Blutprobe
Kurz erklärt Eine Blutprobe ist die ärztliche Entnahme von Blut, mit der Polizei und Gerichte Alkohol oder Drogen im Körper eines Fahrers nachweisen. Rechtsgrundlage ist § 81a StPO, im Bußgeldverfahren in Verbindung mit § 46 Abs. 4 OWiG. Bei Verdacht auf Trunkenheitsfahrt oder einen Verstoß nach § 24a StVG braucht die Polizei dafür keinen Richter.

Inhalt 4 Abschnitte
Wann darf die Polizei eine Blutprobe anordnen?
Nach § 81a Abs. 1 StPO darf ein Arzt dem Beschuldigten auch ohne dessen Einwilligung Blut entnehmen, wenn kein Nachteil für die Gesundheit zu befürchten ist. Die Anordnung steht in der Regel dem Richter zu, bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs auch Staatsanwaltschaft und Polizei. Davon gibt es eine Ausnahme: Besteht der Verdacht einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB oder einer Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB, ist keine richterliche Anordnung nötig (§ 81a Abs. 2 Satz 2 StPO).
Im Bußgeldverfahren sind nach § 46 Abs. 4 OWiG nur Blutproben und andere geringfügige Eingriffe erlaubt. Auch hier entfällt der Richtervorbehalt, wenn Tatsachen den Verdacht eines Verstoßes nach § 24a oder § 24c StVG begründen, also bei Alkohol am Steuer ab 0,5 Promille, bei Cannabis oder anderen Drogen und beim Alkoholverbot für Fahranfänger.
Musst Du die Blutprobe dulden und beim Test mitmachen?
Die Blutprobe musst Du dulden. § 81a StPO erlaubt sie ausdrücklich ohne Einwilligung, die Polizei kann sie notfalls gegen Deinen Willen durchsetzen lassen. Bei der Blutprobe musst Du nicht aktiv mitwirken. Einen Atemalkoholtest am Straßenrand sieht die Vorschrift nicht als Pflicht vor, ebenso wenig Gehproben. Zu Angaben zur Sache bist Du nicht verpflichtet, siehe Aussageverweigerungsrecht im Bußgeldverfahren.
Die Blutprobe darf nur für das Verfahren verwendet werden, in dem sie entnommen wurde, oder für ein anderes anhängiges Strafverfahren. Danach ist sie zu vernichten (§ 81a Abs. 3 StPO).
Welche Folgen hat ein positives Ergebnis?
Entscheidend ist, ob eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat vorliegt. Ab 0,5 Promille im Blut oder 0,25 mg/l in der Atemluft handelt ordnungswidrig, wer ein Kraftfahrzeug führt (§ 24a Abs. 1 StVG), bei Cannabis ab 3,5 ng/ml THC im Blutserum (Abs. 1a). Laut Bußgeldkatalog (Anlage zur BKatV, Lfd. Nr. 241 und 242, Stand: Oktober 2026) kostet der erste Verstoß 500 Euro und einen Monat Fahrverbot, dazu 2 Punkte nach Anlage 13 FeV. Ist schon eine Entscheidung eingetragen, steigt der Regelsatz auf 1.000 Euro und drei Monate.
Konntest Du wegen des Alkohols nicht mehr sicher fahren, ist das eine Straftat nach § 316 StGB. Welche Werte die Gerichte dafür ansetzen, erklärt der Eintrag Promillegrenzen. Dann drohen Geldstrafe und die Entziehung der Fahrerlaubnis, ab 1,6 Promille nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c FeV auch eine MPU. Wer beruflich fährt, sollte zusätzlich an die arbeitsrechtliche Seite denken, siehe Kündigung wegen Verlust des Führerscheins.
Wo liegen typische Angriffspunkte?
