Vollstreckungsverjährung

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Kurz erklärt Die Vollstreckungsverjährung ist die Frist, nach deren Ablauf eine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße nicht mehr vollstreckt werden darf. Geregelt ist sie in § 34 OWiG: fünf Jahre bei Geldbußen über 1.000 Euro, drei Jahre bei Geldbußen bis 1.000 Euro. Die Frist beginnt mit der Rechtskraft und ruht unter anderem, solange eine Ratenzahlung bewilligt ist.

Polizeibeamter geht von einem geparkten Auto weg, um die Vollstreckungsverjährung im Blick zu behalten
Inhalt 3 Abschnitte

Was unterscheidet Vollstreckungsverjährung und Verfolgungsverjährung?

Im Bußgeldverfahren gibt es zwei Verjährungen, die nacheinander laufen. Die Verfolgungsverjährung betrifft die Zeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung. Für die meisten Verkehrsverstöße nach § 24 Abs. 1 StVG beträgt sie nach § 26 Abs. 3 StVG sechs Monate, sonst gelten die Fristen des § 31 OWiG. Sie kann nach § 33 OWiG durch zahlreiche Verfahrensschritte unterbrochen werden. Mehr dazu unter Verjährung des Bußgeldbescheids.

Die Vollstreckungsverjährung beginnt erst, wenn der Bescheid oder das Urteil rechtskräftig ist. Ab dann geht es nicht mehr darum, ob die Behörde Dich belangen darf, sondern ob sie das festgesetzte Geld noch eintreiben darf. Wann ein Bescheid rechtskräftig wird, beschreibt Rechtskraft des Bußgeldbescheids.

Wie lange dauert die Vollstreckungsverjährung?

Nach § 34 Abs. 2 OWiG hängt die Frist allein von der Höhe der Geldbuße ab:

GeldbußeVollstreckungsverjährung
bis 1.000 Euro3 Jahre
mehr als 1.000 Euro5 Jahre

Die Vollstreckungsverjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung (§ 34 Abs. 3 OWiG). Ein Beispiel: Ein Bußgeldbescheid über 300 Euro wird im März 2026 rechtskräftig. Ruht die Frist nicht, endet sie drei Jahre später, also im März 2029. Für einen genauen Termin kommt es auf den Tag der Rechtskraft und mögliche Ruhenszeiten an.

Die Regeln gelten nach § 34 Abs. 5 OWiG entsprechend für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten. Sind Geldbuße und eine solche Nebenfolge nebeneinander angeordnet, verjährt die eine nicht früher als die andere. Ein Fahrverbot ist keine Geldzahlung; es wird nach § 25 Abs. 2 StVG mit der Abgabe des Führerscheins wirksam, spätestens einen Monat nach Rechtskraft, soweit nicht die Viermonatsfrist des § 25 Abs. 3 StVG greift.

Wann ruht die Frist und was tut die Behörde bis dahin?

Die Verjährung ruht nach § 34 Abs. 4 OWiG, solange

  1. die Vollstreckung nach dem Gesetz nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann,
  2. die Vollstreckung ausgesetzt ist oder
  3. eine Zahlungserleichterung bewilligt ist.

Wer eine Ratenzahlung beim Bußgeld nach § 18 oder § 93 OWiG erhält, verlängert die Frist also um die Dauer der Bewilligung. Eine Unterbrechung der Vollstreckungsverjährung, wie sie § 33 OWiG für die Verfolgungsverjährung kennt, sieht § 34 OWiG nicht vor. Mahnschreiben setzen die Vollstreckungsverjährung deshalb nicht neu in Gang.

