Einspruch per E-Mail
Kurz erklärt Ein Einspruch per E-Mail ist ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, der elektronisch statt per Brief eingelegt wird. § 67 Abs. 1 OWiG verlangt die Schriftform oder eine Erklärung zur Niederschrift; elektronisch genügt nur der Weg nach § 110c OWiG mit § 32a StPO. Eine einfache E-Mail wahrt die Zwei-Wochen-Frist in der Regel nicht.

Inhalt 4 Abschnitte
Welche Form verlangt das Gesetz für den Einspruch per E-Mail?
Den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid legst Du binnen zwei Wochen nach Zustellung „schriftlich oder zur Niederschrift“ bei der Behörde ein, die den Bescheid erlassen hat (§ 67 Abs. 1 OWiG). Wie die Einspruchsfrist berechnet wird, hängt am Tag der Zustellung des Bußgeldbescheids.
Elektronisch ist der Einspruch nur unter den Voraussetzungen des § 110c OWiG in Verbindung mit § 32a StPO möglich. Das Dokument braucht entweder eine qualifizierte elektronische Signatur oder muss signiert über einen sicheren Übermittlungsweg eingehen (§ 32a Abs. 3 StPO). Sichere Wege sind unter anderem das Anwaltspostfach, ein nach Identifizierung eingerichtetes elektronisches Postfach und das Postfach eines Nutzerkontos nach dem Onlinezugangsgesetz (§ 32a Abs. 4 StPO).
Reicht ein Einspruch per E-Mail an die Bußgeldstelle?
In der Regel nicht. Das Amtsgericht Köln verwarf einen Einspruch per einfacher E-Mail ohne qualifizierte Signatur als unzulässig, die Betroffene trug die Kosten (Beschluss vom 03.08.2023, 582 OWi 39/23). Das Gericht prüft die Form von Amts wegen, egal wie die Behörde die Mail behandelt hat.
Nach der dort zitierten Rechtsprechung, etwa des OLG Karlsruhe, kann eine E-Mail allenfalls genügen, wenn die Behörde sie innerhalb der Frist ausdruckt und das dokumentiert. Darauf kannst Du Dich beim Einspruch per E-Mail nicht verlassen, zumal Bußgeldakten grundsätzlich elektronisch geführt werden (§ 110a Abs. 1 OWiG). Ein unwirksamer Einspruch macht den Bescheid rechtskräftig, siehe Rechtskraft des Bußgeldbescheids.
Was gilt, wenn ein Anwalt den Einspruch einlegt?
Für Verteidiger und Rechtsanwälte gilt das Gegenteil: Sie müssen den Einspruch, seine Rücknahme und den Verzicht als elektronisches Dokument übermitteln (§ 110c Satz 3 Nr. 1 OWiG). Papier oder Fax ist nur bei vorübergehender technischer Störung zulässig, die glaubhaft zu machen ist (§ 32d Satz 3 und 4 StPO).
Wie streng das gehandhabt wird, zeigt das OLG Hamm. Ein Verteidiger hatte die Rechtsbeschwerde per einfachem Fax eingelegt. Der Antrag war unzulässig, und die Wiedereinsetzung scheiterte, weil auch die Nachholung nicht formgerecht war (Beschluss vom 24.08.2022, 5 RBs 179/22). Mehr zur Mandatierung unter Vollmacht für den Verteidiger.
Was tun, wenn die Frist knapp ist oder schon eine Mail verschickt wurde?
Lege den Einspruch zusätzlich formgerecht ein, solange die zwei Wochen laufen: per unterschriebenem Brief, zur Niederschrift bei der Behörde oder über einen sicheren elektronischen Weg. Eine Begründung ist nicht nötig, eine Vorlage bietet Muster für den Einspruch.
Ist die Frist abgelaufen, bleibt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Du musst ohne Verschulden verhindert gewesen sein. Den Antrag stellst Du binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses und holst den Einspruch formgerecht nach (§ 52 Abs. 1 OWiG, §§ 44, 45 StPO). Ob ein Irrtum über die Form als unverschuldet gilt, hängt vom Einzelfall ab. Ähnlich streng ist die Schriftform im Arbeitsrecht, siehe Kündigung per Mail durch den Arbeitnehmer.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Einspruch ist binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen (§ 67 Abs. 1 OWiG).
- Elektronisch genügt nur ein qualifiziert signiertes Dokument oder ein signiertes Dokument über einen sicheren Übermittlungsweg (§ 110c OWiG, § 32a Abs. 3 und 4 StPO).
- Eine einfache E-Mail hat das AG Köln als formunwirksam verworfen (582 OWi 39/23).
- Anwälte und Verteidiger müssen den Einspruch elektronisch übermitteln (§ 110c Satz 3 Nr. 1 OWiG).
- Nach Fristablauf hilft nur die Wiedereinsetzung binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses (§ 52 OWiG, § 45 StPO).
Häufige Fragen (10)
Ist ein Einspruch per E-Mail gegen einen Bußgeldbescheid möglich?
Nur über einen gesetzlich zugelassenen elektronischen Weg. § 110c OWiG mit § 32a StPO verlangt eine qualifizierte elektronische Signatur oder die Übermittlung über einen sicheren Weg, etwa ein identifiziertes Postfach oder ein Nutzerkonto nach dem Onlinezugangsgesetz. Eine gewöhnliche E-Mail erfüllt das nicht. Das AG Köln hat einen solchen Einspruch als unzulässig verworfen (582 OWi 39/23). Sicher ist der unterschriebene Brief.
