Begriffe im Bereich Kündigung

Kündigungsgründe, Fristen, Kündigungsschutzklage und Abfindung: Begriffe rund um das Ende eines Arbeitsverhältnisses.

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Eine Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis durch die Erklärung einer Seite. Für Arbeitnehmer hängt daran oft mehr als der Job: Einkommen, Arbeitslosengeld, manchmal die Wohnung. Umso wichtiger ist es, die Regeln und vor allem die Fristen zu kennen. Dieser Bereich des Lexikons erklärt die Begriffe rund um das Ende eines Arbeitsverhältnisses.

Welche Arten der Kündigung gibt es?

Jede Kündigung braucht die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift. E-Mail, Fax oder Messenger reichen nach § 623 BGB nicht. Die ordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf einer Frist. Die außerordentliche Kündigung setzt einen wichtigen Grund voraus und erfolgt meist als fristlose Kündigung. Sie muss innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen ausgesprochen werden (§ 626 Abs. 2 BGB).

Kündigt der Arbeitgeber, braucht er im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes einen Grund. Das Gesetz kennt drei: die betriebsbedingte Kündigung, die personenbedingte Kündigung und die verhaltensbedingte Kündigung. Vor einer verhaltensbedingten Kündigung steht in der Regel eine Abmahnung. Eine Sonderform ist die Änderungskündigung, bei der zugleich neue Arbeitsbedingungen angeboten werden.

Wann gilt der Kündigungsschutz?

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift, wenn Dein Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht (§ 1 Abs. 1 KSchG) und der Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt (§ 23 KSchG). Teilzeitkräfte zählen dabei anteilig. Bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber zusätzlich eine Sozialauswahl treffen.

Daneben gibt es Sonderkündigungsschutz. Schwangere dürfen nach § 17 MuSchG grundsätzlich nicht gekündigt werden (Kündigungsschutz in der Schwangerschaft). Schwerbehinderte Menschen schützt § 168 SGB IX: Ohne Zustimmung des Integrationsamts ist die Kündigung unwirksam (Kündigungsschutz bei Schwerbehinderung). Gibt es einen Betriebsrat, muss er vor jeder Kündigung angehört werden (§ 102 BetrVG). In der Probezeit gilt eine verkürzte Frist von zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB).

Welche Fristen gelten?

Die Grundkündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB). Für die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer bleibt es meist dabei. Die Kündigungsfrist für Arbeitgeber verlängert sich mit der Betriebszugehörigkeit stufenweise auf bis zu sieben Monate nach 20 Jahren (§ 622 Abs. 2 BGB). Tarifverträge können abweichen.

Die wichtigste Frist läuft aber auf Deiner Seite. Wer die Kündigung angreifen will, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang eine Kündigungsschutzklage erheben (§ 4 KSchG). Verpasst Du die Klagefrist von drei Wochen, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als wirksam, selbst wenn sie fehlerhaft war. Eine nachträgliche Zulassung ist nur in Ausnahmefällen möglich (§ 5 KSchG).

Parallel läuft eine sozialrechtliche Frist. Die Arbeitsuchendmeldung bei der Agentur für Arbeit muss spätestens drei Monate vor dem Ende erfolgen, bei kürzerer Frist innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis (§ 38 Abs. 1 SGB III). Sonst droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

Gibt es einen Anspruch auf Abfindung?

In der Regel nicht. Eine Abfindung steht Dir gesetzlich nur in bestimmten Fällen zu, etwa nach § 1a KSchG bei einer betriebsbedingten Kündigung mit entsprechendem Hinweis: dann 0,5 Monatsverdienste je Beschäftigungsjahr. Häufiger entsteht eine Abfindung als Vergleich im Verfahren vor dem Arbeitsgericht, oft schon im Gütetermin (§ 54 ArbGG). Ein Aufhebungsvertrag ist keine Kündigung. Für ihn gilt keine Klagefrist, er kann aber eine Sperrzeit auslösen. Steuerlich kann die Fünftelregelung nach § 34 EStG die Last mildern.

Was gilt zwischen Kündigung und Ausscheiden?

Bis zum letzten Arbeitstag bleibt das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten bestehen. Viele Arbeitgeber sprechen eine Freistellung aus. Dein Lohn läuft dann weiter, wenn nichts anderes vereinbart ist. Offener Urlaub muss möglichst noch genommen werden; was bis zum Ende nicht mehr gewährt werden kann, ist als Urlaubsabgeltung auszuzahlen (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Mehr dazu unter Resturlaub bei Kündigung.

