Begriffe im Bereich Arbeitsrecht
Arbeitsvertrag, Abmahnung, Urlaub, Lohn und Arbeitszeit: Begriffe aus dem individuellen und kollektiven Arbeitsrecht.
Das Arbeitsrecht regelt alles, was zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer passiert: vom ersten Vertrag über Urlaub und Krankheit bis zum Zeugnis. Ein einheitliches Arbeitsgesetzbuch gibt es in Deutschland nicht. Die Regeln verteilen sich auf das BGB und viele Einzelgesetze, ergänzt durch Tarifverträge und die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.
Was gehört zum Arbeitsrecht?
Man unterscheidet zwei Ebenen. Das individuelle Arbeitsrecht betrifft das einzelne Arbeitsverhältnis, also Lohn, Arbeitszeit, Urlaub und Pflichten. Das kollektive Arbeitsrecht regelt das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Belegschaft: den Tarifvertrag zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeberseite sowie die Mitbestimmung durch den Betriebsrat. Der Betriebsrat redet etwa bei Arbeitszeiten, Urlaubsplänen und technischer Überwachung mit (§ 87 BetrVG).
Arbeitsvertrag, Probezeit und Befristung
Der Arbeitsvertrag ist in § 611a BGB definiert. Kern ist die weisungsgebundene Arbeit in persönlicher Abhängigkeit. Wo diese Abhängigkeit besteht, obwohl ein freier Vertrag unterschrieben wurde, liegt oft Scheinselbstständigkeit vor. Wie Arbeit konkret erledigt wird, bestimmt der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts nach § 106 GewO.
Eine Probezeit im Arbeitsverhältnis darf höchstens sechs Monate dauern. In dieser Zeit kann mit zwei Wochen Frist gekündigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB). Ein befristeter Arbeitsvertrag ohne Sachgrund ist bis zu zwei Jahre zulässig und darf in dieser Zeit höchstens dreimal verlängert werden (§ 14 Abs. 2 TzBfG). Die Befristung muss schriftlich vereinbart sein, sonst gilt der Vertrag als unbefristet.
Arbeitszeit und Überstunden
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) begrenzt die werktägliche Arbeitszeit auf acht Stunden. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist möglich, wenn im Durchschnitt von sechs Monaten oder 24 Wochen acht Stunden nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG). Nach Feierabend gilt in der Regel eine Ruhezeit von elf Stunden. Arbeitgeber müssen die Arbeitszeit erfassen, so das Bundesarbeitsgericht (BAG, 13.09.2022, 1 ABR 22/21). Das wird wichtig, wenn Streit über Überstunden oder Minusstunden entsteht.
Lohn, Mindestlohn und Ausschlussfristen
Die Vergütung richtet sich nach Vertrag oder Tarifvertrag. Fehlt eine Vereinbarung, gilt nach § 612 BGB die übliche Vergütung als vereinbart. Nach unten begrenzt das Mindestlohngesetz jeden Stundenlohn; die Höhe passt die Bundesregierung auf Vorschlag der Mindestlohnkommission regelmäßig an. Einzelheiten stehen im Eintrag Mindestlohn.
Offene Lohnforderungen verjähren nach drei Jahren, gerechnet ab Ende des Jahres der Fälligkeit (§§ 195, 199 BGB). Oft sind sie aber viel früher verloren. Viele Arbeits- und Tarifverträge enthalten Ausschlussfristen, nach denen Ansprüche innerhalb weniger Monate schriftlich geltend gemacht werden müssen. Wer am Arbeitsplatz oder auf dem Arbeitsweg verletzt wird, erleidet einen Arbeitsunfall. Dann leistet nicht der Arbeitgeber, sondern die gesetzliche Unfallversicherung, in der Regel die zuständige Berufsgenossenschaft.
Auch kurze Ausfälle können bezahlt sein. Manchmal hält Dich ein persönlicher Grund ohne Dein Verschulden kurz von der Arbeit ab, etwa ein unaufschiebbarer Arzttermin oder die Hochzeit eines Kindes. Dann behältst Du nach § 616 BGB Deinen Lohnanspruch. Arbeitsverträge dürfen diese Regel allerdings einschränken oder ausschließen. Zusätzliche Leistungen wie ein Fahrtkostenzuschuss sind dagegen freiwillig, sofern Vertrag oder Tarifvertrag sie nicht vorsehen.