Bei der Blutprobe lässt sich vor allem dreierlei prüfen. Erstens die Anordnung: Lag kein Verdacht für die Ausnahmen des § 81a Abs. 2 Satz 2 StPO oder § 46 Abs. 4 Satz 2 OWiG vor, war ein Richter zuständig. Ob daraus ein Verwertungsverbot folgt, prüft das Gericht. Zweitens die Durchführung: Die Entnahme muss ein Arzt vornehmen, Sanitäter oder Polizisten dürfen es nicht. Drittens die Auswertung: Zeitpunkt der Entnahme, Nachtrunk und die Rückrechnung auf die Tatzeit können das Ergebnis verschieben.
Wie Du an die Ermittlungsakte kommst, steht unter Akteneinsicht im Bußgeldverfahren. Die Kosten für Arzt und Labor werden als Auslagen erhoben, im Bußgeldverfahren nach § 107 Abs. 3 Nr. 5 OWiG in Höhe der Beträge nach dem JVEG.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Blutentnahme durch einen Arzt ist auch ohne Deine Einwilligung zulässig (§ 81a Abs. 1 StPO).
- Bei Verdacht auf § 316 StGB, § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB oder § 24a StVG braucht die Polizei keinen Richter (§ 81a Abs. 2 Satz 2 StPO, § 46 Abs. 4 Satz 2 OWiG).
- Atemtest, Gehproben und Angaben zur Sache sind freiwillig, die Blutentnahme musst Du dulden.
- Ab 0,5 Promille drohen 500 Euro, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot (BKatV Lfd. Nr. 241, Stand Oktober 2026).
- Die Probe darf nur im jeweiligen Verfahren verwendet werden, eine DNA-Analyse ist im Bußgeldverfahren unzulässig (§ 46 Abs. 4 Satz 4 OWiG).
Häufige Fragen (11)
Kann ich eine Blutprobe verweigern?
Verweigern kannst Du die Blutprobe nicht wirksam. § 81a Abs. 1 StPO erlaubt die Entnahme durch einen Arzt ausdrücklich ohne Deine Einwilligung, solange kein Gesundheitsnachteil zu befürchten ist. Wehrst Du Dich, darf die Polizei die Entnahme mit Zwang durchsetzen lassen. Was Du ablehnen kannst, ist die aktive Mitwirkung, etwa den Atemtest oder Angaben zum Trinkverhalten. Dein Widerspruch sollte im Protokoll vermerkt werden.
Braucht die Polizei für eine Blutentnahme einen Richter?
Für eine Blutprobe bei Alkohol- und Drogenfahrten in der Regel nicht. Nach § 81a Abs. 2 Satz 2 StPO entfällt der Richtervorbehalt, wenn Tatsachen den Verdacht einer Trunkenheitsfahrt oder Gefährdung des Straßenverkehrs durch Rauschmittel begründen. Für Ordnungswidrigkeiten nach § 24a und § 24c StVG gilt dasselbe nach § 46 Abs. 4 Satz 2 OWiG. Bei anderen Delikten bleibt der Richter zuständig.
Was ist die Rechtsgrundlage für eine Blutentnahme durch die Polizei?
Rechtsgrundlage ist § 81a StPO. Er erlaubt körperliche Untersuchungen des Beschuldigten und Eingriffe durch einen Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst. Im Bußgeldverfahren gilt die Vorschrift über § 46 Abs. 1 OWiG entsprechend, beschränkt nach Abs. 4 auf Blutproben und andere geringfügige Eingriffe. Die Polizei selbst entnimmt kein Blut; sie ordnet an und begleitet Dich zum Arzt.
Was wird bei einer Blutprobe der Polizei getestet?
Getestet wird, worauf sich der Verdacht bezieht, in der Regel die Blutalkoholkonzentration. Besteht Verdacht auf Drogen, untersucht das Labor auch auf Wirkstoffe wie THC, Amphetamin oder Kokain, die in der Anlage zu § 24a StVG genannt sind. Andere Zwecke sind ausgeschlossen. Die Probe darf nur für das laufende oder ein anderes anhängiges Strafverfahren verwendet werden (§ 81a Abs. 3 StPO).
