Zwischenverfahren
Kurz erklärt Das Zwischenverfahren ist der Abschnitt nach Deinem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid, bevor das Amtsgericht entscheidet. Geregelt ist es in § 69 OWiG. Die Bußgeldstelle prüft den Einspruch, kann weiter ermitteln, den Bescheid zurücknehmen oder die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Gericht schicken. Ein unzulässiger Einspruch wird verworfen.

Inhalt 4 Abschnitte
Was passiert im Zwischenverfahren nach dem Einspruch?
Mit dem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wird der Bescheid nicht rechtskräftig. Die Akte liegt aber zunächst weiter bei der Bußgeldstelle, nicht beim Gericht. § 69 OWiG gibt ihr in diesem Abschnitt zwei Aufgaben: Sie prüft zuerst, ob der Einspruch zulässig ist, und danach, ob sie an dem Bescheid festhält.
Zulässig ist der Einspruch, wenn er binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde eingeht, die den Bescheid erlassen hat (§ 67 Abs. 1 OWiG). Fehlt es daran, verwirft die Behörde den Einspruch bereits im Zwischenverfahren als unzulässig. Gegen diesen Verwerfungsbescheid kannst Du binnen zwei Wochen nach Zustellung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG stellen (§ 69 Abs. 1 Satz 2 OWiG).
Welche Möglichkeiten hat die Bußgeldstelle?
Ist der Einspruch zulässig, hat die Behörde im Zwischenverfahren mehrere Wege. Sie kann weitere Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen (§ 69 Abs. 2 OWiG). Sie kann Dir eine Frist setzen, um entlastende Tatsachen und Beweismittel zu benennen; dabei muss sie Dich auf Dein Recht hinweisen, nicht zur Sache auszusagen. Hält sie den Vorwurf nicht mehr für tragfähig, nimmt sie den Bescheid zurück oder stellt das Verfahren nach § 47 Abs. 1 OWiG ein, solange es bei ihr anhängig ist.
Bleibt sie beim Bescheid, schickt sie die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht (§ 69 Abs. 3 OWiG). Mit dem Eingang dort wird die Staatsanwaltschaft im Zwischenverfahren Verfolgungsbehörde. Sie kann einstellen oder die Akte dem Richter vorlegen (§ 69 Abs. 4 OWiG). Bei offensichtlich ungenügender Aufklärung darf der Richter die Sache mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft an die Behörde zurückverweisen (§ 69 Abs. 5 OWiG).
Warum ist die Akteneinsicht hier so wichtig?
Über einen Antrag auf Akteneinsicht entscheidet die Behörde noch vor der Abgabe, und die Einsicht wird vor Übersendung gewährt (§ 69 Abs. 3 Satz 2 OWiG). Das Zwischenverfahren ist damit der Zeitpunkt, an dem die Verteidigung Messprotokoll, Eichschein und Beweisfoto sichtet.
Nicht alles liegt in der Akte. Das BVerfG hat dazu am 12.11.2020 entschieden (2 BvR 1616/18). Aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgt grundsätzlich ein Anspruch auf Zugang zu Informationen, die bei der Bußgeldbehörde vorhanden, aber nicht Teil der Akte sind, etwa Rohmessdaten. Das Gesuch muss konkret sein und einen erkennbaren Bezug zur Verteidigung haben. Lehnt die Behörde ab, ist dieser Antrag auch heute der Weg zum Gericht.
Wie wirkt sich das Zwischenverfahren auf die Verjährung aus?
Für Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG beträgt die Verfolgungsverjährung sechs Monate (§ 26 Abs. 3 Satz 1 StVG); für bestimmte Fahrzeugvorschriften gelten nach Satz 2 zwei Jahre. Nach jeder Unterbrechung beginnt sie neu. Der Eingang der Akten beim Amtsgericht nach § 69 Abs. 3 Satz 1 OWiG ist ein eigener Unterbrechungsgrund (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 OWiG). Bleibt die Akte also lange bei der Behörde liegen, kann zwischen Zustellung des Bescheids und Eingang bei Gericht Verjährung eintreten. Unabhängig davon ist die Verfolgung spätestens verjährt, wenn das Doppelte der gesetzlichen Frist, mindestens zwei Jahre, verstrichen ist (§ 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG).
Danach folgt das gerichtliche Verfahren mit Hauptverhandlung oder Beschluss. Nur im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG darf das Gericht nicht zu Deinem Nachteil vom Bescheid abweichen (§ 72 Abs. 3 Satz 2 OWiG).
Das Wichtigste in Kürze
- Das Zwischenverfahren ist in § 69 OWiG geregelt und liegt zwischen Einspruch und gerichtlichem Verfahren.
- Einen verspäteten oder formwidrigen Einspruch verwirft die Behörde; dagegen hilft binnen zwei Wochen der Antrag nach § 62 OWiG.
- Die Behörde kann weiter ermitteln, den Bescheid zurücknehmen oder einstellen, sonst gibt sie über die Staatsanwaltschaft ab.
- Über Akteneinsicht wird vor der Abgabe entschieden (§ 69 Abs. 3 Satz 2 OWiG); Zugang zu Rohmessdaten folgt aus BVerfG 2 BvR 1616/18.
- Der Eingang der Akten beim Amtsgericht unterbricht die Verjährung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 OWiG).
Häufige Fragen (11)
Was ist das Zwischenverfahren im Bußgeldverfahren?
Gemeint ist der Abschnitt zwischen Deinem Einspruch und der Entscheidung des Amtsgerichts. Die Bußgeldstelle prüft dabei nach § 69 OWiG, ob der Einspruch zulässig ist und ob sie an ihrem Bescheid festhält. Sie kann nachermitteln, den Bescheid zurücknehmen oder einstellen. Erst wenn sie am Vorwurf festhält, gehen die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Gericht.