Ist ein Einspruch per E-Mail mit eingescannter Unterschrift gültig?
In der Regel nein. Eine eingescannte Unterschrift im PDF-Anhang macht aus der einfachen E-Mail kein formgerechtes elektronisches Dokument. Nötig wäre eine qualifizierte elektronische Signatur oder ein sicherer Übermittlungsweg nach § 32a Abs. 3 und 4 StPO. Allenfalls ein rechtzeitiger und dokumentierter Ausdruck durch die Behörde könnte nach einzelnen Gerichten helfen, wie das AG Köln unter Hinweis auf das OLG Karlsruhe ausführt.
Warum gibt die Bußgeldstelle eine E-Mail-Adresse an, wenn ein Einspruch per E-Mail nicht geht?
Die Adresse kann der allgemeinen Kommunikation dienen, etwa für Rückfragen oder die Übersendung von Unterlagen. Über die Form des Einspruchs entscheidet aber das Gesetz, nicht der Briefkopf. Das AG Köln betont, dass das Gericht die Form von Amts wegen prüft, unabhängig von der Einschätzung der Behörde (582 OWi 39/23). Lies die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid; dort steht, wie der Einspruch einzulegen ist.
Wie lege ich Einspruch am sichersten ein?
Mit einem unterschriebenen Brief an die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, und mit Nachweis des Zugangs. Alternativ kannst Du den Einspruch dort persönlich zur Niederschrift erklären (§ 67 Abs. 1 OWiG). Gib das Aktenzeichen an und schreib klar, dass Du Einspruch einlegst; eine Begründung brauchst Du nicht. Entscheidend ist der Eingang bei der Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung.
Kann ich Einspruch online über ein Formular einlegen?
Das hängt davon ab, ob das Formular über einen sicheren Übermittlungsweg läuft. § 32a Abs. 4 Nr. 4 StPO nennt das Postfach eines Nutzerkontos nach dem Onlinezugangsgesetz nach vorheriger Identifizierung. Bietet die Behörde einen solchen Weg an, ist er zulässig. Ein einfaches Kontaktformular ohne Identifizierung ist dagegen mit einer einfachen E-Mail vergleichbar. Im Zweifel legst Du zusätzlich per Brief ein.
Was passiert, wenn der Einspruch per E-Mail unwirksam ist?
Dann gilt der Einspruch per E-Mail als nicht eingelegt. Die Behörde verwirft ihn als unzulässig (§ 69 Abs. 1 OWiG), oder das Gericht verwirft ihn, wenn die Akte schon dort liegt. Ist die Zwei-Wochen-Frist verstrichen, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig, mit Geldbuße, Punkten und gegebenenfalls Fahrverbot. Gegen die Verwerfung durch die Behörde kannst Du binnen zwei Wochen gerichtliche Entscheidung beantragen (§ 69 Abs. 1 Satz 2 OWiG).
Muss ein Anwalt den Einspruch über das beA einlegen?
Ja. Nach § 110c Satz 3 Nr. 1 OWiG müssen Verteidiger und Rechtsanwälte Einspruch, Rücknahme und Verzicht elektronisch übermitteln. Das geschieht typischerweise über das besondere elektronische Anwaltspostfach. Nur bei einer vorübergehenden technischen Störung ist Papier zulässig, und die Störung muss glaubhaft gemacht werden (§ 32d Satz 3 und 4 StPO). Ein Fax genügt sonst nicht (OLG Hamm, 5 RBs 179/22).
Kann ich Wiedereinsetzung beantragen, wenn ich per E-Mail Einspruch eingelegt habe?
Ja, beantragen kannst Du sie. Voraussetzung ist, dass Du ohne Verschulden verhindert warst, die Frist einzuhalten (§ 44 StPO mit § 52 Abs. 1 OWiG). Der Antrag muss binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt und der Einspruch formgerecht nachgeholt werden (§ 45 StPO). Ob ein Irrtum über die zulässige Form als unverschuldet gilt, entscheidet die Behörde oder das Gericht im Einzelfall.
Bestätigt die Bußgeldstelle den Eingang eines Einspruchs?
Bei einem formgerechten elektronischen Dokument ja: Nach § 32a Abs. 5 StPO erhält der Absender eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs. Bei einer einfachen E-Mail oder einem Brief gibt es keine gesetzliche Pflicht zur Eingangsbestätigung. Fehlt eine Reaktion, heißt das nicht, dass der Einspruch wirksam ist. Sorge deshalb selbst für einen Nachweis, etwa mit Einschreiben mit Rückschein oder persönlicher Abgabe gegen Stempel.
Darf ich den Einspruch auf einzelne Punkte beschränken, auch elektronisch?
Ja. Nach § 67 Abs. 2 OWiG kann der Einspruch auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden, etwa auf die Höhe der Geldbuße oder das Fahrverbot. Für diese Erklärung gelten dieselben Formregeln wie für den Einspruch selbst; elektronisch also nur über § 110c OWiG mit § 32a StPO. Überlege die Beschränkung gut, denn der übrige Teil des Bescheids wird dann rechtskräftig.
Quellen
Weitere Begriffe in Bußgeldverfahren
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