Private Dienstleister bei Blitzern

  • Zuletzt aktualisiert:
  • 3 Min. Lesezeit

Kurz erklärt Private Dienstleister unterstützen Kommunen bei der Verkehrsüberwachung, etwa durch Vermietung, Aufbau oder Wartung von Blitzern. Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind aber nach §§ 35, 36 OWiG und § 26 Abs. 1 StVG Aufgabe der zuständigen Behörde. Führt ein Privater die Messung eigenverantwortlich durch, kann sie unverwertbar sein; Einwände gehören in den Einspruch binnen zwei Wochen.

Uniformierter Mitarbeiter am mobilen Blitzer, daneben eine Person in Zivilkleidung, als Beispiel für Private Dienstleister bei Blitzern
Inhalt 4 Abschnitte

Dürfen private Dienstleister bei Blitzern überhaupt messen?

Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist Sache der Verwaltungsbehörde (§ 35 Abs. 1 OWiG). Welche Behörde das bei Verkehrsverstößen ist, bestimmt die Landesregierung per Rechtsverordnung (§ 26 Abs. 1 StVG, § 36 OWiG). Ein privates Unternehmen ist keine solche Behörde. Hinzu kommt Art. 33 Abs. 4 GG: Hoheitsrechtliche Befugnisse sind als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen.

Private dürfen deshalb nicht selbst entscheiden, wo, wann und wen sie messen, und keine Bußgelder festsetzen. Wer bei einem mobilen Blitzer oder einer stationären Anlage am Ende tatsächlich das Verfahren führt, ist die entscheidende Frage. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat 2019 Messungen, die in einer hessischen Gemeinde durch private Dienstleister bei Blitzern durchgeführt worden waren, mangels Rechtsgrundlage für unverwertbar gehalten. Für Grundlagen zum Verfahren siehe Ordnungswidrigkeitengesetz.

Welche Aufgaben dürfen Dienstleister übernehmen?

Eine ausdrückliche bundesgesetzliche Regel dazu gibt es nicht; vieles hängt vom Landesrecht und vom konkreten Vertrag ab. Weniger problematisch ist reine Technik ohne Entscheidungsbefugnis, etwa die Miete oder Wartung eines Blitzers. Kritisch wird es, wenn der Dienstleister Messstelle und Messzeit auswählt, die Messung allein durchführt, Fotos auswertet und daraus Fälle bildet, während die Behörde nur noch unterschreibt.

Unabhängig davon gilt das Eichrecht: Messgeräte dürfen nicht ungeeicht verwendet werden (§ 37 Abs. 1 MessEG). Wer misst, muss die Bedienungsanleitung einhalten und den Einsatz im Messprotokoll dokumentieren. Den Eichschein und die Schulungsnachweise der Messperson kannst Du anfordern.

Wie findest Du heraus, wer gemessen hat?

Über die Akteneinsicht im Bußgeldverfahren. Die Behörde gewährt sie auf Antrag (§ 49 Abs. 1 OWiG), über einen Verteidiger meist umfassender. Achte auf Namen und Arbeitgeber der Messperson, auf Messprotokoll, Auswerteprotokoll und Hinweise auf externe Firmen.

Unterlagen, die nicht in der Akte liegen, kannst Du ebenfalls verlangen, wenn sie für die Verteidigung bedeutsam sein können. Das Bundesverfassungsgericht hat aus dem Recht auf ein faires Verfahren einen Anspruch auf Zugang zu solchen Informationen abgeleitet, etwa zu Rohmessdaten, allerdings mit sachgerechter Eingrenzung (BVerfG, Beschluss vom 12.11.2020, 2 BvR 1616/18). Dazu können auch Verträge mit dem Dienstleister gehören, wenn sie Aufschluss über die Rollenverteilung geben.

Was bedeuten private Dienstleister bei Blitzern für Deinen Bescheid?

Der Bescheid wird nicht von selbst unwirksam. Ob eine Messung verwertbar ist, entscheidet im Streitfall das Amtsgericht. Den Einwand musst Du deshalb im Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erheben, der binnen zwei Wochen nach Zustellung eingehen muss (§ 67 Abs. 1 OWiG).

