Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

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Kurz erklärt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ein Antrag, mit dem Du eine ohne Verschulden versäumte Frist nachholen darfst, im Bußgeldverfahren meist die Einspruchsfrist. Grundlage sind § 52 OWiG und die §§ 44 bis 47 StPO. Den Antrag musst Du innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses stellen und dabei den Einspruch nachholen.

Person mit Umschlag am Empfang einer deutschen Polizeidienststelle, auf die Uhr blickend, für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Inhalt 4 Abschnitte

Wann bekommst Du Wiedereinsetzung in den vorigen Stand?

Voraussetzung ist, dass Du ohne Verschulden verhindert warst, die Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO, über § 52 Abs. 1 OWiG). Im Bußgeldverfahren betrifft das fast immer die zweiwöchige Einspruchsfrist. Weil der Bescheid schon mit dem Einwurf in den Briefkasten als zugestellt gilt, läuft sie auch, wenn Du gar nicht zu Hause bist (siehe Zustellung des Bußgeldbescheids).

Der wichtigste Fall für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist die Abwesenheit. Das Bundesverfassungsgericht verlangt keine besonderen Vorkehrungen, wenn Du nur vorübergehend und relativ kurz, längstens etwa sechs Wochen, nicht zu Hause bist. Das gilt sogar, wenn Du wusstest, dass gegen Dich ermittelt wird (Beschluss vom 18.10.2012, 2 BvR 2776/10). Der Fall betraf einen Strafbefehl; die Gerichte, die drei Wochen Urlaub nicht genügen ließen, mussten neu entscheiden. Fehlt die Belehrung über den Rechtsbehelf, gilt die Versäumung ebenfalls als unverschuldet (§ 44 Satz 2 StPO, § 50 Abs. 2 OWiG).

Wie stellst Du den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand richtig?

Für den Antrag hast Du eine Woche ab Wegfall des Hindernisses, also etwa ab Rückkehr aus dem Urlaub (§ 45 Abs. 1 StPO). Die Woche endet am selben Wochentag der Folgewoche, fällt dieser auf ein Wochenende oder einen Feiertag, am nächsten Werktag (§ 43 StPO). Einzureichen ist der Antrag bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, denn dort hätte der Einspruch eingehen müssen.

Innerhalb derselben Woche musst Du die versäumte Handlung nachholen, also den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Gründe musst Du glaubhaft machen, etwa mit Reisebuchungen, Tickets, einem Attest oder Erklärungen von Zeugen (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Ist der Einspruch fristgerecht nachgeholt, kann die Wiedereinsetzung sogar ohne ausdrücklichen Antrag gewährt werden (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO).

Wer entscheidet, und was passiert danach?

Über die Wiedereinsetzung entscheidet zunächst die Verwaltungsbehörde. Ist schon das Gericht mit der Sache befasst, das über den Einspruch zu entscheiden hätte, entscheidet dieses (§ 52 Abs. 2 Satz 1 und 2 OWiG). Gewährt die Behörde Wiedereinsetzung, ist das unanfechtbar, und das Verfahren läuft weiter, als wäre der Einspruch rechtzeitig gekommen (§ 46 Abs. 2 StPO).

Verwirft die Behörde den Antrag, kannst Du binnen zwei Wochen nach Zustellung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen (§ 52 Abs. 2 Satz 3 OWiG). Bis dahin bleibt die Rechtskraft des Bußgeldbescheids bestehen. Der Antrag hemmt die Vollstreckung nicht, die Behörde kann aber einen Aufschub anordnen (§ 47 StPO, § 52 Abs. 2 OWiG). Das ist wichtig, wenn ein Fahrverbot droht.

Gibt es Wiedereinsetzung auch nach einem verpassten Gerichtstermin?

Ja, für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gibt es dafür eine eigene Regel. Verwirft das Amtsgericht Deinen Einspruch, weil Du ohne genügende Entschuldigung nicht zur Hauptverhandlung erschienen bist, kannst Du binnen einer Woche nach Zustellung des Urteils Wiedereinsetzung beantragen (§ 74 Abs. 4 OWiG). Es gelten dieselben Voraussetzungen wie bei einer versäumten Frist, und das Gericht muss Dich darüber bei der Zustellung belehren. Mehr zum Ablauf steht unter Hauptverhandlung im Bußgeldverfahren.

Das Wichtigste in Kürze

  • Wiedereinsetzung setzt voraus, dass Du die Frist ohne Verschulden versäumt hast (§ 44 StPO, § 52 Abs. 1 OWiG).
  • Der Antrag muss binnen 1 Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt und der Einspruch nachgeholt werden (§ 45 StPO).
  • Bei Urlaub bis etwa 6 Wochen musst Du keine Vorkehrungen für Zustellungen treffen (BVerfG 2 BvR 2776/10).
  • Gegen die Ablehnung durch die Behörde hilft binnen 2 Wochen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 52 Abs. 2 OWiG).
  • Nach einem verpassten Gerichtstermin gilt eine eigene Wochenfrist ab Zustellung des Urteils (§ 74 Abs. 4 OWiG).

Häufige Fragen (10)

Wie lange hat man Zeit für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand?

Eine Woche. Die Frist beginnt nicht mit der Zustellung des Bescheids, sondern mit dem Wegfall des Hindernisses, also etwa mit Deiner Rückkehr oder dem Ende einer Erkrankung (§ 45 Abs. 1 StPO). In dieser Woche musst Du den Antrag stellen und den Einspruch nachholen. Die Woche ist kurz, deshalb lohnt es sich, Belege schon vor dem Absenden zusammenzustellen.

