Entziehung der Fahrerlaubnis
Kurz erklärt Die Entziehung der Fahrerlaubnis beendet die Fahrberechtigung endgültig, anders als ein befristetes Fahrverbot. Ein Strafgericht entzieht sie nach § 69 StGB, wenn eine Verkehrsstraftat die Ungeeignetheit zeigt, die Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 StVG etwa ab acht Punkten. Das Strafgericht ordnet zugleich eine Sperre von sechs Monaten bis fünf Jahren für eine neue Fahrerlaubnis an.

Inhalt 4 Abschnitte
Entziehung der Fahrerlaubnis vs. Fahrverbot: Der Unterschied
Ein Fahrverbot untersagt das Fahren für eine feste Zeit: nach § 25 StVG einen bis drei Monate, als Nebenstrafe nach § 44 StGB einen bis sechs Monate. Danach darfst Du mit Deiner alten Fahrerlaubnis wieder fahren. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis erlischt die Fahrerlaubnis dagegen ganz (§ 69 Abs. 3 StGB, § 3 Abs. 2 StVG). Du musst nach Ablauf der Sperre eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragen.
Wer trotz Entziehung fährt, begeht Fahren ohne Fahrerlaubnis, eine Straftat nach § 21 StVG. Beruflich kann das bis zur Kündigung wegen Verlust des Führerscheins reichen, wenn die Fahrerlaubnis für die Tätigkeit unverzichtbar ist.
Wann droht die Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Gericht?
Nach § 69 Abs. 1 StGB, wenn jemand wegen einer Tat beim Führen eines Kraftfahrzeugs verurteilt wird und sich daraus ergibt, dass er zum Fahren ungeeignet ist. Abs. 2 nennt Regelfälle: Gefährdung des Straßenverkehrs, verbotenes Rennen, Trunkenheit im Verkehr, Vollrausch und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort bei Personenschaden oder bedeutendem Sachschaden. In diesen Fällen gilt der Täter in der Regel als ungeeignet; besondere Umstände können eine Ausnahme tragen.
Die Sperre beträgt nach § 69a StGB sechs Monate bis fünf Jahre, ausnahmsweise für immer. Mindestens ein Jahr gilt, wenn in den drei Jahren vor der Tat schon eine Sperre angeordnet war. Eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO verkürzt das Mindestmaß, es darf aber drei Monate nicht unterschreiten.
Wann entzieht die Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein?
Wenn Du Dich als ungeeignet oder nicht befähigt erweist (§ 3 Abs. 1 StVG, § 46 FeV). Gründe sind etwa bestimmte Erkrankungen, Drogenkonsum oder Alkoholmissbrauch. Ein fester Fall ist der Führerscheinentzug bei 8 Punkten: Ab acht Punkten gilt der Inhaber als ungeeignet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG).
Läuft ein Strafverfahren, in dem § 69 StGB in Betracht kommt, darf die Behörde denselben Sachverhalt nicht parallel verwerten (§ 3 Abs. 3 StVG). Danach bindet sie das Urteil (Abs. 4). Nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Punkten gibt es frühestens nach sechs Monaten eine neue Fahrerlaubnis, in der Regel nur mit Gutachten einer Begutachtungsstelle (§ 4 Abs. 10 StVG).
Wie bekommst Du die Fahrerlaubnis zurück?
Nach Ablauf der Sperre stellst Du einen Antrag bei der Fahrerlaubnisbehörde. Sie prüft die Eignung neu und kann eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) anordnen. Grenzen setzt die Rechtsprechung: Das BVerwG entschied am 06.04.2017 (3 C 24.15), dass nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt unter 1,6 Promille die strafgerichtliche Entziehung allein keine MPU rechtfertigt. Der Kläger gewann; anders liegt es bei zusätzlichen Hinweisen auf Alkoholmissbrauch.
Die Sperre kann das Gericht nach § 69a Abs. 7 StGB vorzeitig aufheben, frühestens nach drei Monaten, wenn Grund zur Annahme besteht, dass Du nicht mehr ungeeignet bist. Die Sperrfrist für die Neuerteilung beginnt mit Rechtskraft des Urteils.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Entziehung lässt die Fahrerlaubnis erlöschen; ein Fahrverbot setzt sie nur für einen bis drei, im Strafrecht bis sechs Monate aus.
- In den Regelfällen des § 69 Abs. 2 StGB, etwa Trunkenheit im Verkehr, gilt der Täter in der Regel als ungeeignet.
- Die Sperre beträgt sechs Monate bis fünf Jahre (§ 69a Abs. 1 StGB), nach einer früheren Sperre in den letzten drei Jahren mindestens ein Jahr.
- Ab acht Punkten entzieht die Behörde die Fahrerlaubnis; eine neue gibt es frühestens nach sechs Monaten (§ 4 Abs. 5 und 10 StVG).
Häufige Fragen (10)
Wie lange dauert eine Entziehung der Fahrerlaubnis?
