Ablauf des Bußgeldverfahrens

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Kurz erklärt Der Ablauf des Bußgeldverfahrens gliedert sich in Stufen: Anhörung, Bußgeldbescheid, Einspruch, Zwischenverfahren bei der Behörde und gegebenenfalls Verhandlung vor dem Amtsgericht. Grundlage ist das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), für Verkehrsverstöße ergänzt durch das StVG. Gegen den Bescheid bleiben zwei Wochen ab Zustellung für den Einspruch, danach wird er rechtskräftig.

Bürger im Gespräch an einer Amtsstelle, im Hintergrund ein deutsches Behördengebäude, zum Ablauf des Bußgeldverfahrens
Inhalt 4 Abschnitte

Wie beginnt der Ablauf des Bußgeldverfahrens?

Am Anfang steht in der Regel ein Anhörungsbogen. Nach § 55 OWiG genügt es, wenn die Behörde Dir Gelegenheit gibt, Dich zum Vorwurf zu äußern. Im Ablauf des Bußgeldverfahrens musst Du Angaben zur Person machen, zur Sache darfst Du schweigen. Bist Du nur Halter und nicht Fahrer, kann stattdessen ein Zeugenfragebogen kommen.

Bei geringfügigen Verstößen kann die Behörde ein Verwarnungsgeld von 5 bis 55 Euro erheben (§ 56 Abs. 1 OWiG). Sie wird nur wirksam, wenn Du einverstanden bist und fristgerecht zahlst.

Für Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG gilt eine kurze Verfolgungsverjährung von sechs Monaten (§ 26 Abs. 3 StVG). Bestimmte Ermittlungsschritte unterbrechen sie, danach läuft sie neu (§ 33 OWiG). Spätestens nach dem Doppelten der Frist, mindestens aber zwei Jahren, ist Schluss (§ 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG).

Was passiert nach Zustellung des Bußgeldbescheids?

Hält die Behörde den Vorwurf für erwiesen, erlässt sie einen Bußgeldbescheid (§§ 65, 66 OWiG). Er nennt Tat, Beweismittel, Geldbuße, Nebenfolgen und Kosten. Die Gebühr beträgt 5 Prozent der Geldbuße, mindestens 25 Euro (§ 107 Abs. 1 OWiG).

Ab Zustellung hast Du zwei Wochen Zeit für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde (§ 67 Abs. 1 OWiG). Du kannst ihn auf einzelne Punkte beschränken, etwa auf das Fahrverbot (§ 67 Abs. 2 OWiG). Lässt Du die Frist im Ablauf des Bußgeldverfahrens verstreichen, wird der Bescheid rechtskräftig. Nur bei unverschuldeter Versäumung hilft die Wiedereinsetzung (§ 52 OWiG).

Wie geht der Ablauf des Bußgeldverfahrens nach dem Einspruch weiter?

Zunächst folgt das Zwischenverfahren bei der Verwaltungsbehörde. Sie prüft, ob sie den Bescheid aufrechterhält oder zurücknimmt, und kann weiter ermitteln (§ 69 OWiG). Über Anträge auf Akteneinsicht im Bußgeldverfahren entscheidet sie vor Abgabe der Akten. Das Bundesverfassungsgericht hat 2020 betont, dass Betroffene auch Messunterlagen außerhalb der Akte verlangen können, diesen Zugang aber rechtzeitig beantragen müssen (2 BvR 1616/18).

Bleibt die Behörde beim Bescheid, gehen die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht. Das Gericht kann ohne Verhandlung durch Beschluss entscheiden, wenn Du nicht widersprichst (Beschlussverfahren nach § 72 OWiG); dann darf es nicht zu Deinem Nachteil abweichen. Sonst lädt es zur Hauptverhandlung im Bußgeldverfahren. Erscheinst Du ohne Entbindung und ohne genügende Entschuldigung nicht, verwirft das Gericht den Einspruch (§ 74 Abs. 2 OWiG).

Welche Rechtsmittel gibt es gegen das Urteil des Amtsgerichts?