Die Behörde kann das Verfahren einstellen, wenn sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Messung hat (§ 47 Abs. 1 OWiG); mehr unter Einstellung des Bußgeldverfahrens. Ob sich ein Einspruch lohnt, hängt davon ab, was die Akte über die Rolle des Dienstleisters verrät und wie das Landesrecht die Zusammenarbeit regelt. Bei hohen Bußgeldern, Punkten oder einem drohenden Fahrverbot ist eine Prüfung im Einzelfall sinnvoll.

Das Wichtigste in Kürze

  • Verfolgen und ahnden darf nur die zuständige Verwaltungsbehörde (§ 35 OWiG, § 26 Abs. 1 StVG).
  • Hoheitsrechtliche Befugnisse sind als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes vorbehalten (Art. 33 Abs. 4 GG).
  • Technische Hilfe durch Private ist eher unproblematisch; eigenverantwortliche Messung durch Private kann zur Unverwertbarkeit führen.
  • Über die Akteneinsicht (§ 49 OWiG) und den Zugang zu Unterlagen außerhalb der Akte (BVerfG, 2 BvR 1616/18) lässt sich die Rolle des Dienstleisters prüfen.
  • Einwände gegen die Messung müssen im Einspruch binnen zwei Wochen nach Zustellung vorgebracht werden (§ 67 Abs. 1 OWiG).

Häufige Fragen (10)

Sind private Dienstleister bei Blitzern legal?

Das Gerät selbst darf einer privaten Firma gehören oder von ihr gewartet werden. Die Verfolgung des Verstoßes muss aber bei der zuständigen Behörde liegen (§ 35 OWiG, § 26 Abs. 1 StVG). Rechtlich problematisch wird es, wenn die Firma Messort und Zeit bestimmt, die Messung allein durchführt und die Fälle aufbereitet. Wie weit eine Zusammenarbeit gehen darf, regeln die Länder unterschiedlich, deshalb kommt es auf das jeweilige Landesrecht an.

Ist mein Bußgeldbescheid ungültig durch private Dienstleister bei Blitzern?

Nicht automatisch. Der Bescheid bleibt wirksam, bis er im Einspruchsverfahren aufgehoben oder das Verfahren eingestellt wird. Das Amtsgericht prüft, ob die Messung verwertbar ist. Dafür kommt es darauf an, wie stark der Private beteiligt war und ob die Behörde das Verfahren in der Hand behielt. Ohne Einspruch innerhalb von zwei Wochen wird der Bescheid rechtskräftig, auch wenn die Messung angreifbar gewesen wäre.

Wie erkenne ich, ob ein privater Dienstleister geblitzt hat?

Am Bescheid selbst siehst Du das meist nicht. Aufschluss gibt die Akte: Messprotokoll, Schulungsnachweise und die Angaben zur Messperson. Steht dort ein Mitarbeiter einer externen Firma oder fehlt ein Behördenmitarbeiter, ist das ein Ansatzpunkt. Akteneinsicht bekommst Du auf Antrag bei der Bußgeldstelle (§ 49 Abs. 1 OWiG). Ein Verteidiger erhält in der Regel die vollständige Akte einschließlich der Messdaten.

Warum setzen Kommunen private Firmen für Blitzer ein?

Eigene Messtechnik und geschultes Personal sind für kleinere Kommunen ein Kostenfaktor. Dienstleister bieten Geräte, Wartung, Auswertungssoftware und teils Personal als Paket an. Problematisch kann das werden, wenn die Vergütung an die Zahl der Fälle oder die Höhe der Bußgelder gekoppelt ist, weil dann ein wirtschaftliches Eigeninteresse an möglichst vielen Verstößen entsteht. Ob ein solcher Vertrag besteht, lässt sich nur über die Unterlagen der Kommune klären.

Darf ein privater Dienstleister die Blitzerfotos auswerten?

Eine rein technische Vorbereitung, etwa das Aufbereiten von Bilddateien, ist weniger problematisch, solange die Behörde jede Entscheidung selbst trifft. Die Entscheidung, ob ein Verstoß vorliegt, gegen wen ermittelt wird und welche Geldbuße festgesetzt wird, gehört zur Verfolgung und Ahndung nach § 35 OWiG. Sie darf nicht faktisch auf den Dienstleister übergehen. Wie das im Einzelfall organisiert war, zeigt nur die Akte.

