsperson eine Tat begangen hat. Kann ein einzelner Täter im Betrieb nicht benannt werden, bleibt der Weg über § 130 OWiG: Dann ist die unterlassene Aufsicht der Leitung die Anknüpfungstat. Nach § 30 Abs. 4 OWiG kann die Geldbuße auch selbständig gegen das Unternehmen festgesetzt werden.
Wird eine Geldbuße gegen Unternehmen in ein Register eingetragen?
Ja, unter Umständen ins Gewerbezentralregister. § 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO verlangt die Eintragung rechtskräftiger Bußgeldentscheidungen über mehr als 200 Euro, wenn die Tat bei oder im Zusammenhang mit einem Gewerbe begangen wurde. Das kann bei öffentlichen Ausschreibungen oder bei Erlaubnissen eine Rolle spielen, bei denen die Zuverlässigkeit geprüft wird.
Kann man gegen eine Geldbuße gegen Unternehmen Einspruch einlegen?
Ja. Gegen einen Bußgeldbescheid ist nach § 67 OWiG binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch möglich, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde. Danach prüft das Amtsgericht. Sinnvoll ist eine frühe Akteneinsicht, um Anknüpfungstat, Leitungsperson und die Berechnung des wirtschaftlichen Vorteils zu prüfen.
Hilft ein Compliance-System, das Bußgeld zu senken?
Es kann. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 09.05.2017 (1 StR 265/16) betont, dass für die Bemessung der Geldbuße bedeutsam ist, ob das Unternehmen ein wirksames Compliance-Management eingerichtet hat. Auch Verbesserungen nach dem Verfahren können berücksichtigt werden. Eine Garantie für eine niedrigere Geldbuße gegen Unternehmen folgt daraus nicht.
Was ist eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG?
Der Inhaber eines Betriebs handelt ordnungswidrig, wenn er erforderliche Aufsichtsmaßnahmen unterlässt und es deshalb zu einem Verstoß im Betrieb kommt, den gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert hätte. Dazu gehören sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen. Die Geldbuße beträgt bis zu einer Million Euro, wenn der Verstoß mit Strafe bedroht ist.
Verjährt eine Geldbuße gegen Unternehmen?
Ja. Die Verbandsgeldbuße hängt an der Tat der Leitungsperson, deshalb gelten deren Verjährungsfristen. Ist die Tat aus rechtlichen Gründen nicht mehr verfolgbar, etwa wegen Verjährung, ist eine selbständige Festsetzung nach § 30 Abs. 4 Satz 3 OWiG ausgeschlossen. Wie lange die Frist läuft, hängt vom jeweiligen Delikt ab.
Quellen
Weitere Begriffe in Bußgeldverfahren
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