Bis zum Ende der Vollstreckungsverjährung darf die Behörde vollstrecken. Nach § 90 Abs. 1 OWiG gilt dafür das Verwaltungsvollstreckungsrecht des Bundes oder des Landes, in Hamburg also das Landesrecht. Vor Ablauf von zwei Wochen nach Fälligkeit wird in der Regel nicht beigetrieben (§ 95 Abs. 1 OWiG). Zahlst Du nicht und hast Deine Zahlungsunfähigkeit nicht dargelegt, kann das Gericht Erzwingungshaft von bis zu sechs Wochen je Geldbuße anordnen, bei mehreren Geldbußen aus einer Entscheidung höchstens drei Monate (§ 96 Abs. 3 OWiG). Mehr zum Ablauf unter Vollstreckung von Bußgeldern.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine rechtskräftige Geldbuße bis 1.000 Euro verjährt in der Vollstreckung nach drei Jahren, darüber nach fünf Jahren (§ 34 Abs. 2 OWiG).
  • Die Vollstreckungsverjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung (§ 34 Abs. 3 OWiG).
  • Sie ruht während einer bewilligten Zahlungserleichterung, einer Aussetzung oder solange die Vollstreckung gesetzlich nicht möglich ist (§ 34 Abs. 4 OWiG).
  • Eine Unterbrechung wie bei der Verfolgungsverjährung (§ 33 OWiG) sieht § 34 OWiG nicht vor.
  • Bis zum Fristende drohen Vollstreckung und Erzwingungshaft bis sechs Wochen je Geldbuße (§ 96 OWiG).

Häufige Fragen (11)

Wann verjährt ein Bußgeld, wenn man nicht zahlt?

Nach Rechtskraft verjährt nur noch die Vollstreckung, und zwar nach § 34 Abs. 2 OWiG in drei Jahren bei Geldbußen bis 1.000 Euro und in fünf Jahren bei höheren Geldbußen. Bis dahin darf die Behörde vollstrecken, etwa durch Kontopfändung, und das Gericht kann Erzwingungshaft anordnen. Einfaches Abwarten ist deshalb riskant und meist teurer als die Zahlung.

Ab wann läuft die Vollstreckungsverjährung beim Bußgeldbescheid?

Ab der Rechtskraft (§ 34 Abs. 3 OWiG). Ein Bußgeldbescheid wird rechtskräftig, wenn die Einspruchsfrist von zwei Wochen nach Zustellung ungenutzt abläuft (§ 67 Abs. 1 OWiG) oder ein Einspruch zurückgenommen oder verworfen wird. Nach einem Einspruch kommt es auf die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung an. Den genauen Tag der Rechtskraft vermerkt die Behörde in der Akte.

Kann die Vollstreckungsverjährung unterbrochen werden?

Nein, § 34 OWiG kennt keine Unterbrechung, anders als § 33 OWiG für die Verfolgungsverjährung. Möglich ist nur ein Ruhen nach § 34 Abs. 4 OWiG: solange die Vollstreckung gesetzlich nicht beginnen oder fortgesetzt werden kann, ausgesetzt ist oder eine Zahlungserleichterung bewilligt ist. Während des Ruhens läuft die Frist nicht weiter, danach setzt sie fort.

Verlängert eine Ratenzahlung die Vollstreckungsverjährung des Bußgelds?

Ja. Solange eine Zahlungserleichterung bewilligt ist, ruht die Vollstreckungsverjährung (§ 34 Abs. 4 Nr. 3 OWiG). Die Zeit der Ratenzahlung wird also an die Frist angehängt. Ist angeordnet, dass die Vergünstigung bei einer verspäteten Rate entfällt (§ 18 Satz 2 OWiG), und zahlst Du nicht pünktlich, endet auch das Ruhen ab diesem Zeitpunkt, und die Behörde kann den Restbetrag vollstrecken.

Was ist der Unterschied zwischen Verfolgungsverjährung und Vollstreckungsverjährung?

Die Verfolgungsverjährung schließt aus, dass eine Ordnungswidrigkeit überhaupt noch geahndet wird; sie läuft bis zur Rechtskraft und beträgt bei den meisten Verkehrsverstößen sechs Monate (§ 26 Abs. 3 StVG). Die Vollstreckungsverjährung beginnt erst mit der Rechtskraft und bestimmt, wie lange eine festgesetzte Geldbuße eingetrieben werden darf: drei oder fünf Jahre nach § 34 OWiG.

