Einspruchsfrist

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Kurz erklärt Die Einspruchsfrist ist die Zeit, in der Du Dich gegen einen Bußgeldbescheid wehren kannst. Nach § 67 Abs. 1 OWiG beträgt sie zwei Wochen ab Zustellung. Verstreicht sie ungenutzt, wird der Bescheid rechtskräftig und vollstreckbar. Ein Versäumnis lässt sich danach nur noch über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand heilen.

Einspruchsfrist: Eine Person wirft einen Brief in einen deutschen Briefkasten, wodurch die zweifelsfreie Zustellung eines Bußgeldbescheids markiert wird
Inhalt 4 Abschnitte

Wie lange ist die Einspruchsfrist beim Bußgeldbescheid?

Du hast zwei Wochen Zeit. So steht es in § 67 Abs. 1 OWiG: Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde einzulegen, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.

Eine Begründung verlangt das Gesetz nicht. Ein kurzer Satz genügt, etwa „Hiermit lege ich gegen den Bußgeldbescheid vom … Einspruch ein.“ Aktenzeichen, Name und Unterschrift gehören dazu. Wer den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegt, kann ihn außerdem auf einzelne Punkte beschränken, zum Beispiel nur auf das Fahrverbot (§ 67 Abs. 2 OWiG).

Fristbeginn und Berechnung: So rechnest Du richtig

Die Einspruchsfrist startet mit der Zustellung, nicht mit dem Datum auf dem Bescheid. Bei der förmlichen Zustellung des Bußgeldbescheids vermerkt der Zusteller das Datum auf dem gelben Umschlag. Hebe diesen Umschlag auf.

Für das Fristende gilt über § 46 OWiG die Regel aus § 43 StPO. Die Einspruchsfrist endet am selben Wochentag zwei Wochen später um 24 Uhr. Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag, verschiebt sich das Ende auf den nächsten Werktag. Bei Feiertagen kommt es auf den Feiertag am Sitz der Behörde an.

Ein Rechenbeispiel: Zustellung am Dienstag, 3. November 2026. Das Fristende liegt am Dienstag, 17. November 2026. Maßgeblich ist der Eingang bei der Behörde. Ein Brief, der am letzten Tag erst in einen Postbriefkasten geworfen wird, kommt zu spät. Wirfst Du den Einspruch dagegen bis 24 Uhr des letzten Tages in den Briefkasten der Bußgeldbehörde selbst, ist er rechtzeitig eingegangen.

Was passiert, wenn Du die Einspruchsfrist verpasst hast?

Dann wird der Bescheid bestandskräftig. Die Rechtskraft des Bußgeldbescheids macht Geldbuße, Punkte und ein angeordnetes Fahrverbot wirksam. Ein verspäteter Einspruch wird nach § 69 Abs. 1 OWiG als unzulässig verworfen.

Einen Rettungsweg gibt es. Über § 52 OWiG gelten die Regeln der StPO zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Voraussetzung ist, dass Du die Einspruchsfrist ohne eigenes Verschulden versäumt hast, etwa wegen eines Krankenhausaufenthalts. Den Antrag musst Du nach § 45 StPO binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses stellen. Dazu gehören die glaubhaft gemachten Gründe und der nachgeholte Einspruch.

Wie nutzt Du die zwei Wochen sinnvoll?

Viele legen zunächst fristwahrend Einspruch ein und kümmern sich danach um die Begründung. Das ist zulässig. Über die Akteneinsicht im Bußgeldverfahren lässt sich prüfen, ob Messung, Foto und Zustellung stimmen. Den Einspruch kannst Du später wieder zurücknehmen.

Denk an ein Risiko: Kommt es zur Hauptverhandlung, ist das Amtsgericht nicht an die Höhe des Bescheids gebunden. Eine Verböserung nach Einspruch ist also rechtlich möglich. Entscheidet das Gericht dagegen ohne Verhandlung per Beschluss, darf es nach § 72 Abs. 3 Satz 2 OWiG nicht zu Deinem Nachteil abweichen. Zum Vergleich: Im Arbeitsrecht gilt für Kündigungen eine eigene Klagefrist von drei Wochen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Einspruchsfrist beträgt nach § 67 Abs. 1 OWiG zwei Wochen ab Zustellung.
  • Die Frist endet am gleichen Wochentag zwei Wochen später; Samstag, Sonntag und allgemeine Feiertage verschieben das Ende auf den nächsten Werktag (§ 43 Abs. 2 StPO).
  • Entscheidend ist der Eingang bei der Bußgeldbehörde, nicht das Absendedatum.
  • Nach unverschuldeter Fristversäumnis bleibt eine Woche für den Wiedereinsetzungsantrag (§ 52 OWiG, § 45 StPO).

Häufige Fragen (10)

Wie lange ist die Einspruchsfrist für einen Bußgeldbescheid?