Gegen Urteil oder Beschluss ist die Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht zulässig, wenn eine Geldbuße von mehr als 250 Euro oder eine Nebenfolge wie ein Fahrverbot festgesetzt wurde (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 OWiG). In weiteren Fällen muss sie erst zugelassen werden (§ 80 OWiG). Bei Geldbußen bis 100 Euro ist die Zulassung stark eingeschränkt (§ 80 Abs. 2 OWiG).

Im Ablauf des Bußgeldverfahrens werden dort nur Rechtsfehler geprüft, keine neuen Tatsachen. Erst mit Abschluss des Rechtswegs wird die Entscheidung rechtskräftig; dann werden Punkte eingetragen und ein Fahrverbot wirksam.

Das Wichtigste in Kürze

  • Im Anhörungsbogen musst Du nur Angaben zur Person machen, zur Sache darfst Du schweigen (§ 55 OWiG).
  • Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG verjähren nach sechs Monaten (§ 26 Abs. 3 StVG), Unterbrechungen sind möglich.
  • Gegen den Bußgeldbescheid hast Du zwei Wochen ab Zustellung für den Einspruch (§ 67 Abs. 1 OWiG).
  • Im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG darf das Gericht nicht zu Deinem Nachteil vom Bescheid abweichen.
  • Die Rechtsbeschwerde ist ohne Zulassung nur bei mehr als 250 Euro Geldbuße oder einer Nebenfolge wie dem Fahrverbot statthaft (§ 79 Abs. 1 OWiG).

Häufige Fragen (11)

Wie sieht der Ablauf des Bußgeldverfahrens aus?

In der Regel in vier Schritten: Anhörung des Betroffenen, Bußgeldbescheid, Einspruch und Zwischenverfahren bei der Behörde, danach gegebenenfalls das gerichtliche Verfahren vor dem Amtsgericht. Bei kleineren Verstößen kann es schon mit einer Verwarnung enden. Ohne Einspruch wird der Bescheid zwei Wochen nach Zustellung rechtskräftig. Erst dann werden Punkte eingetragen und ein Fahrverbot wirksam.

Wie ist der Ablauf des Bußgeldverfahrens nach dem Einspruch?

Die Behörde prüft den Fall erneut und kann weitere Ermittlungen anstellen (§ 69 Abs. 2 OWiG). Sie nimmt den Bescheid zurück oder schickt die Akte über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht. Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren auch einstellen. Das Gericht entscheidet entweder durch Beschluss oder nach einer Hauptverhandlung durch Urteil.

Wie lange dauert der Ablauf des Bußgeldverfahrens?

Für den Ablauf des Bußgeldverfahrens gibt es keine feste Dauer. Die Verjährung setzt aber Grenzen: Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG beträgt die Verfolgungsverjährung sechs Monate, sie wird durch bestimmte Verfahrensschritte unterbrochen (§ 33 OWiG). Absolut verjährt ist die Tat spätestens nach dem Doppelten der Frist, mindestens nach zwei Jahren. Nach Einspruch und gerichtlichem Verfahren kann es entsprechend länger dauern.

Muss ich den Anhörungsbogen ausfüllen?

Die Angaben zur Person musst Du machen, sonst droht ein eigenes Bußgeld nach § 111 OWiG. Zur Sache darfst Du schweigen, auch wenn Du der Fahrer warst. Die Behörde muss Dir nur Gelegenheit zur Äußerung geben (§ 55 OWiG). Eine Pflicht, den Bogen zurückzuschicken, besteht nicht. Das Verfahren läuft dann ohne Deine Stellungnahme weiter.

Wie lange habe ich Zeit, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen?

Zwei Wochen ab Zustellung (§ 67 Abs. 1 OWiG). Maßgeblich ist das Datum auf dem gelben Zustellumschlag, nicht der Tag, an dem Du den Brief öffnest. Der Einspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde eingehen, die den Bescheid erlassen hat. Eine Begründung ist nicht vorgeschrieben. Plane einige Tage Puffer für den Postweg ein.

