Straftat oder Ordnungswidrigkeit
Kurz erklärt Straftat oder Ordnungswidrigkeit: Beides unterscheidet sich nach der Rechtsfolge, die das Gesetz androht, nämlich Strafe oder Geldbuße. Eine Ordnungswidrigkeit ist nach § 1 Abs. 1 OWiG eine Handlung, die mit Geldbuße geahndet werden kann. Erfüllt eine Tat beides, wird nach § 21 Abs. 1 OWiG nur das Strafgesetz angewendet.

Inhalt 4 Abschnitte
Woran erkennst Du, ob Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorliegt?
Ob Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorliegt, entscheidet die Rechtsfolge, die im Gesetz steht. Droht es eine Geldbuße an, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor (§ 1 Abs. 1 OWiG). Droht es Freiheitsstrafe oder Geldstrafe an, handelt es sich um eine Straftat. Das Strafgesetzbuch unterscheidet dort noch Verbrechen, die im Mindestmaß mit einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind, und Vergehen (§ 12 StGB).
Im Straßenverkehr liegen beide eng beieinander. Fahren mit 0,5 Promille oder mehr ist nach § 24a StVG eine Ordnungswidrigkeit. Kann der Fahrer infolge des Alkohols nicht mehr sicher fahren, wird daraus Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB, eine Straftat. Auch das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist nach § 142 StGB strafbar, eine bloße Tempoüberschreitung dagegen nicht.
Welche Folgen drohen bei Straftat oder Ordnungswidrigkeit?
Die Geldbuße beträgt nach § 17 Abs. 1 OWiG mindestens 5 Euro und höchstens 1.000 Euro, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt. Für Verkehrsverstöße nach § 24 Abs. 1 StVG sieht § 24 Abs. 3 Nr. 5 StVG bis zu 2.000 Euro vor. Die Geldstrafe wird dagegen in Tagessätzen verhängt, deren Höhe sich am Nettoeinkommen orientiert (§ 40 StGB).
Bei Straftat oder Ordnungswidrigkeit gilt: Eine Geldbuße ist keine Vorstrafe. Ins Bundeszentralregister kommen nach § 3 BZRG vor allem strafgerichtliche Verurteilungen. Eine Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen erscheint nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG nicht im Führungszeugnis, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist. Im Fahreignungsregister landen beide. Ordnungswidrigkeiten werden nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG in der Regel ab 60 Euro Geldbuße oder mit Fahrverbot eingetragen, Verkehrsstraftaten nach Nr. 1.
Wer führt das Verfahren?
Ordnungswidrigkeiten verfolgt die Verwaltungsbehörde, etwa die Bußgeldstelle. Sie verfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 47 Abs. 1 OWiG) und erlässt den Bußgeldbescheid. Für Straftaten ist die Staatsanwaltschaft zuständig; im Verkehrsrecht kann ein Verfahren mit einem Strafbefehl des Amtsgerichts enden.
Bei Straftat oder Ordnungswidrigkeit kreuzen sich die Wege. Ergeben sich Anhaltspunkte für eine Straftat, gibt die Behörde die Sache nach § 41 Abs. 1 OWiG an die Staatsanwaltschaft ab; mehr dazu bei der Abgabe an die Staatsanwaltschaft. Stellt diese nur wegen der Straftat ein, kann die Sache nach § 43 OWiG als Ordnungswidrigkeit zurückgehen.
Was gilt, wenn eine Tat beides ist?
Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, wird nach § 21 Abs. 1 OWiG nur das Strafgesetz angewendet. Wird keine Strafe verhängt, etwa weil das Strafverfahren eingestellt wird, kann die Tat nach § 21 Abs. 2 OWiG doch noch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Auch bei der Verjährung unterscheiden sich beide Welten. Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG verjähren nach § 26 Abs. 3 StVG in der Regel in sechs Monaten (Verfolgungsverjährung). Für Alkoholverstöße nach § 24a StVG gilt die längere Staffel des § 31 Abs. 2 OWiG. Bei Straftaten richtet sich die Frist nach der Höchststrafe, bei vielen Verkehrsstraftaten sind es drei oder fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 und 5 StGB). Für Beamte kann eine Straftat zusätzlich dienstrechtliche Folgen haben, siehe Strafverfahren gegen Beamte.
Das Wichtigste in Kürze
- Ob Straftat oder Ordnungswidrigkeit, entscheidet die angedrohte Rechtsfolge: Strafe oder Geldbuße (§ 1 Abs. 1 OWiG).
- Die Geldbuße liegt nach § 17 Abs. 1 OWiG zwischen 5 und 1.000 Euro, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Bei Verstößen nach § 24 Abs. 1 StVG sind bis zu 2.000 Euro möglich.
- Eine Geldbuße ist keine Vorstrafe; ins Fahreignungsregister kann sie trotzdem eingetragen werden (§ 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG).
- Erfüllt eine Tat beides, gilt nach § 21 Abs. 1 OWiG nur das Strafgesetz; ohne Strafe bleibt die Ahndung als Ordnungswidrigkeit möglich (§ 21 Abs. 2 OWiG).
- Bei Anhaltspunkten für eine Straftat gibt die Bußgeldbehörde die Sache an die Staatsanwaltschaft ab (§ 41 Abs. 1 OWiG).
Häufige Fragen (10)
Ist eine Ordnungswidrigkeit eine Vorstrafe?
