Inhalt des Bußgeldbescheids
Kurz erklärt Der Inhalt des Bußgeldbescheids ist in § 66 OWiG geregelt. Pflicht sind die Angaben zur Person, die Bezeichnung der Tat mit Zeit, Ort und angewendeten Vorschriften, die Beweismittel, Geldbuße und Nebenfolgen sowie Hinweise zu Rechtskraft, Zahlung und Erzwingungshaft. Fehler können sich auf Einspruch und Verjährung auswirken; die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen.

Inhalt 4 Abschnitte
Welche Angaben gehören zum Inhalt des Bußgeldbescheids?
Den Pflichtinhalt legt § 66 OWiG fest. Nach Absatz 1 gehören in jeden Bußgeldbescheid:
- Angaben zur Person des Betroffenen und etwaiger Nebenbeteiligter,
- Name und Anschrift des Verteidigers, falls es einen gibt,
- die Tat mit Zeit und Ort, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften,
- die Beweismittel, etwa ein Beweisfoto oder Zeugen,
- die Geldbuße und Nebenfolgen wie ein Fahrverbot.
Nach Absatz 2 kommen Hinweise hinzu. Der Bescheid muss sagen, dass er ohne Einspruch rechtskräftig und vollstreckbar wird und dass nach einem Einspruch auch eine nachteiligere Entscheidung möglich ist. Außerdem enthält er die Aufforderung, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft zu zahlen, und die Belehrung über die Erzwingungshaft. Für den Inhalt des Bußgeldbescheids verlangt das Gesetz keine weitere Begründung (§ 66 Abs. 3 OWiG).
Was gilt für Fahrverbot und Kosten im Bescheid?
Ein Fahrverbot ist eine Nebenfolge und muss deshalb zum Inhalt des Bußgeldbescheids gehören. Über den Zeitpunkt der Wirksamkeit musst Du bei der Zustellung belehrt werden (§ 25 Abs. 9 StVG). War in den zwei Jahren vor der Tat kein Fahrverbot rechtskräftig, legt die Behörde fest, dass es spätestens vier Monate nach Rechtskraft wirksam wird (§ 25 Abs. 3 StVG). Mehr dazu unter Viermonatsfrist beim Fahrverbot.
Zur Geldbuße kommen Gebühren und Auslagen. Die Gebühr beträgt fünf Prozent der Geldbuße, mindestens 25 Euro (§ 107 OWiG); dazu kommen Auslagen wie die Zustellung.
Was passiert bei Fehlern im Inhalt des Bußgeldbescheids?
Nicht jeder Fehler macht den Bescheid unwirksam. Ein Tippfehler im Namen oder eine vertauschte Hausnummer schaden in der Regel nicht, solange klar ist, wer betroffen ist und welche Tat gemeint ist. Lässt sich die Tat nach Zeit, Ort und Geschehen dagegen nicht sicher bestimmen, kann der Bescheid als Grundlage des Verfahrens untauglich sein. Typische Angriffspunkte sammelt der Eintrag Formfehler im Bußgeldbescheid.
Wichtig ist der Zusammenhang mit der Verjährung. Verkehrsverstöße nach § 24 Abs. 1 StVG verjähren in sechs Monaten (§ 26 Abs. 3 StVG). Der Erlass des Bescheids unterbricht die Verjährung nur, wenn er binnen zwei Wochen zugestellt wird, sonst erst die Zustellung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG). Deshalb zählt auch die Zustellung des Bußgeldbescheids.
Wie prüfst Du den Bescheid Schritt für Schritt?
- Zustellungsdatum notieren: Ab dann läuft die Frist für den Einspruch von zwei Wochen (§ 67 Abs. 1 OWiG).
- Tatvorwurf lesen: Stimmen Datum, Uhrzeit, Ort, Fahrzeug und Vorschrift?
- Rechtsfolgen prüfen: Entspricht die Geldbuße dem Bußgeldkatalog? Steht ein Fahrverbot darin?
- Beweise anfordern: Über die Akteneinsicht im Bußgeldverfahren siehst Du Messprotokoll und Fotos. Das BVerfG hat entschieden, dass Betroffene auch Zugang zu Informationen außerhalb der Akte verlangen können, etwa zu Rohmessdaten (Beschluss vom 12.11.2020, 2 BvR 1616/18).
Ob ein Einspruch gegen den Inhalt des Bußgeldbescheids Aussicht hat, hängt vom Einzelfall ab.
Das Wichtigste in Kürze
- § 66 Abs. 1 OWiG verlangt Angaben zur Person, Tat mit Zeit und Ort, Vorschriften, Beweismittel sowie Geldbuße und Nebenfolgen.
- Der Bescheid muss auf Rechtskraft ohne Einspruch, mögliche Verschlechterung, Zahlung binnen zwei Wochen nach Rechtskraft und Erzwingungshaft hinweisen (§ 66 Abs. 2 OWiG).
- Über Abs. 1 Nr. 3 und 4 hinaus muss der Bescheid nicht begründet werden (§ 66 Abs. 3 OWiG).
- Der Erlass unterbricht die Verjährung nur bei Zustellung binnen zwei Wochen, sonst erst die Zustellung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG).
- Gegen den Bescheid ist binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch möglich (§ 67 Abs. 1 OWiG).
Häufige Fragen (10)
Gehört eine Unterschrift zum Inhalt des Bußgeldbescheids?
