Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
Kurz erklärt Die Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) ist die Rechtsverordnung des Bundes, die Regelsätze für Verwarnungsgelder, Bußgelder und Fahrverbote bei Verkehrsverstößen festlegt. Grundlage ist § 26a StVG. Die Beträge stehen in der Anlage, dem Bußgeldkatalog, und gelten für gewöhnliche Tatumstände; bei Vorsatz verdoppeln sich Regelsätze über 55 Euro nach § 3 Abs. 4a BKatV.

Inhalt 4 Abschnitte
Was regelt die Bußgeldkatalog-Verordnung?
Die Bußgeldkatalog-Verordnung setzt den Rahmen aus dem Straßenverkehrsgesetz in feste Beträge um. Das Bundesministerium für Verkehr erlässt sie mit Zustimmung des Bundesrates auf Grundlage von § 26a StVG. Die geltende Fassung stammt vom 14.03.2013, ist seit 01.04.2013 in Kraft und wurde zuletzt am 12.08.2026 geändert (Stand bei gesetze-im-internet.de, Oktober 2026).
Der Aufbau der Bußgeldkatalog-Verordnung ist schlank: fünf Paragrafen, eine Anlage und ein Anhang. Die Anlage ist der eigentliche Bußgeldkatalog. Abschnitt I erfasst fahrlässige, Abschnitt II vorsätzliche Verstöße. Jeder Tatbestand hat eine laufende Nummer, die auch als Tatbestandsnummer im Bescheid auftaucht. Der Anhang enthält vier Tabellen, unter anderem Tabelle 1 für Geschwindigkeitsverstöße und Tabelle 4 für Erhöhungen bei Gefährdung oder Sachbeschädigung. Punkte stehen nicht in der BKatV, sondern in Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung.
Welche Regeln stehen in den §§ 1 bis 4 der Bußgeldkatalog-Verordnung?
- § 1: Die Beträge sind Regelsätze für gewöhnliche Tatumstände. Bis 55 Euro wird bei Verstößen nach § 24 Abs. 1 StVG ein Verwarnungsgeld erhoben.
- § 2: Verwarnungsgelder gibt es in Stufen von 5 bis 55 Euro. Bei offenkundig außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen kann ein Regelsatz über 20 Euro auf 20 Euro ermäßigt werden.
- § 3: Voreintragungen im Fahreignungsregister sind nicht eingerechnet, außer bei den genannten Alkohol- und Drogennummern. Nach Abs. 4a wird ein Regelsatz über 55 Euro bei Vorsatz verdoppelt, siehe Vorsatz bei Geschwindigkeitsüberschreitung. Für Radfahrer und Fußgänger halbiert Abs. 6 Regelsätze über 55 Euro, soweit der Katalog nichts Eigenes regelt.
- § 4: Das Regelfahrverbot bei groben Verstößen und bei beharrlichen Pflichtverletzungen, etwa eine zweite Überschreitung um mindestens 26 km/h innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der ersten (Abs. 2). Sieht die Behörde ausnahmsweise vom Fahrverbot ab, soll sie das Bußgeld nach Abs. 4 angemessen erhöhen.
Was kostet ein Verstoß nach dem Bußgeldkatalog?
Laut Anhang zur BKatV (Tabelle 1 Buchst. c, Stand Oktober 2026) kostet ein Pkw-Fahrer bei fahrlässiger Überschreitung innerorts um 21 bis 25 km/h 115 Euro (Lfd. Nr. 11.3.4). Bei 31 bis 40 km/h innerorts sind es 260 Euro und ein Monat Fahrverbot (Lfd. Nr. 11.3.6). Das Handy am Steuer steht als vorsätzlicher Verstoß in Abschnitt II mit 100 Euro (Lfd. Nr. 246.1), mit Gefährdung 150 Euro und ein Monat Fahrverbot.
Was sich zuletzt geändert hat, sammelt der Eintrag Bußgeldkatalog 2026: Änderungen.
Sind die Regelsätze für Behörde und Gericht bindend?
Für die Bußgeldstelle sind die Regelsätze der Bußgeldkatalog-Verordnung der Ausgangspunkt, nicht das letzte Wort. Nach § 17 Abs. 3 OWiG zählen die Bedeutung der Tat, der Vorwurf und die wirtschaftlichen Verhältnisse; bei geringfügigen Verstößen bleiben die Verhältnisse in der Regel unberücksichtigt. Besondere Umstände können nach oben oder unten führen, etwa eine Notsituation oder Voreintragungen.
Die Obergrenze setzt das Gesetz: Verstöße nach § 24 Abs. 1 StVG können mit bis zu 2.000 Euro geahndet werden (§ 24 Abs. 3 Nr. 5 StVG), fahrlässige nur bis zur Hälfte (§ 17 Abs. 2 OWiG). Ob ein Fahrverbot entfallen kann, beschreibt Absehen vom Fahrverbot.
Das Wichtigste in Kürze
- Die BKatV beruht auf § 26a StVG, gilt in der Fassung vom 14.03.2013 und wurde zuletzt am 12.08.2026 geändert.
- Die Beträge sind Regelsätze für gewöhnliche Tatumstände (§ 1 Abs. 2 BKatV); bis 55 Euro gibt es ein Verwarnungsgeld.
- Bei Vorsatz werden Regelsätze über 55 Euro verdoppelt (§ 3 Abs. 4a BKatV).
