Verlängerung der Probezeit
Kurz erklärt Die Verlängerung der Probezeit betrifft Dich als Fahranfänger: Deine zweijährige Probezeit wächst um weitere zwei Jahre auf insgesamt vier Jahre an. Grundlage ist § 2a Abs. 2a StVG. Auslöser ist die Anordnung eines Aufbauseminars nach einem schwerwiegenden (A) oder zwei weniger schwerwiegenden (B) Verstößen, die rechtskräftig geahndet wurden.

Inhalt 4 Abschnitte
Wann kommt es zur Verlängerung der Probezeit?
Wer erstmals eine Fahrerlaubnis erwirbt, erhält sie auf Probe für 2 Jahre ab Erteilung (§ 2a Abs. 1 StVG), siehe Probezeit beim Führerschein. Begehst Du in dieser Zeit einen schwerwiegenden Verstoß oder zwei weniger schwerwiegende, muss die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar anordnen (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG). Mit dieser Anordnung verlängert sich die Probezeit um 2 Jahre (§ 2a Abs. 2a StVG). Die Verlängerung der Probezeit gilt auch, wenn die Anordnung nur deshalb unterbleibt, weil die Fahrerlaubnis entzogen wurde oder Du verzichtet hast.
Es zählen nur rechtskräftige Entscheidungen, die ins Fahreignungsregister kommen. Bei Ordnungswidrigkeiten heißt das: Der Verstoß steht in Anlage 13 FeV und wurde mit mindestens 60 Euro oder einem Fahrverbot geahndet (§ 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG). Maßgeblich ist der Tattag. Die Maßnahme kommt auch dann, wenn die Probezeit beim Eintritt der Rechtskraft schon abgelaufen ist (§ 2a Abs. 2 Satz 1 StVG). Typisch ist das nach dem Fall geblitzt in der Probezeit.
A-Verstoß und B-Verstoß: Was Du wissen musst
Die Einteilung steht in Anlage 12 FeV, erklärt unter A-Verstoß und B-Verstoß. Schwerwiegend (A) sind etwa Straftaten wie Unfallflucht oder Trunkenheit im Verkehr und Ordnungswidrigkeiten bei Geschwindigkeit, Abstand, Überholen, Vorfahrt, Rotlicht und der Handynutzung am Steuer. Dazu kommen Verstöße gegen die 0,5-Promille-Grenze und das Alkoholverbot für Fahranfänger nach § 24c StVG.
Weniger schwerwiegend (B) sind alle übrigen eintragungspflichtigen Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG sowie etwa der Kennzeichenmissbrauch nach § 22 StVG. Ein einzelner B-Verstoß löst noch keine Maßnahme aus, erst der zweite.
Folgen: Was passiert in der verlängerten Probezeit?
Das Aufbauseminar musst Du innerhalb der gesetzten Frist besuchen. Sonst wird die Fahrerlaubnis entzogen (§ 2a Abs. 3 StVG). Widerspruch und Klage gegen die Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung (§ 2a Abs. 6 StVG).
Weitere Verstöße werden stufenweise behandelt. Nach dem Seminar folgt bei einem weiteren A- oder zwei weiteren B-Verstößen eine schriftliche Verwarnung mit der Empfehlung, binnen 2 Monaten eine verkehrspsychologische Beratung zu besuchen. Kommt danach noch ein solcher Verstoß, wird die Fahrerlaubnis entzogen (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 StVG), siehe Entziehung der Fahrerlaubnis. Eine neue Fahrerlaubnis gibt es dann frühestens 3 Monate nach der Entziehung (§ 2a Abs. 5 StVG). Die Behörde kann bei Bedarf auch eine MPU anordnen (§ 2a Abs. 4 StVG).
Verlängerung der Probezeit verhindern: Deine Optionen
Die Fahrerlaubnisbehörde ist an die rechtskräftige Bußgeld- oder Strafentscheidung gebunden (§ 2a Abs. 2 Satz 2 StVG). Ansetzen lässt sich deshalb nur vorher, im Einspruch gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von 2 Wochen. Wird die Geldbuße dort unter 60 Euro festgesetzt und kein Fahrverbot verhängt, entfällt die Eintragung und damit auch die Probezeitmaßnahme. Nicht zu verwechseln ist das mit der Probezeit im Arbeitsverhältnis, für die ganz andere Regeln gelten.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Probezeit dauert 2 Jahre ab Erteilung und verlängert sich mit der Anordnung eines Aufbauseminars um 2 Jahre (§ 2a Abs. 1, 2a StVG).
- Auslöser sind ein A-Verstoß oder zwei B-Verstöße nach Anlage 12 FeV, die rechtskräftig geahndet und eingetragen wurden.
- Ordnungswidrigkeiten zählen nur, wenn sie in Anlage 13 FeV stehen und mit mindestens 60 Euro oder Fahrverbot geahndet wurden (§ 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG).
- Wer das angeordnete Aufbauseminar nicht fristgerecht besucht, verliert die Fahrerlaubnis (§ 2a Abs. 3 StVG).
- Maßgeblich ist der Tattag; die Maßnahme folgt auch, wenn die Probezeit bei Rechtskraft schon abgelaufen ist (§ 2a Abs. 2 StVG).
Häufige Fragen (11)
Wie lange dauert die Verlängerung der Probezeit?
Um 2 Jahre. Zusammen mit den ursprünglichen 2 Jahren dauert die Probezeit damit 4 Jahre ab Erteilung der Fahrerlaubnis (§ 2a Abs. 1 und 2a StVG). Wurde der Ablauf zwischendurch gehemmt, etwa weil der Führerschein beschlagnahmt oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen war, verschiebt sich das Ende entsprechend nach hinten (§ 2a Abs. 1 Satz 5 StVG). Den genauen Stand kannst Du bei der Fahrerlaubnisbehörde erfragen.
