Ordnungswidrigkeit
Kurz erklärt Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die ein Gesetz mit einer Geldbuße statt mit Strafe ahndet. Grundlage ist § 1 OWiG. Ohne Sonderregel beträgt die Geldbuße 5 bis 1.000 Euro, und typische Verkehrsverstöße verjähren nach § 26 Abs. 3 StVG bereits sechs Monate nach der Tat.

Inhalt 4 Abschnitte
Was ist eine Ordnungswidrigkeit und wie unterscheidet sie sich von einer Straftat?
Nach § 1 Abs. 1 OWiG ist eine Ordnungswidrigkeit eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, für die ein Gesetz eine Geldbuße vorsieht. Das allgemeine Verfahren dazu steht im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Die einzelnen Tatbestände finden sich dagegen in vielen Fachgesetzen, vom Straßenverkehrsgesetz bis zur Gewerbeordnung.
Der Unterschied zur Straftat liegt in der Rechtsfolge. Eine Geldbuße ist keine Strafe, Du giltst danach nicht als vorbestraft. Ist eine Handlung zugleich Straftat und Ordnungswidrigkeit, wird nach § 21 Abs. 1 OWiG nur das Strafgesetz angewendet. Ein Beispiel: Fahren mit 0,5 Promille ist nach § 24a StVG eine Ordnungswidrigkeit, Fahren trotz alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit dagegen eine Straftat nach § 316 StGB. Mehr dazu unter Straftat oder Ordnungswidrigkeit.
Eine Ordnungswidrigkeit wird nur bei vorsätzlichem Handeln geahndet, außer das Gesetz bedroht ausdrücklich auch Fahrlässigkeit (§ 10 OWiG). Im Straßenverkehr ist das die Regel. Wer bei der Tat noch nicht 14 Jahre alt war, handelt nach § 12 Abs. 1 OWiG nicht vorwerfbar.
Welche Geldbuße droht bei einer Ordnungswidrigkeit?
Der Rahmen steht in § 17 OWiG: mindestens 5 Euro, höchstens 1.000 Euro, sofern das Fachgesetz nichts anderes bestimmt. Bei Fahrlässigkeit halbiert sich das Höchstmaß, wenn das Gesetz nicht unterscheidet. Viele Gesetze sehen deutlich mehr vor. Verstöße gegen Verkehrsvorschriften nach § 24 Abs. 1 StVG kosten bis zu 2.000 Euro (§ 24 Abs. 3 Nr. 5 StVG), Firmen können nach § 30 OWiG eine eigene Geldbuße gegen Unternehmen erhalten.
Im Verkehr legt der Bußgeldkatalog Regelsätze fest. Laut Anhang zur BKatV (Lfd. Nr. 11.3.4, Stand Oktober 2026) kosten 21 bis 25 km/h zu viel innerorts mit dem Pkw 115 Euro. Dazu kommen nach § 107 OWiG Gebühren von 5 Prozent, mindestens 25 Euro, plus Auslagen. Bei geringfügigen Verstößen reicht oft ein Verwarnungsgeld von 5 bis 55 Euro ohne Kosten (§ 56 OWiG).
Ab 60 Euro Geldbuße oder bei einem Fahrverbot wird ein Verkehrsverstoß nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG im Fahreignungsregister gespeichert, also mit Punkten in Flensburg. Für Berufskraftfahrer kann ein Fahrverbot sogar arbeitsrechtliche Folgen haben, bis hin zur Kündigung wegen Verlust des Führerscheins.
Wie läuft ein Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit ab?
Zuständig ist zunächst die Verwaltungsbehörde (§ 35 OWiG), im Verkehr meist die Bußgeldstelle. Sie entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob sie überhaupt verfolgt (§ 47 Abs. 1 OWiG). Gibt es Anhaltspunkte für eine Straftat, muss sie die Sache an die Staatsanwaltschaft abgeben (§ 41 OWiG).
Meist erhältst Du zuerst einen Anhörungsbogen. Danach folgt der Bußgeldbescheid, der Tat, Beweismittel und Geldbuße nennen muss (§ 66 OWiG). Gegen ihn kannst Du binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen (§ 67 OWiG). Dann entscheidet das Amtsgericht.
