Verjährung des Bußgeldbescheids

  • Zuletzt aktualisiert:
  • 3 Min. Lesezeit

Kurz erklärt Die Verjährung des Bußgeldbescheids bestimmt, wie lange ein Verkehrsverstoß verfolgt werden darf. Meistens beträgt die Frist nach § 26 Abs. 3 StVG sechs Monate ab der Tat. Schritte wie der Anhörungsbogen oder der Bescheiderlass unterbrechen sie nach § 33 OWiG, wodurch sie neu beginnt. Absolut verjährt die Verfolgung spätestens nach zwei Jahren.

Polizeibeamter prüft an einem geparkten Auto in einer deutschen Wohnstraße das Vergehen, ein abgelaufener Zeitraum könnte zur Verjährung des Bußgeldbescheids fü
Inhalt 4 Abschnitte

Wie lange hat die Behörde Zeit für den Bußgeldbescheid?

Für Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG, also Tempo-, Rotlicht-, Abstands- oder Handyverstöße, beträgt die Verfolgungsverjährung nach § 26 Abs. 3 Satz 1 StVG sechs Monate. Sie beginnt nach § 31 Abs. 3 OWiG mit dem Ende der Tat. Die oft zitierte Frist von drei Monaten bis zum Bescheid steht so nicht mehr im Gesetz, mehr dazu unter Blitzer verjährt nach drei Monaten.

Es gibt Ausnahmen. Zwei Jahre gelten nach § 26 Abs. 3 Satz 2 StVG für Verstöße gegen Vorschriften über bauartgenehmigte Fahrzeugteile. Für Alkohol und Drogen nach § 24a StVG gilt die Sechsmonatsfrist gar nicht; dort richtet sich die längere Frist nach § 31 Abs. 2 OWiG. Den allgemeinen Rahmen erklärt der Beitrag zur Verfolgungsverjährung.

Was unterbricht die Verjährung des Bußgeldbescheids?

Die Verjährung des Bußgeldbescheids läuft nicht ungestört durch. § 33 Abs. 1 OWiG nennt 15 Handlungen, nach denen die Frist von vorn beginnt. Im Verkehrsrecht sind das vor allem die Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens oder deren Anordnung, etwa durch den Anhörungsbogen (Nr. 1), und der Erlass des Bußgeldbescheids (Nr. 9). Der Erlass unterbricht aber nur, wenn der Bescheid binnen zwei Wochen zugestellt wird, sonst erst die Zustellung.

Zwei Details prüft man in der Akte. Bei schriftlichen Anordnungen zählt nach § 33 Abs. 2 OWiG der Zeitpunkt der Abfassung, nicht der Versand. Und die Unterbrechung wirkt nur gegen die Person, auf die sich die Handlung bezieht (§ 33 Abs. 4 OWiG). Ein Zeugenfragebogen an den Halter unterbricht die Verjährung gegenüber einem anderen Fahrer also nicht. Ob die Zustellung des Bußgeldbescheids rechtzeitig war, ergibt sich aus der Zustellurkunde.

Was gilt nach dem Einspruch?

Nach jeder Unterbrechung beginnen die sechs Monate neu (§ 33 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Nach dem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid unterbrechen etwa der Eingang der Akten beim Amtsgericht (Nr. 10) und jede Anberaumung einer Hauptverhandlung (Nr. 11) erneut. Ist ein Urteil im ersten Rechtszug oder ein Beschluss nach § 72 OWiG vor Fristablauf ergangen, läuft die Verjährung nach § 32 Abs. 2 OWiG nicht vor dem rechtskräftigen Abschluss ab.

Ganz ohne Ende bleibt das Verfahren nicht. Nach § 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG tritt spätestens nach dem Doppelten der gesetzlichen Frist Verjährung ein, mindestens nach zwei Jahren. Für einen Verstoß mit sechsmonatiger Frist sind das zwei Jahre ab Tat, vorbehaltlich der Ruhensregel des § 32 OWiG.

Wann verjährt ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid?