Prüfe auch das Kündigungsschreiben selbst. Unterschreibt nicht der Arbeitgeber persönlich, sondern ein Vertreter ohne Originalvollmacht, kannst Du die Kündigung nach § 174 BGB zurückweisen, wenn das unverzüglich geschieht. Stellt das Gericht später fest, dass die Kündigung unwirksam war, kann der Arbeitgeber den Lohn für die Zwischenzeit als Annahmeverzugslohn schulden (§ 615 BGB).

Wann ist anwaltliche Hilfe sinnvoll?

Am besten direkt nach Zugang der Kündigung, solange die drei Wochen laufen. Geprüft werden typischerweise Form, Zugang, Vollmacht, Betriebsratsanhörung und Kündigungsgrund. In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst, auch wer gewinnt (§ 12a ArbGG). Die Kosten der Kündigungsschutzklage übernimmt häufig eine Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht. Ob sich eine Klage lohnt, hängt vom Einzelfall ab; mehr dazu unter Kündigung prüfen lassen.

Fragen zu Urlaub, Zeugnis oder Arbeitszeit im laufenden Arbeitsverhältnis behandelt der Bereich Arbeitsrecht. Beamte können übrigens nicht gekündigt werden; für sie gelten die Regeln zur Entlassung im Beamtenrecht.

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Häufige Fragen zu Kündigung (7)

Wie lange habe ich Zeit, gegen eine Kündigung zu klagen?

Drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung. Das bestimmt § 4 KSchG. Zugegangen ist die Kündigung, sobald sie in Deinen Briefkasten gelangt und unter normalen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist. Versäumst Du die Frist, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als wirksam. Nur in Ausnahmefällen lässt das Arbeitsgericht die Klage nach § 5 KSchG nachträglich zu.

Habe ich bei einer Kündigung Anspruch auf eine Abfindung?

Meistens nicht. Einen gesetzlichen Anspruch gibt es nur in besonderen Fällen, etwa nach § 1a KSchG bei einer betriebsbedingten Kündigung, wenn der Arbeitgeber eine Abfindung im Kündigungsschreiben anbietet und Du nicht klagst. Dann beträgt sie 0,5 Monatsverdienste pro Beschäftigungsjahr. Viele Abfindungen entstehen dagegen durch einen Vergleich im Kündigungsschutzverfahren oder über einen Sozialplan nach § 112 BetrVG.

Ist eine Kündigung per E-Mail oder WhatsApp gültig?

Nein. Nach § 623 BGB muss die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses schriftlich erfolgen, also auf Papier mit eigenhändiger Unterschrift. Die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Kündigung per E-Mail, SMS, Fax oder Messenger ist deshalb unwirksam. Das gilt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen. Die Klagefrist läuft bei einem solchen Formfehler gar nicht erst an.

Wie lange ist die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer?

Vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. So steht es in § 622 Abs. 1 BGB. Die längeren Fristen nach Betriebszugehörigkeit in § 622 Abs. 2 BGB gelten gesetzlich nur für Kündigungen durch den Arbeitgeber. Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag können aber vorsehen, dass sie auch für Arbeitnehmer gelten. Ein Blick in den eigenen Vertrag lohnt sich deshalb immer.

Wann muss ich mich nach einer Kündigung arbeitsuchend melden?

Spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Liegen zwischen Kenntnis und Ende weniger als drei Monate, hast Du drei Tage Zeit (§ 38 Abs. 1 SGB III). Die Meldung geht online, telefonisch oder persönlich bei der Agentur für Arbeit. Wer sie versäumt, riskiert eine Sperrzeit von einer Woche nach § 159 SGB III. Die Meldepflicht gilt auch, wenn Du gegen die Kündigung klagst.

Gilt das Kündigungsschutzgesetz in kleinen Betrieben?

Nein, nicht im vollen Umfang. Nach § 23 KSchG gilt der allgemeine Kündigungsschutz nur in Betrieben mit in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmern. Teilzeitkräfte werden dabei anteilig gezählt. Im Kleinbetrieb braucht der Arbeitgeber keinen der Gründe aus § 1 KSchG. Willkürlich darf er trotzdem nicht kündigen. Sonderkündigungsschutz, etwa für Schwangere, gilt unabhängig von der Betriebsgröße.

Bekomme ich eine Sperrzeit, wenn ich einen Aufhebungsvertrag unterschreibe?

Das ist möglich. Wer ein Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag selbst löst, gibt nach § 159 SGB III Anlass für eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen, wenn kein wichtiger Grund vorliegt. Die Agentur für Arbeit prüft das im Einzelfall, etwa ob ohnehin eine rechtmäßige Arbeitgeberkündigung gedroht hätte. Vor der Unterschrift lohnt deshalb eine Prüfung der Folgen für das Arbeitslosengeld.

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