EU-Vollstreckung von Geldbußen

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Kurz erklärt EU-Vollstreckung von Geldbußen bedeutet, dass rechtskräftige Bußgelder und Geldstrafen aus einem anderen EU-Staat in Deutschland beigetrieben werden können. Grundlage sind der Rahmenbeschluss 2005/214/JI und die §§ 87 ff. IRG; zuständig ist das Bundesamt für Justiz in Bonn. Die EU-Vollstreckung von Geldbußen beginnt erst ab 70 Euro, und gegen die Bewilligung bleiben Dir zwei Wochen für den Einspruch.

Polizist in Deutschland händigt am Straßenrand eine Mitteilung an einen Autofahrer aus, im Kontext der EU-Vollstreckung von Geldbußen
Inhalt 3 Abschnitte

Wann ist die EU-Vollstreckung von Geldbußen in Deutschland zulässig?

Nur unter den Voraussetzungen der §§ 87 ff. IRG, mit denen Deutschland den Rahmenbeschluss Geldsanktionen umgesetzt hat. Für die EU-Vollstreckung von Geldbußen muss die Entscheidung rechtskräftig sein und von einem Gericht oder einer Behörde stammen, gegen deren Entscheidung ein auch für Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden konnte (§ 87 Abs. 2 IRG). Zur Geldsanktion zählen neben der Geldbuße auch die mitverhängten Verfahrenskosten (§ 87 Abs. 3 IRG). Wer einen Bußgeldbescheid aus dem Ausland erhält, sollte deshalb zuerst prüfen, ob dagegen dort noch ein Rechtsbehelf offensteht.

§ 87b Abs. 3 IRG nennt Hindernisse. Unzulässig ist die Vollstreckung unter anderem, wenn die Sanktion 70 Euro nicht erreicht oder Du im schriftlichen Verfahren nicht über Rechtsmittel und Fristen belehrt wurdest. Gleiches gilt, wenn Du im Ausland keine Gelegenheit hattest einzuwenden, für die Tat nicht verantwortlich zu sein. Der letzte Punkt betrifft vor allem die Halterhaftung, die viele Staaten kennen. Diesen Einwand musst Du nach Auskunft des Bundesamts für Justiz aktiv dort erheben; erst im Gerichtsverfahren vorgebracht, kann er als verspätet zurückgewiesen werden.

Wie läuft die EU-Vollstreckung von Geldbußen beim Bundesamt für Justiz ab?

Bei der EU-Vollstreckung von Geldbußen wird das Bundesamt für Justiz (BfJ) erst tätig, wenn der andere Staat um Vollstreckung ersucht. Zuerst erhältst Du ein Anhörungsschreiben mit den Unterlagen und kannst Dich binnen zwei Wochen äußern (§ 87c Abs. 1 IRG). Danach entscheidet das BfJ über die Bewilligung und stellt sie Dir zu. Gegen diesen Bescheid kannst Du nach § 87f Abs. 4 IRG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift beim BfJ Einspruch einlegen. Bei unverschuldeter Fristversäumnis gelten die Regeln der StPO zur Wiedereinsetzung entsprechend.

Hilft das BfJ nicht ab, entscheidet das Amtsgericht an Deinem Wohnsitz (§ 87g Abs. 2 IRG). Es prüft, ob die Vollstreckung zulässig ist, nicht aber, ob Du im Ausland tatsächlich zu schnell warst. Wird nicht oder erfolglos Einspruch eingelegt, ist die Geldsanktion zwei Wochen nach Rechtskraft an die Bundeskasse zu zahlen. Die anschließende Vollstreckung von Bußgeldern richtet sich nach Vorschriften des OWiG, die Kosten trägst Du (§ 87n Abs. 2 und 6 IRG).

Was gilt für Österreich, die Schweiz und Inkassoschreiben?

Nicht jede Zahlungsaufforderung läuft über das IRG. Für behördliche Entscheidungen aus Österreich gilt nach Auskunft des BfJ ein bilateraler Vertrag über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen von 1988, und zwar auch unter 70 Euro. Die Behörden verkehren direkt miteinander (Bußgeld aus Österreich). Die Schweiz ist kein EU-Staat; für sie behandelt das BfJ Geldbußen und Geldstrafen gesondert (Bußgeld aus der Schweiz).