Nein. § 66 OWiG nennt keine Unterschrift als Pflichtangabe. Bußgeldbescheide dürfen maschinell erstellt werden: § 51 Abs. 1 Satz 2 OWiG lässt ausdrücklich zu, dass ein mit automatischen Einrichtungen hergestelltes Dokument zugestellt wird. Eine fehlende Unterschrift ist deshalb kein Grund, den Bescheid für unwirksam zu halten. Entscheidend sind die inhaltlichen Angaben nach § 66 Abs. 1 und 2 OWiG.
Gehört ein Foto zum Inhalt des Bußgeldbescheids?
Nein. § 66 Abs. 1 Nr. 4 OWiG verlangt nur, dass die Beweismittel bezeichnet werden, etwa „Lichtbild“ oder „Messung mit Gerät X“. Das Foto selbst muss nicht beigefügt sein. Willst Du es sehen, beantragst Du Akteneinsicht oder fragst bei der Bußgeldstelle nach. Fehlt ein brauchbares Foto in der Akte, kann das die Fahreridentifizierung erschweren, macht den Bescheid aber nicht automatisch fehlerhaft.
Was passiert, wenn ich den Bußgeldbescheid ignoriere?
Dann wird er nach Ablauf der Einspruchsfrist rechtskräftig und vollstreckbar, darauf weist § 66 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a OWiG ausdrücklich hin. Die Geldbuße ist binnen zwei Wochen nach Rechtskraft zu zahlen. Zahlst Du nicht und legst auch nicht dar, warum Dir das wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, kann das Gericht Erzwingungshaft anordnen (§ 66 Abs. 2 Nr. 3, § 96 OWiG). Ein Fahrverbot wird trotzdem wirksam.
Wie lange hat die Behörde Zeit, mir einen Bußgeldbescheid zu schicken?
Bei Verkehrsverstößen nach § 24 Abs. 1 StVG beträgt die Verfolgungsverjährung sechs Monate ab der Tat (§ 26 Abs. 3 StVG). Diese Frist kann aber durch Ermittlungshandlungen unterbrochen werden, etwa durch die Anhörung, und beginnt dann neu (§ 33 Abs. 1 und 3 OWiG). Spätestens nach dem Doppelten der Frist, mindestens zwei Jahren, ist die Verfolgung verjährt. Ob Verjährung eingetreten ist, zeigt die Akte.
Muss der Inhalt des Bußgeldbescheids begründet werden?
Nur in engen Grenzen. Nach § 66 Abs. 3 OWiG muss der Bescheid über die Bezeichnung der Tat und der Beweismittel hinaus nicht begründet werden. Eine Erklärung, warum die Behörde eine bestimmte Geldbuße festgesetzt hat, ist also nicht vorgeschrieben, wenn sie dem Regelsatz entspricht. Weicht die Behörde deutlich vom Katalog ab, kannst Du im Einspruchsverfahren verlangen, dass das Gericht die Gründe prüft.
Macht ein falscher Tatort im Inhalt des Bußgeldbescheids ihn unwirksam?
Nicht automatisch. Es kommt darauf an, ob die Tat trotz des Fehlers eindeutig zu erkennen ist. Ist nur ein Straßenname falsch geschrieben, Zeit, Fahrzeug und Messstelle aber klar, wird das Gericht die Tat in der Regel zuordnen können. Passt die Ortsangabe dagegen zu einem ganz anderen Geschehen, kann die Tatbezeichnung nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG unzureichend sein. Das lässt sich nur mit Blick in die Akte klären.
Wer bekommt den Bußgeldbescheid, wenn ich einen Anwalt habe?
Der Bescheid wird Dir zugestellt (§ 51 Abs. 2 OWiG). Hast Du einen Verteidiger mit nachgewiesener Vollmacht, darf die Behörde stattdessen ihm zustellen, er gilt als empfangsberechtigt (§ 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Du wirst dann zugleich informiert und erhältst eine Abschrift. Wird an mehrere Empfangsberechtigte zugestellt, richtet sich die Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung (§ 51 Abs. 4 OWiG).
Was bedeutet der Hinweis auf eine nachteiligere Entscheidung?
Er warnt vor der sogenannten Verböserung. § 66 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b OWiG verlangt den Hinweis, dass nach einem Einspruch auch eine für Dich nachteiligere Entscheidung getroffen werden kann. Das Amtsgericht ist an die Geldbuße im Bescheid nicht gebunden und kann sie erhöhen oder ein Fahrverbot anordnen. Droht ein schlechteres Ergebnis, kann eine Rücknahme des Einspruchs in Betracht kommen.
Bis wann muss ich das Bußgeld bezahlen?
Spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft, also zwei Wochen nach Ablauf der Einspruchsfrist, wenn Du keinen Einspruch einlegst. So steht es in der Zahlungsaufforderung nach § 66 Abs. 2 Nr. 2 OWiG. Hat die Behörde Ratenzahlung oder eine spätere Fälligkeit nach § 18 OWiG bewilligt, gilt dieser Termin. Kannst Du nicht zahlen, musst Du das der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zur Niederschrift darlegen.
Wann gilt das Fahrverbot aus dem Bußgeldbescheid?
Das Fahrverbot wird nach § 25 Abs. 2 StVG wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens einen Monat nach Rechtskraft. Gab es in den zwei Jahren vor der Tat kein rechtskräftiges Fahrverbot, bestimmt die Behörde, dass es spätestens vier Monate nach Rechtskraft wirksam wird (§ 25 Abs. 3 Nr. 1 StVG). Über den Zeitpunkt musst Du bei der Zustellung belehrt werden (§ 25 Abs. 9 StVG).
Quellen
Weitere Begriffe in Bußgeldverfahren
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