Nein. Vorbestraft ist, wer strafgerichtlich verurteilt wurde. Ein Bußgeldbescheid ist keine solche Verurteilung und wird nicht als Strafe ins Bundeszentralregister eingetragen. Im Verkehrsbereich kann die Entscheidung aber im Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt gespeichert werden und Punkte auslösen. Im Führungszeugnis taucht ein Bußgeld nicht auf.
Was ist der Unterschied zwischen Geldbuße und Geldstrafe?
Die Geldbuße ist die Sanktion für eine Ordnungswidrigkeit, die Geldstrafe die Strafe für eine Straftat. Die Geldbuße setzt die Behörde in einem festen Betrag fest, im Verkehr oft nach dem Bußgeldkatalog. Die Geldstrafe bemisst das Gericht in Tagessätzen, deren Höhe sich am Nettoeinkommen orientiert (§ 40 Abs. 2 StGB). Eine Geldstrafe ist eine Verurteilung und wird ins Bundeszentralregister eingetragen.
Fahrerflucht: Straftat oder Ordnungswidrigkeit?
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ist eine Straftat nach § 142 StGB. Die Norm droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. Eine Milderung oder ein Absehen von Strafe ist nach § 142 Abs. 4 StGB möglich, wenn Du die Feststellungen binnen 24 Stunden freiwillig nachholst. Das gilt nur bei Unfällen außerhalb des fließenden Verkehrs mit ausschließlich nicht bedeutendem Sachschaden. Ob der Schaden bedeutend ist, prüft das Gericht im Einzelfall.
Schwarzfahren: Straftat oder Ordnungswidrigkeit?
Wer sich die Beförderung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu zahlen, macht sich nach § 265a Abs. 1 StGB strafbar. Angedroht sind bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Bei geringem Schaden wird die Tat nach § 265a Abs. 3 in Verbindung mit § 248a StGB nur auf Antrag verfolgt, außer bei besonderem öffentlichem Interesse. Das erhöhte Beförderungsentgelt des Verkehrsunternehmens ist dagegen ein zivilrechtlicher Anspruch.
Wird eine Ordnungswidrigkeit im Führungszeugnis eingetragen?
Ein Bußgeld steht dort nicht. Das Führungszeugnis enthält Eintragungen aus dem Bundeszentralregister, also vor allem strafgerichtliche Verurteilungen. Selbst eine Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen wird nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG nicht aufgenommen. Voraussetzung ist, dass im Register keine weitere Strafe steht. Für Behördenführungszeugnisse gelten Ausnahmen, etwa bei Straftaten im Zusammenhang mit einem Gewerbe.
Kann aus einem Bußgeldverfahren ein Strafverfahren werden?
Ja. Bemerkt die Bußgeldstelle Anhaltspunkte für eine Straftat, muss sie die Sache an die Staatsanwaltschaft abgeben (§ 41 Abs. 1 OWiG). Auch das Amtsgericht kann nach einem Einspruch auf Grund eines Strafgesetzes entscheiden, wenn es Dich vorher auf die veränderte rechtliche Bewertung hingewiesen hat (§ 81 OWiG). Mit diesem Hinweis erhältst Du die Stellung eines Angeklagten und kannst eine Unterbrechung der Verhandlung beantragen.
Wer entscheidet bei Straftat oder Ordnungswidrigkeit?
Zunächst die zuständige Verwaltungsbehörde, bei Verkehrsverstößen in Hamburg etwa die Bußgeldstelle. Sie erlässt den Bußgeldbescheid. Legst Du fristgerecht Einspruch ein, prüft die Behörde den Fall erneut und gibt ihn dann über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht ab. Erst dort entscheidet ein Richter, nach einer Hauptverhandlung oder durch Beschluss, wenn Du und die Staatsanwaltschaft dem nicht widersprecht (§ 72 Abs. 1 OWiG).
Wie lange verjähren Straftat oder Ordnungswidrigkeit?
Ordnungswidrigkeiten verjähren nach § 31 Abs. 2 OWiG je nach Höchstmaß der Geldbuße in sechs Monaten bis drei Jahren. Für viele Verkehrsverstöße gilt nach § 26 Abs. 3 StVG eine Frist von sechs Monaten. Straftaten verjähren deutlich später, nach § 78 Abs. 3 StGB je nach Strafdrohung in drei bis dreißig Jahren. Unterbrechungen, etwa durch eine Anhörung, lassen die Fristen neu beginnen.
Kann ich für dieselbe Tat Strafe und Bußgeld bekommen?
Bei Straftat oder Ordnungswidrigkeit für dieselbe Handlung nicht. Ist sie zugleich Straftat und Ordnungswidrigkeit, wird nach § 21 Abs. 1 OWiG nur das Strafgesetz angewendet. Nebenfolgen aus dem Bußgeldrecht können aber zusätzlich angeordnet werden. Wird keine Strafe verhängt, kann die Behörde die Tat nach § 21 Abs. 2 OWiG doch noch als Ordnungswidrigkeit ahnden. Verschiedene Handlungen können dagegen jeweils eigene Folgen haben.
Muss ich bei einer Ordnungswidrigkeit aussagen?
Als Betroffener musst Du Dich zur Sache nicht äußern. Die Behörde muss Dir nach § 55 OWiG nur Gelegenheit geben, Stellung zu nehmen. Pflichtangaben sind dagegen Deine Personalien wie Name, Anschrift und Geburtsdatum; falsche oder verweigerte Angaben dazu können nach § 111 OWiG selbst eine Ordnungswidrigkeit sein. Ob eine Stellungnahme zur Sache sinnvoll ist, hängt davon ab, was in der Akte steht.
Quellen
Weitere Begriffe in Bußgeldverfahren
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