Ist der Bescheid rechtskräftig, geht es nicht mehr um Verfolgung, sondern um Vollstreckung. Die Vollstreckungsverjährung beträgt nach § 34 Abs. 2 OWiG drei Jahre bei Geldbußen bis 1.000 Euro und fünf Jahre bei höheren Beträgen. Sie beginnt mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheids und ruht unter anderem, solange eine Zahlungserleichterung wie eine Ratenzahlung bewilligt ist (§ 34 Abs. 4 OWiG). Wer einfach nicht zahlt, riskiert Vollstreckungsmaßnahmen bis zur Erzwingungshaft.

Das Wichtigste in Kürze

  • Verkehrsverstöße nach § 24 StVG verjähren nach § 26 Abs. 3 Satz 1 StVG in sechs Monaten ab Tatende.
  • Anhörung und Erlass des Bußgeldbescheids unterbrechen die Frist, der Erlass nur bei Zustellung binnen zwei Wochen (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 und 9 OWiG).
  • Eine Unterbrechung wirkt nur gegen den Betroffenen, auf den sie sich bezieht; ein Zeugenfragebogen an den Halter genügt gegenüber dem Fahrer nicht (§ 33 Abs. 4 OWiG).
  • Spätestens zwei Jahre nach der Tat ist ein Verkehrsverstoß mit Sechsmonatsfrist verjährt, vorbehaltlich § 32 OWiG.
  • Rechtskräftige Geldbußen verjähren in der Vollstreckung nach drei Jahren, über 1.000 Euro nach fünf Jahren (§ 34 OWiG).

Häufige Fragen (10)

Wann verjährt ein Bußgeldbescheid?

Bei den meisten Verkehrsverstößen nach sechs Monaten, wenn die Behörde in dieser Zeit nichts unternimmt (§ 26 Abs. 3 StVG). Die Verjährung des Bußgeldbescheids beginnt mit der Tat und startet nach jeder Unterbrechung neu, etwa nach der Anhörung oder dem Erlass des Bescheids. Spätestens zwei Jahre nach der Tat ist Schluss. Ist der Bescheid rechtskräftig, gilt stattdessen die Vollstreckungsverjährung von drei oder fünf Jahren nach § 34 OWiG.

Gilt beim Bußgeld noch die Verjährung nach drei Monaten?

Nein, nach dem aktuellen Wortlaut des § 26 Abs. 3 StVG beträgt die Verfolgungsverjährung für Verstöße nach § 24 StVG einheitlich sechs Monate. Eine eigene Drei-Monats-Frist bis zum Erlass des Bußgeldbescheids steht dort nicht mehr. Ältere Ratgeber, die drei Monate nennen, geben einen überholten Stand wieder. Wer auf die drei Monate setzt und keinen Einspruch einlegt, riskiert einen rechtskräftigen Bescheid.

Unterbricht der Anhörungsbogen die Verjährung des Bußgeldbescheids?

Ja, wenn er sich an Dich als Betroffenen richtet. § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nennt die Bekanntgabe, dass gegen jemanden ermittelt wird, und schon deren Anordnung. Maßgeblich ist nach § 33 Abs. 2 OWiG der Zeitpunkt, zu dem die Anordnung schriftlich abgefasst wurde. Ein Fragebogen an den Halter als Zeugen unterbricht gegenüber einem anderen Fahrer dagegen nicht, weil § 33 Abs. 4 OWiG nur gegen die betroffene Person wirkt.

Was passiert, wenn der Bußgeldbescheid nach der Verjährung kommt?

Dann liegt ein Verfahrenshindernis vor, eine Ahndung ist ausgeschlossen (§ 31 Abs. 1 OWiG). Der Bescheid wird aber nicht von selbst unwirksam. Du musst binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen (§ 67 Abs. 1 OWiG). Verpasst Du die Frist, wird der Bescheid rechtskräftig, auch wenn die Tat eigentlich verjährt war. Ob tatsächlich Verjährung eingetreten ist, zeigt erst die Akte mit allen Datumsangaben.

Wann verjährt ein Bußgeld nach einem Einspruch?