Zwei Wochen. Die Einspruchsfrist beginnt mit dem Tag der Zustellung und ist in § 67 Abs. 1 OWiG geregelt. Sie gilt bundesweit für alle Bußgeldbescheide, egal ob es um Geschwindigkeit, Rotlicht oder Handy geht. Das Datum, das auf dem Bescheid selbst steht, ist für den Fristbeginn ohne Bedeutung. Schau deshalb auf den Vermerk des Zustellers auf dem Umschlag.

Wie berechnet man die Einspruchsfrist beim Bußgeldbescheid?

Du nimmst den Zustelltag und gehst genau zwei Wochen weiter auf denselben Wochentag. An diesem Tag endet die Frist um 24 Uhr. Wurde der Bescheid an einem Mittwoch zugestellt, ist also der Mittwoch zwei Wochen später der letzte Tag. Rechtsgrundlage ist § 43 StPO, der über § 46 OWiG auch im Bußgeldverfahren gilt.

Was gilt, wenn der Bußgeldbescheid an einem Samstag zugestellt wurde?

Die Einspruchsfrist beginnt trotzdem an diesem Samstag zu laufen. Sie würde dann am Samstag zwei Wochen später enden. Weil das Fristende nicht auf einen Samstag fallen darf, verschiebt es sich nach § 43 Abs. 2 StPO auf den folgenden Montag. Ist dieser Montag ein Feiertag, endet die Frist erst am Dienstag.

Was passiert, wenn die Einspruchsfrist abgelaufen ist?

Der Bescheid wird rechtskräftig. Die Behörde kann die Geldbuße dann vollstrecken, Punkte werden im Fahreignungsregister eingetragen und ein Fahrverbot wird wirksam. Ein trotzdem eingelegter Einspruch wird als unzulässig verworfen. Inhaltliche Fehler im Bescheid lassen sich danach in aller Regel nicht mehr geltend machen, solange keine Wiedereinsetzung gewährt wird.

Kann man nach Ablauf der Frist noch Einspruch einlegen?

Nur zusammen mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dafür musst Du ohne Verschulden an der Fristwahrung gehindert gewesen sein, zum Beispiel durch Krankheit oder eine längere Abwesenheit. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Gründe musst Du glaubhaft machen, etwa mit Attest oder Reisebelegen.

Zählt beim Einspruch das Absendedatum oder der Eingang?

Es zählt der Eingang bei der Bußgeldbehörde. Ein Poststempel vom letzten Tag hilft Dir nicht, wenn der Brief erst danach ankommt. Wer knapp dran ist, schickt den Einspruch per Fax und bewahrt den Sendebericht auf. Möglich ist auch, den Einspruch persönlich bei der Behörde zur Niederschrift zu erklären.

Muss der Einspruch innerhalb der zwei Wochen begründet werden?

Nein. Das Gesetz verlangt innerhalb der Frist nur, dass Du Einspruch einlegst. Eine Begründung kann später folgen, oft erst nach der Akteneinsicht. Manche Betroffene begründen gar nicht und warten ab, wie die Behörde im Zwischenverfahren nach § 69 OWiG reagiert. Ob eine Begründung sinnvoll ist, hängt vom Fall ab.

Kann man per E-Mail Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einlegen?

Darauf solltest Du Dich nicht verlassen. Für elektronische Eingaben verweist § 110c OWiG auf § 32a StPO. Danach braucht ein elektronisches Dokument eine qualifizierte Signatur oder einen sicheren Übermittlungsweg. Eine einfache E-Mail erfüllt das in der Regel nicht. Sicherer sind ein unterschriebener Brief, ein Fax oder die Erklärung direkt bei der Behörde.

Gilt die Einspruchsfrist auch für den Anhörungsbogen?

Nein. Der Anhörungsbogen ist noch kein Bescheid, gegen ihn gibt es keinen Einspruch. Die Rücksendefrist, die auf dem Bogen steht, ist keine gesetzliche Ausschlussfrist. Die zweiwöchige Einspruchsfrist beginnt erst, wenn Dir später ein Bußgeldbescheid zugestellt wird. Erst ab diesem Zeitpunkt kommt es also auf jeden Tag an.

Kann man Einspruch einlegen, obwohl man schon bezahlt hat?

Ja, solange die Einspruchsfrist noch läuft. Eine Zahlung gilt nicht automatisch als Verzicht auf den Einspruch. Hat der Einspruch Erfolg, bekommst Du das Geld zurück. Wer bezahlt hat und sich dann umentscheidet, sollte den Einspruch trotzdem ausdrücklich innerhalb der zwei Wochen erklären und die Zahlung darin erwähnen.

Quellen

  1. § 67 OWiG Form und Frist des Einspruchs
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  2. § 52 OWiG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  3. § 43 StPO Berechnung von Wochen- und Monatsfristen
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  4. § 45 StPO Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  5. § 69 OWiG Zwischenverfahren
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026

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