Was passiert, wenn ich auf den Bußgeldbescheid nicht reagiere?

Dann wird der Bescheid nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist rechtskräftig. Die Geldbuße wird fällig, ein Fahrverbot wird wirksam und Punkte werden im Fahreignungsregister eingetragen, sofern die Geldbuße mindestens 60 Euro beträgt (§ 28 Abs. 3 StVG). Zahlst Du nicht, folgen Mahnung und Vollstreckung; im äußersten Fall kann das Gericht Erzwingungshaft anordnen (§ 96 OWiG).

Kann das Bußgeld nach dem Einspruch höher werden?

Ja. Im Urteil nach einer Hauptverhandlung ist das Gericht nicht an den Bußgeldbescheid gebunden (§ 71 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 411 Abs. 4 StPO). Es kann also eine höhere Geldbuße oder ein Fahrverbot festsetzen. Entscheidet es dagegen ohne Verhandlung durch Beschluss nach § 72 OWiG, darf es nach dessen Absatz 3 Satz 2 nicht zu Deinem Nachteil abweichen. Den Einspruch kannst Du grundsätzlich bis zur Verkündung des Urteils zurücknehmen (§ 411 Abs. 3 StPO).

Muss ich persönlich zur Verhandlung beim Amtsgericht?

Grundsätzlich ja (§ 73 Abs. 1 OWiG). Auf Antrag entbindet Dich das Gericht, wenn Du Dich zur Sache geäußert oder Schweigen angekündigt hast. Zusätzlich darf Deine Anwesenheit zur Aufklärung nicht nötig sein (§ 73 Abs. 2 OWiG). Bleibst Du ohne Entbindung und ohne genügende Entschuldigung fern, wird der Einspruch durch Urteil verworfen (§ 74 Abs. 2 OWiG).

Was kostet der Ablauf des Bußgeldverfahrens?

Im Verfahren der Behörde fällt eine Gebühr von 5 Prozent der Geldbuße an, mindestens 25 Euro und höchstens 7.500 Euro (§ 107 Abs. 1 OWiG). Hinzu kommen Auslagen, etwa für die Zustellung. Nach einem Einspruch entstehen Gerichtskosten, wenn das Gericht eine Geldbuße festsetzt. Eigene Anwaltskosten trägst Du selbst, sofern keine Verkehrsrechtsschutzversicherung greift oder Du freigesprochen wirst.

Kann ich gegen das Urteil des Amtsgerichts vorgehen?

Ja, mit der Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht. Ohne Zulassung ist sie statthaft, wenn eine Geldbuße von mehr als 250 Euro oder eine Nebenfolge wie ein Fahrverbot festgesetzt wurde (§ 79 Abs. 1 OWiG). In anderen Fällen musst Du die Zulassung beantragen (§ 80 OWiG). Das Oberlandesgericht prüft nur Rechtsfehler, keine neue Beweisaufnahme.

Wann ist ein Bußgeldbescheid rechtskräftig?

Wenn die Einspruchsfrist von zwei Wochen ungenutzt abgelaufen ist, Du den Einspruch zurückgenommen hast oder das gerichtliche Verfahren abgeschlossen ist. Ab Rechtskraft beginnt die Vollstreckung der Geldbuße. Ein Fahrverbot wird wirksam, sobald der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens einen Monat nach Rechtskraft (§ 25 Abs. 2 StVG), soweit keine Viermonatsfrist nach § 25 Abs. 3 StVG gilt.

Quellen

  1. § 67 OWiG Form und Frist des Einspruchs
    GesetzBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz · abgerufen am 27.10.2026
  2. § 69 OWiG Zwischenverfahren
    GesetzBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz · abgerufen am 27.10.2026
  3. § 72 OWiG Entscheidung durch Beschluss
    GesetzBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz · abgerufen am 27.10.2026
  4. § 79 OWiG Rechtsbeschwerde
    GesetzBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz · abgerufen am 27.10.2026
  5. § 26 StVG Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung
    GesetzBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz · abgerufen am 27.10.2026

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