Wie lange dauert das Zwischenverfahren?
Eine gesetzliche Höchstdauer für das Zwischenverfahren gibt es nicht. Wie lange die Akte bei der Behörde liegt, hängt von Nachermittlungen, Akteneinsicht und Arbeitslage ab. Die Grenze setzt die Verjährung: Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG läuft nach jeder Unterbrechung eine neue Frist von sechs Monaten (§ 26 Abs. 3 StVG). Erst der Eingang der Akte beim Amtsgericht unterbricht erneut.
Was passiert nach dem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid?
Zuerst prüft die Bußgeldstelle die Form und die Frist von zwei Wochen nach § 67 OWiG. Ist alles in Ordnung, bewertet sie den Fall neu. Sie kann Zeugen befragen, ein Messgutachten anfordern oder Dich um Stellungnahme bitten. Danach nimmt sie den Bescheid zurück, stellt ein oder gibt die Akte über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht ab. Dort kommt es zu einer Hauptverhandlung oder einem Beschluss.
Kann die Bußgeldstelle den Bescheid nach dem Einspruch zurücknehmen?
Das ist im Zwischenverfahren möglich. § 69 Abs. 2 OWiG verpflichtet die Behörde zu prüfen, ob sie den Bescheid aufrechterhält oder zurücknimmt. Außerdem kann sie das Verfahren nach § 47 Abs. 1 OWiG einstellen, solange es bei ihr anhängig ist. Anlass sind oft neue Erkenntnisse aus Deiner Stellungnahme oder aus der Prüfung der Messung. Einen Anspruch auf Rücknahme hast Du nicht, die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen.
Was bedeutet Abgabe an die Staatsanwaltschaft im Bußgeldverfahren?
Hält die Bußgeldstelle den Bescheid aufrecht, übersendet sie die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht (§ 69 Abs. 3 OWiG). Mit dem Eingang bei der Staatsanwaltschaft geht die Rolle der Verfolgungsbehörde auf sie über. Sie kann das Verfahren einstellen, selbst weiter ermitteln oder die Akte dem Richter vorlegen. Ein eigenes Strafverfahren wird daraus nicht, solange es um eine Ordnungswidrigkeit geht.
Was kann ich tun, wenn mein Einspruch als unzulässig verworfen wurde?
Gegen den Verwerfungsbescheid der Behörde kannst Du innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen (§ 69 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 62 OWiG). Das Amtsgericht prüft dann, ob der Einspruch wirklich zu spät, formwidrig oder sonst unwirksam war. War die Frist unverschuldet versäumt, kommt zusätzlich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht.
Wann sollte ich im Zwischenverfahren Akteneinsicht beantragen?
Möglichst früh, am besten zusammen mit dem Einspruch. § 69 Abs. 3 Satz 2 OWiG sieht vor, dass die Behörde über den Antrag vor der Abgabe an das Gericht entscheidet und die Einsicht vorher gewährt. Das Bundesverfassungsgericht hat in 2 BvR 1616/18 hervorgehoben, dass der Zugang zu Messunterlagen frühzeitig verlangt werden sollte. Wer erst in der Hauptverhandlung fragt, verliert Zeit für eine Auswertung.
Unterbricht das Zwischenverfahren die Verjährung?
Nicht der Zeitraum selbst, sondern einzelne Handlungen darin. Der Eingang der Akten beim Amtsgericht nach § 69 Abs. 3 Satz 1 OWiG unterbricht die Verfolgungsverjährung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 OWiG, ebenso eine Zurückverweisung nach § 69 Abs. 5 OWiG. Auch die Beauftragung eines Sachverständigen durch die Behörde kann unterbrechen (Nr. 3). Ob im Zwischenverfahren eine Lücke entstanden ist, zeigt nur der Blick in die Akte.
Kann ich den Einspruch im Zwischenverfahren noch zurücknehmen?
Im Zwischenverfahren ist das möglich. Nach § 67 Abs. 1 Satz 2 OWiG gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung über Rechtsmittel entsprechend, darunter die Rücknahme nach § 302 StPO. Nimmst Du den Einspruch zurück, wird der Bescheid rechtskräftig, Bußgeld und eventuelles Fahrverbot gelten wie festgesetzt. Weil nur das Beschlussverfahren eine Verschlechterung ausschließt (§ 72 Abs. 3 Satz 2 OWiG), kann eine Rücknahme nach der Akteneinsicht eine Option sein.
Kann der Einspruch auf einzelne Punkte beschränkt werden?
Ja, § 67 Abs. 2 OWiG erlaubt die Beschränkung auf bestimmte Beschwerdepunkte. Typisch ist die Beschränkung auf die Rechtsfolgen, wenn der Verstoß unstreitig ist, aber Höhe der Geldbuße oder Fahrverbot angegriffen werden sollen. Im Zwischenverfahren prüft die Behörde dann nur diesen Teil. Eine Beschränkung lässt sich nicht beliebig zurückdrehen, deshalb lohnt vorher ein Blick in die Akte.
Was heißt Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde?
Ist der Sachverhalt offensichtlich ungenügend aufgeklärt, kann der Richter am Amtsgericht die Sache mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und unter Angabe von Gründen an die Bußgeldstelle zurückgeben (§ 69 Abs. 5 Satz 1 OWiG). Die Behörde ist dann wieder zuständig und muss nachermitteln. Verneint der Richter bei erneuter Vorlage den hinreichenden Tatverdacht, kann er die Sache endgültig zurückgeben; dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Quellen
Weitere Begriffe in Bußgeldverfahren
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