Manche Staaten, nach dem BfJ insbesondere Italien, setzen Verkehrsverstöße auch als zivilrechtliche Forderung durch, teils mit Inkassounternehmen (Bußgeld aus Italien). Ein Inkassoschreiben ist kein Bewilligungsbescheid des BfJ. Über Verjährung entscheidet zunächst das Recht des ersuchenden Staates. Das deutsche Recht spielt nach dem BfJ eine Rolle, wenn seit Rechtskraft der Bewilligung drei oder fünf Jahre vergangen sind oder die Tat auch in Deutschland begangen wurde (Fragen und Antworten des BfJ).

Das Wichtigste in Kürze

  • Rechtskräftige Geldbußen aus EU-Staaten können nach §§ 87 ff. IRG in Deutschland vollstreckt werden; zuständig ist das Bundesamt für Justiz.
  • Unter 70 Euro ist die Vollstreckung nach § 87b Abs. 3 Nr. 2 IRG unzulässig; für behördliche Entscheidungen aus Österreich gilt diese Grenze nach Auskunft des BfJ nicht.
  • Vor der Bewilligung erhältst Du ein Anhörungsschreiben mit zwei Wochen Frist zur Äußerung (§ 87c IRG).
  • Gegen die Bewilligung kannst Du innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch beim BfJ einlegen (§ 87f Abs. 4 IRG).
  • Den Einwand, als Halter nicht verantwortlich zu sein, solltest Du früh gegenüber dem BfJ erheben (§ 87b Abs. 3 Nr. 9 IRG).

Häufige Fragen (11)

Findet die EU-Vollstreckung von Geldbußen in Deutschland statt?

Ja, wenn es rechtskräftig ist, mindestens 70 Euro beträgt und der andere Mitgliedstaat um Vollstreckung ersucht. Das regeln die §§ 87 ff. IRG zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI. Nach Auskunft des Bundesamts für Justiz haben alle EU-Mitgliedstaaten den Rahmenbeschluss umgesetzt. Ob das BfJ die Vollstreckung bewilligt, hängt von den Hindernissen in § 87b IRG ab, etwa einer fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung.

Was passiert bei der EU-Vollstreckung von Geldbußen, wenn ich nicht zahle?

Der ausländische Staat kann um Vollstreckungshilfe ersuchen. Dann schickt Dir das Bundesamt für Justiz ein Anhörungsschreiben und entscheidet über die Bewilligung. Wird sie rechtskräftig, ist der Betrag an die Bundeskasse zu zahlen. Zahlst Du nicht, wird nach den in § 87n Abs. 2 IRG genannten OWiG-Vorschriften vollstreckt, und die Kosten der Vollstreckung trägst Du nach § 87n Abs. 6 IRG zusätzlich.

Gilt die 70-Euro-Grenze auch für Bußgelder aus Österreich?

Für behördliche Entscheidungen aus Österreich nach Auskunft des Bundesamts für Justiz nicht. Dort gilt ein deutsch-österreichischer Vertrag über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 31.05.1988, der Beträgen unter und über 70 Euro gleichermaßen erfasst und dem Rahmenbeschluss vorgeht. Die Behörden verkehren direkt miteinander. Hat ein österreichisches Strafgericht die Sanktion verhängt, ist ab 70 Euro wieder das BfJ zuständig.

Kann ich mich als Halter gegen die EU-Vollstreckung von Geldbußen wehren?

Unter Umständen. Nach § 87b Abs. 3 Nr. 9 IRG ist die Vollstreckung unzulässig, wenn Du im ausländischen Verfahren keine Gelegenheit hattest einzuwenden, nicht verantwortlich zu sein. Das musst Du gegenüber dem BfJ geltend machen. Das BfJ weist darauf hin, dass der Einwand ausscheidet, wenn Du ihn im Ausland erfolgreich hättest vorbringen können. Zudem muss er aktiv und rechtzeitig erhoben werden.

Wie lange habe ich Zeit für den Einspruch gegen die Bewilligung?