Die Entziehung selbst ist endgültig, die Fahrerlaubnis erlischt. Wie lange Du warten musst, bestimmt die Sperre: Im Strafverfahren sechs Monate bis fünf Jahre, in Ausnahmefällen für immer (§ 69a Abs. 1 StGB). Nach einer Entziehung wegen acht Punkten gibt es frühestens nach sechs Monaten eine neue Fahrerlaubnis (§ 4 Abs. 10 StVG). Danach brauchst Du eine Neuerteilung.
Was ist der Unterschied zwischen Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis?
Beim Fahrverbot behältst Du Deine Fahrerlaubnis, darfst sie aber für eine bestimmte Zeit nicht nutzen. Nach Ablauf bekommst Du den Führerschein zurück. Bei der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis vollständig. Du musst nach der Sperre neu beantragen und Deine Eignung unter Umständen nachweisen. Ein Fahrverbot ist deshalb die deutlich mildere Folge.
Was sind die Gründe für eine Entziehung der Fahrerlaubnis?
Durch das Strafgericht bei einer Verkehrsstraftat, aus der sich die Ungeeignetheit ergibt, typisch bei Trunkenheitsfahrt, Gefährdung des Straßenverkehrs oder Unfallflucht mit erheblichem Schaden (§ 69 StGB). Durch die Fahrerlaubnisbehörde bei fehlender Eignung, etwa wegen Drogen, Alkoholmissbrauch oder Krankheit, und zwingend bei acht Punkten (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG).
Wird die vorläufige Entziehung auf die Sperrfrist angerechnet?
Ja, auf zwei Wegen. Sie verkürzt nach § 69a Abs. 4 StGB das Mindestmaß der Sperre, das aber drei Monate nicht unterschreiten darf. Außerdem wird nach Abs. 5 die Zeit eingerechnet, die nach dem letzten tatrichterlichen Urteil verstrichen ist. Eine bloße Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins steht der vorläufigen Entziehung dabei gleich (Abs. 6).
Wie bekomme ich den Führerschein nach der Entziehung der Fahrerlaubnis zurück?
Nur über einen Antrag auf Neuerteilung bei der Fahrerlaubnisbehörde, frühestens zum Ende der Sperre. Die Behörde prüft, ob Du wieder geeignet bist, und kann dafür ein Gutachten verlangen, etwa eine MPU. Eine Wiedererteilung vor Sperrende ist nur nach gerichtlicher Aufhebung möglich.
Muss ich nach einer Entziehung immer zur MPU?
Nicht immer. Nach einer Entziehung wegen acht Punkten verlangt die Behörde nach § 4 Abs. 10 StVG in der Regel ein Gutachten. Nach einer Trunkenheitsfahrt ist eine MPU vorgeschrieben ab 1,6 Promille oder bei wiederholten Verstößen (§ 13 FeV). Bei einer einmaligen Fahrt unter 1,6 Promille genügt die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis allein nicht, so das BVerwG (3 C 24.15).
Kann die Polizei den Führerschein sofort mitnehmen?
Ja. Bei Gefahr im Verzug dürfen Polizeibeamte als Ermittlungspersonen den Führerschein beschlagnahmen, wenn dringende Gründe für eine spätere Entziehung sprechen (§§ 94, 98 StPO). Über die vorläufige Entziehung entscheidet danach ein Richter nach § 111a StPO. Wird sie nicht angeordnet oder später aufgehoben, bekommst Du den Führerschein zurück.
Ab wie vielen Punkten wird der Führerschein entzogen?
Ab acht Punkten im Fahreignungsregister. Dann gilt der Inhaber nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG als ungeeignet, die Behörde muss die Fahrerlaubnis entziehen. Vorher gibt es Stufen: Ermahnung bei vier oder fünf Punkten, Verwarnung bei sechs oder sieben. Maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der letzten Tat, nicht der Tag der Entscheidung.
Kann die Sperre vorzeitig aufgehoben werden?
Ja, durch das Gericht nach § 69a Abs. 7 StGB. Voraussetzung ist, dass sich Grund zur Annahme ergibt, dass Du nicht mehr ungeeignet bist, etwa nach einer verkehrspsychologischen Maßnahme. Frühestens möglich ist das nach drei Monaten Sperre, nach einer Wiederholungssperre nach einem Jahr. Ein Anspruch besteht nicht, das Gericht entscheidet nach den Umständen.
Gibt es Ausnahmen für bestimmte Fahrzeuge?
Das Gericht kann nach § 69a Abs. 2 StGB bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen von der Sperre ausnehmen, wenn besondere Umstände annehmen lassen, dass der Zweck der Maßregel nicht gefährdet wird. Dasselbe gilt bei der vorläufigen Entziehung (§ 111a Abs. 1 Satz 2 StPO). Ob das in Betracht kommt, etwa für bestimmte Fahrzeugklassen im Beruf, ist eine Frage des Einzelfalls.
Quellen
Weitere Begriffe in Bußgeldverfahren
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