Notstand als Rechtfertigung
Kurz erklärt Notstand als Rechtfertigung nach § 16 OWiG bedeutet: Wer eine Ordnungswidrigkeit begeht, um eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben, Leib oder ein anderes Rechtsgut abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, ein Bußgeld entfällt. Voraussetzung ist, dass das geschützte Interesse wesentlich überwiegt und die Tat ein angemessenes Mittel ist.

Inhalt 4 Abschnitte
Was bedeutet Notstand als Rechtfertigung im Bußgeldrecht?
§ 16 OWiG ist wortgleich mit dem rechtfertigenden Notstand des § 34 StGB. Er verlangt vier Dinge: eine gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut wie Leben, Leib, Freiheit oder Eigentum, die nicht anders abwendbar ist; eine Handlung, um sie von Dir oder einem anderen abzuwenden; eine Abwägung, bei der das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt; und die Angemessenheit des Mittels.
Liegt Notstand als Rechtfertigung vor, handelst Du nicht rechtswidrig. Die Tat bleibt zwar eine Verkehrsordnungswidrigkeit im Sinne des Tatbestands, darf aber nicht geahndet werden. Neben dem Notstand kennt das Ordnungswidrigkeitengesetz die Notwehr gegen rechtswidrige Angriffe (§ 15 OWiG). Eine Vorschrift über den entschuldigenden Notstand wie § 35 StGB enthält es nicht. Zur Abgrenzung von Straftaten siehe Straftat oder Ordnungswidrigkeit.
Wann trägt Notstand als Rechtfertigung bei zu schnellem Fahren?
Denkbar ist das, wenn eine Person akut in Lebensgefahr ist und nur die schnelle Fahrt ins Krankenhaus hilft. Geprüft wird dann genau: War die Gefahr gegenwärtig? Hätte ein Notruf unter 112 die Gefahr ebenso schnell abwenden können? Und stand die Geschwindigkeitsüberschreitung in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken für andere? Wer mit erheblichem Tempo durch die Stadt fährt, gefährdet selbst Leib und Leben Dritter; das fließt in die Abwägung ein.
Keine Rechtfertigung liefern Termindruck oder Verspätung, weil damit kein Rechtsgut in gegenwärtiger Gefahr ist. Für den Rotlichtverstoß gilt dasselbe Prüfprogramm. Ein typischer Anwendungsfall ist das Platzmachen für ein Einsatzfahrzeug: Blaulicht mit Einsatzhorn ordnet nach § 38 Abs. 1 StVO an, sofort freie Bahn zu schaffen.
Was gilt für Sonderrechte und Rettungsdienst?
Notstand als Rechtfertigung ist ein Ausnahmefall für jedermann. Davon zu trennen sind die Sonderrechte nach § 35 StVO. Bundeswehr, Bundespolizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Polizei und Zoll sind von den Verkehrsregeln befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist (Abs. 1). Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden (Abs. 5a). Private Fahrer haben diese Sonderrechte nicht, auch nicht auf dem Weg zu einem kranken Angehörigen. Für sie bleibt nur § 16 OWiG.
Was passiert, wenn der Notstand nicht anerkannt wird?
Dann ist die Tat rechtswidrig, die Notlage kann aber weiter helfen. Nach § 17 Abs. 3 OWiG bestimmen Bedeutung der Tat und Vorwurf die Höhe der Geldbuße. Bei einem Regelfahrverbot kann die Behörde oder das Gericht ausnahmsweise vom Fahrverbot absehen und die Geldbuße dafür erhöhen (§ 4 Abs. 4 BKatV), siehe Absehen vom Fahrverbot. Auch eine Einstellung des Bußgeldverfahrens nach § 47 OWiG kommt in Betracht. Wer irrig Umstände einer Notlage annahm, kann sich unter Umständen auf einen Irrtum nach § 11 OWiG berufen; eine Ahndung wegen Fahrlässigkeit bleibt möglich.
Wichtig sind für Notstand als Rechtfertigung Belege: Arztbericht, Aufnahmeprotokoll der Klinik, Zeugen. Gegen den Bescheid bleiben zwei Wochen für den Einspruch (§ 67 Abs. 1 OWiG).
Das Wichtigste in Kürze
- Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr handelt, handelt nach § 16 OWiG nicht rechtswidrig, wenn das geschützte Interesse wesentlich überwiegt.
- Termindruck oder Verspätung rechtfertigen keinen Verkehrsverstoß, weil kein Rechtsgut in gegenwärtiger Gefahr ist.
- Sonderrechte nach § 35 StVO haben nur Behörden und der Rettungsdienst, nicht private Fahrer.
- Ohne Notstand kann die Notlage beim Absehen vom Fahrverbot (§ 4 Abs. 4 BKatV) oder bei der Zumessung (§ 17 Abs. 3 OWiG) helfen.
- Für den Einspruch gegen den Bescheid bleiben zwei Wochen (§ 67 Abs. 1 OWiG).
Häufige Fragen (11)
Was ist ein Beispiel für Notstand als Rechtfertigung im Straßenverkehr?
Ein klassisches Beispiel ist die Fahrt mit einem Menschen in akuter Lebensgefahr, wenn ein Rettungswagen nicht schneller vor Ort wäre. Ein anderes ist das Ausweichen über eine Sperrfläche, um einen Unfall zu verhindern. Immer gilt: Die Gefahr muss gegenwärtig und nicht anders abwendbar sein, und das geschützte Interesse muss das beeinträchtigte wesentlich überwiegen (§ 16 OWiG).