Wie lange dauert es, bis das Ergebnis der Blutprobe vorliegt?
Eine gesetzliche Frist für das Labor gibt es nicht. Das Gutachten geht an die Polizei und wird Teil der Ermittlungsakte. Meist erfährst Du das Ergebnis erst mit dem Anhörungsbogen, dem Bußgeldbescheid oder über Akteneinsicht. Bis dahin solltest Du keine Angaben zur Sache machen. Wird ein Strafverfahren geführt, kann die Fahrerlaubnis schon vorher vorläufig entzogen werden (§ 111a StPO).
Wer zahlt die Kosten der Blutprobe?
Die Kosten für Arzt und Labor werden als Auslagen des Verfahrens erhoben, im Bußgeldverfahren nach § 107 Abs. 3 Nr. 5 OWiG in Höhe der Beträge nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Zahlen muss sie in der Regel, wer am Ende verurteilt wird oder den Bußgeldbescheid rechtskräftig werden lässt. Wird das Verfahren eingestellt oder endet es mit Freispruch, trägst Du sie normalerweise nicht.
Wie lange ist Alkohol in der Blutprobe nachweisbar?
Das hängt von Trinkmenge, Körpergewicht und Zeitablauf ab, eine feste gesetzliche Zahl gibt es nicht. Weil der Körper Alkohol laufend abbaut, ist der Zeitpunkt der Entnahme wichtig. Liegt sie deutlich nach der Fahrt, rechnet ein Gutachter auf die Tatzeit zurück. Diese Rückrechnung und ein behaupteter Nachtrunk lassen sich im Verfahren überprüfen, etwa durch ein Gegengutachten.
Darf ein Sanitäter oder Polizist Blut abnehmen?
Nein. § 81a Abs. 1 Satz 2 StPO verlangt, dass ein Arzt die Blutprobe nach den Regeln der ärztlichen Kunst entnimmt. Eine Entnahme durch nichtärztliches Personal entspricht dem Gesetz nicht. Ob daraus ein Verwertungsverbot folgt, entscheidet das Gericht im Einzelfall. Achte darauf, dass im Protokoll steht, wer die Probe entnommen hat und wann.
Was droht bei 0,5 Promille in der Blutprobe beim ersten Mal?
Ohne Ausfallerscheinungen ist das eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG. Laut Bußgeldkatalog (Anlage zur BKatV, Lfd. Nr. 241, Stand: Oktober 2026) kostet sie 500 Euro und einen Monat Fahrverbot, dazu kommen 2 Punkte im Fahreignungsregister. Für Fahranfänger in der Probezeit gilt das als schwerwiegender Verstoß nach Anlage 12 FeV mit Aufbauseminar und Verlängerung der Probezeit.
Ist eine Blutentnahme gegen meinen Willen Körperverletzung?
Nicht, wenn sie rechtmäßig angeordnet und von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt wird. § 81a StPO erlaubt den Eingriff ohne Einwilligung und rechtfertigt ihn damit. Anders kann es sein, wenn die Voraussetzungen fehlen oder die Entnahme fehlerhaft ausgeführt wird. Solche Fehler sind in erster Linie im laufenden Verfahren geltend zu machen.
Wird die Blutprobe auch auf Drogen untersucht, wenn es nur um Alkohol ging?
Nur, wenn dafür ein Anlass besteht. Die Untersuchung dient der Feststellung von Tatsachen, die für das Verfahren von Bedeutung sind (§ 81a Abs. 1 StPO). Gibt es Hinweise auf Drogen, etwa erweiterte Pupillen oder einen positiven Vortest, kann die Probe auch darauf untersucht werden. Bei THC gilt im Straßenverkehr der Grenzwert von 3,5 ng/ml im Blutserum (§ 24a Abs. 1a StVG).
Quellen
Weitere Begriffe in Bußgeldverfahren
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