Kann ich die Verträge zwischen Gemeinde und Blitzerfirma einsehen?

Im Bußgeldverfahren kannst Du über Deinen Verteidiger beantragen, Unterlagen außerhalb der Akte zugänglich zu machen, wenn sie für die Verteidigung bedeutsam sein können. Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Anspruch aus dem fairen Verfahren abgeleitet, aber auf sachgerecht eingegrenzte Informationen beschränkt (Beschluss vom 12.11.2020, 2 BvR 1616/18). Daneben kommen Auskunftsrechte nach den Informationsfreiheits- oder Transparenzgesetzen der Länder in Betracht.

Gilt die Rechtsprechung zu privaten Dienstleistern bei Blitzern auch in Hamburg?

Die bundesrechtlichen Grundsätze aus OWiG, StVG und Art. 33 Abs. 4 GG gelten in allen Ländern. Wie die Verkehrsüberwachung organisiert ist und welche Hilfe durch Private zulässig ist, regelt aber jedes Land selbst. Urteile eines Oberlandesgerichts aus einem anderen Land binden andere Gerichte nicht, können aber als Argument dienen. Entscheidend ist deshalb, welche Behörde im konkreten Fall gemessen hat und welches Landesrecht dort gilt.

Was passiert mit dem Fahrverbot, wenn die Messung unverwertbar ist?

Ist die Messung unverwertbar und gibt es keinen anderen Beweis für die Geschwindigkeit, kann der Verstoß nicht nachgewiesen werden. Dann entfallen Geldbuße, Punkte und Fahrverbot gemeinsam, weil sie alle an dieselbe Tat anknüpfen. Das Gericht spricht frei oder stellt ein. Ob es andere Beweise gibt, etwa Zeugenaussagen von Behördenmitarbeitern, hängt vom Einzelfall ab. Bis zur Entscheidung gilt ein Fahrverbot aus einem angefochtenen Bescheid noch nicht.

Lohnt sich ein Einspruch wegen privater Dienstleister bei Blitzern?

Das hängt davon ab, was die Akte hergibt. Sind Messung, Auswertung und Entscheidung erkennbar bei der Behörde geblieben, ist der Einwand wenig tragfähig. Hat dagegen ein Dienstleister die Messung eigenverantwortlich durchgeführt, kann sich ein Einspruch lohnen. Bei geringen Beträgen ohne Punkte stehen Aufwand und Kostenrisiko oft in keinem Verhältnis. Mit Verkehrsrechtsschutzversicherung sieht die Rechnung anders aus.

Wer haftet, wenn ein privater Dienstleister falsch misst?

Im Bußgeldverfahren bleibt die Behörde verantwortlich, denn sie setzt die Geldbuße fest. Ein Messfehler wird im Einspruchsverfahren geltend gemacht, nicht gegenüber der Firma. Wird ein Bescheid aufgehoben, richtet sich die Erstattung Deiner Auslagen nach den Kostenvorschriften des Bußgeldverfahrens. Ob die Kommune ihrerseits Ansprüche gegen den Dienstleister hat, ist eine Frage ihres Vertrags und betrifft Dich nicht unmittelbar.

Quellen

  1. § 35 OWiG Verfolgung und Ahndung durch die Verwaltungsbehörde
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  2. § 26 StVG Zuständige Verwaltungsbehörde, Verjährung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  3. Art. 33 GG Hoheitsrechtliche Befugnisse
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  4. § 49 OWiG Akteneinsicht des Betroffenen
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  5. § 37 MessEG Eichpflicht
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026

Redaktion

Redaktion Kanzlei CleverLaw

Redaktion Rechtslexikon

Zur Redaktionsrichtlinie

Weitere Begriffe in Bußgeldverfahren

Kostenlose Fallprüfung

Schildere uns Deinen Fall. Wir prüfen kostenlos und unverbindlich, welche Möglichkeiten Du hast.