Was ist der Unterschied zwischen Notstand als Rechtfertigung und Notwehr?
Notwehr nach § 15 OWiG ist die erforderliche Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff eines Menschen. Notstand nach § 16 OWiG erfasst jede Gefahr, etwa durch Krankheit oder Unfall, und verlangt zusätzlich eine Interessenabwägung. Bei der Notwehr ist eine solche Abwägung nicht vorgesehen. Bei Verkehrsverstößen ist deshalb meist § 16 OWiG die einschlägige Norm.
Gibt es einen entschuldigenden Notstand im OWiG?
Nein, eine eigene Vorschrift wie § 35 StGB, der im Strafrecht bei Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit die Schuld entfallen lässt, enthält das OWiG nicht. Das Gesetz regelt in § 16 nur den rechtfertigenden Notstand. Liegen dessen Voraussetzungen nicht vor, kann eine Notlage aber bei der Höhe der Geldbuße oder beim Fahrverbot berücksichtigt werden.
Darf ich zu schnell fahren, wenn meine Frau Wehen hat?
Nicht ohne Weiteres. Normale Wehen bedeuten nicht automatisch eine gegenwärtige Gefahr, die nur durch zu schnelles Fahren abzuwenden ist. Anders kann es bei Komplikationen wie starken Blutungen sein. Auch dann wird geprüft, ob ein Rettungswagen die Gefahr ebenso abwenden konnte und ob die Fahrweise Dritte unverhältnismäßig gefährdet hat (§ 16 OWiG). Die Umstände solltest Du ärztlich belegen können.
Muss ich statt selbst zu fahren den Rettungsdienst rufen?
Bei Notstand als Rechtfertigung ist das eine zentrale Prüffrage. § 16 OWiG verlangt, dass die Gefahr nicht anders abwendbar ist. Konnte ein Rettungswagen in vergleichbarer Zeit helfen, spricht das gegen einen Notstand. Anders kann es sein, wenn der Rettungsdienst nicht erreichbar war, eine lange Wartezeit genannt hat oder die Klinik ganz nah lag. Diese Umstände solltest Du später nachvollziehbar schildern können.
Wie beweise ich einen Notstand im Bußgeldverfahren?
Mit allem, was die Notlage zum Tatzeitpunkt belegt: Bericht der Notaufnahme mit Uhrzeit, ärztliche Bescheinigungen, Protokoll eines Notrufs, Zeugenaussagen von Mitfahrern. Am besten sicherst Du diese Unterlagen sofort. Vortragen kannst Du sie schon im Anhörungsbogen oder spätestens mit dem Einspruch, der nach § 67 Abs. 1 OWiG binnen zwei Wochen nach Zustellung einzulegen ist.
Entfällt bei Notstand als Rechtfertigung auch das Fahrverbot?
Ja, wenn der Notstand anerkannt wird. Ein Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 StVG setzt voraus, dass eine Geldbuße festgesetzt wird. Ist die Tat gerechtfertigt, gibt es weder Geldbuße noch Fahrverbot noch Punkte. Wird der Notstand nicht anerkannt, kann die besondere Situation trotzdem dazu führen, dass ausnahmsweise vom Regelfahrverbot abgesehen wird (§ 4 Abs. 4 BKatV).
Was passiert, wenn ich mich über die Notlage geirrt habe?
Wer irrig Umstände annimmt, die einen Notstand begründen würden, kann sich unter Umständen auf einen Irrtum berufen. § 11 Abs. 1 OWiG schließt Vorsatz aus, wenn jemand einen Umstand nicht kennt, der zum Tatbestand gehört; eine Ahndung wegen Fahrlässigkeit bleibt möglich. Wie ein solcher Irrtum genau zu behandeln ist, hängt vom Einzelfall ab und sollte geprüft werden.
Kann ich bei Rot über die Ampel fahren, um einem Rettungswagen Platz zu machen?
Nach § 38 Abs. 1 StVO musst Du sofort freie Bahn schaffen, wenn ein Fahrzeug mit Blaulicht und Einsatzhorn kommt. Ein kurzes Vorrollen über die Haltlinie kann dann nach § 16 OWiG gerechtfertigt sein. Dabei darfst Du aber den Querverkehr nicht gefährden, sonst überwiegt das geschützte Interesse nicht mehr. Halte die Situation möglichst fest, etwa per Zeugen.
Kann ich Notstand als Rechtfertigung geltend machen, wenn ich nur spät dran war?
Nein. Verspätung, ein wichtiger Termin oder drohender Ärger mit dem Arbeitgeber sind keine gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut wie Leben oder Gesundheit. Die Abwägung nach § 16 OWiG fällt in solchen Fällen nicht zugunsten des Fahrers aus. Auch berufliche Nachteile durch ein Fahrverbot gehören nicht hierher, sie können allenfalls beim Absehen vom Fahrverbot berücksichtigt werden.
Gilt der Notstand auch für Radfahrer und Fußgänger?
Ja. § 16 OWiG gilt für jede Ordnungswidrigkeit, unabhängig davon, ob jemand Auto, Fahrrad oder zu Fuß unterwegs ist. Ein Radfahrer, der über eine rote Ampel ausweicht, um einem unaufmerksam abbiegenden Lkw zu entgehen, kann gerechtfertigt sein. Maßstab sind wie immer eine gegenwärtige Gefahr, keine andere Ausweichmöglichkeit und ein angemessenes Mittel.
Quellen
Weitere Begriffe in Bußgeldverfahren
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