Darf nach Ablauf der Vollstreckungsverjährung noch gemahnt werden?

Vollstrecken darf die Behörde nach § 34 Abs. 1 OWiG nicht mehr, wenn die Frist abgelaufen ist. Eine Kontopfändung oder Erzwingungshaft wäre dann unzulässig. Erhältst Du dennoch eine Vollstreckungsankündigung, solltest Du schriftlich auf die Verjährung hinweisen und die Berechnung mit Datum der Rechtskraft und etwaigen Ruhenszeiten anfordern. Gegen Vollstreckungsmaßnahmen stehen Rechtsbehelfe offen.

Verjährt ein Bußgeld aus dem Ausland genauso?

Nicht unbedingt. § 34 OWiG gilt für deutsche Bußgeldentscheidungen. Für Geldbußen aus anderen EU-Staaten, die in Deutschland vollstreckt werden sollen, gelten eigene Vorschriften über die Vollstreckungshilfe, und die Verjährung des ausstellenden Staates kann eine Rolle spielen. Für Bußgelder aus Staaten außerhalb der EU kommt es auf bestehende Abkommen an. Das muss im Einzelfall geprüft werden.

Kann ich für ein unbezahltes Bußgeld ins Gefängnis kommen?

Ja, durch Erzwingungshaft, aber nur unter Voraussetzungen. Nach § 96 Abs. 1 OWiG kann das Gericht sie anordnen, wenn die Geldbuße nicht gezahlt ist, Du Deine Zahlungsunfähigkeit nicht dargetan hast, Du belehrt worden bist und keine Umstände für eine Zahlungsunfähigkeit bekannt sind. Sie dauert höchstens sechs Wochen je Geldbuße, bei mehreren Geldbußen aus einer Entscheidung drei Monate (§ 96 Abs. 3 OWiG), und ersetzt die Zahlung nicht.

Gilt die Vollstreckungsverjährung auch für das Fahrverbot?

Nein, § 34 OWiG betrifft Geldbußen und Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten. Das Fahrverbot wird nach § 25 Abs. 2 StVG wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens einen Monat nach Rechtskraft; unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 StVG gilt eine Frist von bis zu vier Monaten. Ein Abwarten lässt das Fahrverbot also nicht verjähren.

Wer berechnet die Vollstreckungsverjährung?

Die Vollstreckungsbehörde, also in der Regel die Bußgeldstelle, die den Bescheid erlassen hat. Sie muss vor jeder Maßnahme prüfen, ob die Frist noch läuft. Für Deine eigene Prüfung brauchst Du das Datum der Rechtskraft, die Höhe der Geldbuße und Zeiträume, in denen eine Ratenzahlung bewilligt oder die Vollstreckung ausgesetzt war. Diese Daten ergeben sich aus der Akte.

Was passiert, wenn ich zahlungsunfähig bin?

Lege Deine wirtschaftliche Lage gegenüber der Behörde offen. Ist Dir die sofortige Zahlung nicht zuzumuten, wird eine Zahlungsfrist oder Ratenzahlung bewilligt (§ 18 OWiG); nach Rechtskraft entscheidet darüber die Vollstreckungsbehörde (§ 93 OWiG). Ist eine Zahlung in absehbarer Zeit nicht möglich, kann sie anordnen, dass die Vollstreckung unterbleibt (§ 95 Abs. 2 OWiG). Erzwingungshaft setzt voraus, dass Du Deine Zahlungsunfähigkeit nicht dargelegt hast.

Quellen

  1. § 34 OWiG Vollstreckungsverjährung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  2. § 33 OWiG Unterbrechung der Verfolgungsverjährung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  3. § 26 StVG Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  4. § 18 OWiG Zahlungserleichterungen
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  5. § 96 OWiG Anordnung von Erzwingungshaft
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026

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