Urlaub und Krankheit
Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt 24 Werktage bei einer Sechstagewoche (§ 3 BUrlG). Bei fünf Arbeitstagen pro Woche sind das 20 Urlaubstage. Den vollen Anspruch erwirbst Du nach sechs Monaten Wartezeit; vorher entsteht Teilurlaub, auch beim Urlaub in der Probezeit.
Wirst Du krank, ist die Krankmeldung unverzüglich fällig. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, brauchst Du eine ärztliche Bescheinigung (§ 5 EFZG). Gesetzlich Versicherte erhalten heute die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU), die der Arbeitgeber bei der Krankenkasse abruft. Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall läuft bis zu sechs Wochen (§ 3 EFZG), sobald das Arbeitsverhältnis vier Wochen besteht.
Familie, Schutz und Zeugnis
Eltern können bis zu drei Jahre Elternzeit pro Kind nehmen. Wer Elternzeit beantragen will, muss sie für die Zeit bis zum dritten Geburtstag spätestens sieben Wochen vorher schriftlich verlangen (§ 16 BEEG). Für werdende Mütter kann ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz gelten. Allgemein schuldet der Arbeitgeber Schutz für Gesundheit und Persönlichkeit; das beschreibt die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Am Ende jedes Arbeitsverhältnisses steht ein Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, auf Wunsch als qualifiziertes Zeugnis mit Leistungsbeurteilung (§ 109 GewO).
Wann ist anwaltliche Hilfe sinnvoll?
Viele Ansprüche gehen schneller verloren, als man denkt. Arbeits- und Tarifverträge enthalten oft Ausschlussfristen von wenigen Monaten. Wer Benachteiligung nach dem AGG geltend machen will, muss das innerhalb von zwei Monaten schriftlich tun (§ 15 Abs. 4 AGG). Eine Prüfung lohnt sich, sobald Lohn ausbleibt, eine Abmahnung kommt oder ein Konflikt mit dem Arbeitgeber eskaliert. Ob und welche Schritte sinnvoll sind, hängt vom Einzelfall ab.
Geht es um das Ende des Arbeitsverhältnisses, findest Du alles Wichtige im Bereich Kündigung. Für Beamtinnen und Beamte gelten eigene Regeln, siehe Beamtenrecht.
Alle Begriffe in Arbeitsrecht (199)
- Abmahnung
- AGB-Kontrolle im Arbeitsvertrag
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Allgemeinverbindlichkeit
- Anhörung des Betriebsrats vor der Kündigung
- Anspruch auf Homeoffice
- Anspruch auf Teilzeit
- Arbeit auf Abruf
- Arbeitnehmerbegriff (§ 611a BGB)
- Arbeitnehmerentsendung
- Arbeitnehmerhaftung
- Arbeitnehmerüberlassung
- Arbeitsgericht
- Arbeitsgericht Hamburg
- Arbeitskleidung
- Arbeitsmedizinische Vorsorge
- Arbeitsplatzbrille
- Arbeitsrecht bei Pflege von Angehörigen
- Arbeitsrechtliche Ansprüche nach Tod
- Arbeitsrechtliche Gleichstellung von Leiharbeitnehmern
- Arbeitsschutz
- Arbeitsunfähig und Nebenjob
- Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
- Arbeitsunfall
- Arbeitsvertrag
- Arbeitsvertrag ändern
- Arbeitsvertrag mit Auslandsbezug
- Arbeitsvertrag ohne Unterschrift
- Arbeitszeit bei Teilzeit (Anpassung)
- Arbeitszeiterfassung
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- Arbeitszeitkonto
- Arbeitszeitverkürzung und Viertagewoche
- Arbeitszeugnis
- Arzttermin während der Arbeitszeit
- Ausbildungsvergütung
- Ausbildungsvertrag
- Ausschlussfristen
- Befristeter Arbeitsvertrag
- Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
- Beschäftigtendatenschutz
- Beschäftigungsverbot
- Betriebliche Altersversorgung
- Betriebliche Übung
- Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
- Betriebsrat
- Betriebsratswahl
- Betriebsrisiko
- Betriebsübergang
- Betriebsvereinbarung
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Beweiswert der AU nach Kündigung
- Bildungsurlaub
- Bonus und Zielvereinbarung
- Brückenteilzeit
- Bundesarbeitsgericht (BAG)
- Dienstreise und Reisezeit
- Dienstwagen zur Privatnutzung