Auch das Gericht kann das Verfahren einstellen. Dafür braucht es nach § 47 Abs. 2 OWiG in der Regel die Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Sie entfällt, wenn die Geldbuße höchstens 100 Euro beträgt und die Staatsanwaltschaft nicht an der Hauptverhandlung teilnimmt.
Wann verjährt eine Ordnungswidrigkeit?
Die allgemeine Verfolgungsverjährung staffelt § 31 Abs. 2 OWiG nach dem Höchstmaß der angedrohten Geldbuße: sechs Monate bis 1.000 Euro, ein Jahr bis 2.500 Euro, zwei Jahre bis 15.000 Euro, darüber drei Jahre. Die Frist beginnt, sobald die Ordnungswidrigkeit beendet ist.
Für Verkehrsverstöße nach § 24 Abs. 1 StVG gilt eine Sonderregel. Nach § 26 Abs. 3 StVG beträgt die Frist in der Regel sechs Monate, und zwar nach aktuellem Wortlaut auch nach Erlass des Bescheids. Ausnahmen mit zwei oder fünf Jahren betreffen vor allem Vorschriften zur Bauart von Fahrzeugen. Alkohol- und Drogenverstöße nach § 24a StVG fallen nicht unter § 26 Abs. 3 StVG.
Viele Handlungen der Behörde unterbrechen die Frist, etwa die Bekanntgabe, dass gegen Dich ermittelt wird, oder der Erlass des Bescheids (§ 33 OWiG). Danach beginnt sie neu. Wie das genau wirkt, erklärt der Beitrag zur Unterbrechung der Verjährung.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Ordnungswidrigkeit wird mit Geldbuße geahndet, nicht mit Strafe (§ 1 OWiG).
- Ohne Sonderregel liegt die Geldbuße zwischen 5 und 1.000 Euro (§ 17 Abs. 1 OWiG).
- Gegen einen Bußgeldbescheid kannst Du binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen (§ 67 OWiG).
- Verkehrsverstöße nach § 24 Abs. 1 StVG verjähren in der Regel nach sechs Monaten (§ 26 Abs. 3 StVG).
- Ab 60 Euro Geldbuße oder bei Fahrverbot droht ein Eintrag im Fahreignungsregister (§ 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG).
Häufige Fragen (11)
Sind Ordnungswidrigkeiten strafbar?
Nein. Eine Ordnungswidrigkeit führt zu einer Geldbuße, nicht zu einer Strafe, und Du bist danach nicht vorbestraft. Anders liegt es, wenn dieselbe Handlung zugleich eine Straftat ist: Dann gilt nach § 21 Abs. 1 OWiG allein das Strafgesetz. Kommt es dort nicht zu einer Strafe, kann die Tat nach § 21 Abs. 2 OWiG wieder als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Was zählt alles als Ordnungswidrigkeit?
Alles, wofür ein Gesetz ausdrücklich eine Geldbuße androht. Die meisten Fälle kommen aus dem Straßenverkehr, etwa Falschparken oder Rotlichtverstöße nach § 49 StVO. Es gibt aber auch Tatbestände im OWiG selbst, zum Beispiel unzulässigen Lärm nach § 117 OWiG mit einer Geldbuße bis 5.000 Euro. Weitere stehen im Gewerbe-, Umwelt-, Datenschutz- oder Melderecht.
Wann verjährt eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr?
Bei den meisten Verkehrsverstößen nach sechs Monaten. So bestimmt es § 26 Abs. 3 Satz 1 StVG für Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG. Die Frist ist allerdings oft kürzer gedacht, als sie tatsächlich wirkt: Anhörung, Bescheid und weitere Schritte der Behörde unterbrechen sie nach § 33 OWiG, danach läuft sie von vorn. Ältere Ratgeber mit drei Monaten geben den aktuellen Wortlaut nicht wieder.
Wann verjährt eine Ordnungswidrigkeit wegen Alkohol am Steuer?
