Betroffener
Kurz erklärt Betroffener ist im Bußgeldverfahren die Person, gegen die sich der Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit richtet, vergleichbar dem Beschuldigten im Strafverfahren. Seine Rechte ergeben sich aus dem OWiG und über § 46 Abs. 1 OWiG aus der Strafprozessordnung. Gegen einen Bußgeldbescheid kann er als Betroffener innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen (§ 67 Abs. 1 OWiG).

Inhalt 4 Abschnitte
Wer ist im Bußgeldverfahren Betroffener?
Das Ordnungswidrigkeitengesetz nennt die verfolgte Person nicht Beschuldigter, sondern Betroffener. Betroffener ist, wer die Ordnungswidrigkeit begangen haben soll, im Straßenverkehr also der Fahrer. Für das Verfahren gelten nach § 46 Abs. 1 OWiG die Vorschriften der Strafprozessordnung sinngemäß, soweit das OWiG nichts anderes regelt.
Der Fahrzeughalter ist nicht automatisch Betroffener. Steht nicht fest, wer gefahren ist, erhält er oft einen Zeugenfragebogen statt eines Anhörungsbogens. Als Zeuge darf er die Aussage verweigern, wenn er etwa mit dem Fahrer verheiratet oder in gerader Linie verwandt ist (§ 52 Abs. 1 StPO). Bleibt der Fahrer unbekannt, drohen dem Halter andere Folgen, etwa eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO oder bei Parkverstößen die Halterhaftung nach § 25a StVG. Auch ein Unternehmen kann eine Geldbuße erhalten, wenn eine Leitungsperson eine betriebsbezogene Ordnungswidrigkeit begangen hat (§ 30 OWiG).
Welche Rechte hast Du als Betroffener?
Als Betroffener musst Du Dich zum Vorwurf nicht äußern. Nach § 55 Abs. 1 OWiG genügt es, wenn die Behörde Dir Gelegenheit zur Äußerung gibt. Einen Hinweis, dass Du vorher einen Verteidiger befragen kannst, schreibt § 55 Abs. 2 OWiG anders als im Strafverfahren nicht vor. Mehr dazu steht unter Aussageverweigerungsrecht im Bußgeldverfahren.
Zu Deiner Person musst Du dagegen richtige Angaben machen. Wer Namen, Geburtsdatum, Anschrift oder Staatsangehörigkeit falsch angibt oder verweigert, begeht selbst eine Ordnungswidrigkeit mit bis zu 1.000 Euro Geldbuße (§ 111 Abs. 1 und 3 OWiG). Außerdem hast Du Anspruch auf Akteneinsicht im Bußgeldverfahren nach § 49 OWiG, soweit der Untersuchungszweck nicht gefährdet ist. Messunterlagen außerhalb der Akte kannst Du nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls verlangen, wenn sie konkret benannt und für die Verteidigung relevant sind (BVerfG, Beschluss vom 12.11.2020, 2 BvR 1616/18).
Musst Du zur Verhandlung vor dem Amtsgericht erscheinen?
In der Regel ja. § 73 Abs. 1 OWiG verpflichtet Dich zum Erscheinen in der Hauptverhandlung im Bußgeldverfahren. Auf Antrag entbindet Dich das Gericht, wenn Du Dich zur Sache geäußert oder Dein Schweigen erklärt hast. Zusätzlich darf Deine Anwesenheit zur Aufklärung nicht nötig sein (§ 73 Abs. 2 OWiG). Dann kann Dich ein Verteidiger mit nachgewiesener Vollmacht vertreten.
Bleibst Du ohne genügende Entschuldigung weg, obwohl Du nicht entbunden warst, verwirft das Gericht den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache (§ 74 Abs. 2 OWiG). Der Bescheid wird dann rechtskräftig. Gegen ein solches Urteil kannst Du binnen einer Woche nach Zustellung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen (§ 74 Abs. 4 OWiG).
Wann wird aus dem Betroffenen ein Angeklagter?
Das Gericht ist an die Einordnung als Ordnungswidrigkeit nicht gebunden. Hält es eine Straftat für möglich, muss es Dich zuvor auf den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt hinweisen. Mit diesem Hinweis erhältst Du nach § 81 Abs. 2 OWiG die Rechtsstellung eines Angeklagten, die besonderen Vorschriften des OWiG gelten ab dann nicht mehr. Wie sich beides unterscheidet, erklärt der Eintrag Straftat oder Ordnungswidrigkeit.
Das Wichtigste in Kürze
- Betroffener ist im Bußgeldverfahren, wem die Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird; ergänzend gilt die StPO sinngemäß (§ 46 Abs. 1 OWiG).
- Zur Sache darfst Du schweigen, Angaben zur Person musst Du richtig machen, sonst drohen bis zu 1.000 Euro (§ 111 OWiG).
- Akteneinsicht gewährt die Verwaltungsbehörde auf Antrag nach § 49 Abs. 1 OWiG.
- In der Hauptverhandlung besteht Anwesenheitspflicht, das Gericht kann Dich unter den Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG entbinden.
- Fehlst Du unentschuldigt ohne Entbindung, wird der Einspruch verworfen; Wiedereinsetzung ist binnen einer Woche möglich (§ 74 Abs. 2 und 4 OWiG).
Häufige Fragen (10)
Ist man im Bußgeldverfahren Betroffener oder Beschuldigter?