Kann es zu einer mehrfachen Verlängerung der Probezeit kommen?
Nur einmal um 2 Jahre. Die Verlängerung knüpft an die Anordnung des Aufbauseminars an (§ 2a Abs. 2a StVG), und die gibt es auf der ersten Stufe. Weitere Verstöße führen nicht zu einer erneuten Verlängerung der Probezeit, sondern zur Verwarnung mit Empfehlung einer verkehrspsychologischen Beratung und danach zur Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 StVG).
Ab wie viel km/h zu schnell droht die Verlängerung der Probezeit?
Mit dem Pkw in der Regel ab 21 km/h zu viel. Geschwindigkeitsverstöße sind A-Verstöße nach Anlage 12 FeV, zählen aber nur, wenn sie ins Fahreignungsregister kommen (§ 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG). Anlage 13 FeV erfasst beim Pkw erst die Überschreitung ab 21 km/h (BKatV Lfd. Nr. 11.3.4, Stand Oktober 2026). Die Stufe 16 bis 20 km/h kostet zwar 60 oder 70 Euro, steht aber nicht in Anlage 13.
Führt ein Unfall automatisch zur Verlängerung der Probezeit?
Nicht wegen des Unfalls an sich. Es kommt darauf an, ob Dir ein Verstoß vorgeworfen und rechtskräftig geahndet wird, der ins Fahreignungsregister kommt. Das kann eine in Anlage 13 FeV aufgeführte Ordnungswidrigkeit mit mindestens 60 Euro sein, oder eine Straftat wie fahrlässige Körperverletzung. Wird kein Verfahren eingeleitet oder kommt die Entscheidung nicht ins Fahreignungsregister, hat der Unfall keine Folgen für die Probezeit.
Was passiert bei einem weiteren Verstoß in der verlängerten Probezeit?
Ist es ein weiterer A-Verstoß oder sind es zwei weitere B-Verstöße nach dem Aufbauseminar, folgt eine schriftliche Verwarnung. Die Behörde legt Dir dann nahe, innerhalb von 2 Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG). Kommt nach Ablauf dieser 2 Monate noch ein solcher Verstoß hinzu, wird die Fahrerlaubnis entzogen. Daneben laufen Punkte und Bußgeld ganz normal.
Ist die Teilnahme am Aufbauseminar verpflichtend?
Ja. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet es schriftlich an und setzt eine angemessene Frist (§ 34 Abs. 2 FeV). Kommst Du der vollziehbaren Anordnung nicht fristgerecht nach, wird die Fahrerlaubnis entzogen (§ 2a Abs. 3 StVG). Widerspruch und Klage gegen die Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung (§ 2a Abs. 6 StVG).
Bekommt man einen Brief über die Verlängerung der Probezeit?
Du bekommst die schriftliche Anordnung des Aufbauseminars mit Angabe der Verstöße, die dazu geführt haben (§ 34 Abs. 2 FeV). Die Verlängerung selbst tritt kraft Gesetzes ein, sobald das Seminar angeordnet ist (§ 2a Abs. 2a StVG). Ein eigener Bescheid über die Verlängerung ist dafür nicht nötig. Den Stand kannst Du auch über die kostenlose Auskunft aus dem Fahreignungsregister beim KBA prüfen.
Gilt das auch für das begleitete Fahren ab 17?
Ja. Auch beim begleiteten Fahren wird die Fahrerlaubnis erstmals erworben und läuft die Probezeit ab Erteilung (§ 2a Abs. 1 StVG). Verstöße in dieser Zeit werden genauso behandelt. Fährt ein Inhaber entgegen der Auflage ohne Begleitung, ist das nach Anlage 12 Abschnitt A Nr. 2.5 FeV sogar ein eigener schwerwiegender Verstoß, der ein Aufbauseminar und damit die Verlängerung auslösen kann.
Was passiert, wenn der Bescheid erst nach Ablauf der Probezeit eintrifft?
Das Aufbauseminar wird jedenfalls angeordnet, wenn die Tat in der Probezeit lag. § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG stellt ausdrücklich klar, dass die Behörde die Maßnahmen auch dann ergreifen muss, wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist. Maßgeblich ist der Tattag. An diese Anordnung knüpft die Verlängerung nach § 2a Abs. 2a StVG an. Ein Einspruch nur, um Zeit zu gewinnen, verhindert die Verlängerung der Probezeit deshalb nicht.
Werden Punkte und Probezeitmaßnahmen getrennt voneinander behandelt?
Ja. Das Punktesystem und die Regeln zur Fahrerlaubnis auf Probe gelten nebeneinander (§ 4 Abs. 1 Satz 4 StVG). Ein A-Verstoß in der Probezeit bringt also sowohl Punkte in Flensburg als auch das Aufbauseminar mit Verlängerung der Probezeit. Eintragungen über die Probezeitmaßnahmen werden in der Regel ein Jahr nach Ablauf der Probezeit getilgt (§ 29 Abs. 1 StVG), die Punkte nach ihren eigenen Fristen.
Lässt sich die verlängerte Probezeit wieder verkürzen?
Nein. § 2a StVG sieht keine Möglichkeit vor, die verlängerte Probezeit durch Seminare oder Wohlverhalten abzukürzen. Sie endet 4 Jahre nach Erteilung der Fahrerlaubnis, gegebenenfalls zuzüglich Zeiten, in denen der Ablauf gehemmt war. Ansetzen lässt sich nur vorher, indem der zugrunde liegende Bußgeldbescheid innerhalb der Einspruchsfrist von 2 Wochen geprüft wird.
Quellen
Weitere Begriffe in Bußgeldverfahren
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