Später als ein normaler Verkehrsverstoß. Die Sechsmonatsfrist des § 26 Abs. 3 StVG gilt nur für Verstöße nach § 24 Abs. 1 StVG, nicht für die 0,5-Promille-Grenze aus § 24a StVG. Maßgeblich ist dann § 31 Abs. 2 OWiG, der sich nach dem angedrohten Höchstmaß der Geldbuße richtet. Die Frist beträgt deshalb deutlich mehr als sechs Monate und lässt sich ebenfalls unterbrechen.
Wer entscheidet, ob es eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat ist?
Zuerst die Bußgeldbehörde, letztlich die Staatsanwaltschaft und das Gericht. Sieht die Verwaltungsbehörde Anhaltspunkte für eine Straftat, muss sie die Akte nach § 41 Abs. 1 OWiG an die Staatsanwaltschaft abgeben. Leitet diese kein Strafverfahren ein, gibt sie die Sache zurück. Ob eine Handlung strafbar ist, ergibt sich aber aus dem Gesetz, nicht aus dem Ermessen der Behörde.
Wo wird eine Ordnungswidrigkeit eingetragen?
Das hängt vom Bereich ab. Verkehrsverstöße mit mindestens 60 Euro Geldbuße oder einem Fahrverbot landen im Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt (§ 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG). Bußgelder über 200 Euro, die im Zusammenhang mit einem Gewerbe verhängt wurden, trägt das Bundesamt für Justiz nach § 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO ins Gewerbezentralregister ein. Ein Eintrag ins Strafregister erfolgt nicht.
Was kostet eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr?
Die Geldbuße selbst plus Verfahrenskosten. Die Regelsätze stehen in der Anlage und im Anhang zur Bußgeldkatalog-Verordnung, Stand Oktober 2026. Hinzu kommen nach § 107 OWiG eine Gebühr von 5 Prozent der Geldbuße, mindestens 25 Euro, und Auslagen wie 3,50 Euro für die Zustellung. Bei einem Verwarnungsgeld bis 55 Euro fallen dagegen keine Kosten an (§ 56 Abs. 3 OWiG).
Wer muss eine Ordnungswidrigkeit beweisen?
Die Behörde und im Einspruchsverfahren das Gericht. Für das Bußgeldverfahren gelten nach § 46 Abs. 1 OWiG sinngemäß die Regeln des Strafprozesses. Du musst Dich deshalb nicht selbst belasten und darfst zur Sache schweigen. Bleiben am Ende Zweifel, ob Du die Tat begangen hast, darf keine Geldbuße festgesetzt werden. Angaben zur Person musst Du allerdings machen.
Wann wird eine Ordnungswidrigkeit eingestellt?
Wenn die Behörde eine Ahndung nicht für geboten hält, wenn die Ordnungswidrigkeit nicht nachweisbar oder verjährt ist. Die Verfolgung liegt nach § 47 Abs. 1 OWiG im pflichtgemäßen Ermessen, eine Einstellung ist deshalb in jedem Stadium möglich. Eine Einstellung gegen Zahlung an eine gemeinnützige Einrichtung verbietet § 47 Abs. 3 OWiG ausdrücklich. Wie die Kosten dann verteilt werden, ist eine eigene Frage.
Wer kann eine Ordnungswidrigkeit anzeigen?
Jeder. Privatpersonen, Polizei oder andere Behörden können Hinweise an die zuständige Stelle geben, etwa Fotos von Falschparkern an die Bußgeldstelle. Eine Pflicht zur Verfolgung entsteht dadurch aber nicht. Die Behörde prüft nach § 47 Abs. 1 OWiG nach Ermessen, ob sie ein Verfahren einleitet. Als Anzeigender bist Du nicht Beteiligter des Verfahrens.
Wie wird eine Ordnungswidrigkeit zugestellt?
Der Bußgeldbescheid wird förmlich zugestellt, ein einfacher Brief genügt nicht. Das folgt aus § 51 Abs. 2 OWiG in Verbindung mit dem jeweiligen Verwaltungszustellungsrecht. In der Praxis geschieht das meist per Postzustellungsurkunde. Hast Du einen Verteidiger mit nachgewiesener Vollmacht, kann auch an ihn zugestellt werden (§ 51 Abs. 3 OWiG). Der Anhörungsbogen kommt dagegen in der Regel formlos.
Quellen
Weitere Begriffe in Bußgeldverfahren
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