Zwei Wochen ab Zustellung des Bewilligungsbescheids. Nach § 87f Abs. 4 IRG legst Du den Einspruch schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesamt für Justiz ein. Für Fristen und Wiedereinsetzung gelten die §§ 42 bis 47 StPO entsprechend. Versäumst Du die Frist, verwirft das BfJ den Einspruch als unzulässig; dagegen kannst Du binnen zwei Wochen einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.

Prüft das Gericht bei der EU-Vollstreckung von Geldbußen, ob ich wirklich zu schnell war?

Nein. Das Amtsgericht prüft nach § 87h Abs. 3 IRG, ob die Vollstreckung zulässig ist, ob das BfJ sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat und ob die Höhe korrekt angepasst wurde. Das ausländische Erkenntnisverfahren wird nach Auskunft des BfJ inhaltlich nicht überprüft. Einwände gegen den Tatvorwurf selbst musst Du deshalb im Staat geltend machen, der die Sanktion verhängt hat, in der Regel in dessen Sprache.

Muss ich ein höheres Bußgeld zahlen als in Deutschland üblich?

In der Regel ja. Bei der EU-Vollstreckung von Geldbußen wird die Höhe der ausländischen Sanktion grundsätzlich akzeptiert, auch wenn sie über dem deutschen Bußgeldkatalog liegt. Eine Herabsetzung auf das deutsche Höchstmaß sieht § 87f Abs. 2 IRG nur vor, wenn die Tat nicht im ersuchenden Staat begangen wurde und auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet ist. Das BfJ nennt als Beispiel grenzüberschreitende Umweltverstöße.

Verjährt ein Bußgeld aus dem Ausland?

Ja, aber vorrangig nach dem Recht des Staates, der es verhängt hat. Nach Auskunft des BfJ ist die Vollstreckung zulässig, solange sie dort nicht verjährt ist. Deutsches Verjährungsrecht spielt eine Rolle, wenn nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheids drei oder fünf Jahre verstrichen sind oder die Tat auch in Deutschland begangen wurde. In diesem Fall schließt § 87b Abs. 3 Nr. 6 IRG die Vollstreckung nach Eintritt der deutschen Vollstreckungsverjährung aus.

Muss ich ein Inkassoschreiben wegen eines Verkehrsverstoßes in Italien bezahlen?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Nach Auskunft des Bundesamts für Justiz werden Verkehrsverstöße in einigen Staaten, insbesondere Italien, als zivilrechtliche Forderung durchgesetzt, teils über Inkassodienstleister. Für die Vollstreckung nach dem IRG ist das BfJ erst zuständig, wenn ein Mitgliedstaat förmlich ersucht hat. Ob die Forderung berechtigt ist und welche Kosten verlangt werden dürfen, hängt vom Einzelfall ab.

Welches Gericht entscheidet über den Einspruch?

Das Amtsgericht an Deinem Wohnsitz. Hilft das BfJ dem Einspruch nicht ab, legt es die Sache nach § 87g Abs. 1 und 2 IRG dem zuständigen Amtsgericht vor. Ohne Wohnsitz im Inland zählt der gewöhnliche Aufenthalt. Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Gegen eine Zurückweisung ist nach Auskunft des BfJ die Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht möglich, wenn sie zugelassen wird.

Was gilt bei Bußgeldern gegen Jugendliche aus dem EU-Ausland?

Hier entscheidet nicht das BfJ allein. Ist eine Geldsanktion wegen einer Straftat gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden ergangen, beantragt das Bundesamt für Justiz nach § 87i IRG eine gerichtliche Entscheidung. Das Amtsgericht wandelt die Sanktion gegebenenfalls in eine nach dem Jugendgerichtsgesetz zulässige Maßnahme um. Freiheitsentziehende Maßnahmen sind bei der Vollstreckung solcher Entscheidungen nach § 87n Abs. 3 IRG ausgeschlossen.

Quellen

  1. § 87 IRG Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen (Grundsatz)
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  2. § 87b IRG Zulässigkeitsvoraussetzungen (70-Euro-Grenze, Halterhaftung)
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  3. § 87f IRG Bewilligung der Vollstreckung und Einspruch
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  4. Bundesamt für Justiz: Europäische Geldstrafen und Geldbußen, Häufig gestellte Fragen
    BehördeBundesamt für Justiz · abgerufen am 28.10.2026

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