Der Einspruch selbst hält die Verjährung nicht an. Nach dem Einspruch laufen wieder sechs Monate, die aber durch weitere Schritte unterbrochen werden, etwa den Eingang der Akten beim Amtsgericht oder die Terminierung einer Hauptverhandlung (§ 33 Abs. 1 Nr. 10 und 11 OWiG). Nach einem Urteil erster Instanz läuft die Frist bis zur Rechtskraft nicht ab (§ 32 Abs. 2 OWiG). Absolut endet die Verfolgung nach zwei Jahren.

Wie lange ist die Verjährung bei Alkohol am Steuer?

Länger als sechs Monate. § 26 Abs. 3 StVG erfasst nur Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG, nicht die Promilleverstöße nach § 24a StVG. Für diese bestimmt § 31 Abs. 2 OWiG die Frist nach dem Höchstmaß der angedrohten Geldbuße, das bei § 24a StVG bis 3.000 Euro reicht. Liegt eine Straftat nach § 316 StGB vor, gilt die strafrechtliche Verjährung von drei Jahren nach § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB.

Wie lange kann ein Bußgeld vollstreckt werden?

Eine rechtskräftige Geldbuße bis 1.000 Euro darf nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 OWiG drei Jahre lang vollstreckt werden, höhere Geldbußen fünf Jahre. Die Frist beginnt mit der Rechtskraft. Sie ruht, solange eine Ratenzahlung bewilligt oder die Vollstreckung ausgesetzt ist (§ 34 Abs. 4 OWiG). Wer gar nicht zahlt, muss vor Ablauf der Frist mit Pfändung oder Erzwingungshaft nach § 96 OWiG rechnen.

Verjährt ein Bußgeld, wenn ich nicht der Fahrer war?

Für den tatsächlichen Fahrer läuft die Verjährung des Bußgeldbescheids eigenständig. Ermittelt die Behörde zunächst gegen den Halter und erst später gegen den wahren Fahrer, kommt es darauf an, ob gegen den Fahrer rechtzeitig eine unterbrechende Handlung erging (§ 33 Abs. 4 OWiG). Stellt sich das nicht innerhalb von sechs Monaten heraus, kann die Tat ihm gegenüber verjährt sein. Bei Halt- und Parkverstößen bleibt die Kostentragung des Halters nach § 25a StVG möglich.

Wie berechne ich die Verjährung des Bußgeldbescheids?

Ausgangspunkt ist der Tattag, an dem die Frist nach § 31 Abs. 3 OWiG beginnt. Von dort laufen sechs Monate bis zur ersten Unterbrechung, danach jeweils neu sechs Monate ab der letzten Unterbrechung. Maßgeblich sind die Daten in der Akte: Verfügung der Anhörung, Erlass des Bescheids und Zustellung. Eine verlässliche Berechnung gelingt nur mit diesen Daten, deshalb lohnt bei knappen Abständen eine Akteneinsicht.

Verjährt ein Bußgeld aus dem Ausland nach denselben Regeln?

Nicht unbedingt. Für die Verfolgung gilt das Recht des Staates, in dem der Verstoß begangen wurde, mit eigenen Verjährungsfristen. Erst wenn ein ausländischer Bescheid in Deutschland vollstreckt werden soll, prüft das Bundesamt für Justiz die Vollstreckung nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Die deutschen Fristen aus § 26 StVG und § 33 OWiG gelten für ausländische Verfahren nicht unmittelbar.

Quellen

  1. § 26 StVG Zuständige Verwaltungsbehörde, Verjährung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  2. § 33 OWiG Unterbrechung der Verfolgungsverjährung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  3. § 31 OWiG Verfolgungsverjährung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  4. § 32 OWiG Ruhen der Verfolgungsverjährung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  5. § 34 OWiG Vollstreckungsverjährung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026

Redaktion

Redaktion Kanzlei CleverLaw

Redaktion Rechtslexikon

Zur Redaktionsrichtlinie

Weitere Begriffe in Bußgeldverfahren

Kostenlose Fallprüfung

Schildere uns Deinen Fall. Wir prüfen kostenlos und unverbindlich, welche Möglichkeiten Du hast.