Beschlussverfahren nach § 72 OWiG
Kurz erklärt Im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG entscheidet das Amtsgericht nach einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ohne Hauptverhandlung, allein nach Aktenlage. Voraussetzung ist, dass weder Du noch die Staatsanwaltschaft nach dem gerichtlichen Hinweis binnen zwei Wochen widersprechen. Das Gericht darf dabei nicht zu Deinem Nachteil vom Bußgeldbescheid abweichen.

Inhalt 4 Abschnitte
Wie läuft das Beschlussverfahren nach § 72 OWiG ab?
Nach dem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid prüft zuerst die Behörde im Zwischenverfahren, ob sie den Bescheid aufrechterhält. Hält sie daran fest, gehen die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht als Bußgeldgericht (§ 69 Abs. 3 und 4 OWiG).
Hält das Gericht eine Hauptverhandlung nicht für nötig, weist es Dich und die Staatsanwaltschaft auf das Beschlussverfahren hin. Ihr habt dann zwei Wochen ab Zustellung des Hinweises, um zu widersprechen (§ 72 Abs. 1 OWiG). Im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG genügt dem Gericht Schweigen als Zustimmung. Einen Widerspruch, der zu spät kommt, beachtet es nicht; gegen den Beschluss kannst Du dann binnen einer Woche nach Zustellung Wiedereinsetzung beantragen (§ 72 Abs. 2 OWiG). Ohne Hinweis und auch gegen Deinen Widerspruch darf das Gericht nur entscheiden, wenn es Dich freispricht.
Welche Vor- und Nachteile hat die Entscheidung ohne Hauptverhandlung?
Der größte Vorteil steht in § 72 Abs. 3 Satz 2 OWiG: Das Gericht darf nicht zu Deinem Nachteil vom Bußgeldbescheid abweichen. In der Hauptverhandlung im Bußgeldverfahren gilt dieser Schutz nicht. Dort ist das Gericht an den Bescheid nicht gebunden (§ 71 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 411 Abs. 4 StPO), eine Verböserung nach Einspruch ist also möglich. Hinzu kommt: Du musst nicht zum Termin anreisen.
Beim Beschlussverfahren nach § 72 OWiG gibt es als Nachteil keine mündliche Beweisaufnahme. Zeugen werden nicht befragt, ein Sachverständiger tritt nicht auf. Willst Du etwa einen Messfehler über ein Gutachten belegen, ist die Hauptverhandlung oft der passendere Rahmen. Vor der Entscheidung über den Widerspruch hilft die Akteneinsicht im Bußgeldverfahren, die Beweislage einzuschätzen.
Welche Rechtsmittel gibt es gegen den Beschluss?
Gegen den Beschluss ist die Rechtsbeschwerde nur in den Fällen des § 79 Abs. 1 Satz 1 OWiG zulässig. Dazu gehören eine Geldbuße von mehr als 250 Euro, eine Nebenfolge wie ein Fahrverbot und nach Nr. 5 der Fall, dass das Gericht trotz rechtzeitigen Widerspruchs entschieden oder Dir sonst das rechtliche Gehör versagt hat. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 OWiG gibt es nur gegen Urteile, nicht gegen Beschlüsse.
Die Frist zur Einlegung beträgt eine Woche (§ 79 Abs. 3 OWiG mit § 341 StPO) und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 79 Abs. 4 OWiG). Danach bleibt ein Monat für die Begründung (§ 345 Abs. 1 StPO).
Was kostet das Beschlussverfahren nach § 72 OWiG?
Für das Gericht fällt dieselbe Gebühr an wie nach einem Urteil: 10 Prozent der rechtskräftig festgesetzten Geldbuße, mindestens 60 Euro und höchstens 18.000 Euro (Nr. 4110 des Kostenverzeichnisses zum GKG, Stand Oktober 2026). Bei Freispruch trägt in der Regel die Staatskasse die Kosten. Für einen Verteidiger kann nach Nr. 5115 Abs. 1 Nr. 5 VV RVG eine zusätzliche Gebühr entstehen, wenn das Gericht durch Beschluss entscheidet. Wer was am Ende trägt, erklärt der Eintrag Verfahrenskosten im Bußgeldverfahren.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Amtsgericht kann nach § 72 Abs. 1 OWiG ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden, wenn niemand binnen zwei Wochen nach dem Hinweis widerspricht.
- Im Beschlussverfahren darf das Gericht nicht zu Deinem Nachteil vom Bußgeldbescheid abweichen (§ 72 Abs. 3 Satz 2 OWiG).
- Ein verspäteter Widerspruch ist unbeachtlich; Wiedereinsetzung ist binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses möglich (§ 72 Abs. 2 OWiG).
- Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss gibt es nur in den Fällen des § 79 Abs. 1 Satz 1 OWiG, etwa bei mehr als 250 Euro Geldbuße oder einem Fahrverbot.
- Die Gerichtsgebühr beträgt 10 Prozent der Geldbuße, mindestens 60 Euro (Nr. 4110 KV GKG).
Häufige Fragen (10)
Was bedeutet ein Beschluss nach § 72 OWiG?