Betroffener. Das OWiG verwendet diesen Begriff durchgehend für die Person, gegen die das Bußgeldverfahren geführt wird. Beschuldigter heißt es im Strafverfahren. Inhaltlich sind die Rollen ähnlich, weil § 46 Abs. 1 OWiG auf die Strafprozessordnung verweist. Wechselt das Gericht nach einem Hinweis gemäß § 81 OWiG ins Strafverfahren, wirst Du vom Betroffenen zum Angeklagten.
Muss ich als Betroffener Angaben machen?
Nur zu Deiner Person. Name, Geburtsdatum und -ort, Familienstand, Beruf, Wohnort und Staatsangehörigkeit musst Du richtig angeben, sonst droht nach § 111 OWiG eine eigene Geldbuße bis 1.000 Euro. Zum Tatvorwurf selbst darfst Du schweigen. Ob eine Äußerung zur Sache sinnvoll ist, hängt von der Beweislage ab.
Hat der Betroffene ein Recht auf Akteneinsicht?
Ja, nach § 49 Abs. 1 OWiG gewährt die Verwaltungsbehörde dem Betroffenen auf Antrag Einsicht in die Akten. Grenzen bestehen, wenn der Untersuchungszweck gefährdet ist oder überwiegende Interessen Dritter entgegenstehen. Bei Papierakten kann die Behörde statt Einsicht Kopien schicken. Ein Verteidiger erhält Einsicht nach § 147 StPO. Über einen Antrag muss die Behörde entscheiden, bevor sie die Akten nach einem Einspruch weitergibt (§ 69 Abs. 3 OWiG).
Bin ich als Fahrzeughalter automatisch Betroffener?
Nein. Betroffener ist, wer die Ordnungswidrigkeit begangen haben soll, also in der Regel der Fahrer. Ist der Fahrer unbekannt, wird der Halter oft zunächst als Zeuge angeschrieben. Eine Haftung des Halters gibt es nur in Sonderfällen: Bei Halt- und Parkverstößen kann er nach § 25a StVG die Verfahrenskosten tragen müssen. Bleibt der Fahrer unermittelt, kommt eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO in Betracht.
Muss der Betroffene zur Gerichtsverhandlung erscheinen?
Ja, § 73 Abs. 1 OWiG sieht eine Erscheinenspflicht vor. Als Betroffener kannst Du aber beantragen, davon entbunden zu werden. Das Gericht muss Dich entbinden, wenn Du Dich zur Sache geäußert oder erklärt hast, nichts zu sagen, und Deine Anwesenheit zur Aufklärung nicht erforderlich ist. Geht es etwa um die Fahreridentifizierung anhand des Beweisfotos, kann das Gericht Deine Anwesenheit für nötig halten.
Darf ich als Betroffener einen anderen Fahrer angeben?
Schweigen darfst Du, eine falsche Person benennen nicht. Wer wider besseres Wissen einen anderen als Fahrer angibt, um ein Verfahren gegen ihn auszulösen, riskiert eine Strafe wegen falscher Verdächtigung (§ 164 Abs. 2 StGB). Das Gesetz sieht dafür Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Aus einer Ordnungswidrigkeit wird so schnell ein Strafverfahren.
Kann sich der Betroffene durch einen Anwalt vertreten lassen?
Ja, sobald das Gericht ihn vom persönlichen Erscheinen entbunden hat. Nach § 73 Abs. 3 OWiG braucht der Verteidiger dann eine nachgewiesene Vollmacht. Ohne Entbindung reicht die Anwesenheit des Anwalts allein nicht aus, um die Verwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG zu verhindern. Einen Anwaltszwang gibt es für Einspruch und Hauptverhandlung im Bußgeldverfahren nicht, Du kannst also auch selbst handeln.
Kann ein Unternehmen Betroffener im Bußgeldverfahren sein?
Ein Unternehmen kann selbst mit einer Geldbuße belegt werden. Voraussetzung nach § 30 OWiG ist, dass eine Leitungsperson eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, die Pflichten des Unternehmens verletzt oder es bereichert. Im Verfahren ist das Unternehmen dann Nebenbeteiligter, im selbständigen Verfahren ergeht ein eigener Bußgeldbescheid (§ 88 Abs. 2 OWiG). Für Verkehrsverstöße einzelner Fahrer bleibt der Fahrer Betroffener.
Wird der Betroffene über sein Schweigerecht belehrt?
Ja, aber eingeschränkt. Über § 46 Abs. 1 OWiG gilt § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO, wonach Du bei einer Vernehmung auf Dein Recht zu schweigen hinzuweisen bist. Nach § 55 Abs. 2 OWiG entfällt aber der Hinweis, dass Du schon vorher einen Verteidiger befragen kannst. Auch die Hinweise aus § 136 Abs. 1 Satz 3 bis 5 StPO, etwa zum anwaltlichen Notdienst, sind nicht vorgeschrieben.
Bekommt der Betroffene einen Pflichtverteidiger?
Nur ausnahmsweise. Nach § 60 OWiG bestellt die Verwaltungsbehörde einen Verteidiger, wenn dessen Mitwirkung nach § 140 Abs. 2 StPO geboten ist, etwa wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage. Ob das zutrifft, entscheidet die Behörde im Einzelfall. Ob eine Verkehrsrechtsschutzversicherung die Kosten eines selbst gewählten Verteidigers trägt, hängt von Deinem Vertrag ab.
Quellen
Weitere Begriffe in Bußgeldverfahren
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