- Direktionsrecht
- Diskriminierung am Arbeitsplatz
- Eingruppierung
- Einigungsstelle
- Elterngeld
- Elternzeit
- Elternzeit beantragen
- Ende eines befristeten Arbeitsvertrags
- Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte
- Entfristungsklage
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- Entgelttransparenzgesetz
- Entgeltumwandlung
- Entschädigung nach dem AGG
- Ermahnung
- Fahrtkostenzuschuss
- Familienpflegezeit
- Feiertagsvergütung
- Fragerecht des Arbeitgebers
- Freie Mitarbeit
- Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
- Gefährdungsbeurteilung
- Gegendarstellung zur Abmahnung
- Gehaltserhöhung
- Gehaltskürzung durch den Arbeitgeber
- Geringfügig Beschäftigte und Urlaub
- Gewerkschaft
- Gleichbehandlungsgrundsatz
- Gleichstellung mit Schwerbehinderten
- Gütetermin
- Hinweisgeberschutzgesetz
- Hitze am Arbeitsplatz
- Höchstarbeitszeit
- Homeoffice und mobiles Arbeiten
- Insolvenzgeld
- Jugendarbeitsschutz
- Kammertermin
- Karenzentschädigung
- Kettenbefristung
- Kinderkrankentage
- Kostentragung in der ersten Instanz (§ 12a ArbGG)
- Krank im Minijob
- Krank im Urlaub
- Krankengeld
- Krankmeldung
- Krankmeldung ab dem ersten Tag
- Krankmeldung nach Kündigung
- Krankschreibung per Telefon
- Kündigung wegen Mobbing
- Kündigung wegen Schwangerschaft in der Probezeit
- Kündigung wegen Whistleblowing
- Kündigungsschutz für Auszubildende
- Kündigungsschutz in der Elternzeit
- Kündigungsschutz in der Schwangerschaft
- Kurzarbeit
- Kurzarbeitergeld
- Landesarbeitsgericht
- Lohn nicht gezahlt
- Lohnabrechnung
- Lohnfortzahlung bei Folgeerkrankung
- Lohnpfändung
- Lohnwucher
- Mahnverfahren im Arbeitsrecht
- Midijob
- Mindestlohn
- Mindesturlaub
- Minijob
- Minusstunden
- Mitbestimmung des Betriebsrats
- Mobbing am Arbeitsplatz
- Mutterschaftsgeld
- Mutterschutz
- Nachtarbeit
- Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
- Nachweisgesetz
- Nebentätigkeit
- Pauschale Abgeltung von Überstunden
- Pausenregelung
- Personalakte
- Personalrat
- Pflegezeit
- Praktikum und Mindestlohn
- Private Internetnutzung am Arbeitsplatz
- Probezeit im Arbeitsverhältnis
- Provision
- Prozesskostenhilfe im Arbeitsgerichtsverfahren
- Rauchen und Raucherpausen
- Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht
- Rückzahlung von Fortbildungskosten
- Ruhezeit
- Sachgrundlose Befristung
- Scheinselbstständigkeit
- Schichtarbeit
- Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitteilen
- Schwerbehinderung im Arbeitsverhältnis
- Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
- Social Media und Arbeitsverhältnis
- Sonderurlaub
- Sonn- und Feiertagsarbeit
- Statusfeststellungsverfahren
- Stillzeit am Arbeitsplatz
- Streik
- Tarifvertrag
- Teilzeit in der Elternzeit
- Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
- Treuepflicht des Arbeitnehmers
- TVöD
- Übernahme nach der Ausbildung
- Überstunden
- Überstundenvergütung
- Übertragung von Resturlaub
- Umkleidezeit
- Unbezahlter Urlaub
- Urlaub bei Teilzeit berechnen
- Urlaub in der Probezeit
- Urlaubsabgeltung
- Urlaubsanspruch
- Urlaubsantrag abgelehnt
- Urlaubsgeld
- Vaterschaftsfreistellung
- Verfall von Urlaub
- Vergleich vor dem Arbeitsgericht
- Verjährung von Lohnansprüchen
- Vermögenswirksame Leistungen
- Verschwiegenheitspflicht
- Versetzung
- Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag
- Vertrauensarbeitszeit
- Videoüberwachung am Arbeitsplatz
- Vorstellungskosten
- Vorübergehende Verhinderung (§ 616 BGB)
- Wegezeit
- Weihnachtsgeld
- Werkstudent
- Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses
- Widerspruch des Betriebsrats
- Wiedereingliederung (Hamburger Modell)
- Zeugnisberichtigung
- Zeugnissprache
- Zulagen und Zuschläge
- Zwischenzeugnis
Häufige Fragen zu Arbeitsrecht (7)
Wie viele Urlaubstage stehen mir gesetzlich zu?
