Bußgeldstelle
Kurz erklärt Die Bußgeldstelle ist die Verwaltungsbehörde, die Ordnungswidrigkeiten verfolgt und mit einem Bußgeldbescheid ahndet. Ihre Zuständigkeit folgt aus §§ 35, 36 OWiG, für Verkehrsverstöße aus § 26 Abs. 1 StVG, wonach die Landesregierung die Stelle bestimmt. Gegen ihren Bescheid kannst Du binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch bei ihr einlegen.

Inhalt 4 Abschnitte
Welche Aufgaben hat die Bußgeldstelle?
Nach § 35 OWiG ist die Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig, soweit nicht Staatsanwaltschaft oder Gericht berufen sind. Im Alltag heißt diese Behörde Bußgeldstelle. Sie hat im Verfahren nach § 46 Abs. 2 OWiG dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei Straftaten.
Die Arbeit der Bußgeldstelle beginnt mit der Anzeige oder Messung. Die Polizei erforscht Ordnungswidrigkeiten und übersendet ihre Akten nach § 53 Abs. 1 OWiG unverzüglich der Verwaltungsbehörde. Die Bußgeldstelle hört Dich dann an, meist mit einem Anhörungsbogen, ermittelt den Fahrer und entscheidet. Bei geringfügigen Verstößen kann sie nach § 56 Abs. 1 OWiG ein Verwarnungsgeld von 5 bis 55 Euro anbieten. Sonst erlässt sie einen Bußgeldbescheid oder stellt das Verfahren nach dem Opportunitätsprinzip des § 47 Abs. 1 OWiG ein.
Welche Bußgeldstelle ist für Dich zuständig?
Zuständig ist nicht die Behörde an Deinem Wohnort, sondern die am Ort des Verstoßes. Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG bestimmt die Landesregierung die zuständige Stelle per Rechtsverordnung (§ 26 Abs. 1 StVG). Deshalb unterscheidet sich der Aufbau von Land zu Land: In Bayern etwa führt die Zentrale Bußgeldstelle beim Polizeiverwaltungsamt die Verfahren, wie der Sachverhalt in BVerfG 2 BvR 1616/18 zeigt.
Hamburg hat eine eigene Bußgeldstelle bei der Behörde für Inneres und Sport. Sie bietet nach ihrer Internetseite eine Online-Anhörung, Informationen zu Verwarnung, Bußgeldbescheid und Rechtsbehelfen sowie einen Zugang für Anzeigen von Privatpersonen. Wer Dich anschreibt, steht im Briefkopf; an diese Stelle richtest Du Anhörung, Akteneinsicht und Einspruch.
Was passiert nach Deinem Einspruch bei der Bußgeldstelle?
Den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid legst Du nach § 67 Abs. 1 OWiG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde ein, die den Bescheid erlassen hat. Dann beginnt das Zwischenverfahren nach § 69 OWiG. Ist der Einspruch verspätet oder formwidrig, verwirft ihn die Bußgeldstelle als unzulässig; dagegen kannst Du binnen zwei Wochen gerichtliche Entscheidung beantragen.
Ist er zulässig, prüft die Bußgeldstelle, ob sie den Bescheid aufrechterhält oder zurücknimmt, und kann weitere Ermittlungen anstellen. Über einen Antrag auf Akteneinsicht entscheidet sie vor der Abgabe (§ 69 Abs. 3 Satz 2 OWiG). Hält sie am Bescheid fest, schickt sie die Akte über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht als Bußgeldgericht. Ab Eingang bei der Staatsanwaltschaft ist diese Verfolgungsbehörde (§ 69 Abs. 4 OWiG).
Was kostet ein Verfahren bei der Bußgeldstelle?
Neben der Geldbuße erhebt die Behörde Gebühren und Auslagen nach § 107 OWiG. Die Gebühr beträgt 5 Prozent der festgesetzten Geldbuße, mindestens 25 Euro und höchstens 7.500 Euro. Für jede Zustellung mit Zustellungsurkunde kommen pauschal 3,50 Euro Auslagen hinzu. Daraus erklären sich die 28,50 Euro, die die Hamburger Bußgeldstelle auf ihrer Seite eigens erläutert. Eine Verwarnung der Bußgeldstelle nach § 56 OWiG ist dagegen kostenfrei (§ 56 Abs. 3 Satz 2 OWiG).
Wer hier vertreten wird, findet die Einzelheiten unter Anwaltskosten im Bußgeldverfahren.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Bußgeldstelle ist nach § 35 OWiG die Verwaltungsbehörde, die Ordnungswidrigkeiten verfolgt und ahndet.
- Zuständig ist die Behörde am Ort des Verstoßes; für Verkehrsverstöße bestimmt sie nach § 26 Abs. 1 StVG die Landesregierung.
- Der Einspruch geht nach § 67 Abs. 1 OWiG binnen zwei Wochen nach Zustellung an die Behörde, die den Bescheid erlassen hat.
- Im Zwischenverfahren nach § 69 OWiG kann die Bußgeldstelle den Bescheid zurücknehmen oder die Akte über die Staatsanwaltschaft ans Amtsgericht geben.
- Die Verwaltungsgebühr beträgt nach § 107 Abs. 1 OWiG 5 Prozent der Geldbuße, mindestens 25 Euro, dazu 3,50 Euro Zustellauslagen.
Häufige Fragen (10)
Welche Bußgeldstelle ist für mich zuständig?
Die Bußgeldstelle des Ortes, an dem der Verstoß passiert ist, nicht die Deines Wohnorts. Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten legt jedes Land per Rechtsverordnung fest, welche Behörde zuständig ist (§ 26 Abs. 1 StVG). Wurdest Du in Hamburg geblitzt, führt die Hamburger Bußgeldstelle das Verfahren, auch wenn Du in Bayern wohnst. Die zuständige Stelle steht immer im Briefkopf des Anhörungsbogens oder des Bescheids.