- Ein beharrlicher Verstoß liegt in der Regel vor, wenn innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft einer Geldbuße wegen mindestens 26 km/h erneut mindestens 26 km/h zu schnell gefahren wird; das erste Fahrverbot dauert dann einen Monat (§ 4 Abs. 2 BKatV).
- Punkte regelt nicht die BKatV, sondern Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung.
Häufige Fragen (10)
Was ist der Unterschied zwischen Bußgeldkatalog und Bußgeldkatalog-Verordnung?
Die BKatV ist die Verordnung mit den allgemeinen Regeln in den §§ 1 bis 5. Der Bußgeldkatalog ist ihre Anlage mit den einzelnen Tatbeständen und Regelsätzen. Umgangssprachlich wird beides gleichgesetzt. Rechtlich wichtig ist der Unterschied, weil Erhöhungen, Ermäßigungen und Fahrverbotsregeln in den Paragrafen stehen, die Beträge selbst aber in der Anlage und im Anhang.
Wo finde ich die aktuelle Bußgeldkatalog-Verordnung?
Den amtlichen Text veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz bei gesetze-im-internet.de, einschließlich Anlage und Anhang mit den Tabellen. Dort steht auch der Stand der letzten Änderung, im Oktober 2026 die Verordnung vom 12.08.2026. Ratgeberseiten mit Bußgeldtabellen sind praktisch, können aber veraltet sein. Für einen konkreten Bescheid zählt die Fassung zum Zeitpunkt der Tat.
Was bedeutet § 3 Abs. 4a BKatV?
Die Vorschrift verdoppelt bei vorsätzlicher Begehung den Regelsatz eines fahrlässigen Tatbestands aus Abschnitt I, wenn er mehr als 55 Euro beträgt. Die Verdopplung gilt auch, wenn der Betrag schon wegen Gefährdung oder anderer Gründe erhöht wurde. Das Ergebnis wird auf volle Euro abgerundet. Vorsatz muss die Behörde aus den Umständen belegen, etwa aus einer sehr hohen Überschreitung.
Was regelt § 4 Abs. 2 BKatV?
Das Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung. Ein erstes Fahrverbot dieser Art dauert in der Regel einen Monat. Typischer Fall: Gegen Dich wurde wegen einer Überschreitung um mindestens 26 km/h bereits ein Bußgeld rechtskräftig, und Du begehst innerhalb eines Jahres seit dieser Rechtskraft eine weitere Überschreitung um mindestens 26 km/h. Andere wiederholte Verstöße können ebenfalls beharrlich sein.
Was steht in § 4 Abs. 4 BKatV?
Die Vorschrift regelt den Ausgleich, wenn von einem Regelfahrverbot ausnahmsweise abgesehen wird. Dann soll das im Katalog vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden. Einen Anspruch auf diesen Tausch gibt es nicht. Behörde oder Gericht müssen besondere Umstände feststellen, etwa eine drohende Existenzgefährdung, die das Fahrverbot unverhältnismäßig erscheinen lassen.
Gilt die Bußgeldkatalog-Verordnung auch für Radfahrer?
Ja, mit Besonderheiten. Der Katalog enthält eigene Tatbestände für Radfahrer, etwa 55 Euro für die rechtswidrige Handynutzung (Lfd. Nr. 246.4). Wo ein eigener Tatbestand fehlt, halbiert § 3 Abs. 6 BKatV bei nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern Regelsätze über 55 Euro. Liegt der halbierte Betrag unter 60 Euro, soll möglichst eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld genügen.
Kann das Bußgeld höher sein als im Bußgeldkatalog?
Ja. Die Beträge sind nur Regelsätze für gewöhnliche Tatumstände (§ 1 Abs. 2 BKatV). Vorsatz verdoppelt sie, Gefährdung oder Sachbeschädigung erhöhen sie nach Tabelle 4, und Voreintragungen können eine Erhöhung rechtfertigen. Verzichtet die Behörde auf ein Fahrverbot, soll sie das Bußgeld nach § 4 Abs. 4 BKatV ebenfalls anheben. Die gesetzliche Obergrenze bleibt dabei bestehen.
Werden meine Einkommensverhältnisse beim Bußgeld berücksichtigt?
Bei geringfügigen Verstößen in der Regel nicht (§ 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG). Bei höheren Geldbußen können Behörde und Gericht die wirtschaftlichen Verhältnisse einbeziehen, nach oben wie nach unten. Für Verwarnungsgelder über 20 Euro erlaubt § 2 Abs. 5 BKatV bei offenkundig außergewöhnlich schlechten Verhältnissen eine Ermäßigung bis auf 20 Euro.
Stehen die Punkte in Flensburg auch in der BKatV?
Nein. Die Bußgeldkatalog-Verordnung regelt nur Verwarnungsgelder, Geldbußen und Fahrverbote. Welche Verstöße mit wie vielen Punkten im Fahreignungsregister bewertet werden, steht in Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Das System dahinter ist das Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 StVG. Im Bescheid finden sich beide Angaben nebeneinander.
Wer hat die Bußgeldkatalog-Verordnung erlassen?
Das Bundesministerium für Verkehr, mit Zustimmung des Bundesrates. Die Ermächtigung dazu enthält § 26a StVG: Das Ministerium darf Vorschriften über Verwarnungen, Regelsätze für Geldbußen und Fahrverbote erlassen und dabei die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit berücksichtigen. Deshalb gilt die BKatV bundesweit einheitlich. Angewendet wird sie von den Bußgeldstellen der Länder.
Quellen
Weitere Begriffe in Bußgeldverfahren
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