Bei einer Fünftagewoche sind es mindestens 20 Arbeitstage im Jahr. § 3 BUrlG spricht von 24 Werktagen und geht dabei von einer Sechstagewoche aus. Arbeitest Du weniger Tage pro Woche, wird der Anspruch anteilig umgerechnet: Bei drei Tagen sind es 12 Urlaubstage. Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag sehen oft mehr Urlaub vor. Weniger als das gesetzliche Minimum darf nicht vereinbart werden.
Wie lange zahlt der Arbeitgeber bei Krankheit den Lohn weiter?
Bis zu sechs Wochen je Krankheit. Das regelt § 3 EFZG. Der Anspruch entsteht erst, wenn das Arbeitsverhältnis vier Wochen ununterbrochen besteht. Danach zahlt bei gesetzlich Versicherten die Krankenkasse Krankengeld. Wirst Du wegen einer neuen, anderen Erkrankung arbeitsunfähig, beginnt der Sechswochenzeitraum grundsätzlich neu. Bei derselben Krankheit gelten Sonderregeln in § 3 Abs. 1 EFZG.
Wie viele Stunden darf man am Tag maximal arbeiten?
Höchstens zehn Stunden pro Werktag. Regulär erlaubt § 3 ArbZG acht Stunden. Die Verlängerung auf zehn Stunden ist nur zulässig, wenn im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Pausen zählen nicht zur Arbeitszeit. Zwischen zwei Arbeitstagen muss in der Regel eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden liegen.
Wie oft darf ein befristeter Arbeitsvertrag verlängert werden?
Ohne Sachgrund höchstens dreimal innerhalb von zwei Jahren. So bestimmt es § 14 Abs. 2 TzBfG. Voraussetzung ist, dass Du vorher nicht schon bei demselben Arbeitgeber beschäftigt warst. Mit einem sachlichen Grund, etwa einer Elternzeitvertretung, sind auch längere Befristungen möglich. Die Befristung muss vor Arbeitsbeginn schriftlich vereinbart sein, sonst gilt der Vertrag als unbefristet.
Muss der Arbeitgeber Überstunden bezahlen?
Nur, wenn er sie angeordnet, gebilligt oder geduldet hat oder der Vertrag eine Vergütung vorsieht. Ein allgemeines Gesetz zur Überstundenvergütung gibt es nicht; nach § 612 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Arbeit den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist. Klauseln, nach denen alle Überstunden abgegolten sind, halten häufig einer Prüfung nicht stand. Im Streit musst Du die Stunden darlegen.
Wann muss ich Elternzeit beim Arbeitgeber anmelden?
Spätestens sieben Wochen vor Beginn, wenn die Elternzeit vor dem dritten Geburtstag des Kindes liegt. Für einen Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag gilt eine Frist von 13 Wochen (§ 16 Abs. 1 BEEG). Die Anmeldung muss schriftlich mit Unterschrift erfolgen. Ab dem Verlangen, frühestens acht Wochen vor Beginn, besteht nach § 18 BEEG besonderer Kündigungsschutz.
Habe ich Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?
Ja. Nach § 109 GewO hast Du bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das einfache Zeugnis nennt Art und Dauer der Tätigkeit. Auf Wunsch muss der Arbeitgeber ein qualifiziertes Zeugnis ausstellen, das auch Leistung und Verhalten bewertet. Es muss klar, verständlich und wohlwollend formuliert sein. Versteckte negative Formulierungen sind unzulässig.
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