Ist die Bußgeldstelle eine Behörde?
Ja. Die Bußgeldstelle ist die Verwaltungsbehörde im Sinne der §§ 35 und 36 OWiG. Sie gehört je nach Land zu einer Kommune, zur Polizei oder zu einem Landesamt; in Hamburg ist sie bei der Behörde für Inneres und Sport angesiedelt. Im Bußgeldverfahren hat sie nach § 46 Abs. 2 OWiG grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.
Kann die Bußgeldstelle ein Verfahren einstellen?
Ja. Nach § 47 Abs. 1 OWiG liegt die Verfolgung im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, und solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen. Das kommt etwa in Betracht, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann, die Beweise nicht reichen oder eine Ahndung unverhältnismäßig wäre. Einen Anspruch auf Einstellung hast Du nicht. Nach einem Einspruch kann sie auch den Bescheid zurücknehmen (§ 69 Abs. 2 OWiG).
Woher hat die Bußgeldstelle meine Adresse?
Bei Verkehrsverstößen in der Regel über das Kennzeichen: Die Behörde fragt die Halterdaten im Fahrzeugregister ab und schreibt den Halter an. Ist der Halter nicht der Fahrer, kann sie weitere Ermittlungen anstellen, zum Beispiel einen Zeugenfragebogen schicken. Rechtlich gilt für sie über § 46 Abs. 2 OWiG im Grundsatz dasselbe wie für die Staatsanwaltschaft bei Ermittlungen. Bei Leasing- und Firmenwagen geht der erste Brief deshalb an das Unternehmen als Halter.
Was prüft die Bußgeldstelle nach einem Einspruch?
Zuerst, ob der Einspruch zulässig ist, also rechtzeitig und in der richtigen Form eingelegt wurde (§ 69 Abs. 1 OWiG). Danach prüft sie in der Sache, ob sie den Bescheid aufrechterhält oder zurücknimmt. Dafür kann sie weitere Ermittlungen anordnen, Stellungnahmen der Messbeamten einholen und Dir Gelegenheit zur Äußerung geben (§ 69 Abs. 2 OWiG). Hält sie am Bescheid fest, geht die Akte über die Staatsanwaltschaft ans Amtsgericht.
Wie lange hat die Bußgeldstelle Zeit, einen Bescheid zu schicken?
Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten tritt nach § 26 Abs. 3 Satz 1 StVG nach sechs Monaten Verfolgungsverjährung ein. Seit dem 01.07.2026 gilt diese Frist einheitlich, auch nach Erlass des Bußgeldbescheids (BGBl. 2026 I Nr. 142). Die Frist wird aber durch bestimmte Handlungen unterbrochen, etwa die erste Anhörung oder den Erlass des Bescheids, wenn er binnen zwei Wochen zugestellt wird (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 9 OWiG). Danach beginnt sie neu zu laufen.
Kann ich bei der Bußgeldstelle anrufen und die Sache klären?
Für Rückfragen zum Verfahren, zur Zahlung oder zum Stand ja, die Kontaktdaten stehen im Schreiben. Einen Einspruch kannst Du telefonisch aber nicht wirksam einlegen: § 67 Abs. 1 OWiG verlangt die Schriftform oder eine Erklärung zur Niederschrift bei der Behörde. Äußerungen am Telefon können außerdem in die Akte gelangen. Wer sich zur Sache nicht äußern will, beschränkt sich daher besser auf Verfahrensfragen.
Was macht die Bußgeldstelle, wenn ich nicht zahle?
Nach Rechtskraft wird die Geldbuße vollstreckt. Die Behörde mahnt, kann vollstrecken und beim Gericht Erzwingungshaft beantragen, wenn Du nicht zahlst und Deine Zahlungsunfähigkeit nicht dargelegt hast (§ 96 Abs. 1 OWiG). Wer nicht zahlen kann, sollte das früh mitteilen und eine Ratenzahlung beantragen. Die Hamburger Bußgeldstelle erklärt die möglichen rechtlichen Folgen auf ihrer Internetseite unter dem Stichwort „Was passiert, wenn ich nicht zahle?“.
Muss die Bußgeldstelle mir das Beweisfoto zeigen?
Auf Antrag ja, im Rahmen der Akteneinsicht nach § 49 Abs. 1 OWiG, soweit der Untersuchungszweck nicht gefährdet ist und keine überwiegenden Interessen Dritter entgegenstehen. Über einen solchen Antrag entscheidet die Behörde vor der Abgabe an das Gericht (§ 69 Abs. 3 Satz 2 OWiG). Nach BVerfG 2 BvR 1616/18 kann der Zugang auch Unterlagen umfassen, die bei der Behörde vorhanden, aber nicht Teil der Akte sind.
Was ist der Unterschied zwischen Bußgeldstelle und Polizei?
Die Polizei erforscht Ordnungswidrigkeiten, stellt Beweise sicher und übersendet ihre Akten nach § 53 Abs. 1 OWiG unverzüglich an die Verwaltungsbehörde. Die Bußgeldstelle führt das Verfahren dann weiter und entscheidet: Verwarnung, Bußgeldbescheid oder Einstellung. In manchen Ländern ist die Bußgeldstelle selbst eine Polizeidienststelle, weil § 26 Abs. 1 StVG die Bestimmung der Landesregierung überlässt. Für Dich zählt, wer im Bescheid als Behörde genannt ist.
Quellen
Weitere Begriffe in Bußgeldverfahren
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