Es ist eine Entscheidung des Amtsgerichts über Deinen Einspruch ohne mündliche Verhandlung. Das Gericht wertet nur die Akte aus und spricht Dich frei, setzt eine Geldbuße fest, ordnet eine Nebenfolge an oder stellt das Verfahren ein (§ 72 Abs. 3 OWiG). Der Beschluss hat damit dieselbe Wirkung wie ein Urteil, kommt aber ohne Gerichtstermin aus.
Soll ich dem Beschlussverfahren nach § 72 OWiG widersprechen?
Das hängt von Deinem Ziel ab. Wer nur eine mildere Bewertung auf Grundlage der Akte möchte, profitiert vom Verschlechterungsverbot des § 72 Abs. 3 Satz 2 OWiG. Wer Zeugen befragen, ein Messgutachten vorstellen oder persönlich überzeugen will, braucht die Hauptverhandlung. Dort kann das Gericht aber auch höher ahnden als die Behörde. Eine Prüfung der Akte vorab hilft bei der Abwägung.
Wie lange habe ich Zeit, dem Beschlussverfahren nach § 72 OWiG zu widersprechen?
Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des gerichtlichen Hinweises (§ 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG). Ist ein Verteidiger bestellt, kann der Hinweis nach § 145a StPO auch ihm zugestellt werden. Der Widerspruch muss innerhalb der Frist beim Amtsgericht eingehen. Eine Begründung ist nicht vorgeschrieben.
Was passiert, wenn ich zu spät widerspreche?
Ein Widerspruch nach Fristablauf ist unbeachtlich (§ 72 Abs. 2 Satz 1 OWiG). Das Gericht kann also durch Beschluss entscheiden. Warst Du ohne Verschulden verhindert, etwa wegen eines Krankenhausaufenthalts, kannst Du innerhalb einer Woche nach Zustellung des Beschlusses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Darüber muss Dich das Gericht bei der Zustellung belehren.
Kann das Gericht ohne meine Zustimmung durch Beschluss entscheiden?
Eine ausdrückliche Zustimmung braucht es nicht, nur das Ausbleiben eines Widerspruchs. Schweigst Du nach dem Hinweis zwei Wochen lang, darf das Gericht nach § 72 Abs. 1 OWiG durch Beschluss entscheiden. Ohne Hinweis und sogar gegen Deinen Widerspruch ist das nur erlaubt, wenn das Gericht Dich freispricht (§ 72 Abs. 1 Satz 3 OWiG).
Kann das Bußgeld im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG höher werden?
Nein. Nach § 72 Abs. 3 Satz 2 OWiG darf das Gericht nicht zum Nachteil des Betroffenen von der Entscheidung im Bußgeldbescheid abweichen. Geldbuße, Punkte und ein Fahrverbot können also nicht verschärft werden. In der Hauptverhandlung fehlt diese Sperre, weil § 411 Abs. 4 StPO über § 71 OWiG gilt und das Gericht nicht an den Bescheid gebunden ist.
Welche Rechtsmittel gibt es gegen einen Beschluss nach § 72 OWiG?
Nur die Rechtsbeschwerde und nur in den Fällen des § 79 Abs. 1 Satz 1 OWiG. Sie ist etwa zulässig bei einer Geldbuße über 250 Euro, bei einem Fahrverbot oder wenn das Gericht trotz rechtzeitigen Widerspruchs entschieden hat. Einen Antrag auf Zulassung nach § 80 OWiG kennt das Gesetz nur gegen Urteile. Die Einlegungsfrist beträgt eine Woche ab Zustellung.
Muss der Beschluss begründet werden?
Ja, grundsätzlich. Setzt das Gericht eine Geldbuße fest, muss der Beschluss die Ordnungswidrigkeit, die festgestellten Tatsachen und die Gründe für die Höhe nennen (§ 72 Abs. 4 OWiG). Verzichten alle Beteiligten auf eine Begründung, reicht der Verweis auf den Bußgeldbescheid. Legt jemand Rechtsbeschwerde ein, sind die vollständigen Gründe binnen fünf Wochen nachzuholen (§ 72 Abs. 6 OWiG).
Fällt beim Beschluss nach § 72 OWiG eine Terminsgebühr an?
Im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG entsteht eine Terminsgebühr für die Hauptverhandlung mangels Termin nicht. Dafür sieht Nr. 5115 Abs. 1 Nr. 5 VV RVG eine zusätzliche Gebühr für den Verteidiger vor, wenn das Gericht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG durch Beschluss entscheidet. Sie entsteht in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr, aber nur, wenn der Anwalt das Verfahren erkennbar gefördert hat.
Wann wird das Fahrverbot nach einem Beschlussverfahren nach § 72 OWiG wirksam?
Mit Rechtskraft des Beschlusses beginnt die Frist des § 25 Abs. 2 StVG: Das Fahrverbot wird wirksam, sobald der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens einen Monat nach Rechtskraft. Gab es in den zwei Jahren vor der Tat kein rechtskräftiges Fahrverbot, gilt die Viermonatsfrist nach § 25 Abs. 3 StVG. Ein Fahrverbot ist nur möglich, wenn schon der Bußgeldbescheid eines enthielt.
Quellen
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