Welche Gründe gibt es für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand?

Anerkannt ist jeder Umstand, der Dich ohne eigenes Verschulden an der Fristwahrung gehindert hat. Typisch sind eine vorübergehende Abwesenheit wie Urlaub oder Dienstreise, ein Krankenhausaufenthalt oder eine plötzliche schwere Erkrankung. Als unverschuldet gilt die Versäumung außerdem, wenn die vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung fehlte (§ 44 Satz 2 StPO). Bloßes Vergessen oder Liegenlassen des Briefs reicht dagegen nicht.

Reicht Urlaub als Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand?

Ein Urlaub von bis zu etwa sechs Wochen reicht in der Regel. Das Bundesverfassungsgericht hält es für unzulässig, Dir vorzuwerfen, dass Du wegen einer kurzen Abwesenheit keine Vorkehrungen für Zustellungen getroffen hast (2 BvR 2776/10). Auf die Jahreszeit kommt es nicht an, und selbst eine laufende Anhörung ändert daran nichts. Bei längerer Abwesenheit kann ein Nachsendeauftrag oder ein Vertreter erwartet werden.

Wie mache ich die Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft?

Mit Unterlagen, die Deine Angaben stützen. Bei Urlaub eignen sich Buchungsbestätigungen, Tickets oder Hotelrechnungen, bei Krankheit ein ärztliches Attest oder ein Entlassungsbericht. Hilfreich sind auch schriftliche Erklärungen von Personen, die Deine Abwesenheit bestätigen können. Im Verfahren 2 BvR 2776/10 legte der Betroffene neben der eigenen eine eidesstattliche Versicherung seiner Gastgeberin vor.

Wer entscheidet über die Wiedereinsetzung im Bußgeldverfahren?

Zuständig ist die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Liegt die Sache bereits beim Amtsgericht, das über einen rechtzeitigen Einspruch entschieden hätte, entscheidet das Gericht (§ 52 Abs. 2 OWiG). Den Antrag schickst Du deshalb an die Bußgeldstelle, deren Aktenzeichen im Bescheid steht. Zur Fristwahrung genügt auch der rechtzeitige Eingang bei der Stelle, die über den Antrag entscheidet (§ 45 Abs. 1 Satz 2 StPO).

Was kann ich tun, wenn die Wiedereinsetzung abgelehnt wird?

Lehnt die Bußgeldbehörde ab, kannst Du innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen (§ 52 Abs. 2 Satz 3, § 62 OWiG). Hat schon das Gericht abgelehnt, ist die sofortige Beschwerde zulässig (§ 46 Abs. 3 StPO). Beide Wege haben kurze Fristen, notiere Dir deshalb das Zustelldatum sofort.

Muss ich den Einspruch zusammen mit dem Wiedereinsetzungsantrag einlegen?

Ja, spätestens innerhalb der Wochenfrist. § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO verlangt, dass Du die versäumte Handlung in der Antragsfrist nachholst. Am einfachsten verbindest Du beides in einem Schreiben: Einspruch gegen den Bescheid mit Aktenzeichen und Antrag auf Wiedereinsetzung mit Begründung und Belegen. Fehlt der Einspruch, ist der Antrag allein in der Regel nicht ausreichend.

Kostet ein Antrag auf Wiedereinsetzung Geld?

Eigene Gebühren für den Antrag nennt das OWiG nicht. Entstehen durch die Wiedereinsetzung Kosten, trägst Du sie nach § 473 Abs. 7 StPO in der Regel selbst, auch wenn der Antrag Erfolg hat. Eine Ausnahme gilt nur für Kosten, die ein unbegründeter Widerspruch der Gegenseite verursacht hat. Lässt Du Dich anwaltlich vertreten, kommen dessen Gebühren hinzu, die eine Rechtsschutzversicherung übernehmen kann.

Stoppt der Wiedereinsetzungsantrag ein Fahrverbot?

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stoppt das Fahrverbot nicht automatisch. Nach § 47 Abs. 1 StPO hemmt der Antrag die Vollstreckung nicht. Die Behörde oder das Gericht kann aber einen Aufschub der Vollstreckung anordnen (§ 47 Abs. 2 StPO, § 52 Abs. 2 OWiG). Droht ein Fahrverbot oder steht die Zahlung kurz bevor, solltest Du den Aufschub ausdrücklich mitbeantragen und begründen, warum die Vollstreckung Dich besonders trifft.

Was gilt, wenn im Bußgeldbescheid die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt?

Die Behörde muss Dich über Möglichkeit, Frist und Form der Anfechtung belehren (§ 50 Abs. 2 OWiG). Fehlt diese Belehrung, gilt eine Versäumung der Rechtsmittelfrist nach § 44 Satz 2 StPO, auf den § 52 Abs. 1 OWiG verweist, als unverschuldet. Den Antrag musst Du trotzdem stellen und den Einspruch nachholen. Prüfe den Bescheid deshalb genau auf diese Angaben.

Quellen

  1. § 52 OWiG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  2. § 44 StPO Wiedereinsetzung bei Fristversäumung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  3. § 45 StPO Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  4. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18.10.2012, 2 BvR 2776/10 (Urlaub bis etwa sechs Wochen)
    UrteilBundesministerium der Justiz (Rechtsinformationsportal) · abgerufen am 28.10.2026
  5. § 74 OWiG Verfahren bei Abwesenheit
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  6. § 47 StPO Keine Vollstreckungshemmung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026

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